Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Nichteisen-Metalle
Circa 95 % der im Verbrennungsprozess der Kohlefeuerung aus dem Brennstoff freigesetzten umweltrelevanten Nichteisen-Metalle (NE-Metalle) reichern sich in den Filterstäuben (AS 100102) an. Sie sind oxidisch oder an Salzen gebunden, z. B. Calcit und nur im sauren Bereich löslich. Ihr Gehalt im Feststoff und ihre Eluierbarkeit sind jedoch gering und nicht gefahrenrelevant.
Auch bei den Aschen und Schlacken (AS 100101) und den Reaktionsabfällen aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form (AS 100105) und als Schlamm (AS 100107) sind die NE-Metallgehalte in der Regel nicht gefahrenrelevant. Dies betrifft alle Feuerungsarten der Kohlefeuerung.
Höhere Schwermetallgehalte (insbesondere Nickel) sind bei Filterstäuben und Kesselstaub aus der Ölfeuerung (AS 100104*) anzutreffen.
Bei den Abfällen aus der Abgasbehandlung (AS 100118*/19), Schlämmen aus der Abwasserbehandlung (AS 100120*/21) und insbesondere bei den Schlämmen aus der Kesselreinigung (AS 100122*/23) ist hingegen eine Einzelfallbetrachtung und eine Zuordnung auf Basis von Analysenbefunden (Feststoff und Eluat) gemäß § 3 Abs. 2 der Abfallverzeichnisverordnung erforderlich. Eine generelle Einstufung ist aufgrund der sehr spezifischen Zusammensetzung und Eluierbarkeit nicht möglich.
Organische Schadstoffe
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt (AS 100101), Filterstäube aus Kohlefeuerung (AS 100102), und Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung (AS 100104*) können prozessbedingt organische Schadstoffe enthalten, z. B. polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Dioxine und Furane (PCDD/PCDF). Die Gehalte sind gering und für eine Gefährdungseinstufung nicht relevant.
Der Gehalt an organischen Schadstoffen in den weiteren Abfällen der Gruppe 1001 ist im Allgemeinen gering und nicht gefahrenbestimmend mit Ausnahme der Abfälle aus der Abgasbehandlung (AS 100118*), bei denen höhere Gehalte an PAK und Benzol enthalten sein können.
Sonstige Schadstoffe
Die Schwefelsäure (AS 100109*)ist als ätzend bzw. reizend eingestuft. Bereits Gehalte ab 15 % in Gemischen wirken hautätzend.
Die Abfälle der Gruppe 1001 enthalten weitere anorganische und organische Schadstoffe, z.B. Chloride und Sulfate, die jedoch im Allgemeinen nicht gefahrenbestimmend sind. Diese Inhaltsstoffe und ihre Eigenschaften, z. B. Eluierbarkeit, können jedoch maßgebend für die Verwertbarkeit oder Ablagerbarkeit sein.
Circa 95 % der im Verbrennungsprozess der Kohlefeuerung aus dem Brennstoff freigesetzten umweltrelevanten Nichteisen-Metalle (NE-Metalle) reichern sich in den Filterstäuben (AS 100102) an. Sie sind oxidisch oder an Salzen gebunden, z. B. Calcit und nur im sauren Bereich löslich. Ihr Gehalt im Feststoff und ihre Eluierbarkeit sind jedoch gering und nicht gefahrenrelevant.
Auch bei den Aschen und Schlacken (AS 100101) und den Reaktionsabfällen aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form (AS 100105) und als Schlamm (AS 100107) sind die NE-Metallgehalte in der Regel nicht gefahrenrelevant. Dies betrifft alle Feuerungsarten der Kohlefeuerung.
Höhere Schwermetallgehalte (insbesondere Nickel) sind bei Filterstäuben und Kesselstaub aus der Ölfeuerung (AS 100104*) anzutreffen.
Bei den Abfällen aus der Abgasbehandlung (AS 100118*/19), Schlämmen aus der Abwasserbehandlung (AS 100120*/21) und insbesondere bei den Schlämmen aus der Kesselreinigung (AS 100122*/23) ist hingegen eine Einzelfallbetrachtung und eine Zuordnung auf Basis von Analysenbefunden (Feststoff und Eluat) gemäß § 3 Abs. 2 der Abfallverzeichnisverordnung erforderlich. Eine generelle Einstufung ist aufgrund der sehr spezifischen Zusammensetzung und Eluierbarkeit nicht möglich.
Organische Schadstoffe
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt (AS 100101), Filterstäube aus Kohlefeuerung (AS 100102), und Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung (AS 100104*) können prozessbedingt organische Schadstoffe enthalten, z. B. polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Dioxine und Furane (PCDD/PCDF). Die Gehalte sind gering und für eine Gefährdungseinstufung nicht relevant.
Der Gehalt an organischen Schadstoffen in den weiteren Abfällen der Gruppe 1001 ist im Allgemeinen gering und nicht gefahrenbestimmend mit Ausnahme der Abfälle aus der Abgasbehandlung (AS 100118*), bei denen höhere Gehalte an PAK und Benzol enthalten sein können.
Sonstige Schadstoffe
Die Schwefelsäure (AS 100109*)ist als ätzend bzw. reizend eingestuft. Bereits Gehalte ab 15 % in Gemischen wirken hautätzend.
Die Abfälle der Gruppe 1001 enthalten weitere anorganische und organische Schadstoffe, z.B. Chloride und Sulfate, die jedoch im Allgemeinen nicht gefahrenbestimmend sind. Diese Inhaltsstoffe und ihre Eigenschaften, z. B. Eluierbarkeit, können jedoch maßgebend für die Verwertbarkeit oder Ablagerbarkeit sein.
Gefährliche Eigenschaften
Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
100101 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 100104 fällt | ||
Nichteisen-Metalle (NE-Metalle | < 2 % | Aufgrund der geringen NE-Anteile und ihrer oxidischen Bindung nicht gefahrenrelevant |
PCDD/PCDF | Aufgrund der geringen Konzentration nicht gefahrenrelevant | |
100102 Filterstäube aus Kohlefeuerung | ||
NE-Metalle | < 10 % | Aufgrund der geringen NE-Anteile und ihrer oxidischen Bindung nicht gefahrenrelevant |
PCDD/PCDF | Aufgrund der geringen Konzentration nicht gefahrenrelevant | |
PAK | Aufgrund der geringen Konzentration nicht gefahrenrelevant | |
100104* Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung; 100118* Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten; 100119 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100105, 100107 und 100118 fallen; 100119 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100105, 100107 und 100118 fallen; 100120* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten; 100121 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100120 fallen; 100122* wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten; 100123 wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100122 fallen | ||
NE-Metalle | Einzelfallbetrachtung erforderlich; chem.-physikal. Untersuchung des Feststoffs und des Eluats | |
100109* Schwefelsäure | ||
Schwefelsäure | in den gängigen Konzentrationen (bis 70 %) als ätzend eingestuft |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
100101 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt | 583 | Analytik |
100102 Filterstäube aus Kohlefeuerung | 504 | Analytik |
100104* Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung | 34 | Analytik |
100105 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form | 118 | Analytik |
100107 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen | 28 | Analytik |
100109* Schwefelsäure | 2 | |
100118* Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | 170 | Analytik |
100119 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen | 5 | |
100120* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | 17 | Analytik |
100121 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen | 4 | |
100122* wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten | 17 | Analytik |
100124 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung | 36 | Analytik |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Hazard-Check
Hinweis
Die Abfälle Reaktionsabfällen aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form (AS 10 01 05), Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen (AS 10 01 07), Sande aus der Wirbelschichtfeuerung (AS 10 01 24), Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke (AS 10 01 25) und Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung (AS 10 01 26) werden als nicht gefährliche Abfälle entsorgt, weil sie nicht gefahrenrelevant sind.
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- BE - Berlin
- BB - Brandenburg
- HB - Bremen
- HH - Hamburg
- HE - Hessen
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass zu Anforderungen an die Entsorgung von mineralischen Abfällen, hier: Einführung der Handreichung „Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau“, Nierdersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, 02.11.2020
- Handreichung Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau, Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, September 2019
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SL - Saarland
- SN - Sachsen
- ST - Sachsen-Anhalt
- TH - Thüringen