Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Allgemein
In jedem Batterietyp, auch in den nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) als nicht gefährlich eingestuften Altbatterien, sind Schadstoffe verschiedener Art und in unterschiedlichen Konzentrationen enthalten:
Aufgrund der großen Typenvielfalt liegen die Stoffe in unterschiedlichsten Zusammensetzungen vor. Für nähere Informationen ist im Einzelfall auf die Technischen Merkblätter und die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller sowie die GESTIS-Gefahrstoffdatenbank (siehe Quellenverzeichnis) zurückzugreifen.
Aus den Schadstoffgehalten resultieren beim normalen Umgang (Anwendung, Lagerung etc.) keine Gefahren. Die Risiken kommen nur dann zum Tragen, wenn Batterien unsachgemäß geöffnet, zerkleinert oder sonst wie mechanisch zerstört werden. Ein besonders hohes Risiko ist allerdings bei Lithium-Ionen-Akkumulatoren gegeben. Hier besteht hohe Brandgefahr bei Kurzschluss und Beschädigung. Diese Reaktion kann bereits durch Wasser (Regen, hohe Luftfeuchtigkeit) hervorgerufen werden. Dadurch kann es bei der Erfassung, dem Transport und der Behandlung (bspw. mechanische Zerkleinerung von elektrischen und elektronischen Bauteilen, die noch Lithium-Ionen-Akkumulatoren enthalten) zu Bränden kommen. Durch Abkleben der Pole kann ein Kurzschluss vermieden werden.
Schwermetalle
Das Inverkehrbringen von Batterien mit Gehalten an Quecksilber von > 0,0005 Masse-% (Rundzellen) bzw. > 2 Masse-% (Knopfzellen) sowie mit einem Gehalt an Cadmium > 0,002 Masse-% ist verboten. Ausnahmen sind im Batteriegesetz (BattG) geregelt. Sie betreffenu. a. das Inverkehrbringen von Knopfzellen und die Verwendung von cadmiumhaltigen Batterien für Not- oder Alarmsysteme oder medizinische Ausrüstung.
Aktuell zur Entsorgung anstehende Altbatterien können je nach Typ und Herstellungsjahr Quecksilber- und Cadmiumgehalte aufweisen, die weit über die vorgenannten Grenzwerte hinausgehen. Dies bezieht sich in erster Linie auf ältere Alkali-Mangan-Batterien (Rundzellen und Knopfzellen), Quecksilber-Oxid-Batterien und Nickel-Cadmium-Akkus.
Die Metalle liegen - je nach Batterietyp - in metallischer, oxidischer oder gelöster Form, als Legierung oder Verbindung vor.
Cadmium und Quecksilber sind unabhängig von der vorliegenden Konzentration als akut toxisch eingestuft und der WGK 3 (stark wassergefährdend) zugeordnet.
Blei liegt in der Regel als Blei(II)-sulfat und Blei(IV)-oxid vor, die
Bei den Lithium-Ionen-Batterien liegt das Lithium in der Kathode zumeist als Verbindung vor, z. B. Lithiumcobalt- oder Lithiumnickeldioxid. Lithiumcobaltdioxid kann allergische Hautreaktionen hervorrufen und ist als vermutlich krebserzeugend eingestuft. Darüber hinaus ist es deutlich wassergefährdend (WGK 2). Lithiumnickeldioxid kann beim Einatmen Krebs erzeugen, ist organschädigend bei längerer oder wiederholter Exposition und kann allergische Hautreaktionen hervorrufen.
Nickel ist in unterschiedlichen Verbindungen in vielen Batterietypen enthalten. Die in Batterien vorkommenden Nickeloxide können allergische Hautreaktionen hervorrufen, beim Einatmen Krebs erzeugen, wirken organschädigend bei längerer Exposition und sind als schwach gewässergefährdend (WGK 1) eingestuft. Nickelhydroxid ist über die bereits genannten Gefahren hinaus gesundheitsschädlich beim Verschlucken und Einatmen, kann Hautreizungen sowie Allergien, asthmaartige Symptome und Atembeschwerden verursachen und das Kind im Mutterleib schädigen. Zudem ist es als stark wassergefährdend (WGK 3) eingestuft.
Mangan liegt zumeist als eines der Oxide vor, welche unterschiedlich eingestuft sind:
Silber liegt zumeist als Oxid vor. Silber(I)-oxid kann Brände oder Explosionen verursachen (starkes Oxidationsmittel) und verursacht schwere Augenschäden. Zudem ist es der WGK 2 (deutlich wassergefährdend) zugeordnet
Anorganische Schadstoffe
In allen Batterien sind Elektrolyte als Flüssigkeit oder Gel vorhanden. Es handelt sich um Säuren, z. B. Schwefelsäure, oder Laugen, z. B. Kalilauge. Aufgrund der im Anwendungsfall üblichen Konzentrationen sind die Elektrolyte als ätzend und schwach wassergefährdend (WGK 1) einzustufen.
In Lithium-Ionen-Batterien werden teilweise anstelle der wässrigen Elektrolyte wasserfreie anorganische Elektrolyte verwendet, z. B. Thionylchlorid, welches als giftig beim Einatmen, gesundheitsschädlich beim Verschlucken, ätzend und reizend eingestuft ist und heftig mit Wasser reagiert. Für nähere Angaben ist auf die technischen Beschreibungen und die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller zurückzugreifen.
Organische Schadstoffe
In bestimmten Typen von Lithium-Ionen-Batterien werden organische Lösemittel als Elektrolyt verwendet, z. B. Ethylencarbonat oder Propylencarbonat, denen wasserfreie Elektrolytsalze zugesetzt sind, z. B. Lithiumperchlorat. Die Stoffe sind z. T. als reizend und entzündbar eingestuft. Aufgrund der Vielfalt der in Frage kommenden Stoffe und Zubereitungen muss im Einzelfall auf die technischen Beschreibungen der Hersteller zurückgegriffen werden.
In jedem Batterietyp, auch in den nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) als nicht gefährlich eingestuften Altbatterien, sind Schadstoffe verschiedener Art und in unterschiedlichen Konzentrationen enthalten:
- Schwermetalle, z. B. Blei, Cadmium, Nickel oder Quecksilber in metallischer Form, als Legierung oder in unterschiedlichen Verbindungen,
- anorganische gefährliche Stoffe, z. B. Elektrolyt (alkalisch oder sauer),
- organische gefährliche Stoffe, z. B. organische Elektrolyte und reaktionsunterstützende Zusätze.
Aufgrund der großen Typenvielfalt liegen die Stoffe in unterschiedlichsten Zusammensetzungen vor. Für nähere Informationen ist im Einzelfall auf die Technischen Merkblätter und die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller sowie die GESTIS-Gefahrstoffdatenbank (siehe Quellenverzeichnis) zurückzugreifen.
Aus den Schadstoffgehalten resultieren beim normalen Umgang (Anwendung, Lagerung etc.) keine Gefahren. Die Risiken kommen nur dann zum Tragen, wenn Batterien unsachgemäß geöffnet, zerkleinert oder sonst wie mechanisch zerstört werden. Ein besonders hohes Risiko ist allerdings bei Lithium-Ionen-Akkumulatoren gegeben. Hier besteht hohe Brandgefahr bei Kurzschluss und Beschädigung. Diese Reaktion kann bereits durch Wasser (Regen, hohe Luftfeuchtigkeit) hervorgerufen werden. Dadurch kann es bei der Erfassung, dem Transport und der Behandlung (bspw. mechanische Zerkleinerung von elektrischen und elektronischen Bauteilen, die noch Lithium-Ionen-Akkumulatoren enthalten) zu Bränden kommen. Durch Abkleben der Pole kann ein Kurzschluss vermieden werden.
Schwermetalle
Das Inverkehrbringen von Batterien mit Gehalten an Quecksilber von > 0,0005 Masse-% (Rundzellen) bzw. > 2 Masse-% (Knopfzellen) sowie mit einem Gehalt an Cadmium > 0,002 Masse-% ist verboten. Ausnahmen sind im Batteriegesetz (BattG) geregelt. Sie betreffenu. a. das Inverkehrbringen von Knopfzellen und die Verwendung von cadmiumhaltigen Batterien für Not- oder Alarmsysteme oder medizinische Ausrüstung.
Aktuell zur Entsorgung anstehende Altbatterien können je nach Typ und Herstellungsjahr Quecksilber- und Cadmiumgehalte aufweisen, die weit über die vorgenannten Grenzwerte hinausgehen. Dies bezieht sich in erster Linie auf ältere Alkali-Mangan-Batterien (Rundzellen und Knopfzellen), Quecksilber-Oxid-Batterien und Nickel-Cadmium-Akkus.
Die Metalle liegen - je nach Batterietyp - in metallischer, oxidischer oder gelöster Form, als Legierung oder Verbindung vor.
Cadmium und Quecksilber sind unabhängig von der vorliegenden Konzentration als akut toxisch eingestuft und der WGK 3 (stark wassergefährdend) zugeordnet.
Blei liegt in der Regel als Blei(II)-sulfat und Blei(IV)-oxid vor, die
- das Kind im Mutterleib schädigen können und
- gesundheitsschädlich bei Einatmen und bei Verschlucken sind sowie
- bei längerer oder wiederholter Exposition als organschädigend (erst ab > 0,5 Masse %) und
- als vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigend (erst ab > 2,5 Masse-%) eingestuft werden.
Bei den Lithium-Ionen-Batterien liegt das Lithium in der Kathode zumeist als Verbindung vor, z. B. Lithiumcobalt- oder Lithiumnickeldioxid. Lithiumcobaltdioxid kann allergische Hautreaktionen hervorrufen und ist als vermutlich krebserzeugend eingestuft. Darüber hinaus ist es deutlich wassergefährdend (WGK 2). Lithiumnickeldioxid kann beim Einatmen Krebs erzeugen, ist organschädigend bei längerer oder wiederholter Exposition und kann allergische Hautreaktionen hervorrufen.
Nickel ist in unterschiedlichen Verbindungen in vielen Batterietypen enthalten. Die in Batterien vorkommenden Nickeloxide können allergische Hautreaktionen hervorrufen, beim Einatmen Krebs erzeugen, wirken organschädigend bei längerer Exposition und sind als schwach gewässergefährdend (WGK 1) eingestuft. Nickelhydroxid ist über die bereits genannten Gefahren hinaus gesundheitsschädlich beim Verschlucken und Einatmen, kann Hautreizungen sowie Allergien, asthmaartige Symptome und Atembeschwerden verursachen und das Kind im Mutterleib schädigen. Zudem ist es als stark wassergefährdend (WGK 3) eingestuft.
Mangan liegt zumeist als eines der Oxide vor, welche unterschiedlich eingestuft sind:
- Mangan(II)-oxid: kein gefährlicher Stoff nach GHS, schwach wassergefährdend (WGK 1)
- Mangan(IV)-oxid: gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder bei Einatmen und organschädigend bei längerer Exposition, schwach wassergefährdend (WGK 1)
- Mangan(III)-oxid: gesundheitsschädlich bei Verschlucken und beim Einatmen, verursacht Hautreizungen und schwere Augenreizung, kann die Atemwege reizen
Silber liegt zumeist als Oxid vor. Silber(I)-oxid kann Brände oder Explosionen verursachen (starkes Oxidationsmittel) und verursacht schwere Augenschäden. Zudem ist es der WGK 2 (deutlich wassergefährdend) zugeordnet
Anorganische Schadstoffe
In allen Batterien sind Elektrolyte als Flüssigkeit oder Gel vorhanden. Es handelt sich um Säuren, z. B. Schwefelsäure, oder Laugen, z. B. Kalilauge. Aufgrund der im Anwendungsfall üblichen Konzentrationen sind die Elektrolyte als ätzend und schwach wassergefährdend (WGK 1) einzustufen.
In Lithium-Ionen-Batterien werden teilweise anstelle der wässrigen Elektrolyte wasserfreie anorganische Elektrolyte verwendet, z. B. Thionylchlorid, welches als giftig beim Einatmen, gesundheitsschädlich beim Verschlucken, ätzend und reizend eingestuft ist und heftig mit Wasser reagiert. Für nähere Angaben ist auf die technischen Beschreibungen und die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller zurückzugreifen.
Organische Schadstoffe
In bestimmten Typen von Lithium-Ionen-Batterien werden organische Lösemittel als Elektrolyt verwendet, z. B. Ethylencarbonat oder Propylencarbonat, denen wasserfreie Elektrolytsalze zugesetzt sind, z. B. Lithiumperchlorat. Die Stoffe sind z. T. als reizend und entzündbar eingestuft. Aufgrund der Vielfalt der in Frage kommenden Stoffe und Zubereitungen muss im Einzelfall auf die technischen Beschreibungen der Hersteller zurückgegriffen werden.
Hinweis
Das BattG verpflichtet den Hersteller, Batterien, die mehr als 0,002 Masse-% Cadmium oder mehr als 0,004 Masse-% Blei enthalten, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gemäß den im BattG genannten Vorgaben mit den chemischen Zeichen der Metalle (Cd, Pb) zu kennzeichnen, sofern der Grenzwert überschritten wird.
Gemäß § 3 Abs. 1 ist das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Masse-% Quecksilber enthalten, ist verboten. Die Übergangsvorschriften gemäß § 23 Abs. 1 sind spätestens seit dem 01.10.2015 ausgelaufen. Insofern ist die Kennzeichnungspflicht gemäß § 17 Abs. 3 BattG für quecksilberhaltige Batterien (Hg) nur noch für Altbatterien von Relevanz und wird zukünftig an Bedeutung verlieren.
Gefährliche Eigenschaften
Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
160601* Bleibatterien | ||
Blei | bis 70 % | Gewichtsanteile variieren, je nach Bautyp und Herstellungsjahr; liegt in der Regel als Blei(II)sulfat und Blei(IV)oxid vor; bei Konzentrationen > 0,5 % als spezifisch organschädigend und > 2,5 % zusätzlich als vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigend eingestuft |
Schwefelsäure | bis 35 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; liegt als Flüssigkeit oder Gel vor; ätzend und der WGK 1 zugeordnet |
160602* Ni-Cd-Batterien | ||
Nickel | bis 40 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; Nickel wird als Metall oder Legierung und in unterschiedlichen Verbindungen, meist Oxiden und Hydroxiden eingesetzt, die zum Teil als akut toxisch eingestuft und der WGK 3 zugeordnet sind |
Cadmium | bis 40 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; als Metall und in unterschiedlichen Verbindungen eingesetzt; akut toxisch, gewässergefährdend und der WGK 3 zugeordnet |
Kalium- oder Natriumhydroxid | bis 15 % | Gewichtsanteile variieren, je nach Bautyp und Herstellungsjahr; liegen als Flüssigkeit oder Gel vor; ätzend und der WGK 1 zugeordnet |
160603* Quecksilber enthaltende Batterien | ||
quecksilberhaltige Alkali-Mangan-Batterien | ||
Mangan | bis 55 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; liegt zumeist als Oxid vor; je nach Bindungsform eingestuft als gesundheitsschädlich, reizend, organschädigend und WGK 1 |
Quecksilber | bis 2 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; akut toxisch, gewässergefährdend und der WGK 3 zugeordnet |
Kalium- oder Natriumhydroxid | bis 16 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; liegen als Flüssigkeit oder Gel vor; ätzend und der WGK 1 zugeordnet |
Quecksilberoxid-Zink-Batterien | ||
Mangandioxid | bis 15 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; eingestuft als gesundheitsschädlich und organschädigend sowie der WGK 1 zugeordnet |
Kalium- oder Natriumhydroxid | bis 13 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; liegen als Flüssigkeit oder Gel vor; ätzend und der WGK 1 zugeordnet |
Quecksilber | bis 5 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; akut toxisch, gewässergefährdend und der WGK 3 zugeordnet |
160604 Alkalibatterien (außer 160603*) | ||
Mangandioxid | bis 45 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; gesundheitsschädlich und organschädigend sowie der WGK 1 zugeordnet |
Kalium- oder Natriumhydroxid | bis 10 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; liegen als Flüssigkeit oder Gel vor; ätzend und der WGK 1 zugeordnet |
160605 andere Batterien und Akkumulatoren | ||
Ni-Metallhydroxid-Akku | ||
Nickel | bis 45 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; Nickel wird als Metall oder Legierung und in unterschiedlichen Verbindungen, meist Oxiden und Hydroxiden eingesetzt, die zum Teil als akut toxisch eingestuft und der WGK 3 zugeordnet sind |
Kalium- oder Natriumhydroxid | bis 15 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; liegen als Flüssigkeit oder Gel vor; ätzend und der WGK 1 zugeordnet |
Lithium-Ionen-Batterien | ||
Lithium | bis 40 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; in metallischer Form als leicht entzündbar, ätzend eingestuft, reagiert heftig mit Wasser und ist der WGK 1 zugeordnet; Einsatz verschiedener Verbindungen, zum Teil als allergen, krebserzeugend und organschädigend sowie in die WGK 2 eingestuft |
Nickelhydroxide | ca. 10 - 40 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; Nickelhydroxid ist als akut toxisch und stark gewässergefährdend (WGK 3) eingestuft |
organischer Elektrolyt (Carbonate, Ether, Perchlorate) | bis 20 % | unterschiedliche Zusammensetzungen, zumeist als ätzend eingestuft |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
160601* Bleibatterien | 4 | |
160602* Ni-Cd-Batterien | 1 | |
160603* Quecksilber enthaltende Batterien | 2 | |
160604 Alkalibatterien (außer 16 06 03) | 117 | Analytik |
160605 andere Batterien und Akkumulatoren | 176 | Analytik |
160606* getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren | 28 | Analytik |