Abfallsteckbrief "1101 Chemische Oberflächenbearbeitung - Vorbehandlung"
110105* | saure Beizlösungen |
110106* | Säuren a. n. g. |
110107* | alkalische Beizlösungen |
110113* | Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten |
110114 | Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen |
(* gefährliche Abfälle) |
Erläuterung
Nach jedem Verfahrensschritt müssen die anhaftenden Prozesschemikalien vom Werkstück abgespült werden, um das folgende Prozessbad nicht zu verunreinigen. So sind Spülvorgänge essentiell, um eine Verschleppung von Badinhaltsstoffen zu vermeiden. Die anfallenden wässrigen Spülflüssigkeiten, so auch im Bereich Vor- und Nachbehandlung der chemischen Oberflächenbearbeitung, werden mit dem Abfallschlüssel 110111* bzw. 110112 deklariert. Die Beschreibung und Charakterisierung erfolgt im Steckbrief 1101 Chemische Oberflächenbearbeitung - Galvanikschlamm.
Zuordnung nach AVV
Kapitel 11 | Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie |
Gruppe 1101 | Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z. B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung) |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
- EU - Europäische Union
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Bei der Herkunft von Abfällen aus der galvanotechnischen Beschichtung wird allgemein zwischen vier Bereichen unterschieden:
- Vorbehandlung (z. B. Reinigungs-, Entfettungs- und Beizprozesse)
- Beschichtung (Verfahren der Metallabscheidung
- Nachbehandlung (z. B. Chromatisierungs- und Versiegelungsprozesse)
- Abwasserbehandlung
Die vier Bereiche sind anwendungsspezifisch ausgerichtet, z. B. nach Art des zu beschichtenden Werkstoffs, Qualitäts- und Reinheitsanforderungen.
Bei allen Beschichtungsverfahren hat die Vorbehandlung und Nachbehandlung der Werkstücke im Hinblick auf die Prozesssicherheit und qualitativ hochwertigen Beschichtung eine bedeutende Rolle.
Im Bereich der Vorbehandlung werden die Werkstücke vor der eigentlichen Metallabscheidung gründlich gereinigt, so dass diese eine reine und aktive Oberfläche (frei von Oxiden, Schmutz, Fetten, Ölen oder Salzen) aufweisen.
Den typischen Vorbehandlungsprozess in galvanotechnischen Betrieben gibt es allerdings nicht. I. d. R. ist dieser durch eine anwendungsspezifische Ausrichtung gekennzeichnet und abhängig von
- der Art der Verunreinigung
- dem Material und der Form des zu reinigenden Werkstücks
- den Qualitätsanforderungen aus den nachfolgenden Bearbeitungsschritten
- der Technik der Reinigung
Im Wesentlichen werden folgende Vorbehandlungsverfahren angewandt:
- mechanische Reinigung (Entfernung von Schmutz und Oberflächendefekten durch Schleifen, Polieren oder Strahlen)
- Entlackung (chemisch/mechanisch - Entfernung von vorhandenen Beschichtungen)
- Entfettung (von Öl und Fettschichten)
- Beizen, Dekapieren, Aktivieren (Entfernung von Oxidschichten, Erzeugung aktiver Oberflächen)
Häufig wird eine Entfettungsstufe und ein Beiz- oder Dekapierprozess zur Entfernung von Oxidschichten angewandt. Neben wässrigen Reinigungssystemen können nichthalogenierte organische Lösemittel (nHKW) sowie im Einzelfall chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) zum Einsatz kommen.
Das Entfetten dient hauptsächlich der Beseitigung von Öl, Fett und anderen organischen Stoffen, die sich auf der Werkstückoberfläche befinden. Zur Entfettung werden heute bevorzugt wässrige Reinigungssysteme eingesetzt. Diese können nahezu alle Reinigungsaufgaben erfüllen, sind aber nicht so universell einsetzbar wie organische Lösemittel und müssen daher auf den spezifischen Prozess abgestimmt werden. Als Komponenten der Reinigungsmittel kommen hauptsächlich Alkalien, Silikate, Phosphate und Tensidzusätze zum Einsatz. Halogenierte Kohlenwasserstoffe werden heutzutage zur Entfettung aufgrund der starken Reglementierung (Arbeits- und Umweltschutz) und des daraus resultierenden hohen apparativen Aufwandes nur noch sehr begrenzt eingesetzt. Ein universell einsetzbares, ökologisches Reinigungsmittel ist u. a. durch Cyanid-, Komplexbildner- oder auch Salzfreiheit gekennzeichnet.
Unter Beizen wird in der Metalloberflächenbehandlung allgemein das chemische Entrosten durch Mineralsäuren verstanden. Nach Eintauchen des Werkstücks in das Prozessbad charakterisiert sich der Vorgang über eine Oxidauflösung sowie Grundmetallauflösung und insgesamt über einer Reduktion der Metalloberfläche. Durch den Abtrag der Metalloberfläche können in dem Beschichtungsprozess störende Substanzen entfernt werden. Zur Behandlung von Stahl kommen z. B. saure Beizen wie Salzsäure, Schwefelsäure und Salpetersäure zum Einsatz. Aluminium- und Zinkwerkstoffe können sowohl in saurer als auch in alkalischer Lösung gebeizt werden. Aluminium wird vorzugsweise im alkalischen Bereich mit wässriger Natronlauge gebeizt. Beizsäuren werden im Allgemeinen organische Inhibitoren zugegeben, um den Beizangriff möglichst auf die oxidischen Verunreinigungen zu begrenzen und die Auflösung des Grundmaterials gering zu halten. Durch Zugabe von Tensiden kann den Beizbädern zusätzlich eine begrenzt entfettende Wirkung verliehen werden.
Um reine, aktive Metalloberflächen zu erhalten, schließt sich die Behandlungsstufe Dekapieren an. Hierbei werden dünne Oxid- und Anlaufschichten durch stark verdünnte Mineralsäuren entfernt.
Je nach gewünschtem Ergebnis kommen im Anschluss an die elektrolytische Metallabscheidung unterschiedliche Nachbehandlungsverfahren zum Einsatz. Eine Nachbehandlung erfolgt z. B., um den Korrosionsschutz des Werkstücks zu verbessern oder bestimmte Farbeffekte erzielen zu können.
Folgende Behandlungsschritte sind dabei möglich:
- Passivieren, Eloxieren, Chromatieren (Korrosionsbeständigkeit erhöhen, Herstellung dekorativer Schichten)
- Befetten (dünne Öl- oder Fettschicht für Korrosionsschutz oder Verbesserung der Gleiteigenschaft)
- Entmetallisieren (Entfernen von Kontaktstellen der Gestelle oder fehlerhafter Teile)
Für das Chromatieren stehen Lösungen, je nach gewünschtem Ergebnis, in unterschiedlichen Zusammensetzungen zur Verfügung. Sie können Cr VI (vereinzelt) und Cr III, Nitrat-, Fluorid-, Sulfat-, Chlorid- oder Phosphatverbindungen enthalten. Zum Befetten werden öl-, fett- und lösemittelhaltige Bäder verwendet. Die Badinhaltstoffe sind vor allem als eine Emulsion aus Wasser und Öl zu verstehen. Anfallende Abfälle sind daher in den Bereich der Bearbeitungsemulsionen einzuordnen und werden im Steckbrief 1201 Bearbeitungsöle, -emulsionen und -lösungen beschrieben.
Verbrauchte Wirk- sowie Spülbäder aus Vorbehandlungs- und Nachbehandlungsstufen werden i. d. R. in der Abwasserbehandlungsanlage gereinigt. Dieser Abfallsteckbrief behandelt Abfälle aus sauren und alkalischen Beizprozessen sowie aus der Entfettung. Je nach Vor-/Nachbehandlungsverfahren können die Schadstoffeinträge ins Abwasser variieren. Ergänzende Informationen können zudem im Abfallsteckbrief 1101 Chemische Oberflächenbearbeitung - Galvanikschlamm nachvollzogen werden.
110105*/07* Verbrauchte Beizlösungen
Im Allgemeinen kann hierbei zwischen Beizlösungen aus der Vor- und Nachbehandlung von Werkstücken unterschieden werden, welche sich je nach Betriebsprozess, zu behandelndem Werkstück und gewünschtem Ergebnis differenzieren. Verbrauchte saure Beizen fallen sowohl bei der Vor- als auch Nachbehandlung an und enthalten freie Restsäuren (Salz-, Schwefel-, Salpeter-, Chrom-, Phosphor und Flusssäure sowie deren Mischungen), deren Salze aus den Legierungsbestandteilen der gebeizten Metalloberflächen (Eisen, Chrom, Nickel, Zink, Kupfer) sowie Beizinhibitoren. So wird z. B. bei der Behandlung von Kupfer Schwefelsäure verwendet, für Nickel sind vor allem Schwefel-, Salz- oder Salpetersäure relevant. Alkalische Beizen fallen üblicherweise nur beim Beizen von Aluminium im Rahmen einer Vorbehandlung an und enthalten im wesentlichen Natronlauge und die Metallionen der gebeizten Aluminiumlegierung. Insgesamt enthalten anfallende verbrauchte Beizlösungen die eingesetzten Beizmittel und die Metalle der gebeizten Werkstücke.
110106* Säuren a.n.g.
Hierunter werden vor allem saure verbrauchte Lösungen verstanden, die in ihrer Konzentration den ursprünglichen Säuren ähnlich sind, aber aufgrund der Anwendung und daraus resultierenden Verunreinigung entsorgt werden. Der Unterschied zu den sauren Beizlösungen ist vor allem durch die höhere Konzentration der Säure und somit über den pH-Wert begründet (pH-Wert <6).
110113*/14 Verbrauchte Entfettungsbäder
Insgesamt sind verbrauchte Entfettungsbäder mit fettemulgierenden Stoffen wie Laugen und Lösungen von Soda, Phosphaten, Tensiden belastet. Schmutzpartikel sowie Mineralöle können ebenso charakterisierend sein. Verbrauchte saure Entfettungsbäder können verdünnte Salz- und Phosphorsäure, Emulgatoren, Korrosionsschutzinhibitoren sowie freie und emulgierte Öle und Fette enthalten. Alkalische Entfettungsbäder enthalten Natriumhydroxid, Carbonate, Phosphate, Silikate, Tenside sowie freie und emulgierte Öle und Fette. Chlorierte organische Lösungsmittel können vereinzelt anfallen, sind aber heutzutage aufgrund einer strengen Reglementierung selten. In der Regel werden Entfettungsbäder kontinuierlich von störenden Stoffen befreit, insbesondere Abtrennung der Öle/Fette durch Ölabscheider oder Filtration, und weisen daher hohe Standzeiten auf.
Charakteristische Zusammensetzung
Inhaltsstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
110105*/07* Verbrauchte Beizlösungen | ||
saure Beizbäder | ~ 3 - 50 % | Salz-, Schwefel-, Salpeter-, Chrom- und Flusssäure sowie deren Mischungen, Gehalt abhängig von den zu behandelnden Metallen |
Metalle | < 10 %TS | Art ist abhängig vom Werkstoff; überwiegend Eisen und Kupfer; Gehalt ist abhängig von Säuremischung, Standzeit und qualitativen Anforderungen; bei reinen Eisenbeizen kann der Metallgehalt höher liegen |
alkalische Beizen | Laugenanteil < 25 %TS | Natronlauge |
110106* Säuren a.n.g. | ||
Säuren | pH-Wert < 6 | Je nach Anwendungsfall Salz-, Schwefel-, Salpeter-, Chrom- und Flusssäure sowie deren Mischungen abhängig vom behandeltem Werkstoff |
Metalle | Ggf. je nach Anwendungsfall mit Metallen bzw, Metallsalzen des behandelten Werkstücks verunreinigt | |
110113*/14 Abfälle aus der Entfettung | ||
Wassergehalt | < 100 %TS | ausschließlich voll entsalztes Wasser |
Wirkstoffe saure Entfettung | Summe ca. 5 %TS | Salz- und Phosphorsäure, Emulgatoren, Inhibitoren |
Wirkstoffe alkalische Entfettung | Summe ca. 5 %TS | Natriumhydroxid, Carbonate, Phosphate, Silikate, Tenside |
Störstoffe | Summe < 1 %TS | Öle, Fette, mineralische/metallische Verschmutzungen |
- EU - Europäische Union
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Galvanik)", UBA
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Untersuchung von Galvanisieranlagen - Branchengutachten (Handbuch 1), LUBW, 1997
- Energie-/Stoffstrommanagement und Prozesscontrolling für Galvanik-Betriebe, LUBW, 2004
- Branchenspezifische Checkliste - Galvanisieranlagen, ABAG-itm, Juni 1999
- Vermeidung von Abfällen durch abfallarme Produktionsverfahren - Galvanotechnik, ABAG, 1995
- BE - Berlin
- Informationsangebot der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, Effizient und schonend reinigen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Abfalldatenblatt Galvanikschlämme, LANUV Nordrhein-Westfalen
Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Art und Menge der Schadstoffe aus der Vor- und Nachbehandlung und damit die resultierenden gefährlichen Eigenschaften sind im Allgemeinen je nach Anwendungsfall durch den Betriebsprozess und gewünschtem Ergebnis charakterisiert.
Trotz der vielfältigen Anwendungsfälle ist die Gefährlichkeit der Abfälle aus der Vor- und Nachbehandlung oft durch eine ätzende/reizende Wirkung gekennzeichnet. Zudem spielen die je nach Werkstück abgetragenen Metalle sowie im Bereich der Entfettung (Vorbehandlung) die Mineralölkohlenwasserstoffe für die Einstufung eine Rolle. Es ist stets der Einzelfall zu betrachten, um die gefährlichen Eigenschaften des Abfalls und dessen Entsorgung festlegen zu können.
Ätzende und reizende Stoffe
Bei verbrauchten Beizlösungen 110105*/07* ist der Gehalt an Säuren abhängig von der Säuremischung und dem Werkstoff und liegt zumeist zwischen 10 - 30 %. Es werden anorganische Säuren wie Salz-, Schwefel-, Fluss-, Phosphor-, Salpeter- oder Chromsäure und deren Gemische verwendet. Die Beize ist daher als Gefahrstoff einzustufen, die Beizen und ihre Dämpfe sind ätzend. Bei der Verwendung von Flusssäure (abhängig vom prozentualen Anteil) ist neben der Ätzwirkung auch eine Einstufung als akut toxisch gegeben. Die gängigen Säuren sind zudem als schwach wassergefährdend (WGK I) bzw. wassergefährdend (Flusssäure, WGK II) eingestuft. Bei alkalischen Beizen liegt der Laugenanteil im Allgemeinen unter 25 %, was u.U. eine Einstufung als ätzend erforderlich macht. Die Einstufung der alkalischen Beize muss im Einzelfall geprüft werden. Säuren a.n.g. AS 110106* sind vor allem durch den niedrigen pH-Wert charakterisiert und daher als ätzend einzustufen.
Bei verbrauchten Entfettungsbädern 110113*/14 liegt der Gehalt an Säuren oder Alkalien zumeist unter 5 %, wodurch im Allgemeinen eine Einstufung als reizend gegeben ist. Die gängigen Säuren sind als schwach wassergefährdend (WGK I) bzw. wassergefährdend (Flusssäure, WGK II) eingestuft.
Kohlenwasserstoffe
Der Anteil an Mineralölkohlenwasserstoffen in verbrauchten Beizlösungen 110105*/07* ist aufgrund einer i. d. R. vorangegangenen Entfettung gering. Der oft feststellbare TOC beruht zumeist auf organischen Beizzusätzen. Ein Gefährdungspotenzial ist in diesen Konzentrationen nicht gegeben.
Das Gefahrenpotenzial der verbrauchten Entfettungsbäder 110113*/14 hängt wesentlich von den Ölen und Fetten ab, die - je nach Wirkweise der Entfettung - in freier oder emulgierter Form enthalten sind und als schwach wässergefährdend (WGK I) eingestuft sind.
Metalle
In der verbrauchten Beizlösung 110105*/07* sowie Säuren a.n.g. AS 110106* sind alle Legierungsbestandteile der gebeizten Werkstoffe als Metallsalze enthalten, z. B. Chrom, Nickel, Vanadium. Die Gesamtkonzentration - bezogen auf den Metallgehalt - kann bei bis zu 10 % liegen. Die Salze der gängigen Legierungsmetalle sind als gewässergefährdend und gesundheitsschädlich eingestuft. Bei reinen Eisenbeizen, in denen keine Nichteisenmetalle enthalten sind, ist das Gefährdungspotenzial nicht gegeben.
Insbesondere bei den sauren Entfettungsbädern 110113*/14 können sich Metallionen anreichern. Die Konzentrationen sind jedoch gering und nicht gefahrenrelevant.
Gefährliche Eigenschaften
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
110105* saure Beizlösungen | ||
Säuren | 10 - 30 %TS | in den genannten Konzentrationen als ätzend und schwach wassergefährdend (WGK I) eingestuft |
Nichteisen-Metalle | < 10 %TS (Summe) | z. B. Cu, Cr, Ni, Zn, V sind in der Regel als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft; einige Salze sind als toxisch eingestuft (z. B. Nickel-II-chlorid) |
110106* Säuren a.n.g. | ||
Säuren | je nach Anwendungsfall Salz-, Schwefel-, Salpeter-, Chrom-, Phosphor- und Flusssäure sowie deren Mischungen als ätzend, Flusssäure zusätzlich als akut toxisch bzw. Salpetersäure zusätzlich als oxidierend eingestuft | |
110107* alkalische Beizlösungen | ||
Laugen | < 25 %TS | Zubereitungen mit Natronlauge sind bei den genannten Konzentrationen als ätzend eingestuft |
Nichteisen-Metalle | Bis ca. 10 %TS (Summe) | Metallsalze (Cu, Cr, Ni, Zn) in der Regel als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft; einige Salze sind als toxisch eingestuft (z.B. Nickel-II-chlorid) |
110113*/14 Abfälle aus der Entfettung | ||
Kohlenwasserstoffe | < 1 %TS | die gängigen Kohlenwasserstoffe sind als gewässergefährdend eingestuft; in der geringen Konzentration jedoch nicht relevant |
Additive (Säuren/Alkalien) | < 5 %TS | die gängigen Säuren/Laugen sind bei Konzentrationen < 5 % in der Regel als reizend eingestuft |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
110105* saure Beizlösungen | 314 | Analytik |
110106* Säuren a. n. g. | 91 | Analytik |
110107* alkalische Beizlösungen | 229 | Analytik |
110113* Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten | 235 | Analytik |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Hazard-Check
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, 2005
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Insgesamt sollte geprüft werden, inwieweit eine Vorbehandlung bzw. Nachbehandlung notwendig ist. Eine Verkürzung der Lagerzeit vor bzw. zwischen den einzelnen Behandlungsschritten oder eine staubfreie Lagerung verringert die Verschmutzung der zu behandelnden Werkstücke. Eventuell kann sogar auf einen Korrosionsschutz mit Ölen verzichtet werden, so dass notwendige Vorbehandlungen überflüssig sind. Die Bildung von Reinigungsklassen ermöglicht eine separate Behandlung von Werkstücken und spart u. U. Vorbehandlungs- bzw. Nachbehandlungsschritte.
Können Vorbehandlungs- bzw. Nachbehandlungsprozesse insgesamt nicht vermieden werden, so werden Abfälle vor allem durch die Verlängerung der Badstandzeit der Beizlösungen oder Entfettungsbäder minimiert. Entscheidend für den Chemikalienverbrauch und den entsprechenden Anfall von verbrauchten Beizen, Entfettungslösungen sowie Säuren sind z. B. der Verschmutzungsgrad der Werkstücke oder die qualitativen Vorgaben an die Badführung (Abtrennung von Störstoffen, Nachschärfen, Regeneration etc.). Verfahrenstechnische Ansätze zur Verlängerung der Standzeiten sind:
- Minderung des Schmutzeintrages (z. B. mechanische Vorentrostung und Vorentzundern durch Bürsten und Strahlen)
- Verringerung des Rost-/Zunderbefalls durch entsprechende Lagerung
- Regelmäßige Kontrolle der Badzusammensetzung und Nachschärfen
- Bessere Ausnutzung von Prozessbädern (Spül- und Waschzonen z.B. in Kaskadenführung, Verschleppungen in Folgebäder vermeiden
- Entfernung fester Verunreinigungen durch Filtration der Bäder
Weiterführende Informationen zur Vermeidung von Abfällen bei der chemischen Oberflächenbehandlung im Bereich Vor-/Nachbehandlung können aufgrund der inhaltlichen Vergleichbarkeit im Abfallsteckbrief 1101 Chemische Oberflächenbearbeitung - Galvanikschlamm" nachvollzogen werden.
Verbrauchte Beizen und Entfettungslösungen werden im Allgemeinen über die betriebseigene Abwasserbehandlungsanlage entsorgt. Ist dies nicht möglich, sind die Beizen AS 110105*/110107* und Säuren a.n.g. AS110106* in säurefesten, dichten Behältnissen, die verbrauchten Entfettungslösungen AS 110113*/110114 in flüssigkeitsdichten Behältnissen zu sammeln, eindeutig zu deklarieren und in einer externen chemisch-physikalischen Anlage (CPB) als Abfall zu entsorgen. (Lager- und Gefahrgutvorschriften beachten, z. B. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)).
Unabhängig von einer Einzelfallbetrachtung erfüllen verbrauchte Entfettungsbäder grundsätzlich nicht die Indirekteinleitervorgaben oder lokalen Abwassersatzungen, müssen also in jedem Fall einer Behandlung zugeführt werden.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Die verbrauchten Beiz- und Entfettungslösungen werden aufbereitet, um diese nach Entfernung von Störstoffen bzw. Aufkonzentration von Wirkstoffen dem Prozesskreislauf wieder hinzuzuführen. Die verschiedenen verfahrenstechnischen Möglichkeiten wurden bereits unter dem Aspekt der Abfallvermeidung aufgeführt. Ist die Aufarbeitung nicht mehr möglich, so besteht die Möglichkeit der Verwertung / Beseitigung.
Verwertung
Die internen und externen Aufarbeitungs- und Verwertungsmöglichkeiten der verbrauchten Beizlösungen AS 110105*/110107* sowie Säuren a.n.g. AS110106* sind von der Art und Menge der Säure oder auch Laugen, der Art und Menge der Metalle und der Belastung mit Fremdstoffen abhängig. Als Regenerationsverfahren werden die Diffusionsdialyse, Säureretardation, thermische Regeneration, Elektrodialyse, Gefrier-/Fällungskristallisation und Nanofiltration in beschränktem Maße praktiziert. Hierbei können Metallionen abgetrennt werden, welche sich in den Beizen angereichert haben. Die freie Säure bzw. Lauge der Prozesslösung soll weitestgehend zurückgewonnen werden. Bei edelmetallhaltigen Beizen kann die Rückgewinnung der Metalle im Vordergrund stehen. Die Verwertung erfolgt intern und extern.
Bei verbrauchten Entfettungsbädern AS 110113*14 ist der Gehalt an Wertstoffen, überwiegend Mineralölkohlenwasserstoffe, so gering, dass weder eine stoffliche noch eine energetische Verwertung möglich ist.
Beseitigung
Verbrauchte AS 11015*/07* sowie Säuren a.n.g. AS 110106* aus Galvanikbetrieben werden i. d. R. über die betriebseigene Abwasseranlage oder ggf. extern in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen entsorgt.
Verbrauche Entfettungsbäder AS 110113*14 sind, sofern eine Behandlung in der betriebseigenen Abwasserbehandlungsanlage nicht möglich ist, in einer chemisch-physikalischen Behandlungsanlage (CP-Anlage) zu entsorgen (AS 110113*/14). Bei hoch belasteten Entfettungsbädern, die zudem aufgrund von Störstoffen nicht in einer CP-Anlage behandelt werden können, kommt die Verbrennung in einer Sonderabfallverbrennungsanlage (SAV) in Betracht.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
110105*/07* Verbrauchte Beizlösungen, 110106* Säuren a.n.g. | |
Rückgewinnung der Säuren sowie ggf. der Metalle (intern/extern) | CPB |
110113*/14 Verbrauchte Entfettungsbäder | |
keine | CPB, SAV |
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Galvanik)", UBA
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Technische Regel für Gefahrstoffe 201: Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 201)
- Technische Regel für Gefahrstoffe 514: Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (TRGS 514), aufgehoben
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- BW - Baden-Württemberg
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Untersuchung von Galvanisieranlagen - Branchengutachten (Handbuch 1), LUBW, 1997
- Vermeidung von Abfällen durch abfallarme Produktionsverfahren - Galvanotechnik, ABAG, 1995
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- BE - Berlin
- Informationsangebot der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, Effizient und schonend reinigen
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Galvanik)", UBA
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, 2005
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Technische Regel für Gefahrstoffe 201: Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 201)
- Technische Regel für Gefahrstoffe 514: Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (TRGS 514), aufgehoben
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- BW - Baden-Württemberg
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- HE - Hessen
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
- Abfalldatenblatt Galvanikschlämme, LANUV Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
- RP - Rheinland-Pfalz
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief
Überarbeitung | ||
---|---|---|
Datum | im Auftrag von | Bearbeitet durch |
19.09.2017 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | Tauw GmbH Richard-Löchel-Straße 9 47441 Moers info.moers@tauw.com www.tauw.de 0241 14 90 0 |
Ersterstellung | ||
Datum | Herausgeber | Ersteller |
21.11.2008 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | ABAG-itm GmbH Hauptstraße 4 75335 Dobel info@abag-itm.de www.abag-itm.de 07083 / 52774-60 |
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