Abfallsteckbrief "1201 Bearbeitungsöle, -emulsionen und -lösungen"

 

120106* halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
120107* halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
120108* halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
120109* halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
120110* synthetische Bearbeitungsöle
120112* gebrauchte Wachse und Fette
120119* biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle
(* gefährliche Abfälle)

Erläuterung

Die Ausführungen beschränken sich auf Bearbeitungsöle, -emulsionen und -lösungen sowie Fette und Wachse aus der Metallbearbeitung. Insgesamt geht es um Abfälle, die aus spangebenden und spanlosen Bearbeitungsverfahren resultieren. Die Verfahren können in umformend (z. B. Biegen) oder spanend (z. B. Fräsen oder Schleifen) eingeteilt werden. Zu den oben genannten Abfallschlüsseln bestehen keine Spiegeleinträge, wodurch alle aufgeführten Abfälle als generell gefährlich eingestuft werden.

Weitere Abfälle der Gruppe 1201 sind in folgenden Abfallsteckbriefen beschrieben:
  • 1201 Strahlmittelabfälle (Abfallschlüssel 120102, 120116*, 120117)
  • 1201 Bearbeitungsschlämme (Abfallschlüssel 120114*, 120115 und 120118*)

Zuordnung nach AVV


Kapitel 12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
Gruppe 1201 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

 

 

Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses

Bearbeitungsöle, -emulsionen und -lösungen aus der Metallbearbeitung und prozessbedingte Begleitabfälle (Quelle: ABAG-itm, 2007, bearbeitet durch LUBW und Tauw GmbH, 2016)

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Vollzugshinweise zur abfallrechtlichen Einstufung von mit Kühlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen, aus der 110. LAGA-Vollversammlung, 17.-18.04.2018
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  BY - Bayern
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 12.11.2018 zur Umsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, hier: Einstufung von mit Kuehlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Herkunft und charakteristische Zusammensetzung

Herkunft

Allgemein

Der Abfallstrom der Bearbeitungsöle sowie -emulsionen und -lösungen fällt durch den Gebrauch von Kühlschmierstoffen (KSS) bei der maschinellen spanenden Bearbeitung und mechanischen spanlosen Oberflächenbearbeitung von Metallen an. Fette und Wachse werden vor allem bei Umformprozessen im Bereich der sogenannten Kaltumformung als Prozesshilfsmittel eingesetzt.

Die mitunter komplexen kohlenwasserstoffhaltigen Vielkomponentengemische haben grundsätzlich die Aufgabe,
  • die Reibung zwischen einem zu bearbeitenden Werkstück und dem dafür nötigen Werkzeug durch Schmierung zu reduzieren,
  • die entstehende Wärme abzuführen (Kühlung des Werkstücks und -zeuges),
  • den Metallabrieb bzw. die Späne zu entfernen sowie
  • den Korrosionsschutz zu gewährleisten.

Die komplexen kohlenwasserstoffhaltigen Gemische, welche auf mineralischen, synthetischen oder pflanzlichen Ölen basieren, können in
  • nichtwassermischbare KSS (gebrauchsfertig, KSS-Öl),
  • wassermischbare KSS (konzentriert, zur Anwendung mit Wasser mischen) oder
  • wassergemischte KSS (gebrauchsfertig)

unterteilt werden. Bei den Auswahlkriterien für die eingesetzten KSS sowie der Fette und Wachse sind technologische, arbeitsmedizinische und umweltbedingte Anforderungen relevant.

Je nach Anwendungsfall kann die Zusammensetzung der KSS bzw. des Fettes/Wachses sehr unterschiedlich sein und somit auch die Zusammensetzung des entstehenden Abfalls. Grundsätzlich sind die Abfälle durch die gebrauchten Hilfsstoffe, deren ursprüngliche Inhaltsstoffe und Verunreinigungen durch das bearbeitete Werkstück (z. B. Metalle, Schmutz) geprägt. Ein KSS kann aus bis zu 30 verschiedenen Komponenten bestehen, u. a. aus dem Basisöl und Additiven. Additive, z. B. Fettsäuren oder Biozide, werden zur Eigenschaftsverbesserung verwendet.

120106*/07*/10* Bearbeitungsöle

Gemäß DIN 51 385 "Schmierstoffe - Bearbeitungsmedien für die Umformung und Zerspanung von Werkstoffen" (DIN 51385) werden Bearbeitungsöle auch als nichtwassermischbare KSS oder KSS-Öle bezeichnet. Diese sind in der Regel Mischungen aus Grundölen (Basisstoffe), eigenschaftsverbessernden Additiven (Fettsäuren, Phosphor-, Schwefelverbindungen) und Begleitstoffen (z. B. unbeabsichtigte Verunreinigungen wie Schmutz oder Rost). Im noch ungebrauchten Zustand werden die im KSS enthaltenen Stoffe als Primärstoffe bezeichnet. Je nach KSS-Typ und Anforderungen besteht ein KSS-Öl aus mindestens fünf Einzelkomponenten. Halogenhaltige Verbindungen (z.B. Chloralkene) werden in der Regel nicht verwendet, können allerdings aus Altbeständen anfallen.

Die KSS-Öle werden prozessbedingt mit Sekundärstoffen wie Abrieb (z. B. mineralische Bestandteile), Metallen (werkstoffabhängig), Chemikalien (z. B. Bettbahn- oder Hydrauliköle) und Schmutz verunreinigt und verlieren insgesamt mit zunehmender Einsatzzeitihre gewünschten Eigenschaften.
In der Regel werden jedoch Badpflegemaßnahmen ergriffen und die KSS-Öle im Kreislauf gefahren. Eingetragene Späne und Abrieb werden mittels Sedimentation oder Filtration von den Ölen abgetrennt. Die hier entstehenden Bearbeitungsschlämme sind detailliert im Steckbrief 1201 "Bearbeitungsschlämme" beschrieben.
Von verbrauchten KSS-Ölen können Gesundheitsgefahren (z. B. über eine zunehmende Keimbelastung) ausgehen, wodurch ein regelmäßiger Austausch notwendig wird.

120108*/09*Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

Gemäß DIN 51385 werden Bearbeitungsemulsionen und -lösungen auch als wassermischbare KSS (Konzentrate), KSS-Emulsionen und -Lösungen bezeichnet. Wassermischbar bezeichnet in der Regel den Anlieferungszustand, es handelt sich um ein Kühlschmierstoffkonzentrat. Erst nach Zugabe von Ansetzwasser entsteht der anwendungsfertige Kühlschmierstoff.

Es wird unterschieden zwischen
  • emulgierbaren Kühlschmierstoffen, die bei Mischung mit Wasser eine Öl-in-Wasser-Emulsion bilden und im gebrauchsfertigen Zustand als Kühlschmierstoff-Emulsion bezeichnet werden und
  • wasserlöslichen Kühlschmierstoffen, die bei Mischung mit Wasser vollständig in Lösung gehen und deshalb KSS-Lösung genannt werden.

KSS-Emulsionen und KSS-Lösungen sind in der Regel Mischungen aus Wasser, Grundölen (Basisstoffen) und eigenschaftsverbessernden Additiven (z. B. Korrosionsinhibitoren, Mikrobiozide, Antischaummittel) und bestehen, je nach Typ und Anforderungen, aus mindestens fünf Einzelkomponenten (Primärstoffe). Halogenhaltige Verbindungen (z. B. Chloralkene) werden in der Regel nicht mehr eingesetzt, können in Einzelfällen aus Altbeständen anfallen.

Die Emulsionen und Lösungen werden durch den Bearbeitungsprozess mit Sekundärstoffen wie Abrieb, Metallen, Chemikalien und Schmutz verunreinigt. Sie werden in der Regel im Kreislauf gefahren und eingetragene Späne und Abrieb mittels Sedimentation oder Filtration abgetrennt. KSS-Emulsionen und KSS-Lösungen erfordern wegen der Verkeimungsgefahr einen hohen Pflege- und Überwachungsaufwand.

120112* Fette und Wachse

Beim Kaltumformen (Tiefziehen, Hochprägen, Stanzen, Biegen, Kaltfließpressen, Kaltschmieden, Kaltwalzen, Ziehen) von Drähten und Profilen und ggf. bei der Massivumformung von Metallen werden u. a. Fette und Wachse als Schmierstoffe eingesetzt, denen eigenschaftsverbessernde Additive zugesetzt sind, z. B. Antioxidantien, Hochdruck- und verschleißmindernde Zusätze sowie Korrosions- und Hitzebeständigkeitszusätze.

Bei den Additiven handelt es sich, ähnlich den in KSS enthaltenen Additiven, zumeist um halogenfreie Stoffe, z. B. Schwefel- und Phosphatverbindungen. Halogenhaltige Additive, z. B. Chloralkene, werden nur noch selten eingesetzt.

120119* Biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle

Biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle, KSS-Öl auf nativer Basis, gewinnen zunehmend an Bedeutung. Insgesamt handelt es sich dabei um Kohlenwasserstoffe auf pflanzlicher oder Esterbasis, die gebrauchsbedingt mit Metallen, Chemikalien, Abbau- bzw. Reaktionsprodukten (aus katalytischen und thermischen Prozessen) und anderen Verunreinigungen angereichert werden und daher als gefährlicher Abfall einzustufen sind. Hintergrund für die Einstufung sind vor allem die enthaltenden Additive sowie die möglichen Schadstoffeinträge aus dem Bearbeitungsprozess.

Bei der Anwendung kann eine höhere Anfälligkeit zur Verkeimung bestehen, wodurch die Standzeiten des Öls im Vergleich zu konventionellen Produkten geringer ausfallen bzw. Biozideinsätze zur Konservierung zunehmen.

 

 

Schleifender Prozess mit KSS (Quelle: ABAG-itm)
Spanender Prozess mit KSS (Quelle: ABAG-itm)

 

Charakteristische Zusammensetzung

Inhaltsstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
120106*/07* Bearbeitungsöle
Grundöl 85 - 90 % Mineralöle, synthetische Öle, Ester
Additive 5 - 15 % ca. 300 verschiedene Produkte, die wichtigsten Gruppen sind Hochdruckzusätze und Antioxidantien, z. B. Fettsäuren, Phosphor-, Schwefel- und vereinzelt noch Chlorverbindungen
Verunreinigungen 1 - 10 % durch den Prozess eingetragene Fremdöle, z. B. Korrosionsschutz-, Bettbahn- und Hydrauliköle, sowie Feststoffe, insbesondere feine Späne und Schleifscheibenabrieb
120108*/09* Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
Wasser > 70 % der Wasseranteil variiert je nach Produkt und Anwendungsbereich, verworfene KSS weisen ggf. auch geringere Wasseranteile auf
Konzentrat mit Additiven (Emulsion) 5 - 17 % Konzentrate für KSS-Emulsionen bestehen aus einem Emulgatorsystem mit eigenschaftsverbessernden Additiven, z. B. Hochdruckzusätze, Korrosionsinhibitoren, Antischaummittel und Mikrobiozide
Konzentrat mit Additiven (Lösung) 2 - 7 % Konzentrate für KSS-Lösungen bestehen in erster Linie aus wasserlöslichen organischen Stoffen, z. B. Polyalkylenglykole, und Additiven, z. B. Korrosionsschutzmittel, Tenside und Biozide
Systemreiniger 2 - 3 % vor dem Austausch einer durch Keime verunreinigten Emulsion werden teilweise so genannte Systemreiniger zugesetzt, Sie enthalten hohe Anteile an Tensiden und ggf. Bioziden, um Keime abzutöten
Verunreinigungen 2 - 10 % durch den Prozess eingetragene Fremdöle, z. B. Korrosionsschutz-, Bettbahn- und Hydrauliköle, sowie Feststoffe, insbesondere feine Späne und Schleifscheibenabrieb
120112* Fette und Wachse
Fette und Wachse 80 - 100 % breite Typenvielfalt auf Mineralöl-, synthetischer-, tierischer- und pflanzlicher Basis
Additive bis 20 % eigenschaftsverbessernde Additive, z. B. Antioxidantien, Hochdruck- und verschleißmindernde Zusätze, Korrosionsschutzmittel und Hitzebeständigkeitsverbesserer
Verunreinigungen 1 - 10 % die in verbrauchten Fetten und Wachsen enthaltenen Verunreinigungen beinhalten im wesentlichen Abrieb von den bearbeiteten Werkstoffen
120110* synthetische Öle, 120119* Biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle
Grundöl 80 - 100 % Öle auf pflanzlicher/synthetischer Basis, auch in veredelter Form, z. B. Ester
Additive 5 - 20 % eigenschaftsverbessernde Additive, z. B. Hochdruckzusätze und Fettsäuren als Antioxidantien, die Additive dürfen die biologische Abbaubarkeit nicht unzulässig beeinträchtigen
Verunreinigungen 1 - 10 % durch den Prozess eingetragene Fremdöle, z. B. Korrosionsschutz-, Bettbahn- und Hydrauliköle, sowie Feststoffe, insbesondere feine Späne und Schleifscheibenabrieb

 

Hinweis
Bei der spanenden bzw. schleifenden Metallbearbeitung werden Kühlschmierstoffe (KSS) verwendet. Neben dem zu bearbeitenden Werkstoff ist das Bearbeitungsverfahren ausschlaggebend, ob und welche KSS eingesetzt werden oder ob eine trockene Bearbeitung möglich ist. Neuere Entwicklungen bei Werkzeugen (Beschichtungen, neue Werkstoffe, andere Geometrien) ermöglichen heute teilweise eine Trockenbearbeitung oder zumindest die Verringerung von Kühlschmierstoffen durch Minimalmengen-Schmierung (MMS).


Information über die verschiedenen KSS-Typen und deren Zusammensetzung finden Sie im Abfallsteckbrief 1201 "Bearbeitungsschlämme".

Als zusätzliche Informationsquelle für eine detaillierte Zusammensetzung der gefährlichen Inhaltsstoffe des angewandten KSS ist im Einzelfall das Sicherheitsdatenblatt vom liefernden bzw. herstellenden Unternehmen heranzuziehen. Neben der Einstufung und Kennzeichnung werden u. a. die gefährlichen Inhaltsstoffe aufgeführt. Die Gefährdungsabschätzung eines Abfalls und seine Zuordnung zum richtigen Abfallschlüssel sowie zur geeigneten Entsorgungsmöglichkeit setzt i.d.R. eine chemisch-physikalische Analyse voraus.

Ergänzende Informationen zum jeweils angewandten KSS können außerdem über eine Suchfunktion nach CAS-Nummer oder Namen des KSS auf der Informationsplattform des Forschungs- und Beratungsinstitutes Gefahrstoffe GmbH (FoBiG) ermittelt werden, welche von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) in Auftrag gegeben wurde. Eine Verlinkung zur Internetseite des FoBiG ist im Quellenverzeichnis zu finden.

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Stahlverarbeitung", UBA (Reference Document on Best Available Techniques in the Ferrous Metals Processing Industry, UBA, December, 2001)
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Fachausschuss-Informationsblatt Nr. 045 "Inhibitoren der Nitrosoaminbildung", Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - Fachbereich Holz und Metall, 2016
  Technische Regel für Gefahrstoffe 611: Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können (TRGS 611)
  Technische Regeln für Gefahrstoffe, Arbeitsplatzgrenzwerte TRGS 900, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), 2006
  BGR/GUV-R 143 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen", Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Spitzenverbrand, 2011
  Infoblatt: Inhaltsstoffe wassergemischter Kühlschmierstoffe, www.pius-info.de
  DIN 51385, Schmierstoffe; Kühlschmierstoffe; Begriffe
  Informationsangebot der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - Institut für Arbeitsschutz über die Zusammensetzung von Kühlschmierstoffen
  Online-Informationssystem für KSS-Komponenten des Forschungs- und Beratungsinstitut Gefahrstoffe GmbH (FoBiG)
  Leitfaden zur Anwendung umweltverträglicher Stoffe, Umweltbundesamt, 2003
  Vollzugshinweise zur abfallrechtlichen Einstufung von mit Kühlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen, aus der 110. LAGA-Vollversammlung, 17.-18.04.2018
  BW - Baden-Württemberg
  Untersuchung von Betrieben der spanenden Metallbearbeitung - Branchengutachten, LUBW, 1996
  Betrieblicher Umweltschutz in der Metallbearbeitung, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
  Branchenspezifische Checkliste - Spanende Metallverarbeitung, ABAG-itm
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
   Handbuch zum richtigen Umgang mit dem europäischen Abfallverzeichnis 2001/118/EG, Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, Februar 2003
  BY - Bayern
  Einstufung von Metallspänen aus der Oberflächenbehandlung gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 12.11.2018 zur Umsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, hier: Einstufung von mit Kuehlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)

 

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

Schadstoffe

Allgemein

Aufgrund der vielfältigen Verfahrensvarianten, den prozessbedingten Unterschieden in der spanenden Metallbearbeitung und der Vielzahl der vorhandenen KSS ist mit unterschiedlichen Schadstoffen und -konzentrationen zu rechnen. Es ist daher auch trotz der generellen Gefährlichkeit der hier beschriebenen Abfälle stets der Einzelfall zu betrachten, um gegebenenfalls die gefahrenrelevanten Eigenschaften des Abfalls identifizieren zu können.

Mineralölkohlenwasserstoffe

Wassermischbare Bearbeitungsöle 120106*/07* enthalten mehr als 90 % hochraffinierte Kohlenwasserstoffe. Bei wassermischbaren Kühlschmierstoffen 120108*/09* liegt der Anteil an Kohlenwasserstoffen in der Regel bei 10 %. Synthetische Bearbeitungsöle 120110* und biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle 120119* enthalten originär keine Mineralölkohlenwasserstoffe, können diese aber verunreinigungsbedingt enthalten. Wachse und Fette 12 01 12* können auf Mineralöl- oder synthetischer Basis sein.

Die in Kühlschmierstoffen gängig verwendeten Kohlenwasserstoffe können als gewässergefährdend eingestuft sein und sind einer WGK zugeordnet.

Halogenierte Kohlenwasserstoffe

Laut Altölverordnung (AltölV) dürfen Altöle mit einem Gesamthalogengehalt von größer als 2 g/kg nicht aufbereitet und müssen in diesen Fällen energetisch verwertet werden.
Halogenhaltige (nicht wassermischbare) Bearbeitungsöle 120106* sind allerdings nicht mehr üblich und fallen in der Praxis selten an.
Bei (wassermischbaren) Bearbeitungsemulsionen und -lösungen kann der Anteil an chlorhaltigen Additiven in seltenen Fällen eine Einstufung als 120108* "halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen" erfordern. Allerdings fallen diese heutzutage sehr selten an, vor allem aufgrund der guten Substituierbarkeit durch halogenfreie Produkte.
Sollten halogenierte Kohlenwasserstoffe in den angewandten Produkten enthalten sein, so kann der entstehende Abfall als akut toxisch, krebserzeugend und gewässergefährdend eingestuft sein. Grundsätzlich besteht bei der Entsorgung die Gefahr der Dioxinbildung.

Schwermetalle

Die Schwermetallgehalte sind bedingt durch das bearbeitete Werkstück. Bei allen gebrauchten Bearbeitungsflüssigkeiten liegen diese, aufgrund von Pflegemaßnahmen (Filtration), in der Regel unter 1 g/l und sind nicht maßgebend für die Gefährdungsbeurteilung. In Einzelfällen können jedoch gelöste Schwermetalle in Form von erhöhten Kupfer-, Nickel- oder Chromgehalten vorliegen, was eine Einstufung als gewässergefährdend, reizend oder akut toxisch bedingen kann.

Biologische Schadstoffe

In Bearbeitungsemulsionen und -lösungen können sich, abhängig von Werkstoff, Bearbeitungsverfahren, den Wartungs- und Pflegemaßnahmen sowie den Standzeiten des KSS, Mikroorganismen anreichern. Im wässrigen Milieu kann bei günstigen Temperaturen ein Nahrungsüberangebot herrschen und zu ungehemmtem Mikrobenwachstum führen. Die nachgewiesenen Bakterien bzw. Schimmelpilze/Hefen gehören nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) zwei großen Gruppen an:
  • Biostoffe (Umweltkeime), bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Infektionskrankheit verursachen (Risikogruppe 1 nach BioStoffV),
  • Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen könnten (Risikogruppe 2 nach BioStoffV).

Über das Einatmen von erregerhaltiger Luft oder z. B. Verletzungen der Haut können die Mikroorganismen übertragen werden, was den anfallenden Abfall insgesamt als infektiös charakterisieren kann.

Sonstige Schadstoffe

Sonstige Schadstoffe betreffen in erster Linie die Arbeitssicherheit und sind aufgrund geringer Konzentrationen für eine Abfalleinstufung nicht relevant. Dabei handelt es sich zum einen um mögliche Nitrosamine in Bearbeitungsemulsionen und -lösungen. Nitrosamine können sich aus nitrosierbaren Aminen sowie (nitrosierenden) Reaktionspartnern, z. B. Nitrit, Nitrat oder Stickoxiden, bilden. Letztere können vor allem von außen in das KSS gelangen, z. B. über Nitrit oder Nitrat im Ansetzwasser oder Stickoxide aus der Umgebungsluft. Für den Metallbearbeitungsbereich gilt das N-Nitrosodiethanolamin (NDELA) als zu bewertende Leitkomponente. Beträgt der Massengehalt an NDELA mehr als 0,0005%, ist das KSS als krebserzeugend einzustufen.

Zum anderen handelt es sich um polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), z. B. Benzo(a)pyren. Sobald der KSS einen Gehalt von über 0,005% an Benzo(a)pyren aufweist, ist dieser ebenfalls als krebserzeugend einzustufen.

 

Hinweis
Bei der spanenden bzw. schleifenden Metallbearbeitung werden Kühlschmierstoffe (KSS) verwendet. Neben dem zu bearbeitenden Werkstoff ist das Bearbeitungsverfahren ausschlaggebend, ob und welche KSS eingesetzt werden oder ob eine trockene Bearbeitung möglich ist. Neuere Entwicklungen bei Werkzeugen (Beschichtungen, neue Werkstoffe, andere Geometrien) ermöglichen heute teilweise eine Trockenbearbeitung oder zumindest die Verringerung von Kühlschmierstoffen durch Minimalmengenschmierung (MMS).

Informationen über die verschiedenen KSS-Typen und deren Zusammensetzung finden Sie im Abfallsteckbrief 1201 "Bearbeitungsschlämme".

Als zusätzliche Informationsquelle für eine detaillierte Zusammensetzung der gefährlichen Inhaltsstoffe des vorliegenden KSS ist im Einzelfall das Sicherheitsdatenblatt vom liefernden bzw. herstellenden Unternehmen heranzuziehen. Für eine abschließende Beurteilung der Inhaltsstoffe bzw. Zusammensetzung des Abfalls ist dieses anzuwenden. Neben der Einstufung und Kennzeichnung werden u. a. die gefährlichen Inhaltsstoffe aufgeführt. Die Gefährdungsabschätzung eines Abfalls und seine Zuordnung zum richtigen Abfallschlüssel sowie zur geeigneten Entsorgungsmöglichkeit setzt eine chemisch-physikalische Analyse voraus.

Ergänzende Informationen zum jeweils angewandten KSS können außerdem über eine Suchfunktion nach CAS-Nummer oder Namen des KSS auf der Informationsplattform des Forschungs- und Beratungsinstitutes Gefahrstoffe GmbH (FoBiG) ermittelt werden, welche von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) in Auftrag gegeben wurde. Eine Verlinkung zur Internetseite des FoBiG ist im Quellenverzeichnis zu finden.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
120106*/07* Bearbeitungsöle
Mineralölkohlenwasserstoffe 50 - 90 % die gängigen Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet
(chlorhaltige) Additive bis 5 % je nach Typ als akut toxisch, gewässergefährdend und krebserzeugend eingestuft
Schwermetalle (in Einzelfällen Kupfer, Nickel, Chrom in feindisperser Form) bis 2 % können als reizend, gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft sowie - wenn in feindisperser Form vorliegend - einer WGK zugeordnet sein
120108*/09* Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
Mineralölkohlenwasserstoffe 5 - 20 % die gängigen MKW sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet
(chlorhaltige) Additive bis 5 % je nach Typ als akut toxisch, gewässergefährdend und krebserzeugend eingestuft
Schwermetalle (in Einzelfällen Kupfer, Nickel, Chrom in feindisperser Form) bis 2 % können als reizend, gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft sowie - wenn in feindisperser Form vorliegend - einer WGK zugeordnet sein
Biologische Schadstoffe Mikroorganismen, abhängig von Werkstoff, Bearbeitungsverfahren, den Wartungs- und Pflegemaßnahmen sowie den Standzeiten des KSS, können gesundheitsgefährdend aufgrund eines Infektionsrisikos sein
120110* synthetische Bearbeitungsöle
Mineralölkohlenwasserstoffe enthalten lediglich verunreinigungsbedingt Mineralölkohlenwasserstoffe
(chlorhaltige) Additive bis 5 % je nach Typ als akut toxisch, gewässergefährdend und krebserzeugend eingestuft
Schwermetalle (in Einzelfällen Kupfer, Nickel, Chrom in feindisperser Form) bis 2 % können als reizend, gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft sowie - wenn in feindisperser Form vorliegend - einer WGK zugeordnet sein
120112* Fette und Wachse
Mineralölkohlenwasserstoffe 80 - 100 % die gängigen MKW sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet
(chlorhaltige) Additive bis 5 % z. B. in Ziehfetten, können in vielfältiger Form vorliegen, je nach Typ als akut toxisch, gewässergefährdend und krebserzeugend eingestuft
Schwermetalle (in Einzelfällen Kupfer, Nickel, Chrom in feindisperser Form) bis 2 % können als reizend, gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft sowie - wenn in feindisperser Form vorliegend - einer WGK zugeordnet sein
120119* Biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle
Mineralölkohlenwasserstoffe enthalten lediglich verunreinigungsbedingt Mineralölkohlenwasserstoffe
Schwermetalle (relevant sind in Einzelfällen Kupfer, Nickel, Chrom in feindisperser Form) bis 2 % können als reizend, gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft sowie - wenn in feindisperser Form vorliegend - einer WGK zugeordnet sein
Biologische Schadstoffe Mikroorganismen, abhängig von Werkstoff, Bearbeitungsverfahren, den Wartungs- und Pflegemaßnahmen sowie den Standzeiten des KSS, können eine Gesundheitsgefährdung aufgrund eines Infektionsrisikos bedeuten

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
120106* halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) 9
120107* halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) 77   Analytik
120108* halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen 13   Analytik
120109* halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen 579   Analytik
120110* synthetische Bearbeitungsöle 35   Analytik
120112* gebrauchte Wachse und Fette 67   Analytik

 

Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.

Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.

Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft

Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.

Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
NW - Nordrhein-Westfalen
  Hazard-Check

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Fachausschuss-Informationsblatt Nr. 045 "Inhibitoren der Nitrosoaminbildung", Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - Fachbereich Holz und Metall, 2016
  Technische Regel für Gefahrstoffe 611: Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können (TRGS 611)
  Technische Regeln für Gefahrstoffe, Arbeitsplatzgrenzwerte TRGS 900, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), 2006
  BGR/GUV-R 143 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen", Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Spitzenverbrand, 2011
  Infoblatt: Inhaltsstoffe wassergemischter Kühlschmierstoffe, www.pius-info.de
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  Online-Informationssystem für KSS-Komponenten des Forschungs- und Beratungsinstitut Gefahrstoffe GmbH (FoBiG)
  Vollzugshinweise zur abfallrechtlichen Einstufung von mit Kühlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen, aus der 110. LAGA-Vollversammlung, 17.-18.04.2018
  Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  BY - Bayern
  Einstufung von Metallspänen aus der Oberflächenbehandlung gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  NI - Niedersachsen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 12.11.2018 zur Umsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, hier: Einstufung von mit Kuehlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Sammlung und Entsorgung

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung

Die Kosten für die Handhabung von Kühlschmiermitteln (KSS) liegen bei ca. 10- 20% der gesamten Produktionskosten. Neben Umweltschutz- und Arbeitsschutzaspekten sind demnach auch betriebswirtschaftliche Komponenten zu beachten. Bei ungenügender KSS-Pflege können zudem vermehrt Hautkrankheiten bei den Mitarbeitern auftreten.

Um KSS gebrauchsfähig zu halten und dadurch den Anfall von Abfällen zu vermeiden und Kosten zu sparen, müssen regelmäßige Pflegemaßnahmen durchgeführt werden.
  • KSS-Reinigung, Kreislaufführung
  • Schaffung guter Einsatzbedingungen
  • richtiges Ansetzen (Verwendung eines geeigneten Ansetzwassers, KSS-Konzentrat gleichmäßig in das Wasser einmischen, nicht umgekehrt)
  • Vermeidung von Schmutz- und Fremdstoffeinträgen
  • Vermeidung von Austrägen und Verschleppungen
  • Erzielung langer Bestandszeiten (generell weisen KSS-Öle längere Bestandszeiten als KSS-Emulsionen/-Lösungen aufgrund des z. B. fehlenden Wassers auf)
  • gute und umfangreiche Information der betroffenen Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit KSS
  • Verzicht auf den KSS-Einsatz, z. B. Umstellung auf Trockenbearbeitung / Minimalmengen-Schmierung

Der Verzicht auf den Einsatz von KSS durch Einstellung einer Trockenbearbeitung stellt die optimale Anwendung für die Abfallvermeidung dar. Insgesamt sollte daher die Substituierbarkeit von verwendeten KSS geprüft werden.

Sammlung und Bereitstellung

Unbenutzte KSS-Öle und -Emulsionen sind in der Regel wassergefährliche Stoffe und können eine WGK gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährlichen Stoffen (AwSV) aufweisen. Sie können sich zusätzlich anwendungsbedingt mit umweltgefährlichen Substanzen anreichern, z. B. andere Öle und gelöste Metalle. Sowohl im Umgang, als auch bei der Lagerung sind zum Schutz von Boden und Gewässern die Anforderungen der AwSV zu beachten. Hierzu zählen:
  • Die Abfallarten müssen entsprechend Abfallschlüssel und vorgesehenem Verwertungs- bzw. Beseitigungsweg sortenrein getrennt werden. Wassergemischte und nichtwassermischbare KSS müssen stets getrennt erfasst, gesammelt, gelagert und entsorgt werden.
  • Zur Sammlung am Arbeitsplatz und zur Bereitstellung sind flüssigkeitsdichte Behälter zu verwenden.
  • Die Sammel- und Bereitstellungsbehälter sind mit Stoffnamen, Abfallschlüssel und Gefahrensymbol zu kennzeichnen.
  • Der Lagerraum muss entweder Auffangwannen oder einen flüssigkeitsdichten Boden besitzen.
  • Unbefugte dürfen keinen Zutritt haben.

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Vorbereitung zur Wiederverwendung

Eine Ausdehnung der Standzeiten der KSS durch Kontroll- und Pflegemaßnahmen stellt ein wichtiges Vorgehen zur Abfallvermeidung und gleichzeitig zur Wiederverwendung dar. Durch präventive Maßnahmen, wie Kreislaufführung oder Filterung, lässt sich eine erhebliche Verlängerung bei der Verwendung von KSS erzielen.

Grundsätzlich sollte zudem der Eintrag von Fremdölen und Feststoffen vermieden werden. Fremdöle können z.B. über beölte Werkstücke eingebracht werden und führen zu einer vermehrten Keimbelastung und ggfs. zum Umkippen der KSS. Auch Feststoffe bilden einen guten Nährboden für die Entwicklung von Keimen und Pilzen.

Über verschiedene Verfahren, z. B. Koaleszenzabscheider, Bandfilter oder Sedimentationsbehälter können KSS für eine Wiederverwendung vorbereitet werden.

Verwertung

Die halogenfreien Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis 120107* und synthetische Bearbeitungsöle 120110* sind gemäß Altölverordnung (AltölV) der Sammelkategorie 2 zugeordnet und getrennt von anderen Abfällen zu halten. Sie werden in der Regel zu Grundölen aufgearbeitet und nur bei starker Verunreinigung (Gesamthalogengehalt > 2g/kg, PCB-Gehalt > 20mg/kg) energetisch verwertet.

Gebrauchte biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle 120119* können - sofern sie nicht durch den Hersteller zurückgenommen und zu Basisölen aufgearbeitet werden - energetisch genutzt werden.

Die in der Regel mit Abrieb und sonstigen Verunreinigungen belasteten gebrauchten Fette und Wachse 120112* können in bestimmten Fällen (je nach Typ des Einsatzstoffes, Art und Grad der Verunreinigung, Möglichkeit des Herstellers) über Rücknahmesysteme an den Hersteller zur Aufarbeitung zu Basisprodukten zurückgegeben werden.

Halogenfreie Bearbeitungsemulsionen 120109* bestehen zu über 70 % aus Wasser (KSS-Emulsionen), bei KSS-Lösungen auch noch deutlich höher. Die Wasserphase kann in einer chemisch-physikalischen Behandlung (CPB) abgetrennt werden. Die Ölphase kann der Verwertung zugeführt werden, wobei aufgrund der Verunreinigungen überwiegend die energetische Verwertung in Frage kommt. Im Unterschied zu KSS-Emulsionen können KSS-Lösungen, die bevorzugt beim Schleifen eingesetzt werden, nicht mit üblichen Emulsionsspaltverfahren (z. B. Ultrafiltration, org. und anorg. Spaltung) behandelt werden. Eine separate Erfassung ist daher zu empfehlen, auch wenn hierfür kein gesonderter Abfallschlüssel zur Verfügung steht.

Beseitigung

Gemäß AltölV dürfen Altöle nicht aufbereitet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung unterhalb der oben genannten Grenzwerte liegt.

Chlorhaltige KSS (die heute generell durch umweltverträglichere KSS ersetzt werden können) sind beim Entsorgen besonders problematisch, u. a. wegen der Gefahr der Dioxinbildung. Sie müssen getrennt gesammelt und unter 120106* oder 120108* in geeigneten Anlagen (Sonderabfallverbrennung) beseitigt werden.

Nicht mehr verwendungs- oder verwertungsfähige Bearbeitungsöle, -emulsionen und -lösungen sind in jedem Fall als Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. zu behandeln. Die Einleitung unbehandelter Kühlschmierstoffe in das Abwasser ist unzulässig. Wenn keine Fremdentsorgung erfolgt, ist bei wassermischbaren KSS ab einem Anfall von > 100 m³/a eine interne Vorbehandlung zur Abtrennung der Öl- und Schmutzphase von der Wasserphase wirtschaftlich sinnvoll.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
120106* halogenhaltige Bearbeitungsöle
keine Verwertung möglich SAV; Sammelkategorie 3 der AltölV
120107* halogenfreie Bearbeitungsöle
Sammelkategorie 2 der AltölV; stoffliche Aufarbeitung in einer Zweitölraffinerie oder energetische Verwertung SAV, sofern Verunreinigungen eine Verwertung nicht zulassen
120108* halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
keine Verwertung möglich CPB zur Abtrennung der Wasserphase; das Konzentrat ist der SAV zuzuführen
120109* halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
energetische Verwertung der nach CPB-Vorbehandlung erhaltenen Ölphase CPB zur Abtrennung der Wasserphase; bei erhöhten Schadstoffgehalten ist das Konzentrat der Sonderabfallverbrennung zuzuführen
120110* synthetische Bearbeitungsöle
Sammelkategorie 2 der AltölV; stoffliche Aufarbeitung in einer Zweitölraffinerie oder energetische Verwertung SAV, sofern Verunreinigungen eine Verwertung nicht zulassen
120112* gebrauchte Wachse und Fette
stoffliche Aufarbeitung oder energetische Verwertung SAV, sofern Verunreinigungen eine Verwertung nicht zulassen
120119* biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle
stoffliche Aufarbeitung oder energetische Verwertung SAV, sofern Verunreinigungen eine Verwertung nicht zulassen

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Bei der spanenden und schleifenden Metallbearbeitung steht aus wirtschaftlicher und ökologischer Sicht die Verminderung und Vermeidung von Kühlschmierstoffabfällen im Vordergrund, u. a. durch
  • Verlängerung der Badstandzeiten
  • Reduzierung der Austragsverluste über Werkstücke und Späne
  • Verzicht auf Kühlschmierstoffe, durch Trockenbearbeitung und Minimalmengen-Schmierung
  • Verfahrenssubstitution; z. B. Guss oder pulvermetallurgische Formgebung

Unter Umständen können Kühlschmierstoffe zusätzlich den Gefahrgut-Transportvorschriften unterliegen, was wiederum Maßnahmen für Verpackung, Kennzeichnung, Deklaration und Beförderung bedingt.

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  Altölverordnung (AltölV)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  BGR/GUV-R 143 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen", Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Spitzenverbrand, 2011
  VDI 3397 Blatt 3, Entsorgung von Kühlschmierstoffen
  Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  Vollzugshinweise zur abfallrechtlichen Einstufung von mit Kühlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen, aus der 110. LAGA-Vollversammlung, 17.-18.04.2018
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  BW - Baden-Württemberg
  Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS - Baden-Württemberg), 2012
  Projektbericht "Mobile Emulsionsspaltanlage für Kühlschmierstoffe", ABAG-itm, 1998
  Projektbericht "Rohrreaktor zur Aufarbeitung von Altölen und Kühlschmierstoffen", ABAG-itm, 1999
  Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
  Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
  NI - Niedersachsen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012

 

 

Glossar
  Kühlschmierstoffbei trennenden und umformenden Metallbearbeitungsprozessen eingesetzter Hilfsstoff, der durch seine Kühl-, Spül- und Schmierfunktion die Effektivität des Bearbeitungsprozesses steigert
  synthetische ÖleGrundöle, die nicht durch Destillation und Raffination aus Erdöl gewonnen, sondern synthetisch hergestellt werden und häufig eine bessere thermische und chemische Stabilität als Mineralöle aufweisen
  Esterorganische Verbindungsklasse, die u. a. auch ölartige Eigenschaften und Vorteile gegenüber mineralischen Schmierölen aufweisen kann
  BiozideStoffe / Zubereitungen mit der Eigenschaft, Schadorganismen abzutöten oder zumindest in ihrer Lebensfunktion einzuschränken, z.B. Holzschutzmittel, Insektizide, Desinfektionsmittel
  TiefziehenUmformverfahren, bei dem aus ebenen Blechzuschnitten einseitig offene Hohlkörper ohne gewollte Reduzierung der Blechdicke entstehen, z. B. bei Karosserieteilen im Fahrzeugbau
  KaltfließpressenUmformverfahren, bei dem ein massives, dreidimensionales metallisches Werkstück ohne Erwärmung gepresst und umgeformt wird
  Grundöleerdölbasierte oder synthetische Öle als Grundlage von Schmierstoffen wie Motoren-, Maschinen-, Hydraulik- oder synthetischen Leichtlaufölen
  Kaltumformenplastisches Umformen von Metallen unterhalb der Rekristallisationstemperatur, wie Tiefziehen, Biegen, Dengeln 
  EmulgatorenHilfsstoffe, die dazu dienen, zwei nicht miteinander mischbare Flüssigkeiten, wie zum Beispiel Öl und Wasser, zu einem fein verteilten Gemisch, der sogenannten Emulsion, zu vermengen und zu stabilisieren
  AdditiveStoffe / Zubereitungen, die Produkten in unterschiedlichen Mengen zugesetzt werden, um deren natürliche Eigenschaften zu verändern bzw. zu verbessern oder um gewünschte Eigenschaften zu erreichen, die das Produkt von Natur aus nicht besitzt
  Antioxidantienchemische Verbindung, die eine Oxidation anderer Substanzen verlangsamt oder gänzlich verhindert
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  PAKpolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe aus mindestens zwei verbundenen aromatischen Ringen, die überwiegend bei unvollständiger Verbrennung entstehen (oft angelagert an Ruß) und meist eine hohe Toxizität und Persistenz aufweisen, z. B. Benzo[a]pyren
  CAS-NummerRegistrierungsnummer des Chemical Abstracts Service, ein internationaler Bezeichnungsstandard für chemische Stoffe, wobei für jeden in der CAS-Datenbank registrierten chemischen Stoff (auch Biosequenzen, Legierungen, Polymere) eine eindeutige CAS-Nummer existiert
  WGKWassergefährdungsklasse; Potential von Stoffen und Gemischen, die Eigenschaft von Wasser nachteilig zu ändern; gemäß AwSV: nicht wassergefährdend (nwg), allgemein wassergefährdend (awg), WGK 1 = schwach wassergefährdend, WGK 2 = deutlich wassergefährdend, WGK 3 = stark wassergefährdend
  POPpersistent organic pullutants (langlebige organische Schadstoffe), schwer abbaubare organische Verbindungen, die sich in der Umwelt anreichern, deren Herstellung und Verwendung im Rahmen der Stockholmer Konvention eingeschränkt oder verboten sind (POP-Verordnung)
  HPhazardous property, 15 Gefährlichkeitskriterien aus Anhang III der Direktive 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie), die der Einstufung von Abfällen dienen, z. B. explosiv, brandfördernd, entzündbar, reizend, gesundheitsschädlich
  SAVVerbrennungsanlage für gefährliche Abfälle (Sonderabfallverbrennungsanlage)
  CPBchemisch-physikalische Behandlungsanlage

Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen

 

Hier finden Sie die im Steckbrief aufgeführten relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen.
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Stahlverarbeitung", UBA (Reference Document on Best Available Techniques in the Ferrous Metals Processing Industry, UBA, December, 2001)
  Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  Altölverordnung (AltölV)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  Vollzugshinweise zur abfallrechtlichen Einstufung von mit Kühlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen, aus der 110. LAGA-Vollversammlung, 17.-18.04.2018
  Technische Regel für Gefahrstoffe 611: Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können (TRGS 611)
  BGR/GUV-R 143 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen", Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Spitzenverbrand, 2011
  DIN 51385, Schmierstoffe; Kühlschmierstoffe; Begriffe
  Informationsangebot der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - Institut für Arbeitsschutz über die Zusammensetzung von Kühlschmierstoffen
  Online-Informationssystem für KSS-Komponenten des Forschungs- und Beratungsinstitut Gefahrstoffe GmbH (FoBiG)
  Leitfaden zur Anwendung umweltverträglicher Stoffe, Umweltbundesamt, 2003
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  VDI 3397 Blatt 3, Entsorgung von Kühlschmierstoffen
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  Technische Regeln für Gefahrstoffe, Arbeitsplatzgrenzwerte TRGS 900, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), 2006
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  BW - Baden-Württemberg
  Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS - Baden-Württemberg), 2012
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
   Handbuch zum richtigen Umgang mit dem europäischen Abfallverzeichnis 2001/118/EG, Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, Februar 2003
  Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
  BY - Bayern
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  Einstufung von Metallspänen aus der Oberflächenbehandlung gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  NI - Niedersachsen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 12.11.2018 zur Umsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, hier: Einstufung von mit Kuehlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief

 

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Datumim Auftrag vonBearbeitet durch
26.05.2017Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
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DatumHerausgeberErsteller
26.05.2011Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
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76231 Karlsruhe
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