Abfallsteckbrief "1910 Schredderabfälle"

 

191001 Eisen und Stahlabfälle
191002 NE-Metall-Abfälle
191003* Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten
191004 Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen
191005* andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten
191006 andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen
(* gefährliche Abfälle)

Erläuterung

Diese Ausführungen behandeln ausschließlich Abfälle, die bei der mechanischen Zerlegung von Fahrzeugen und gemischtem Eisen- und Stahlschrott in Zerkleinerungsaggregaten wie Schredder- und Kondiratoranlagen anfallen. Abfälle aus der Schadstoffentfrachtung von Altgeräten und der Demontage von Kraftfahrzeugen sind nicht erfasst.

Zuordnung nach AVV


Kapitel 19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
Gruppe 1910 Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen

 

 

Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses

Vereinfachtes Fließschema Schredderprozess (Quelle: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz)

 

 

Abfallbilder aus der Bilddatenbank ( 1 / 25 )

Eisenschrott geschreddert (Quelle: Copyright Umweltbundesamt GmbH, A-1090 Wien)

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2021
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  BY - Bayern
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Herkunft und charakteristische Zusammensetzung

Herkunft

Um Eisen- und Stahlabfälle für Stahlwerke besser verwertbar zu machen und NE-Metalle zurückzugewinnen, werden Altfahrzeuge, Haushaltsgeräte ("Weiße Ware"), Bauschrott sowie industrielle und häusliche Apparate (z. B. Heizungsanlagen) in Schredderanlagen mechanisch zerkleinert. Schadstoffreiche Bestandteile (Batterien, Schalter, asbest- oder KMF-haltige Isolierungen) und Betriebsflüssigkeiten (z.B. Motoren-, Getriebe-, Hydrauliköle, Bremsflüssigkeiten, Kühl- und Kältemittel, Treibstoffreste) müssen vor der Zerkleinerung nach dem Stand der Technik entfernt werden. Der Anteil von trocken gelegten und demonierten Altfahrzeugen (Restkarossen) am Inputmaterial von Schredderanlagen ist stark von Marktgegebenheiten abhängig (Schätzung: 10 bis zu 30 %).

Für Elektro-Kleingeräte und Elektronikschrott werden üblicherweise spezialisierte Schredderanlagen betrieben, die auf eine gezielte Rückgewinnung von bestimmten Metallen (z.B. Kupfer) und edelmetallhaltigen Fraktionen (z.B. Leiterplatten) ausgerichtet sind. Stoffströme aus diesen Anlagen werden im vorliegenden Steckbrief nicht betrachtet. Kühlgeräte müssen aufgrund der darin enthaltenen Kältemittel und Isolierschäume ebenfalls in speziellen Anlagen behandelt werden.

Eisen und Stahlabfälle - 191001
Eisen- und Stahlabfälle werden in Schredderanlagen aus unterschiedlichen Fraktionen über Magnetscheider abgetrennt. Dies kann zum Teil auch nach erneuter Zerkleinerung stattfinden. Die Eisenfraktion kann unmittelbar in Stahlwerke zur Verwertung gegeben werden.

NE-Metall-Abfälle - 191002
NE-Metall-Abfälle werden überwiegend aus der Schwerfraktion abgetrennt (z.B. Aluminium, Kupfer, Messing, Zink, Blei). Die Separation erfolgt zum Teil durch manuelle Sortierung (z.B. Elektromotoren, Kabel), zum Teil per Wirbelstromscheidung. Die NE-Metallfraktionen werden zur weiteren Aufbereitung vermarktet.

Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten - 191003*
Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen - 191004
Die Schredderleichtfraktion entsteht als Rest des Zerkleinerungs- und Separationsprozesses und wird über Windsichter / Zyklonabscheider aus der Anlage ausgetragen. Sie enthält Schaumstoffe, Gummi, Papier, Folien, Lackpartikel, Textilfasern, Holz, Kabelstücke, Dämmstoffe, Kunststoffstücke, aber auch Metallpartikel, Rost, Glas und andere mineralische Anteile (z. B. Sand, Beton, Schmutz). Reste von Mineralölen und Schmierstoffen haften an den Oberflächen der Materialien, besonders an Schaumstoffen. Auch Schwermetalle können sich in feinverteilter Form dort festsetzen. Bei Altfahrzeugen macht diese Fraktion ca. 25 % des Outputs aus, bei Mischschrotten ist der Anteil deutlich geringer.

In Entstaubungseinrichtungen fallen nasse (Venturi-Wäscher) oder trockene (Gewebefilter) Feinkornfraktionen an, die von der Zusammensetzung her in etwa der Schredderleichtfraktion entsprechen, allerdings i.d.R. eine höhere Konzentration an Schadstoffen (z.B. Schwermetalle, PCB, MKW) aufweisen. Für Stäube gibt es keine eigenen Abfallschlüssel. Ggf. sind Stäube aufgrund der höheren Schadstoffbelastung dem Abfallschlüssel 191003* zuzuordnen.

Andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten - 191005*
Andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen - 191006
Unter diesen Schlüsseln werden Fraktionen aus Behandlungsschritten im Schredderprozess zusammengefasst, die sich nicht spezielleren Schlüsseln (wie z.B. 191003*/04, 191209, 191205) zuordnen lassen. Meist sind dies Gemische aus Metallen, Kunststoffen und Gummi sowie mineralischen Anteilen. Diese Gemische werden üblicherweise mit speziell dafür ausgerichteten Behandlungsverfahren weiteren Separationsschritten unterzogen. Restanhaftungen an MKW und Schwermetalle sind charakteristisch auch für diese Fraktionen.


Die Kombination von stückigem Material mit fein verteilten Anhaftungen aus organischen Abfallbestandteilen (z.B. Kunststoffe, Gummi, Mineralöl, Schmierstoffe, Unterbodenschutz, Lack) mit Metallen, Metalloxiden (Rost) und mineralischen Anteilen (z.B. Sand, Glas, Steine, Beton, Email, Erde) in den unterschiedlichen Outputfraktionen von Schredderanlagen erschwert eine einfache Verwertung werthaltiger oder sortenreiner Inhaltsstoffe. Leichtfraktionen sind in der Regel durch Fasern und dünne Drähte verfilzt und ohne weitere Zerkleinerung nur schwer auftrennbar.

 

Charakteristische Zusammensetzung

Inhaltsstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
Eisen und Stahlabfälle - 191001
Eisen, Stahl ca. 95 % Fe Stoffströme von Magnetabscheidern
NE-Metall-Abfälle - 191002
Leichtmetalle, Legierungen, Aluminium, Magnesium, Zink, Messing, Kupfer, Blei variabel Stoffströme aus NE-Metall-Separation
Schredderleichtfraktionen und Staub - 191003*/191004
Kunststoffe 20-40% Stoffströme aus Windsichtung bzw. Entstaubungsanlagen
Gummi 10-30% Stoffströme aus Windsichtung bzw. Entstaubungsanlagen
Holz, Papier bis 15% Stoffströme aus Windsichtung bzw. Entstaubungsanlagen
Faser- und Bezugsstoffe bis 30% Stoffströme aus Windsichtung bzw. Entstaubungsanlagen
Eisen, Kupfer, Aluminium bis 23% Stoffströme aus Windsichtung bzw. Entstaubungsanlagen
Lack bis 15% Stoffströme aus Windsichtung bzw. Entstaubungsanlagen
Glas bis 16% Stoffströme aus Windsichtung bzw. Entstaubungsanlagen
Rest (Sand, Rost, Blei, Zink) bis 30% Stoffströme aus Windsichtung bzw. Entstaubungsanlagen
Andere Fraktionen 191005*/191006
Fe-/NE-Metalle, Kunststoffe, Gummi, Glas u. a. variabel Stoffströme zur weiteren Separation werthaltiger Anteile und zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen

 

 

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

Schadstoffe

Der Schadstoffgehalt von Schredderabfällen ist stark abhängig vom Input (z.B. Restkarossen, "Weiße Ware", Mischschrotte) der Schredderanlage. Haupteintragsweg sind Reste von Betriebsflüssigkeiten (z.B. Öle, Kältemittel), Isoliermaterialien und Schutzanstriche sowie nicht abtrennbare Reste von schwermetallhaltigen Legierungen.

Schadstoffe in den Schwerfraktionen 191001, 191002, 191006, 191204
Die beim Schredderprozess anfallenden Schwerfraktionen bestehen überwiegend aus Eisen- bzw. NE-Metallen. Aufgrund der hohen Dichte und der guten Separierbarkeit dieser Fraktionen ist der Schadstoffanteil wesentlich geringer als in den Leichtfraktionen. Die Schwermetalle (z.B. Kupfer, Blei, Zink) liegen in metallischer Form bzw. in Form von Metalllegierungen vor, was eine Einstufung als gefährlichen Abfall nicht rechtfertigt.

Schadstoffe in den Leichtfraktionen 191003*, 191004
Die Leichtfraktionen bestehen überwiegend aus Gemischen mit Kunststoff, Gummi, mineralischen Anteilen resultierend aus Verschmutzungen sowie metallischen Anteilen (z.B. Kabelreste). Die Leichtfraktionen werden mit unterschiedlichen Verfahren aufbereitet, um stofflich oder energetisch verwertbare Fraktionen zu erhalten. Aufgrund der geringeren Dichte und den teilweise hohen Absorptionseigenschaften einiger Inhaltsstoffe (z.B. Schaumstoffe, Gewebe, Papier) werden Reste von den o.g. Betriebsflüssigkeiten bzw. Isolierungen und Schutzanstrichen vermehrt in diesen Fraktionen auftreten. Mit besonders großen Schadstoffanreicherungen muss in Staubfraktionen gerechnet werden. Als organische Schadstoff-Hauptkomponenten liegen i.d.R. vor:
  • Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) aus Kraftstoffresten bzw. Ölen
  • Lipophile Stoffe (Schmierstoffe, Fette)
  • PCB (Trafo- bzw. Hydrauliköle)
  • PAK (Schutzanstriche)
Bedingt durch Reste von wasserlöslichen organischen Betriebsmitteln (z.B. Frostschutzmittel) oder biologische Abbauprodukte von Betriebsmitteln weisen Schredderleichtfraktionen i.d.R. auch einen erhöhten DOC-Gehalt im Eluat auf.

Wegen nicht abtrennbarer Reste von Metallanteilen ergeben sich Schwermetallgehalte im Bereich von ca. 0,1 - ca. 5 %, vornehmlich an
  • Blei
  • Chrom
  • Kupfer
  • Zink,
die im Allgemeinen jedoch nur geringfügig eluierbar sind.

Bei nicht ordnungsgemäßer Schadstoff-Vorentfrachtung können künstliche Mineralfasern (KMF), z. B. aus der Isolierung von Geräten oder Fahrzeugaufbauten in die Schredder-Outputstöme verschleppt werden. Diese Fasermaterialien gelten bei Herstellung vor dem Jahr 2000 als krebsverdächtig.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
Schredderleichtfraktionen und Staub - 191003*/191004
MKW teilweise > 8.000 mg/kg aus Mineralölen, Treibstoffresten, Schmierfetten, anderen organischen Betriebsstoffen
PCB i.allg. < 50 mg/kg aus Trafo- und Hydraulikölen
PAK i. allg. < 100 mg/kg aus Schutzanstrichen, Beschichtungen
Schwermetalle ca. 0,1-5 % aus allen Inputströmen

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
191002  NE-Metall-Abfälle 1
191003* Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten 1240   Analytik
191004  Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen 127   Analytik
191005* andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten 60   Analytik
191006  andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen 4

 

Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.

Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.

Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft

Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.

Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
NW - Nordrhein-Westfalen
  Hazard-Check

 

 

Hinweis
Die Abgrenzung gefährlich / nicht gefährlich kann nach den Vollzugshinweisen des BMU zur AVV getroffen werden. Hier werden folgende Konzentrationsgrenzen explizit für die Spiegeleinträge genannt:
  • MKW > 8.000 mg/kg
  • PCB > 50 mg/kg (Gesamtgehalt)
  • Schwermetalle s. Nr. 4.2.2 (Gefahrstoffrecht)
    • Der Nachweis, dass die Schwermetalle in elementarer Form bzw. als Legierungsbestandteil vorliegen, muss für die Beurteilung der Nicht-Gefährlichkeit erbracht werden.
    • Für den eluierbaren Anteil an Schwermetallen und Fluorid kann Anhang III der BMU-Vollzugshinweise herangezogen werden. Diese orientieren sich an den Zuordnungswerten für DK-II-Deponien der Deponieverordnung.
  • PAK 0,1 % Gesamtgehalt (als Summe der 16 EPA-PAK) bzw. 50 mg/kg Benzo(a)pyren (Einzelstoff), s. Nr. 4.2.1
Das Erreichen dieser Konzentrationsgrenzen ist abhängig vom Input der Anlage und deren Aufbereitungstechnik. Bei Schredderanlagen mit "üblichem" Input (nach dem Stand der Technik schadstoffentfrachtete Abfälle) werden die Grenzwerte normalerweise nicht überschritten.

Entsprechende landesspezifische Regelungen zur Einstufung sind zu beachten.

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2021
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  BY - Bayern
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  NI - Niedersachsen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Sammlung und Entsorgung

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung

Die Mengen an schwer verwertbaren Abfallgemischen aus Schredderanlagen lassen sich vorab durch gezielte Maßnahmen minimieren. Zum Beispiel ermöglicht eine weitgehende Vor-Demontage von (trockengelegten) Altfahrzeugen und Altgeräten sowohl die getrennte Erfassung sortenreiner Materialien (z.B. Glas, Kunststoffe, Gummi, Leiterplatten) als auch eine gezielte Ausschleusung möglichst vieler Schadstoff-Sortimente (z.B. KMF, PCB, Mineralöle). Diese Anforderung ergibt sich bereits allein aus der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) und dem Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz (ElektroG). Bei Transportkontrollen sollte darauf besonders geachtet werden.

Durch den Edelmetallgehalt elektronischer Bauteile in Altfahrzeugen und Altgeräten gewinnt die gezielte Demontage dieser Bauteile vor der Zerkleinerung in Zukunft zunehmend an Bedeutung.

Sammlung und Bereitstellung

Schredderabfälle werden im Allgemeinen als Schüttgut gelagert, umgeschlagen und transportiert. Bei Leichtfraktionen sind Maßnahmen gegen die Windverfrachtung von Folien und schadstoffbelasteten Stäuben (z. B. Schwermetalle, PCB) notwendig.

Bei der innerbetrieblichen Handhabung von Schredderabfällen ist vor allem auf eine wirksame Staub-Minimierung zu achten. Dies kann z.B. geschehen durch:
  • Minimierung der innerbetrieblichen Transportwege
  • Einhausung von Umschlag- und Lagerplätzen ggf. mit Luftabsaugung
  • wirkungsvolles und regelmäßiges Befeuchten der Abfälle
  • regelmäßige Nassreinigung von Verkehrsflächen
  • Getrennthalten/Verpacken von extrem feinkörnigen Fraktionen/Stäuben in BigBags
  • Abdecken von Containern

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Eisen und Stahlabfälle - 191001
Die über Magnetabscheider ausgetragenen Eisenfraktionen können ohne weitere Vorbehandlung in Stahlwerken verwertet werden.

NE-Metall-Abfälle - 191002
Gemische unterschiedlicher NE-Metalle, z.B. Al, Cu, Zn, Mg, Messing sind besonders werthaltig. Ziel ist es, möglichst hohe Anteile dieser Metalle zurückzugewinnen. Die weitere Sortierung und Verarbeitung erfolgt mit manuellen, mechanischen, physikalischen und metallurgischen Verfahren.

Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten - 191003*Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen - 191004
Eine Deponierung ohne Aufbereitung bzw. Behandlung ist seit 2005 durch die Vorgaben des Deponierechts nicht mehr zulässig. Zudem ist es vor dem Hintergrund der Verwertungsvorgaben der AltfahrzeugV notwendig, aus diesen Abfallgemischen weitere werthaltige Stoffströme zu separieren und diese zu verwerten. Dies kann durch zusätzliche Prozessschritte in Schredderanlagen oder durch spezielle Aufbereitungsanlagen ("Post-Schredder-Anlagen") in unterschiedlicher Trenntiefe geschehen. Gängige Schritte dabei sind u.a. Zerkleinern, Windsichten, Sieben, Extrudieren, Magnetabscheidung, Wirbelstromtrennung, Schwimm-Sink-Trennung und Kombinationen davon.
In Deutschland wird derzeit (2011) eine einzige spezielle Post-Schredder-Anlage betrieben.

In Entwicklung befinden sich Aufarbeitungsprozesse für mineralische Feinstfraktionen, aus denen auch mit metallurgischen Verfahren weitere Metalle zurückgewonnen werden können (z.B. TU Clausthal). Diese Verfahren sind noch nicht im technischen Maßstab verfügbar.

Alternativ lassen sich Schredderleichtfraktionen auch in thermischen Prozessen entsorgen (Müllverbrennung, Kraftwerke etc.). Eine hochwertige Rückgewinnung von Metallen ist hier allerdings nicht möglich.

Für Feinstfraktionen aus Entstaubungsaggregaten gibt es keine eigenen Abfallschlüssel. Sie sollten wegen ihrer tendenziell höheren Schadstoffgehalte getrennt erfasst und entsorgt werden.

Andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten - 191005*
Andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen - 191006
Abfallgemische aus Schredderanlagen in unterschiedlicher Zusammensetzung. Diese Gemische werden in speziell dafür ausgerichteten Behandlungsanlagen bzw. Anlagenteilen von Schredderbetrieben weiteren Separationsschritten unterzogen. Die Art der Separationsschritte richtet sich nach der stofflichen Zusammensetzung der jeweiligen Fraktion.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
Eisen und Stahlabfälle - 191001
In Stahlwerken nicht notwendig
NE-Metall-Abfälle - 191002
Auftrennung durch weitere Sortierverfahren, metallurgische Verwertung nicht notwendig
Schredderleichtfraktionen und Staub - 191003*/191004
Auftrennung in weitere Fraktionen, Gewinnung von Metallen, Kunststoffen, Ersatzbrennstoffen.
Externe Spezialanlagen oder interne Zusatzaggregate in Schredderanlagen
Verbrennung in EBS-Kraftwerken
Verbrennung in Hausmüllverbrennungsanlagen
Deponierung von abgetrennten mineralischen Fraktionen
Andere Fraktionen - 191005*/191006
Je nach Zusammensetzung:
Auftrennung in weitere Fraktionen, Gewinnung von Metallen, Kunststoffen, Ersatzbrennstoffen Externe Spezialanlagen oder interne Zusatzaggregate in Schredderanlagen Verbrennung in EBS-Kraftwerken
Verbrennung in Hausmüllverbrennungsanlagen
Deponierung von abgetrennten mineralischen Fraktionen

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen - (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
  Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  BW - Baden-Württemberg
  Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
  Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
  BY - Bayern
  Schlussbericht zum Projekt "Schredderanlagen und Abfalldeponien - relevante Sekundärquellen für dioxinähnliche PCB und verwandte persistente Schadstoffe", LfU Bayern 2009
  Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
  NI - Niedersachsen
  Abschlussbericht des Arbeitskreises "Entsorgung von Altfahrzeugen unter Berücksichtigung von Lebenszyklusanalysen (Kfz-Recycling)"
  Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
  Informationsangebot der niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) zur Handhabung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV ab 01.08.2017
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
  Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) zur Durchführung der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) vom 28.07.2017
  RP - Rheinland-Pfalz
  Bericht "Emissionen und Immissionen im Bereich Trierer Hafen", Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz 2010

 

 

Glossar
  KMFkünstliche Mineralfasern, synthetische, anorganische Fasern, kristallin oder glasartig, wie z. B. Dämmwolle aus Glas oder Gestein, Endlosglasfasern, Keramikfasern; biobeständige und lungengängige Fasern können Krebs erzeugen
  PCBpolychlorierte Biphenyle, Stoffgruppe mit 209 Verbindungen, die früher u. a. in Trafo-, Wärmeträger- und Hydraulikölen sowie Weichmachern enthalten waren, unterfallen der POP-Verordnung (im Anhang I bzw. IV aufgeführt), da sie chronisch toxisch, bioakkumulierbar und persistent sind
  MKWMineralölkohlenwasserstoffe, Summenparameter für Kettenlängen C10 - C 40 in der Abfallanalytik, enthalten in Benzin, Diesel, Heizöl und Schmierölen, auch als KW abgekürzt
  PAKpolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe aus mindestens zwei verbundenen aromatischen Ringen, die überwiegend bei unvollständiger Verbrennung entstehen (oft angelagert an Ruß) und meist eine hohe Toxizität und Persistenz aufweisen, z. B. Benzo[a]pyren
  Weiße WareElektro-Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Kühl- und Gefrierschränke, Herde, Staubsauger, Kaffeemaschinen, Mikrowellen
  HPhazardous property, 15 Gefährlichkeitskriterien aus Anhang III der Direktive 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie), die der Einstufung von Abfällen dienen, z. B. explosiv, brandfördernd, entzündbar, reizend, gesundheitsschädlich
  EBSaus Abfall gewonnener Ersatzbrennstoff

Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen

 

Hier finden Sie die im Steckbrief aufgeführten relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen.
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
  Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
  Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen - (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2021
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Beitrag der Abfallwirtschaft zur nachhaltigen Entwicklung in Deutschland, Industrieabfälle, FKZ 205 33 312, Umweltbundesamt, 2006
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
  BY - Bayern
  Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
  Informationsangebot der niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) zur Handhabung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV ab 01.08.2017
  POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
  Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) zur Durchführung der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) vom 28.07.2017
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
  RP - Rheinland-Pfalz
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief

 

Ersterstellung
DatumHerausgeberErsteller
31.10.2011Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz (LFU)
Kaiser-Friedrich-Straße 7
55116 Mainz
poststelle@lfu.rlp.de
www.lfu.rlp.de
06131 60330
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen
Leibnizstr. 10
45659 Recklinghausen
www.lanuv.nrw.de

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