Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Vermeidung
Eine Vermeidung von Chemikalienabfällen ist bei der Durchführung von i. d. R. normkonformen Analyseverfahren nicht möglich. Lediglich bei der Beschaffung von Chemikalien kann durch kleinere Verpackungseinheiten eine Reduzierung von Abfällen, die in Folge des Überschreitens des Verfallsdatums anfallen, erreicht werden. Bei einigen chemischen Stoffen kann durch Regeneration in Form von chemisch-physikalischen Behandlungsmethoden, z. B. Destillation und Kondensation ein erneuter Einsatz herbeigeführt werden.
Bei mehreren zur Verfügung stehenden normkonformen Analyseverfahren für einen Stoff könnte die Prüfung, bei welcher Methode weniger insbesondere gefährliche Abfälle anfallen, zur Abfallvermeidung beitragen.
Sammlung und Bereitstellung
Grundsätzlich sind die anfallenden Chemikalienabfälle getrennt zu sammeln. Die Sammlung erfolgt sehr oft entsprechend der verschiedenen in Frage kommenden Abfallschlüssel. Diese abfallartenspezifische Sammlung ermöglicht anschließend eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung. Viele gefährliche Chemikalienabfälle werden, wie auch die Veröffentlichungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zeigen, unter dem „Sammelschlüssel“ AS 18 01 06* (Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten) entsorgt, wenngleich sie getrennt zu sammeln sind.
Eine übliche vereinfachte Sortierung der Stoffe erfolgt anhand der Kriterien flüssig oder fest mit folgender Unterteilung:
Für die Sammlung werden unterschiedliche Behälter, die auf die chemischen Eigenschaften der Abfälle abgestimmt sind, verwendet. Es müssen Behälter, die beständig gegen Korrosion, Versprödung oder Bruch sind und auch vor Licht, Wärme oder Eintritt von Feuchtigkeit schützen, verwendet werden.
Es sind getrennt voneinander dicht verschlossene Spezialbehälter aus verschiedenen Materialien einsetzbar. Es werden z. B. ASF-Behälter aus verzinktem Blech, IBC-Container oder Kanister aus PET, Fässer aus PP oder lackiertem Blech oder Gläser/Glasflaschen verwendet. Diese ortsbeweglichen Behälter werden nicht maximal gefüllt, um austretende Gase durch mögliche chemische Reaktionen bei Stoffgemischen aufzufangen und ein Bersten oder Auslaufen der Behälter zu verhindern. Es werden auch Chemikalienbinder für den Transport in die Transportbehälter eingefüllt (siehe Abbildung im Kapitel „Herkunft und charakteristische Zusammensetzung“, rechtes oberes Bild „Feste zu entsorgende Chemikalien in original Verpackungen“, mittlerer Behälter in der oberen Reihe), um austretende Flüssigkeiten aufzufangen/einzubinden.
Ferner müssen die Behälter in kühlen, brandsicheren, belüfteten und abschließbaren Räumen mit Auffangmöglichkeit sicher gelagert werden. Für Lagerung und Transport von Gefahrstoffen sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu berücksichtigen (siehe Informationsangebot der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, BAUA).
Die Behälter, in denen die Abfälle gesammelt werden, müssen ausreichend beschriftet sein. Anzugeben sind u. a. die Inhaltsstoffe und davon ausgehende Gefahren, der Abfallerzeuger und ggf. die Abteilung sowie der Abfallschlüssel. Hinzukommen die jeweiligen für den Entsorger vorgeschriebenen Gefahrensymbole nach Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) sowie nach dem Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
Eine detaillierte Beschriftung unterstützt auch das interne Abfallmanagement. Im Allgemeinen wird eine schriftliche Dokumentation der gefährlichen Abfälle und deren Mengen vor der Sammlung in den bereitgestellten Behältern empfohlen bzw. durchgeführt. Zu entsorgende originalverpackte Chemikalien werden nicht umgefüllt (siehe Abbildung im Kapitel „Herkunft und charakteristische Zusammensetzung“)).
Der Transport zur Entsorgungsanlage muss entsprechend dem Gefahrgutrecht (siehe Hinweis) erfolgen.
Eine Vermeidung von Chemikalienabfällen ist bei der Durchführung von i. d. R. normkonformen Analyseverfahren nicht möglich. Lediglich bei der Beschaffung von Chemikalien kann durch kleinere Verpackungseinheiten eine Reduzierung von Abfällen, die in Folge des Überschreitens des Verfallsdatums anfallen, erreicht werden. Bei einigen chemischen Stoffen kann durch Regeneration in Form von chemisch-physikalischen Behandlungsmethoden, z. B. Destillation und Kondensation ein erneuter Einsatz herbeigeführt werden.
Bei mehreren zur Verfügung stehenden normkonformen Analyseverfahren für einen Stoff könnte die Prüfung, bei welcher Methode weniger insbesondere gefährliche Abfälle anfallen, zur Abfallvermeidung beitragen.
Sammlung und Bereitstellung
Grundsätzlich sind die anfallenden Chemikalienabfälle getrennt zu sammeln. Die Sammlung erfolgt sehr oft entsprechend der verschiedenen in Frage kommenden Abfallschlüssel. Diese abfallartenspezifische Sammlung ermöglicht anschließend eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung. Viele gefährliche Chemikalienabfälle werden, wie auch die Veröffentlichungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zeigen, unter dem „Sammelschlüssel“ AS 18 01 06* (Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten) entsorgt, wenngleich sie getrennt zu sammeln sind.
Eine übliche vereinfachte Sortierung der Stoffe erfolgt anhand der Kriterien flüssig oder fest mit folgender Unterteilung:
- entzündlich und/oder explosiv,
- ätzend mit separater Sammlung hoher und niedriger pH-Werte,
- umweltgefährlich,
- organisch oder anorganisch,
- schwermetallhaltig bzw.
- halogenhaltig.
Für die Sammlung werden unterschiedliche Behälter, die auf die chemischen Eigenschaften der Abfälle abgestimmt sind, verwendet. Es müssen Behälter, die beständig gegen Korrosion, Versprödung oder Bruch sind und auch vor Licht, Wärme oder Eintritt von Feuchtigkeit schützen, verwendet werden.
Es sind getrennt voneinander dicht verschlossene Spezialbehälter aus verschiedenen Materialien einsetzbar. Es werden z. B. ASF-Behälter aus verzinktem Blech, IBC-Container oder Kanister aus PET, Fässer aus PP oder lackiertem Blech oder Gläser/Glasflaschen verwendet. Diese ortsbeweglichen Behälter werden nicht maximal gefüllt, um austretende Gase durch mögliche chemische Reaktionen bei Stoffgemischen aufzufangen und ein Bersten oder Auslaufen der Behälter zu verhindern. Es werden auch Chemikalienbinder für den Transport in die Transportbehälter eingefüllt (siehe Abbildung im Kapitel „Herkunft und charakteristische Zusammensetzung“, rechtes oberes Bild „Feste zu entsorgende Chemikalien in original Verpackungen“, mittlerer Behälter in der oberen Reihe), um austretende Flüssigkeiten aufzufangen/einzubinden.
Ferner müssen die Behälter in kühlen, brandsicheren, belüfteten und abschließbaren Räumen mit Auffangmöglichkeit sicher gelagert werden. Für Lagerung und Transport von Gefahrstoffen sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu berücksichtigen (siehe Informationsangebot der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, BAUA).
Die Behälter, in denen die Abfälle gesammelt werden, müssen ausreichend beschriftet sein. Anzugeben sind u. a. die Inhaltsstoffe und davon ausgehende Gefahren, der Abfallerzeuger und ggf. die Abteilung sowie der Abfallschlüssel. Hinzukommen die jeweiligen für den Entsorger vorgeschriebenen Gefahrensymbole nach Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) sowie nach dem Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
Eine detaillierte Beschriftung unterstützt auch das interne Abfallmanagement. Im Allgemeinen wird eine schriftliche Dokumentation der gefährlichen Abfälle und deren Mengen vor der Sammlung in den bereitgestellten Behältern empfohlen bzw. durchgeführt. Zu entsorgende originalverpackte Chemikalien werden nicht umgefüllt (siehe Abbildung im Kapitel „Herkunft und charakteristische Zusammensetzung“)).
Der Transport zur Entsorgungsanlage muss entsprechend dem Gefahrgutrecht (siehe Hinweis) erfolgen.
Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Vorbereitung zur Wiederverwendung
Bei Chemikalien, die infolge des Überschreitens des Haltbarkeitsdatums entsorgt werden sollen bzw. es sich um eine größere Menge handelt, wird eine Wiederverwendung oder Rückgabe beim Hersteller geprüft. Es handelt sich jedoch dabei im Allgemeinen um eine Weiterverwendung in einem anderen Bereich, wo z. B. geringfügige Änderungen der chemischen Eigenschaften aufgrund der Alterung der Chemikalie keine Rolle spielen.
Wiederverwendung
Eine Wiederverwendung der Chemikalien ist i.d.R. nicht möglich. Jedoch werden einige originalverpackte Chemikalien weiterverwendet, wofür es eigene Wertstoffbörsen gibt. Das betrifft hauptsächlich originalverpackte Chemikalien wie Säuren, Laugen oder Mineralsalze.
Hinweise zur Beseitigung bzw. Verwertung geben Sicherheitsdatenblätter.
Verwertung
Chemikalienabfälle können in Abhängigkeit von der Art der enthaltenen Chemikalien stofflich durch Gewinnung von Sekundärprodukten und auch energetisch als Brennstoffersatz in der Nachbrennkammer bzw. zur Substitution in der Hauptbrennkammer in Sonderabfallverbrennungsanlagen verwertet werden. Eine Aufbereitung über chemische und physikalische Verfahrensschritte wird z. B. mit Ölen, Säuren oder Laugen vor einer energetischen bzw. thermischen Verwertung auch in Hausmüllverbrennungsanlagen durchgeführt. Hinweise zur Verwertung sind auch in den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern angegeben.
Beseitigung
Die Beseitigung von Chemikalienabfällen erfolgt durch Deponierung und Verbrennung in Hausmüll- oder häufiger in Sonderabfallverbrennungsanlagen. Hinweise zur Beseitigung sind auch in den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern angegeben.
Für die Ablagerung auf Deponien sind die Zuordnungskriterien und Ablagerungshinweise der Deponieverordnung (DepV), die länderspezifischen Regelungen sowie die anlagenspezifischen Genehmigungswerte zu beachten.
Bei Chemikalien, die infolge des Überschreitens des Haltbarkeitsdatums entsorgt werden sollen bzw. es sich um eine größere Menge handelt, wird eine Wiederverwendung oder Rückgabe beim Hersteller geprüft. Es handelt sich jedoch dabei im Allgemeinen um eine Weiterverwendung in einem anderen Bereich, wo z. B. geringfügige Änderungen der chemischen Eigenschaften aufgrund der Alterung der Chemikalie keine Rolle spielen.
Wiederverwendung
Eine Wiederverwendung der Chemikalien ist i.d.R. nicht möglich. Jedoch werden einige originalverpackte Chemikalien weiterverwendet, wofür es eigene Wertstoffbörsen gibt. Das betrifft hauptsächlich originalverpackte Chemikalien wie Säuren, Laugen oder Mineralsalze.
Hinweise zur Beseitigung bzw. Verwertung geben Sicherheitsdatenblätter.
Verwertung
Chemikalienabfälle können in Abhängigkeit von der Art der enthaltenen Chemikalien stofflich durch Gewinnung von Sekundärprodukten und auch energetisch als Brennstoffersatz in der Nachbrennkammer bzw. zur Substitution in der Hauptbrennkammer in Sonderabfallverbrennungsanlagen verwertet werden. Eine Aufbereitung über chemische und physikalische Verfahrensschritte wird z. B. mit Ölen, Säuren oder Laugen vor einer energetischen bzw. thermischen Verwertung auch in Hausmüllverbrennungsanlagen durchgeführt. Hinweise zur Verwertung sind auch in den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern angegeben.
Beseitigung
Die Beseitigung von Chemikalienabfällen erfolgt durch Deponierung und Verbrennung in Hausmüll- oder häufiger in Sonderabfallverbrennungsanlagen. Hinweise zur Beseitigung sind auch in den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern angegeben.
Für die Ablagerung auf Deponien sind die Zuordnungskriterien und Ablagerungshinweise der Deponieverordnung (DepV), die länderspezifischen Regelungen sowie die anlagenspezifischen Genehmigungswerte zu beachten.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
160506* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien; 160507* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalte; 160508* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | |
Weiterverwendung originalverpackter Chemikalien (Wertstoffbörsen), thermische Verwertung in HMV oder SAV |
abhängig von der Art und den Eigenschaften der Chemikalien (ggf. im Sicherheitsdatenblatt prüfen), z. B. |
160509 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 160506, 160507 oder 160508 fallen | |
Weiterverwendung originalverpackter Chemikalien (Wertstoffbörsen), thermische Verwertung in HMV |
abhängig von der Art und den Eigenschaften der Chemikalien (ggf. im Sicherheitsdatenblatt prüfen), z. B. thermische Beseitigung in HMV |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- BY - Bayern
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen