Abfallsteckbrief "1605 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien - Chemikalien"

 

160506* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien
160507* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
160508* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
160509 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen
(* gefährliche Abfälle)

Erläuterung

In vielen Bereichen in z. B. Krankenhäusern, Apotheken, Arztpraxen, Laboren, Schulen, Universitäten oder Unternehmen fallen Chemikalien als Abfall an. Der Abfallsteckbrief behandelt Chemikalien, die in geringen Mengen in flüssiger oder fester Form bei Test-, Prüf-, Analysen- und Syntheseverfahren in Laboren oder an Prüfstellen anfallen. Berücksichtigt werden auch in geringen Mengen anfallende überlagerte, zu entsorgende originalverpackte Chemikalien.

Folgende Stoffe werden in diesem Abfallsteckbrief nicht berücksichtigt:
  • Gase in Druckbehältern (siehe Abfallsteckbrief „1605 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien – Gase“)
  • Chemikalien/Rückstände aus dem Bereich der Hygiene (siehe Abfallsteckbrief „1801 und 1802 Human- und tierärztliche Versorgung“)
  • Abfälle, die unter das Atomgesetz (AtG), die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und/oder das Sprengstoffgesetz (SprenG) fallen
  • sortenreine Chemikalien, die in größeren Mengen (ab Kanistergröße) anfallen, z. B. Säuren, Laugen oder Fotochemikalien (siehe entsprechende, spezifische Abfallschlüssel)

Zuordnung nach AVV


Kapitel 16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
Gruppe 1605 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien

 

 

Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses

Übersicht Laborchemikalien (Quelle: ABAG-itm, GNS 2022)

 

 

Abfallbilder aus der Bilddatenbank ( 1 / 10 )

Feste zu entsorgende Chemikalien in Originalverpackung (Quelle: GNS - Gesellschaft für Nachhaltige Stoffnutzung GmbH)

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  BY - Bayern
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Problemabfälle", LfU Bayern, November 2021
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  Informationsangebot "Gefährliche Abfälle",Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Saarland, Dezember 2019
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen - Systematik der Zuordnung zum Abfallschlüssel, Thüringer Landesverwaltungsamt, 2010

 

Herkunft und charakteristische Zusammensetzung

Herkunft

Allgemein

In vielen Bereichen in z. B. Krankenhäusern, Apotheken, Arztpraxen, Laboren, Schulen, Universitäten oder Unternehmen fallen Chemikalien in flüssiger oder fester Form bei Test-, Prüf-, Analysen- und Syntheseverfahren als Abfall an. Je nach Aufgabenstellung fallen diese Abfälle als verunreinigte Ausgangsmaterialien, gebrauchte Chemikalien oder Reaktions- bzw. Nebenprodukte an. Die Abfälle sind meist ein umfangreiches Gemisch, d. h. Art und Grad der Verunreinigung können sehr unterschiedlich sein. Die exakte Zusammensetzung der Abfälle, z. B. von Produktionsbetrieben, Handwerksunternehmen oder Laboren, ist nur im Einzelfall bekannt, wenn beispielsweise für wiederkehrende Arbeitsschritte die gleichen Chemikalien eingesetzt werden und hierdurch sehr ähnlich zusammengesetzte Abfälle anfallen.
Grob können Chemikalien bzw. chemische Inhaltsstoffe ihrer Gefährlichkeit nach in vier Gruppen unterteilt werden:
  • akut und/oder chronisch toxische Stoffe sowie CMR-Stoffe: z. B. Kaliumdichromat, Schwermetalle wie Blei oder Quecksilber,
  • feste oder flüssige ätzende Stoffe: z. B. Natriumperoxid, Chlordioxid, Ätznatron, Baukalk, Phosphorsäure, Salpetersäure, Natronlauge,
  • entzündliche und/oder explosive Chemikalien: z. B. Kohlenwasserstoffe, Lacke, Lösemittel, Öle,
  • umweltgefährdende Stoffe: z. B. Schwefeltrioxid, Trichlormethan, Schwermetalle wie Blei oder Quecksilber.

Eine detaillierte Beschreibung der Zusammensetzung ist in Laboren oder Prüfstellen meist nicht möglich. Nur in geringem Umfang fallen nicht verunreinigte Original-Chemikalien an, z. B. überlagerte oder nicht mehr einsatzfähige für Analysen bereitgestellte Mengen.

Auch Rückstellproben werden, sofern eine spezifischere und sachgerechtere Zuordnung nicht möglich ist, oftmals der Untergruppe 1605 zugeordnet.

160506* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien

Unter den Abfallschlüssel 160506* fallen reine, überlagerte oder für nicht durchgeführte Analytik bereitgestellte Laborchemikalien und deren Gemische wie z. B. Königswasser oder reine Mutterlaugen mit gefährlichen Eigenschaften.

Reine Laborchemikalien oder Gemische von reinen Stoffen fallen zumeist nur in kleineren Mengen an. Sind es Gefahrstoffe entsprechend der GefStoffV, werden sie dem Abfallschlüssel 160506* zugeordnet.

160507* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

Dem Abfallschlüssel 160507* sind anorganische Chemikalienabfälle mit gefährlichen Eigenschaften zuzuordnen. Diese Abfälle fallen nach chemischen Reaktionen/Synthesen an und enthalten Zwischenprodukte oder Reste des Endproduktes. Darunter fallen z. B. folgende Abfälle/Abfallgemische mit gefährlichen Eigenschaften:
  • anorganische Rückstände/Verbindungen
  • anorganische Salze mit Schwermetalle und deren Lösungen
  • anorganische Salze ohne Schwermetalle und deren Lösungen
  • verunreinigte anorganische Säuren und Laugen
  • saure und alkalische Salzlösungen, z. B. Natronlauge oder andere Hydroxide
  • Quecksilber und anorganische Quecksilbersalz-Rückstände.

160508* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

Dem Abfallschlüssel 160508* sind organische Chemikalienabfälle mit gefährlichen Eigenschaften zuzuordnen. Diese Abfälle fallen nach chemischen Reaktionen/Synthesen an und enthalten Zwischenprodukte oder Reste des Endproduktes. Darunter fallen z. B. folgende Abfälle/Abfallgemische mit gefährlichen Eigenschaften:
  • halogenfreie, organische Stoffe/Lösungen mit Wasser, z. B. halogenfreie Mutterlaugen
  • halogenfreie, organische Stoffe/Lösungen ohne Wasser, z. B. halogenfreie Mutterlaugen
  • halogenhaltige, organische Stoffe/Lösungen mit Wasser, z. B. halogenhaltige Mutterlaugen
  • halogenhaltige, organische Stoffe/Lösungen ohne Wasser, z. B. Acetylbromid oder Benzoylchlorid
  • organische Stoffe/Lösungen mit/ohne Wasser, z. B. Alkohole, Ketone, Ester, Ether, Kohlenwasserstoffe,
  • halogenhaltige und/oder halogenhaltige Lösemittel, wie Hexanlösung mit 1,2-Dibrom-1-pheylethan (für Bromierung von Styrol)
  • feste organische Rückstände,
  • organische Salze mit/ohne Schwermetalle und deren Lösungen,
  • organische Metallsalzabfälle sowie
  • organische Säuren und Basen sowie saure und alkalische Salzlösungen, z. B. Carbonsäuren oder Fettsäuren.

160509 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 160506, 160507 oder 160508 fallen

Hierunter fallen organische, anorganische und sonstige Chemikalienabfälle, die keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen und somit nicht den vorstehenden Abfallschlüsseln 160506*, 160507* oder 160508* zugeordnet werden, z. B. Wachse, Kieselgur und Harze.

 

 

Gestapelte, gefüllte und für den Abtransport vorbereitete Abfallbehälter im Ladebereich des Lkw (Quelle: Fotos von GNS, 27.07.2022)

 

Charakteristische Zusammensetzung

Inhaltsstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
160506* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien
Laborchemikalien bis 100% reine Stoffe oder Stoffgemische aus reinen Stoffen mit gefährlichen Eigenschaften, z. B. Tensid-Rest wie Natriumlaurylsulfat, überlagerte Schwefelsäure, Aceton zum Reinigen, nicht für Aufschluss der Schwermetalle verwendetes Königswasser, Emulsionsöl oder abgelaufene Katalysatoren-Tabletten für Bestimmung des Totalen Kjehldahl Stickstoffs (TKN); Prüfung der relevanten Sicherheitsdatenblätter
160507* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
anorganische Säuren keine reinen Säuren oder -gemische, enthalten Zwischenprodukte oder Reste des Endproduktes, z. B. Salzsäure, Schwefelsäure, Salpetersäure, Phosphorsäure; Prüfung der relevanten Sicherheitsdatenblätter
anorganische Laugen keine reinen Laugen oder -gemische, enthalten Zwischenprodukte oder Reste des Endproduktes, z. B. Natronlauge, Kaliumhydroxid, Kaliumhypochlorit, Ammoniak, Kalkwasser mit Calciumhydroxid oder Calciumoxid; Prüfung der relevanten Sicherheitsdatenblätter
anorganische Schwermetallsalze keine reinen Schwermetallsalze oder -gemische, enthalten Zwischenprodukte oder Reste des Endproduktes, z. B. sulfidische Mineralsalze mit Kupfer, Zink, Eisen, Blei, Molybdän, Antimon oder Quecksilber; quecksilber-, cadmium- oder cyanidhaltige Abfälle werden ohne Ausnahme separat gesammelt; Prüfung relevanter Sicherheitsdatenblätter
anorganische Lösemittel keine reinen Lösemittel oder -gemische, enthalten Zwischenprodukte oder Reste des Endproduktes, z. B. flüssiger Ammoniak, Sulfonylchlorid, Thionylchlorid, flüssiger Fluorwasserstoff; Prüfung relevanter Sicherheitsdatenblätter
160508* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
organische Säuren keine reinen Säuren oder -gemische, enthalten Zwischenprodukte oder Reste des Endproduktes, z. B. Weinsäure, Essigsäure, Milchsäure, Zitronensäure, Ameisensäure; Prüfung relevanter Sicherheitsdatenblätter
organische Basen keine reinen Basen oder -gemische, enthalten Zwischenprodukte oder Reste des Endproduktes, z. B. Aminoalkohole wie Ethanolamin und Dimethylamin, Anilin, Piperidin, Pyridin, Pyrimidin, Histidin; Prüfung relevanter Sicherheitsdatenblätter
organische Schwermetallsalze keine reinen Schwermetallsalze oder -gemische, enthalten Zwischenprodukte oder Reste des Endproduktes, z. B. Cobalt(II)-acetat organische Metallkomplexe wie Ferrocen, Carboplatin oder EDTA mit Cu, Pb, Hg usw.; Prüfung relevanter Sicherheitsdatenblätter
organische Lösemittel keine reinen Lösemittel oder -gemische, enthalten Zwischenprodukte oder Reste des Endproduktes, Alkohole wie Methanol, Carbonsäureester wie Ethylacetat, Ether, Ketone wie Aceton, aromatische Kohlenwasserstoffe wie Toluol oder auch halogenierte, aliphatische Kohlenwasserstoffe; Prüfung relevanter Sicherheitsdatenblätter
160509 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 160506*, 160507* oder 160508* fallen
organische Chemikalien z. B. Cellulose, Glucose, Asparagin, Proteine oder natürliche Fette; Prüfung relevanter Sicherheitsdatenblätter
anorganische Chemikalien z. B. Natrium-, Kaliumchlorid, Magnesiumcarbonat oder Eisen(III)-oxid; Prüfung relevanter Sicherheitsdatenblätter

 

Hinweis
Allgemein sind die als Abfälle anfallenden Chemikalien von Laboren eine Mischung von sehr unterschiedlichen Stoffen, d. h. die chemischen Eigenschaften von angegebenen Einzelstoffen sind i. d. R. verändert. Eine Analyse von Leitparametern, z. B. pH-Wert; Chrom, POP oder Quecksilber, zur Einstufung der Gefährlichkeit sollte durchgeführt werden.

Bei anfallenden, überlagerten, zu entsorgenden originalverpackten Chemikalien, deren Zusammensetzung bzw. Eigenschaften durch Sicherheitsdatenblätter/Produktkennblätter bekannt ist, erfolgt eine Entsorgung ab 5 Liter (Kanistergröße) mit dem stoffspezifischen Abfallschlüssel entsprechend der Abfallverzeichnisverordnung. Kleinere Mengen werden unter dem Abfallschlüssel 160506* entsorgt.

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  BY - Bayern
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Problemabfälle", LfU Bayern, November 2021
  Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Umweltpakt Bayern 
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  HB - Bremen
  Merkblatt zur Einstufung der Gefährlichkeit von Abfällen in Bremen, die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt (MULE)

 

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

Schadstoffe

Allgemein

Die in den verschiedenen Einrichtungen zu entsorgenden Chemikalien fallen meist als umfangreiche Stoffgemische an. Selten sind es reine Stoffe.
Grundsätzlich ist daher vor der Entsorgung zu prüfen, ob Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften in den zu entsorgenden Chemikalien enthalten sind. Empfehlenswert ist die Analyse von Leitparametern, welche die Gefährlichkeit belegen, z. B. pH-Wert, Summenparameter für organische Kohlenwasserstoffe, Schwermetalle (insbesondere Quecksilber oder Chrom). Informationen können den Sicherheitsdatenblättern der Chemikalienhersteller und dem Gefahrstoffinformationssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften (GESTIS-Stoffdatenbank) entnommen werden. Gefährliche Stoffe sind z. B. anorganische und organische
In der Tabelle sind Beispiele zu diesen Stoffen aufgeführt.

Wenn mehrere Stoffe enthalten sind, deren gefährliche Eigenschaften bereits anhand von z. B. Sicherheitsdatenblättern ermittelt werden konnte, kann die Analyse des Abfallgemisches entfallen.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
160506* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien
Laborchemikalien, z. B. Tensid-Rest wie Natriumlaurylsulfat, Aceton, Königswasser, Katalysatoren-Tabletten, Emulsionsöl 25 – 90 % entzündbar, gesundheitsgefährlich, reizend, ätzend und/oder umweltgefährlich
160507* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
anorganische Säuren, z. B. Salzsäure, Schwefelsäure, Salpetersäure, Phosphorsäure bis 100 % ätzend, reizend und/oder umweltgefährlich
anorganische Laugen, z. B. Natronlauge, Kaliumhydroxid, Ammoniak, Kalkwasser mit Calciumhydroxid oder Calciumoxid, Kaliumhypochlorit sowie Natriumhypochlorit (Chlorbleiche) bis 100 % ätzend, reizend, gesundheitsgefährlich und/oder umweltgefährlich
anorganische Schwermetallsalze, z. B. sulfidische Mineralsalze mit Kupfer, Zink, Eisen, Blei, Molybdän, Antimon, Cadmium, Cyanide oder Quecksilber, Oxide der Metalle 25 – 90 % umweltgefährlich und/oder gesundheitsgefährlich; quecksilber-, cadmium- und cyanidhaltige Abfälle sind akut toxisch und umweltgefährlich; oxidierte cyanidhaltige Abfälle sind umweltgefährlich
anorganische Lösemittel, z. B. flüssiger Ammoniak, Sulfonylchlorid, Thionylchlorid, flüssiger Fluorwasserstoff 25 – 90 % ätzend, reizend, umweltgefährlich, gesundheitsgefährlich und/oder akut toxisch
160508* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
organische Säuren, z. B. Weinsäure, Essigsäure, Milchsäure, Zitronensäure, Ameisensäure Bis 100 % ätzend und/oder reizend
organische Basen, z. B. Amine wie Dimethylamin, Anilin, Piperidin, Pyridin, Pyrimidin, Histidin oder Aminoalkohole wie Ethanolamin 25 – 90 % ätzend, akut toxisch, gesundheitsgefährlich und/oder umweltgefährlich
organische Schwermetallsalze, z. B. _Cobalt(II)-acetat, , organische Metallkomplexe wie Ferrocen, Carboplatin oder Ethylendiamintetraacetat-Komplexe (EDTA) mit Cu, Pb, Hg usw. 25 – 90 % akut toxisch, gesundheitsgefährlich, kanzerogen und/oder umweltgefährlich
organische Lösemittel, z. B. Alkohole wie Methanol oder Glykol (Ethan-1,2-diol), Carbonsäureester wie Ethylacetat, Ether wie Tetrahydrofuran (THF), Ketone wie Aceton, aromatische Kohlenwasserstoffe wie Toluol, halogenierte, aliphatische Kohlenwasserstoffe wie Chloroform, außerdem Dimethylsulfoxid (DMSO), Dimethylformamid (DMF) oder Cyclohexan, 25 – 90 % gesundheitsgefährlich, akut toxisch, entzündbar, reizend, kanzerogen und/oder umweltgefährlich

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
160506* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien 38   Analytik
160507* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 80   Analytik
160508* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 107   Analytik

 

Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.

Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.

Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft

Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.

Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
NW - Nordrhein-Westfalen
  Hazard-Check

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  Technische Regel für Gefahrstoffe 201: Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 201)
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
  BY - Bayern
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  Merkblatt zur Einstufung der Gefährlichkeit von Abfällen in Bremen, die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  Merkblatt "Entsorgung von Bauabfällen", Regierungspräsidien in Hessen, Darmstadt - Gießen - Kassel, 01.09.2018
  MV - Mecklenburg-Vorpommern
  Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
  NI - Niedersachsen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  Informationsangebot "Gefährliche Abfälle",Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Saarland, Dezember 2019
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020

 

Sammlung und Entsorgung

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung

Eine Vermeidung von Chemikalienabfällen ist bei der Durchführung von i. d. R. normkonformen Analyseverfahren nicht möglich. Lediglich bei der Beschaffung von Chemikalien kann durch kleinere Verpackungseinheiten eine Reduzierung von Abfällen, die in Folge des Überschreitens des Verfallsdatums anfallen, erreicht werden. Bei einigen chemischen Stoffen kann durch Regeneration in Form von chemisch-physikalischen Behandlungsmethoden, z. B. Destillation und Kondensation ein erneuter Einsatz herbeigeführt werden.
Bei mehreren zur Verfügung stehenden normkonformen Analyseverfahren für einen Stoff könnte die Prüfung, bei welcher Methode weniger insbesondere gefährliche Abfälle anfallen, zur Abfallvermeidung beitragen.

Sammlung und Bereitstellung

Grundsätzlich sind die anfallenden Chemikalienabfälle getrennt zu sammeln. Die Sammlung erfolgt sehr oft entsprechend der verschiedenen in Frage kommenden Abfallschlüssel. Diese abfallartenspezifische Sammlung ermöglicht anschließend eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung. Viele gefährliche Chemikalienabfälle werden, wie auch die Veröffentlichungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zeigen, unter dem „Sammelschlüssel“ AS 18 01 06* (Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten) entsorgt, wenngleich sie getrennt zu sammeln sind.

Eine übliche vereinfachte Sortierung der Stoffe erfolgt anhand der Kriterien flüssig oder fest mit folgender Unterteilung:
  • entzündlich und/oder explosiv,
  • ätzend mit separater Sammlung hoher und niedriger pH-Werte,
  • umweltgefährlich,
  • organisch oder anorganisch,
  • schwermetallhaltig bzw.
  • halogenhaltig.
Einige Chemikalienabfälle, z. B. mit Quecksilber, Cyanid, Chlor- bzw. FCKW, müssen aufgrund ihre chemischen Eigenschaften und der von ihnen ausgehenden Gefahr, z. B. akut toxisch, gesundheitsgefährlich, ozonschichtschädigend, klimaschädlich, hochentzündlich oder explosiv, separat gesammelt werden.
Für die Sammlung werden unterschiedliche Behälter, die auf die chemischen Eigenschaften der Abfälle abgestimmt sind, verwendet. Es müssen Behälter, die beständig gegen Korrosion, Versprödung oder Bruch sind und auch vor Licht, Wärme oder Eintritt von Feuchtigkeit schützen, verwendet werden.
Es sind getrennt voneinander dicht verschlossene Spezialbehälter aus verschiedenen Materialien einsetzbar. Es werden z. B. ASF-Behälter aus verzinktem Blech, IBC-Container oder Kanister aus PET, Fässer aus PP oder lackiertem Blech oder Gläser/Glasflaschen verwendet. Diese ortsbeweglichen Behälter werden nicht maximal gefüllt, um austretende Gase durch mögliche chemische Reaktionen bei Stoffgemischen aufzufangen und ein Bersten oder Auslaufen der Behälter zu verhindern. Es werden auch Chemikalienbinder für den Transport in die Transportbehälter eingefüllt (siehe Abbildung im Kapitel „Herkunft und charakteristische Zusammensetzung“, rechtes oberes Bild „Feste zu entsorgende Chemikalien in original Verpackungen“, mittlerer Behälter in der oberen Reihe), um austretende Flüssigkeiten aufzufangen/einzubinden.
Ferner müssen die Behälter in kühlen, brandsicheren, belüfteten und abschließbaren Räumen mit Auffangmöglichkeit sicher gelagert werden. Für Lagerung und Transport von Gefahrstoffen sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu berücksichtigen (siehe Informationsangebot der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, BAUA).

Die Behälter, in denen die Abfälle gesammelt werden, müssen ausreichend beschriftet sein. Anzugeben sind u. a. die Inhaltsstoffe und davon ausgehende Gefahren, der Abfallerzeuger und ggf. die Abteilung sowie der Abfallschlüssel. Hinzukommen die jeweiligen für den Entsorger vorgeschriebenen Gefahrensymbole nach Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) sowie nach dem Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).

Eine detaillierte Beschriftung unterstützt auch das interne Abfallmanagement. Im Allgemeinen wird eine schriftliche Dokumentation der gefährlichen Abfälle und deren Mengen vor der Sammlung in den bereitgestellten Behältern empfohlen bzw. durchgeführt. Zu entsorgende originalverpackte Chemikalien werden nicht umgefüllt (siehe Abbildung im Kapitel „Herkunft und charakteristische Zusammensetzung“)).

Der Transport zur Entsorgungsanlage muss entsprechend dem Gefahrgutrecht (siehe Hinweis) erfolgen.

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Vorbereitung zur Wiederverwendung

Bei Chemikalien, die infolge des Überschreitens des Haltbarkeitsdatums entsorgt werden sollen bzw. es sich um eine größere Menge handelt, wird eine Wiederverwendung oder Rückgabe beim Hersteller geprüft. Es handelt sich jedoch dabei im Allgemeinen um eine Weiterverwendung in einem anderen Bereich, wo z. B. geringfügige Änderungen der chemischen Eigenschaften aufgrund der Alterung der Chemikalie keine Rolle spielen.

Wiederverwendung

Eine Wiederverwendung der Chemikalien ist i.d.R. nicht möglich. Jedoch werden einige originalverpackte Chemikalien weiterverwendet, wofür es eigene Wertstoffbörsen gibt. Das betrifft hauptsächlich originalverpackte Chemikalien wie Säuren, Laugen oder Mineralsalze.
Hinweise zur Beseitigung bzw. Verwertung geben Sicherheitsdatenblätter.

Verwertung

Chemikalienabfälle können in Abhängigkeit von der Art der enthaltenen Chemikalien stofflich durch Gewinnung von Sekundärprodukten und auch energetisch als Brennstoffersatz in der Nachbrennkammer bzw. zur Substitution in der Hauptbrennkammer in Sonderabfallverbrennungsanlagen verwertet werden. Eine Aufbereitung über chemische und physikalische Verfahrensschritte wird z. B. mit Ölen, Säuren oder Laugen vor einer energetischen bzw. thermischen Verwertung auch in Hausmüllverbrennungsanlagen durchgeführt. Hinweise zur Verwertung sind auch in den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern angegeben.

Beseitigung

Die Beseitigung von Chemikalienabfällen erfolgt durch Deponierung und Verbrennung in Hausmüll- oder häufiger in Sonderabfallverbrennungsanlagen. Hinweise zur Beseitigung sind auch in den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern angegeben.

Für die Ablagerung auf Deponien sind die Zuordnungskriterien und Ablagerungshinweise der Deponieverordnung (DepV), die länderspezifischen Regelungen sowie die anlagenspezifischen Genehmigungswerte zu beachten.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
160506* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien; 160507* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalte; 160508* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
Weiterverwendung
originalverpackter Chemikalien (Wertstoffbörsen), thermische Verwertung in HMV oder SAV
abhängig von der Art und den Eigenschaften der Chemikalien (ggf. im Sicherheitsdatenblatt prüfen), z. B.
  • thermische Beseitigung in HMV oder SAV, z. B. Emulsionen, Öle, organische Lösemittel
  • je nach Zusammensetzung Behandlung in CPB, z. B. Säuren, Laugen,
  • Deponierung DK III/ DK IV, z. B. quecksilberhaltige Chemikaliengemische
160509 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 160506, 160507 oder 160508 fallen
Weiterverwendung
originalverpackter Chemikalien (Wertstoffbörsen), thermische Verwertung in HMV
abhängig von der Art und den Eigenschaften der Chemikalien (ggf. im Sicherheitsdatenblatt prüfen), z. B. thermische Beseitigung in HMV

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), 2013
  Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
  Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  Informationsangebot der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua): Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
  Informationsangebot der IHK-Recyclingbörse, ein überbetriebliches Vermittlungssystem für verwertbare Abfälle und Produktionsrückstände
  Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
  BW - Baden-Württemberg
  Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
  Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
  BY - Bayern
  Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Problemabfälle", LfU Bayern, November 2021
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
  Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert

 

 

Glossar
  POPpersistent organic pullutants (langlebige organische Schadstoffe), schwer abbaubare organische Verbindungen, die sich in der Umwelt anreichern, deren Herstellung und Verwendung im Rahmen der Stockholmer Konvention eingeschränkt oder verboten sind (POP-Verordnung)
  Mutterlaugenach Kristallisation einer chemischen Verbindung aus Lösungen zurückbleibende und durch Trennoperationen (z. B. Dekantieren, Filtrieren, Zentrifugieren) abgetrennte Flüssigkeit
  Natronlaugealkalische Lösungen von Natriumhydroxid (NaOH) in Wasser
  Fettsäurengesättigte oder ungesättigte aliphatische (nicht aromatische) Monocarbonsäuren mit langen, meist unverzweigten Kohlenwasserstoffketten
  Kieselgurhochporöse, leichte, mineralische Substanz, die hauptsächlich aus den Siliziumdioxid-Schalen fossiler Kieselalgen (Diatomeen) besteht und zumeist als feinkörniges Granulat oder Pulver eingesetzt wird, z. B. als Filtermedium für Wasser, Getränke, Öle oder als Füllstoff in Wärmedämmungen, Papier und Tabletten
  EDTAEthylendiamintetraacetat, ein Komplexbildner
  aromatische Kohlenwasserstoffeorganische Verbindungen mit mindestens einem Ring und einem speziellen Doppelbindungssystem, das die Aromaten reaktionsträger macht
  Basenim engeren Sinne alle Verbindungen, die mit Wasser basische Lösungen bilden, d. h. pH-Wert > 7, wobei reines Wasser einen pH-Wert = 7 besitzt (neutral)
  TKNTotal Kjeldahl Nitrogen (Gesamter Kjeldahl-Stickstoff), mithilfe der Stickstoffbestimmung nach Kjeldahl ermittelte Summe von organisch gebundenem Stickstoff und Ammonium-Stickstoff in einer Probe
  KönigswasserMischung von drei Teilen konzentrierter Salzsäure (HCl) und einem Teil konzentrierter Salpetersäure (HNO3)
  CMR-StoffeC –cancerogen, krebserzeugend; M – mutagen, erbgutverändernd; R – reproduktionstoxisch, fortpflanzungsgefährdend
  AcetonTrivialname für 2-Propanon, ein organisches Lösemittel und Ausgangsstoff für zahlreiche Synthesen, Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar
  CelluloseHauptbestandteil pflanzlicher Zellwände, ein Biomolekül, natürliches Polymer der Glucose (Polysaccharid, Vielfachzucker), ein Kohlenhydrat, für welches der Mensch keine Verdauungsenzyme besitzt
  Schwermetallenach gängiger Definition Metalle mit einer Dichte größer 5 g/cm3; einige sind für den Menschen in kleinen Dosen essentiell (sogenannte Spurenelemente wie Eisen, Kobalt, Kupfer, Nickel und Zink), aber viele sind in höheren Konzentrationen gesundheitsschädlich, giftig, karzinogen oder gewässergefährdend; gelangen sie ins Grundwasser, können sie über die Nahrungskette physiologische Schäden verursachen 
  LösemittelStoff (meistens eine Flüssigkeit), der Gase, andere Flüssigkeiten oder Feststoffe lösen kann, ohne dass es dabei zu chemischen Reaktionen zwischen gelösten Stoff und lösendem Stoff kommt, in der Regel werden Flüssigkeiten zum Lösen anderer Stoffe eingesetzt
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  HPhazardous property, 15 Gefährlichkeitskriterien aus Anhang III der Direktive 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie), die der Einstufung von Abfällen dienen, z. B. explosiv, brandfördernd, entzündbar, reizend, gesundheitsschädlich
  GlykolKurzbezeichnung der Verbindung Ethylenglykol; auch Stoffgruppe der zweiwertigen Alkohole (Diole), die sich vom Ethylenglykol ableitet, deren Derivate, wie Glykolether und Glykolester, u. a. in Frostschutzmitteln verwendet werden
  Chlorbleichemit elementarem Chlor durchgeführte Bleiche des Zellstoffs; da hierbei krebserzeugende Stoffe wie PCDD/PCDF entstehen können, wird dieses Verfahren in Europa kaum mehr angewandt
  Säurenim engeren Sinne alle Verbindungen, die mit Wasser saure Lösungen bilden, d. h. pH-Wert < 7, wobei reines Wasser einen pH-Wert = 7 besitzt (neutral)
  Laugenim engeren Sinne wässrige Lösungen von Alkalihydroxiden, z. B. von Natriumhydroxid (Natronlauge) oder Kaliumhydroxid (Kalilauge), im weiteren Sinne jede wässrige Lösung von Basen (pH > 7)
  CPBchemisch-physikalische Behandlungsanlage
  DK IIIDeponie der Klasse III, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse III einhalten
  DK IVDeponie der Klasse IV, Untertagedeponie für (gefährliche) Abfälle
  SAVVerbrennungsanlage für gefährliche Abfälle (Sonderabfallverbrennungsanlage)
  HMVHausmüllverbrennungsanlage
  LAGABund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall
  FCKWFluorchlorkohlenwasserstoffe, halogenierte organische Verbindungen, die als Treibgase oder Kältemittel eingesetzt wurden und ein hohes klimaschädigendes Potenzial (Abbau der Ozonschicht sowie Treibhauseffekt) besitzen und deren Verwendung Beschränkungen und Verboten unterliegt
  ASF-BehälterAbfall-Sammelbehälter für Flüssigkeiten, auch zum Transport geeignet
  PETPolyethylenterephthalat, ein thermoplastischer Kunststoff (gehört zu den Polyestern), der bruchsicher und chemisch beständig ist und z. B. für Getränkeflaschen, Textilfasern und Verpackungsfolien Verwendung findet
  PPPolypropylen, thermoplastischer Kunststoff von hoher chemischer und thermischer Beständigkeit, verarbeitet zu Fasern, Folien, Verpackungen, Schaumstoff u. a. Gebrauchsgegenständen (wie Fenster, Fahrradhelme, Rohre)
  IBCIntermediate Bulk Container, innenliegender (eingefasster) Behälter, Großpackmittel für flüssige und rieselfähige Stoffe mit einem Volumen bis 3000 L (meist aber 1 m3 = 1000 L)

Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen

 

Hier finden Sie die im Steckbrief aufgeführten relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen.
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
  Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
  Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), 2013
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  Technische Regel für Gefahrstoffe 201: Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 201)
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  BW - Baden-Württemberg
  Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
  BY - Bayern
  Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Problemabfälle", LfU Bayern, November 2021
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  Merkblatt "Entsorgung von Bauabfällen", Regierungspräsidien in Hessen, Darmstadt - Gießen - Kassel, 01.09.2018
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  MV - Mecklenburg-Vorpommern
  Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  RP - Rheinland-Pfalz
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief

 

Überarbeitung
Datumim Auftrag vonBearbeitet durch
28.09.2022Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
Hertzstr. 173
76231 Karlsruhe
IPA@lubw.bwl.de
www.lubw.baden-wuerttemberg.de
GNS – Gesellschaft für nachhaltige Stoffnutzung mbH
Weinbergweg 23
06120 Halle (Saale)
info@gns-halle.de
www.gns-halle.de
Ersterstellung
DatumHerausgeberErsteller
16.10.2010Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
Hertzstr. 173
76231 Karlsruhe
IPA@lubw.bwl.de
www.lubw.baden-wuerttemberg.de
ABAG-itm GmbH
Hauptstraße 4
75335 Dobel
info@abag-itm.de
www.abag-itm.de
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