Abfallsteckbrief "1708 Baustoffe auf Gipsbasis"
170801* | Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
170802 | Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen |
(* gefährliche Abfälle) |
Erläuterung
Bau- und Abbruchabfälle mit gipshaltigen Anhaftungen oder Baustoffe auf Gipsbasis mit Anhaftungen können je nach Zusammensetzungen unter folgende Abfallschlüssel eingestuft werden:
- 170107 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen Unter diesem AS wird auch Porenbeton eingestuft, siehe Details im Abfallsteckbrief 1701.
- 170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
- 170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen
- 100105 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form
- 101206 verworfene Formen
- 101208 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)
- 110110 Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen
- 180104 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besondere Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
- 191209 Mineralien (z. B. Sand, Steine)
Zuordnung nach AVV
Kapitel 17 | Bau- und Abbruchabfälle (einschliesslich Aushub von verunreinigten Standorten) |
Gruppe 1708 | Baustoffe auf Gipsbasis |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
- EU - Europäische Union
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV)
- Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung, Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
- BW - Baden-Württemberg
- Steckbrief (Nr. 25.5) "Gipshaltige Abfälle", LUBW, Januar 2017
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zur Ablagerung sogenannter "Grenzwertige Abfälle"
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- BY - Bayern
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- BE - Berlin
- Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
- Info-Blatt zur Bauabfallentsorgung im Land Berlin, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Juli 2009
- Merkblatt 1 - Hinweise zur Entsorgung von nicht gefährlichen Bauabfällen im Land Berlin, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Mai 2013
- Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz Berlin - Bauabfall Merkblätter zur Entsorgung
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Abfallwirtschaftsplanung - Bau- und Abbruchabfälle
- HE - Hessen
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Merkblatt "Entsorgung von Bauabfällen", Regierungspräsidien in Hessen, Darmstadt - Gießen - Kassel, 01.09.2018
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Ergänzung zu den Technischen Hinweisen zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit der LAGA vom 4.12.2018, Vollzugshinweise vom 24.04.2019 (Az. 581-01301-2013/061-003)", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2020
- NI - Niedersachsen
- Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH, Novellierte Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), Hinweise I/2016, 2016
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 10.09.2010 zur Abgrenzung von Bodenmaterial und Bauschutt mit und ohne schädliche Verunreinigungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- Belasteter Boden und Bauschutt - Vollzug der Abfallnachweisverordnung, Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 12.10.2009, aktualisiert am 11.01.2023
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- SH - Schleswig-Holstein
- Gemeinsamer Abfallwirtschaftsplan für Bau- und Abbruchabfälle von Hamburg und Schleswig-Holstein, Anhang 10-8: Hinweise zur Abgrenzung gefährlicher und nicht gefährlicher Bauabfälle, Behörde für Umwelt und Energie in Hamburg und Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung in Schleswig-Holstein, März 2020
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Abfälle auf Gipsbasis der Abfallschlüsselnummern 170801* und 170802 entstehen beim Verschnitt im Rahmen eines Neubaus, eines Umbaus, einer Sanierung oder dem Abbruch von Gebäuden. Die Materialien sind je nach Verwendung mit Füll- und Zuschlagstoffen oder Fasern versehen und zum Teil beklebt bzw. mit Putzträgern versehen. Baustoffe auf Gipsbasis, die im Baubereich eingesetzt wurden, werden in Gipsplatten und Baugipse unterteilt.
Zu den Gipsplatten zählen Gipskartonplatten, Gipsfaserplatten und Vollgipsplatten. Sie dienen der Raumaufteilung, der Gestaltung, der Raumakustik, dem Brandschutz und vielem mehr.
Gipsfaserplatten werden aus einem Gemisch von Gips und Cellulosefasern aus Altpapier unter Zugabe von Wasser hergestellt.
Gipskartonplatten bestehen aus einem Kern aus Gips, der beidseitig und an den Längsseiten von Karton ummantelt ist. Der Karton dient als äußere Armierung, die dem spröden Material Gips den erforderlichen Halt gibt. Sie können in weiße und grüne Gipskartonplatten unterschieden werden. Der Unterschied ist, dass die grünen Gipskartonplatten zum Zweck der Feuchtebeständigkeit imprägniert sind (meist mit Silikon). Zur Wärmedämmung werden die Gipsbaustoffe im Verbund mit Dämmmaterialien hergestellt oder im Rahmen einer Renovierung nachträglich mit Dämmmaterial verbunden. Als Dämmstoff wird Polystyrol oder Mineralwolle verwendet. Dämmstoffe aus Polystyrol können HBCD enthalten. Dies betrifft insbesondere Hartschäume auf Styrolbasis, welche vor 2014 produziert und zur Fassaden- und Dachdämmung eingesetzt wurden. Baugipse sind Putzmörtel, Gipsestrich, Gipskleber, Anhydritestrich sowie Ansetzbinder.
Putzmörtel, z.B. Gips-Putztrockenmörtel, Gipshaltige Putztrockenmörtel, Gipskalk-Putztrockenmörtel, bestehen aus Bindemitteln, Zuschlägen und Zusatzstoffen als deren Ausgangsstoffe. Sie werden nach Anforderung, Anwendungsgebiet sowie nach Beschaffenheit unterschieden.
Charakteristische Zusammensetzung
Inhaltsstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
170801* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind170802 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen | ||
Gipskartonplatte | ||
Gips | 94 % | Gips besteht fast vollständig aus Calciumsulfat-Dihydrat und enthält außerdem bspw. Calciumcarbonat, Sand oder Ton |
Karton | 3,5 % | |
Stärke | 0,25 % | |
Silikon | 0,2 % | |
Tenside und sonstige Zusätze | Rest | je nach Verwendungszweck Zuschlagstoffe wie Flammschutzmittel, Aluminium- oder Bleikaschierungen sowie Wärmedämmmaterialien |
Wärmedämmverbundplatte | ||
Gips | Gips besteht fast vollständig aus Calciumsulfat-Dihydrat und enthält außerdem bspw. Calciumcarbonat, Sand oder Ton | |
expandiertes Polystyrol (EPS ), extrudierter Polystyrolschaum (XPS ), Polyurethan-Hartschaum (PUR und PIR ), Phenolharz-Hartschaum (PF), Mineralwolle (MW) | Verwendung von Polystyrol oder Mineralwolle als Dämmstoff; Polystyrol kann HBCD enthalten | |
Gips-Putztrockenmörtel | ||
Gipsbinder | min. 50 % | Unterscheidung nach dem Bindemittelgehalt |
Baukalk (Calciumhydroxid) | 5 % | |
Zusätze | Rest | Zusätze können vom Hersteller beigemischt werden, wie z. B. Füllstoffe, Fasern, Pigmente, Baukalk, Abbindeverzögerer sowie luftporenbildende, wasserrückhaltende und verflüssigende Stoffe (zur Verbesserung der Eigenschaften des Gips-Trockenmörtels), es sind natürliche oder synthetische Stoffe oder Stoffe aus der Wiederverwertung, die für die Anwendung in Gebäuden geeignet sind, z. B. leichte Zusätze (Perlit, Vermiculit) oder Zusätze wie Quarzsand oder gebrochener Kalkstein |
Gipshaltige Putztrockenmörtel | ||
Gipsbinder | 50 % | |
Baukalk (Calciumhydroxid) | 5 % | |
Zusätze | Rest | Zusätze können vom Hersteller beigemischt werden, wie z. B. Füllstoffe, Fasern, Pigmente, Baukalk, Abbindeverzögerer sowie luftporenbildende, wasserrückhaltende und verflüssigende Stoffe (zur Verbesserung der Eigenschaften des Gips-Trockenmörtels), es sind natürliche oder synthetische Stoffe oder Stoffe aus der Wiederverwertung, die für die Anwendung in Gebäuden geeignet sind, z. B. leichte Zusätze (Perlit, Vermiculit) oder Zusätze wie Quarzsand oder gebrochener Kalkstein |
Gipskalk-Putztrockenmörtel | ||
Gipsbinder | produktabhängig 50 % | |
Baukalk (Calciumhydroxid) | 5 % | Zusätze können vom Hersteller beigemischt werden, wie z. B. Füllstoffe, Fasern, Pigmente, Baukalk, Abbindeverzögerer sowie luftporenbildende, wasserrückhaltende und verflüssigende Stoffe (zur Verbesserung der Eigenschaften des Gips-Trockenmörtels), es sind natürliche oder synthetische Stoffe oder Stoffe aus der Wiederverwertung, die für die Anwendung in Gebäuden geeignet sind, z. B. leichte Zusätze (Perlit, Vermiculit) oder Zusätze wie Quarzsand oder gebrochener Kalkstein |
- EU - Europäische Union
- Gipsstein, Material-Archiv, 10/2016
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Bundesverband der Gipsindustrie e. V., Gipsdatenbuch, 05/2013
- Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV)
- Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung, Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
- BW - Baden-Württemberg
- Steckbrief (Nr. 25.5) "Gipshaltige Abfälle", LUBW, Januar 2017
- BY - Bayern
- Herstellung und Entsorgung von Gipsplatten, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), September 2007
- Bayerisches Landesamt für Umwelt, Infoblätter Kreislaufwirtschaft -Gipsplatten und mehr, 05/2017
- SN - Sachsen
- Bauabfallstudie 2001, Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Dezember 2003
- SH - Schleswig-Holstein
- Merkblatt zur Abfallentsorgung bei Abbrucharbeiten, Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung in Schleswig-Holstein, Oktober 2017
Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Die Verunreinigungen mit Schadstoffen sind für die Gefährlichkeitseinstufung des Abfalls wesentlich. Der überwiegende Teil (99,6 %) der Baustoffe auf Gipsbasis wurde 2014 als nicht gefährlicher Abfall entsorgt. Lediglich 0,4 % wurden 2014 als gefährlicher Abfall entsorgt. Gipshaltige Bau- und Abbruchabfälle können auf vielfältige Art verunreinigt sein, so dass eine allgemein gültige Auflistung aller relevanten Schadstoffe nicht möglich ist. Im Einzelfall sind unter Beachtung des Nutzungs- oder Schadensprofils (historische Erkundung) und durch gezielte Probenahme und Analyse der gewonnen Proben die vorliegenden Schadstoffe sowie deren Gehalte zu bestimmen. Bei Wärmeverbundplatten, die aus Gipsbaustoffen im Verbund mit Dämmmaterialien bestehen, ist vor allem zu beachten, dass der Dämmstoff mit dem Flammschutzmittel HBCD (siehe hierzu „Aktuelles zur AVV“) verunreinigt sein kann.
Handlungsanleitungen zur aussagekräftigen Probenahme können der Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall 32, LAGA PN 98 – (Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen) entnommen werden (siehe Quellenverzeichnis).
Eine Schadstoffbelastung der gipshaltigen Bau- und Abbruchabfälle kann verarbeitungsbedingt sowie durch die Nutzung des Gebäudes selbst, durch Kontamination nach einem Schadensfall, aufgrund des Gebäudeunterhalts (z. B. durch Reinigung), durch Zusätze in Baustoffen oder Anhaftungen an Baumaterialien verursacht werden.
Folgende Ursachen führen häufig zu einer Schadstoffbelastung in gipshaltigen Bau- und Abbruchabfällen:
- verarbeitungsbedingt, z. B. gegenüber Naturgipsstoffen erhöhte Quecksilberkonzentrationen im REA-Gips
- nutzungsbedingt, z. B. BTEX bei Tanklagern und Tankstellen
- Zusatzstoffe, z. B. Asbest, KMF, HBCD
- Anhaftungen, z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, Kleber, Farben, PAK durch die Verwendung teerhaltiger Materialien
- Kontamination, z. B. Verbrennungsrückstände bei Brandfällen
- Technische Bestandteile und Installationen, z. B. Blei aus älteren Rohrinstallationen
Gips enthält im natürlichen Vorkommen Schwermetalle, insbesondere Quecksilber, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel und Arsen. Durch Verarbeitungsprozesse und die Art des Einsatzes der Gipsbaustoffe kann der Schwermetallgehalt erhöht sein. Beispielsweise können Rohrinstallationen, in denen noch Blei verwendet wurde, eine erhöhte Bleikonzentration aufweisen.
REA-Gips kann durch den Herstellungsprozess eine gegenüber Naturgipsstoffen erhöhte Quecksilberkonzentration aufweisen. Ist REA-Gips als Ausgangsmaterial des Baustoffes bekannt, sollte bei der Entsorgung besonders auf den Quecksilbergehalt des Gipsbauabfalles geachtet werden.
Darüber hinaus können aufgrund von Anstrichen die Schwermetalle Blei (z.B. Bleimennige in Rostschutzanstrichen; Verbot seit 2012, Bleiweiß und Bleigelb in Malerfarben; Verbot seit 1989, jedoch bei Restaurierung historischer Gebäude zulässig), Cadmium, Chrom und Nickel in gipshaltigen Abfällen vorkommen.
Die maßgeblichen Schwermetalle bzw. Schwermetallverbindungen sind im Einzelfall anhand des Nutzungs- oder Schadensprofils (historische Erkundung) und durch gezielte Probenahme und -analyse zu bestimmen.
Organische Schadstoffe
Verarbeitungs- und nutzungsbedingt können Bauabfälle auf Gipsbasis mit verschiedenen organischen Schadstoffen verunreinigt sein.
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
PCB sind persistent und als organschädigend und gewässergefährdend eingestuft. Durch Anhaftungen von folgenden, früher verwendeten PCB-haltigen Baustoffen werden die gipshaltigen Bau- und Abbruchabfälle mit einem Gesamt-PCB-Gehalt größer 50 mg/kg dem AS 170801* zugeordnet. Die PCB-Belastung in gipshaltigen Bau- und Abbruchabfällen geht häufig auf folgende Quellen zurück:
- Dauerelastische Fugenmassen
- Fugendichtungsmassen, Kitte und Klebstoffe
- Lacke und Farben mit Flammschutz-Zusatz
- Reste von Kabelummantelungen
Seit 1989 gilt ein Verbot der Verwendung und Herstellung von PCB in Deutschland (PCB-Verbotsverordnung (PCB-VerbotsV ), seit 2010 Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung)). Die Entsorgung und der Umgang mit PCB-haltigen Abfällen sind in der EU-Richtlinie 96/59/EG geregelt. Die PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) setzt diese EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Speziell für PCB-haltige Bauabfälle wird darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung durch eine konsequente getrennte Erfassung schadstoffhaltiger Sortimente sichergestellt sein muss. Abfälle mit einem PCB-Gehalt über 50 mg/kg müssen beseitigt werden und dürfen nicht verwertet werden. PCB-haltige Fraktionen sind gezielt zu entfernen und getrennt zu beseitigen (soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar). Die Richtlinie enthält zusätzlich Hinweise zur gesundheitlichen Bewertung, zu Sanierungen, Schutzmaßnahmen sowie zur Entsorgung von Abwässern und Abfällen.
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffen (PAK) sind als krebserzeugend, ökotoxisch und akut toxisch einzustufen. Verunreinigungen durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in gipshaltigen Bau- und Abbruchabfällen sind durch die Verwendung von teerhaltigen Materialien (z.B. im Bautenschutz: wasserfester Schutzanstrich aus teerhaltigen Lösungen, Emulsionen oder Vergussmassen) möglich.
Bei Bränden können unter Umständen durch Rußablagerungen und verkohlte Rückstände hohe PAK-Konzentrationen entstehen (siehe Abfallsteckbrief Brandabfälle).
Hexabromcyclododecan (HBCD)
HBCD wird als Flammschutzmittel in Wärmeverbundplatten mit Polystyrol als Dämmstoff verwendet. Der Stoff HBCD ist persistent sowie bioakkumulierend und besitzt ein hohes Ferntransportpotential. Daher wird HBCD seit 2016 in Anhang IV der POP-Verordnung aufgeführt (siehe hierzu "Aktuelles zur AVV"). Darüber hinaus steht HBCD in Verdacht, die Fortpflanzung zu beeinträchtigen, und wird von einigen Herstellern als gewässergefährdend eingestuft.
Sonstige Schadstoffe
Asbest
Im Baubereich ist Asbest ein häufig anzutreffender Schadstoff. Asbest ist krebserzeugend und darf in Deutschland seit 1993 nicht mehr hergestellt und verarbeitet werden. In bestehenden Gebäuden sind immer noch Asbestprodukte verbaut. Im Baubereich wird unterschieden:
- festgebundene Asbestprodukte: Anteil 15 Gew.-% und Raumgewicht in der Regel über 1500 kg/m, aber stets deutlich über 1000 kg/m
- schwach gebundene Asbestprodukte: Anteil 60 Gew.-% und Raumgewicht in der Regel unter 1000 kg/m
Künstliche Mineralfasern (KMF)
Künstliche Mineralfasern (KMF) besitzen ähnliche Eigenschaften wie Asbest im Bereich der thermischen bzw. biologischen Stabilität. KMF werden aufgrund der Nichtbrennbarkeit zur Wärme- und Schallisolierung genutzt und dabei z. B. als Dämmstoffe, Trockenwände, Verbundsysteme in Verbindung mit Gipskartonplatten und als abgehängte Decken eingesetzt. In Deutschland dürfen seit Juni 2000 nur noch Produkte, die als nicht krebserregend eingestuft werden, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Bereits seit 1995 gibt es ein RAL-Gütezeichen für diese Produkte.
Ist der Anteil der KMF-haltigen Produkte in gipshaltigen Bau- und Abbruchabfällen signifikant, dann sollten der Abfallschlüssel AS 170603* "anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält" bzw. der Abfallschlüssel AS 170604 "Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 170603 fällt" gewählt werden. Der AS 170603* ist dann zu nutzen, wenn das Herstellungsdatum der KMF-Produkte unbekannt bzw. vor Juni 2000 liegt.
Hinweis
Notwendige Analyseparameter für eine Schadstoffanalyse eventuell verunreinigter Baustoffe auf Gipsbasis können in branchenbezogenen Merkblättern/Hinweisen/Informationen einiger Länder ermittelt werden (Liste erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit):
- Sachsen: Branchenbezogene Merkblätter zur Altlastenbehandlung im Kapitel „Branchentypisches Schadstoffpotenzial“ (siehe Quellenverzeichnis)
- Baden-Württemberg: Branchenkatalog sowie Baustoffkatalog (siehe Quellenverzeichnis)
Gefährliche Eigenschaften
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
170801* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
Verarbeitungs- oder nutzungsbedingt kommen Kontaminationen mit vielfältigen Stoffen in Betracht, die einzelfallspezifisch zu betrachten sind. Im Vordergrund stehen | ||
Schwermetalle: relevant sind insbesondere Quecksilber, Blei, Cadmium, Chrom und Nickel | in erster Linie sind es die Metallverbindungen, die unter anderem als akut toxisch bzw. gewässergefährdend eingestuft sind und damit Anlass für die Einstufung als gefährlicher Abfall bieten | |
Asbest, künstliche Mineralfasern | krebserzeugend; KMF-haltige Baustoffe, die vor 2000 eingebaut wurden, gelten als krebserzeugend (TRGS 905; TRGS 521 und TRGS 519) | |
PCB | kann einzelne Organe schädigen, gewässergefährdend, WGK 3 | |
PAK | karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch und gewässergefährdend, meist WGK 3 | |
HBCD | persistent und bioakkumulierend, gewässergefährdend und vermutlich reproduktionstoxisch |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
170801* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | 39 | Analytik |
170802 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen | 56 | Analytik |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Hazard-Check
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Markus Arendt: Kreislaufwirtschaft im Baubereich: Steuerung zukünftiger Stoffströme am Beispiel von Gips, Dissertation, 10/2000
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes (UBA) zu gefährlichen Abfällen und zur Einstufung von Abfällen, 12/2017
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV)
- Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung, Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
- BW - Baden-Württemberg
- Steckbrief (Nr. 25.1) "Dämmmaterial aus künstlich hergestellten Mineralfaserprodukten (KMF)", LUBW, 2017
- Steckbrief (Nr. 25.5) "Gipshaltige Abfälle", LUBW, Januar 2017
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, Altlasten - Branchenkatalog
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg; Baustoffkatalog - Stoffkatalog umweltrelevante Baustoffe
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- BE - Berlin
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Abfallwirtschaftsplanung - Bau- und Abbruchabfälle
- Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Hinweise zur Abgrenzung gefährlicher und nicht gefährlicher Bauabfälle, Oktober 2022
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Merkblatt "Entsorgung von Bauabfällen", Regierungspräsidien in Hessen, Darmstadt - Gießen - Kassel, 01.09.2018
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Ergänzung zu den Technischen Hinweisen zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit der LAGA vom 4.12.2018, Vollzugshinweise vom 24.04.2019 (Az. 581-01301-2013/061-003)", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2020
- Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 10.09.2010 zur Abgrenzung von Bodenmaterial und Bauschutt mit und ohne schädliche Verunreinigungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- Belasteter Boden und Bauschutt - Vollzug der Abfallnachweisverordnung, Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 12.10.2009, aktualisiert am 11.01.2023
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Branchenbezogene Merkblätter zur Altlastenbehandlung, Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie - LfULG
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- SH - Schleswig-Holstein
- Gemeinsamer Abfallwirtschaftsplan für Bau- und Abbruchabfälle von Hamburg und Schleswig-Holstein, Anhang 10-8: Hinweise zur Abgrenzung gefährlicher und nicht gefährlicher Bauabfälle, Behörde für Umwelt und Energie in Hamburg und Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung in Schleswig-Holstein, März 2020
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Das Vermeidungspotenzial bei Baustoffen auf Gipsbasis besteht in einer abfallarmen Produktion der Baustoffe, Einsatz von betriebseigenen Fehlchargen und Schnittresten als Rohstoff für neue Gipsprodukte, Reduktion des Anteils gefährlicher Stoffe in gipshaltigen Baustoffen sowie einer möglichst vollständigen Verarbeitung, z. B. Reduktion des Verschnittes bei der Verarbeitung von Gipskartonplatten auf ein Mindestmaß.
Sammlung und Bereitstellung
Bei gipshaltigen Baustoffen sind hinsichtlich der Sammlung, des Transports und der anschließenden Behandlung (Verwertung oder Beseitigung) verschiedene Aspekte und Anforderungen zu beachten.
Um eine Verunreinigung mit anderen Stoffen (z. B. Schadstoffen) zu vermeiden und dadurch eine stoffliche Verwertung zu gewährleisten, sind Baustoffe auf Gipsbasis grundsätzlich an der Anfallstelle zu sortieren und getrennt zu lagern.
Nass aufgebrachte Baugipse können beim Abtrag nicht sortenrein sortiert werden, da diese meist mit Putzträgern oder Mauerwerk vermischt sind. Baugipse sind daher nicht als Gipsmaterial verwertbar. Bei der Monofraktion Gipskartonplatten ist eine Trennung des Gipses vom Ständerwerk und den Wärmedämmungen aus Hartschaum meistens technisch möglich.
Abfälle auf Gipsbasis werden auf Baustellen und Wertstoffhöfen in der Regel in Absetz- oder Abrollcontainern gesammelt und zur weiteren Entsorgung bereitgestellt. Dabei sollten Gipskartonplatten getrennt gesammelt werden, die aufgrund der Stör- und Zuschlagstoffe nicht oder nur begrenzt stofflich verwertet werden. Es sollten z.B. deshalb Verbunde mit Mineralfaserdämmstoffen sowie Gipskartonplatten mit feuchtigkeitsimprägnierten („grünen“) Gipskartonplatten getrennt gehalten werden. (Gesamtanteil von 5 % darf nicht überschritten werden; Anforderungen an die Weiterverwendung von Gipsgranulat.)
Die Container sind auf Grund der Gefahr von Staubverwehungen (Feinstaub) und zum Schutz vor witterungsbedingten Einflüssen (Niederschlag) abzudecken.
Nicht recyclingfähige mineralische Bauabfälle mit Anteilen von Gipsprodukten ( 10 %) sollten als „170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen“ eingestuft werden (siehe Abfallsteckbrief „1709 sonstige Bau- und Abbruchabfälle“ sowie unter „Novellierungen“ die Hinweise zur Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV, hier: Bau – und Abbruchabfälle)).
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Größere Mengen von Gipsplattenverschnitt bei Neubauten werden vom Hersteller oder von den untengenannten Recyclingunternehmen zurückgenommen.
Nicht alle Abfälle, die Gips enthalten, eignen sich für das Recycling. Der Bundesverband der Gipsindustrie e.V. gibt Qualitätsanforderungen für Recyclinggips vor. So darf der TOC für Recyclinggips max. 1,0 Masse-% betragen. Werksspezifische Abweichungen bis max. 1,5 Masse-% sind nur nach besonderer Vereinbarung möglich.
Ein Teil der Gipskartonplatten-Abfälle wird hochwertig verwertet (Recycling). Es gibt in Deutschland (Stand 2018) z. B. in Baden-Württemberg, Sachsen, Nordrhein-Westfalen und Bayern spezialisierte Recyclinganlagen. Diese bereiten Gipsabfälle mechanisch auf und stellen einen sekundären Gipsrohstoff her, der neben Naturgips und REA-Gips in der Baustoffindustrie zur Herstellung von Gipsprodukten verwendet wird. Baustoffe auf Gipsbasis, wie z. B. Gipskartonplatten oder Gipssteine, können zu Gipsgranulat recycelt werden. Bei den Gipskartonplatten sind nur Platten geeignet, deren Stör- bzw. Zuschlagstoffe wie z. B. Silikon bei imprägnierten („grünen“) Gipskartonplatten einen Gesamtanteil von 5 % nicht überschreitet (Anforderungen an die Weiterverwendung von Gipsgranulat).
Gipsfaserplatten sind aufgrund der enthaltenen Cellulosefasern separat zu halten und eventuell sind gesonderte Annahmebedingungen in den Recyclinganlagen zu berücksichtigen.
Weitere das Recycling beeinflussende Stör- und Zuschlagstoffe sind z. B.:
- Glasfasern
- Eisen- und Nichteisenmetalle
- Bauschutt
- Holzwolle-Leichtbauplatten
- Styropor
- anderes Dämmmaterial
- Kunststoffe
- andere Störstoffe
Sonstige Verwertung
Bei Nichteignung zur stofflichen Verwertung können insbesondere Plattenprodukte auch energetisch verwertet werden.
Eine Verfüllung mit Gipsabfällen ist generell nicht zulässig. Gipskartonplatten sind auf Grund ihrer bauphysikalischen Eigenschaften (fehlende Druckfestigkeit) nicht für den Bergversatz geeignet. Dies gilt nicht für REA-Gips.
Beseitigung
Die Pflicht zu Verwertung besteht dann nicht, wenn die Beseitigung den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet (§ 7 Abs. 2 KrWG) oder die Verwertung technisch nicht möglich und wirtschaftlich nicht zumutbar ist (§ 7 Abs. 4 KrWG).
Bei der Deponierung von Gipsabfällen sind die Kriterien und Grenzwerte der Deponieverordnung (DepV) zu beachten. Auf Grund des Elutionsverhaltens der Gipsabfälle (Sulfatkonzentrationen im Eluat von bis zu 1500 mg/l) sind Deponien ab Klasse I (DK I) zur Ablagerung von Baustoffen auf Gipsbasis geeignet. Ein erhöhter TOC-Gehalt kann eine höhere Deponieklasse erfordern. Die Deponierung wird im Einzelfall nach der Höhe des Schadstoffgehaltes auf Grundlage der Ablagerungskriterien der DepV entschieden. Gipshaltige Abfälle sind gemäß § 14 Absatz 3 Satz 3 DepV als Deponieersatzbaustoff nicht geeignet und somit nicht zugelassen.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
170801* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | |
bezüglich einer Deponierung wird im Einzelfall nach der Höhe des Schadstoffgehaltes, auf Grundlage der Ablagerungskriterien der DepV entschieden; Wärmedämmverbundplatten mit Kunststoffen können thermisch beseitigt werden; Monobereich DK I bzw. DK II: z. B. gipshaltige Plattenprodukte mit Mineralfaserdämmstoffen (KMF alt) | |
170802 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen | |
stoffliche Verwertung in Gipsaufbereitungsanlagen zur Herstellung von Recycling-Gips für die Produktion neuer Gipsprodukte Verwertung im Rahmen einer Rekultivierung von Schlammteichen im europäischen Ausland (geringe Hierarchiestufe der Verwertung) |
DK I bzw. DK II: z. B. gipshaltige Plattenprodukte ohne Mineralfaserdämmstoffe, nass aufgebrachte Baugipse (Gipsputze und -mörtel) nach Abtrag, auch im Verbund mit Mauerwerk oder Putzträgern; Monobereich DK I bzw. DK II: z. B. gipshaltige Plattenprodukte mit Mineralfaserdämmstoffen DK II: z. B. Anteile von Wärmedämmverbundplatten (Gipskartonplatten mit Styropor); auch HBCD-haltige, da ≤ 0,1 Gew-% HBCD nicht gefährlicher Abfall ist) |
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Bundesverband der Gipsindustrie e. V., Gipsdatenbuch, 05/2013
- Informationsangebot der Mitteldeutschen Umwelt- und Entsorgung GmbH in Großpösna
- Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e.V., Bericht zum Aufkommen und zum Verbleib mineralischer Bauabfälle im Jahr 2012, Stand 2015
- Bundesverband der Recyclingindustrie e.V., Flyer: Recycling von gipshaltigen Bauabfällen, 02/2013
- Forschungszentrum Karlsruhe, Datenprojekt Grunddatensätze Gips und Gipsprodukte im Netzwerk Lebenszyklusdaten, 08/2007
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes, Baustellenabfälle ohne und Baustellenabfälle mit Gips
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV)
- Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung, Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
- BW - Baden-Württemberg
- Steckbrief (Nr. 25.5) "Gipshaltige Abfälle", LUBW, Januar 2017
- Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz, LKreiWiG), Dezember 2020
- BY - Bayern
- Herstellung und Entsorgung von Gipsplatten, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), September 2007
- Bayerisches Landesamt für Umwelt, Infoblätter Kreislaufwirtschaft -Gipsplatten und mehr, 05/2017
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Gebäuderückbau", LfU Bayern, 10/2018
Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen
- EU - Europäische Union
- Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes (UBA) zu gefährlichen Abfällen und zur Einstufung von Abfällen, 12/2017
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes, Baustellenabfälle ohne und Baustellenabfälle mit Gips
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- BW - Baden-Württemberg
- Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz, LKreiWiG), Dezember 2020
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg; Baustoffkatalog - Stoffkatalog umweltrelevante Baustoffe
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, Altlasten - Branchenkatalog
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zur Ablagerung sogenannter "Grenzwertige Abfälle"
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- Steckbrief (Nr. 25.1) "Dämmmaterial aus künstlich hergestellten Mineralfaserprodukten (KMF)", LUBW, 2017
- Steckbrief (Nr. 25.5) "Gipshaltige Abfälle", LUBW, Januar 2017
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Herstellung und Entsorgung von Gipsplatten, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), September 2007
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Gebäuderückbau", LfU Bayern, 10/2018
- Bayerisches Landesamt für Umwelt, Infoblätter Kreislaufwirtschaft -Gipsplatten und mehr, 05/2017
- BE - Berlin
- Merkblatt 1 - Hinweise zur Entsorgung von nicht gefährlichen Bauabfällen im Land Berlin, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Mai 2013
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
- Info-Blatt zur Bauabfallentsorgung im Land Berlin, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Juli 2009
- Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz Berlin - Bauabfall Merkblätter zur Entsorgung
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Hinweise zur Abgrenzung gefährlicher und nicht gefährlicher Bauabfälle, Oktober 2022
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Abfallwirtschaftsplanung - Bau- und Abbruchabfälle
- HE - Hessen
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Merkblatt "Entsorgung von Bauabfällen", Regierungspräsidien in Hessen, Darmstadt - Gießen - Kassel, 01.09.2018
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
- Erlass "Ergänzung zu den Technischen Hinweisen zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit der LAGA vom 4.12.2018, Vollzugshinweise vom 24.04.2019 (Az. 581-01301-2013/061-003)", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2020
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 10.09.2010 zur Abgrenzung von Bodenmaterial und Bauschutt mit und ohne schädliche Verunreinigungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH, Novellierte Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), Hinweise I/2016, 2016
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
- RP - Rheinland-Pfalz
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Belasteter Boden und Bauschutt - Vollzug der Abfallnachweisverordnung, Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 12.10.2009, aktualisiert am 11.01.2023
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Bauabfallstudie 2001, Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Dezember 2003
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- SH - Schleswig-Holstein
- Merkblatt zur Abfallentsorgung bei Abbrucharbeiten, Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung in Schleswig-Holstein, Oktober 2017
- Gemeinsamer Abfallwirtschaftsplan für Bau- und Abbruchabfälle von Hamburg und Schleswig-Holstein, Anhang 10-8: Hinweise zur Abgrenzung gefährlicher und nicht gefährlicher Bauabfälle, Behörde für Umwelt und Energie in Hamburg und Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung in Schleswig-Holstein, März 2020
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief
Ersterstellung | ||
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Datum | Herausgeber | Ersteller |
24.06.2019 | Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) Referat Kreislaufwirtschaft Pillnitzer Platz 3 01326 Dresden www.wertstoffe.sachsen.de | INTECUS GmbH Abfallwirtschaft und umweltintegratives Management Pohlandstr. 17 01309 Dresden intecus.dresden@intecus.de www.intecus.de 0351 31823-0 |
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