Abfallsteckbrief "1605 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien - Chemikalien"
160506* | Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien |
160507* | gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten |
160508* | gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten |
160509 | gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen |
(* gefährliche Abfälle) |
Erläuterung
Folgende Stoffe werden in diesem Abfallsteckbrief nicht berücksichtigt:
- Gase in Druckbehältern (siehe Abfallsteckbrief „1605 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien – Gase“)
- Chemikalien/Rückstände aus dem Bereich der Hygiene (siehe Abfallsteckbrief „1801 und 1802 Human- und tierärztliche Versorgung“)
- Abfälle, die unter das Atomgesetz (AtG), die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und/oder das Sprengstoffgesetz (SprenG) fallen
- sortenreine Chemikalien, die in größeren Mengen (ab Kanistergröße) anfallen, z. B. Säuren, Laugen oder Fotochemikalien (siehe entsprechende, spezifische Abfallschlüssel)
Zuordnung nach AVV
Kapitel 16 | Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind |
Gruppe 1605 | Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
- EU - Europäische Union
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- BY - Bayern
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Problemabfälle", LfU Bayern, November 2021
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- Informationsangebot "Gefährliche Abfälle",Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Saarland, Dezember 2019
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen - Systematik der Zuordnung zum Abfallschlüssel, Thüringer Landesverwaltungsamt, 2010
Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
In vielen Bereichen in z. B. Krankenhäusern, Apotheken, Arztpraxen, Laboren, Schulen, Universitäten oder Unternehmen fallen Chemikalien in flüssiger oder fester Form bei Test-, Prüf-, Analysen- und Syntheseverfahren als Abfall an. Je nach Aufgabenstellung fallen diese Abfälle als verunreinigte Ausgangsmaterialien, gebrauchte Chemikalien oder Reaktions- bzw. Nebenprodukte an. Die Abfälle sind meist ein umfangreiches Gemisch, d. h. Art und Grad der Verunreinigung können sehr unterschiedlich sein. Die exakte Zusammensetzung der Abfälle, z. B. von Produktionsbetrieben, Handwerksunternehmen oder Laboren, ist nur im Einzelfall bekannt, wenn beispielsweise für wiederkehrende Arbeitsschritte die gleichen Chemikalien eingesetzt werden und hierdurch sehr ähnlich zusammengesetzte Abfälle anfallen.
Grob können Chemikalien bzw. chemische Inhaltsstoffe ihrer Gefährlichkeit nach in vier Gruppen unterteilt werden:
- akut und/oder chronisch toxische Stoffe sowie CMR-Stoffe: z. B. Kaliumdichromat, Schwermetalle wie Blei oder Quecksilber,
- feste oder flüssige ätzende Stoffe: z. B. Natriumperoxid, Chlordioxid, Ätznatron, Baukalk, Phosphorsäure, Salpetersäure, Natronlauge,
- entzündliche und/oder explosive Chemikalien: z. B. Kohlenwasserstoffe, Lacke, Lösemittel, Öle,
- umweltgefährdende Stoffe: z. B. Schwefeltrioxid, Trichlormethan, Schwermetalle wie Blei oder Quecksilber.
Eine detaillierte Beschreibung der Zusammensetzung ist in Laboren oder Prüfstellen meist nicht möglich. Nur in geringem Umfang fallen nicht verunreinigte Original-Chemikalien an, z. B. überlagerte oder nicht mehr einsatzfähige für Analysen bereitgestellte Mengen.
Auch Rückstellproben werden, sofern eine spezifischere und sachgerechtere Zuordnung nicht möglich ist, oftmals der Untergruppe 1605 zugeordnet.
160506* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien
Unter den Abfallschlüssel 160506* fallen reine, überlagerte oder für nicht durchgeführte Analytik bereitgestellte Laborchemikalien und deren Gemische wie z. B. Königswasser oder reine Mutterlaugen mit gefährlichen Eigenschaften.
Reine Laborchemikalien oder Gemische von reinen Stoffen fallen zumeist nur in kleineren Mengen an. Sind es Gefahrstoffe entsprechend der GefStoffV, werden sie dem Abfallschlüssel 160506* zugeordnet.
160507* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
Dem Abfallschlüssel 160507* sind anorganische Chemikalienabfälle mit gefährlichen Eigenschaften zuzuordnen. Diese Abfälle fallen nach chemischen Reaktionen/Synthesen an und enthalten Zwischenprodukte oder Reste des Endproduktes. Darunter fallen z. B. folgende Abfälle/Abfallgemische mit gefährlichen Eigenschaften:
- anorganische Rückstände/Verbindungen
- anorganische Salze mit Schwermetalle und deren Lösungen
- anorganische Salze ohne Schwermetalle und deren Lösungen
- verunreinigte anorganische Säuren und Laugen
- saure und alkalische Salzlösungen, z. B. Natronlauge oder andere Hydroxide
- Quecksilber und anorganische Quecksilbersalz-Rückstände.
160508* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
Dem Abfallschlüssel 160508* sind organische Chemikalienabfälle mit gefährlichen Eigenschaften zuzuordnen. Diese Abfälle fallen nach chemischen Reaktionen/Synthesen an und enthalten Zwischenprodukte oder Reste des Endproduktes. Darunter fallen z. B. folgende Abfälle/Abfallgemische mit gefährlichen Eigenschaften:
- halogenfreie, organische Stoffe/Lösungen mit Wasser, z. B. halogenfreie Mutterlaugen
- halogenfreie, organische Stoffe/Lösungen ohne Wasser, z. B. halogenfreie Mutterlaugen
- halogenhaltige, organische Stoffe/Lösungen mit Wasser, z. B. halogenhaltige Mutterlaugen
- halogenhaltige, organische Stoffe/Lösungen ohne Wasser, z. B. Acetylbromid oder Benzoylchlorid
- organische Stoffe/Lösungen mit/ohne Wasser, z. B. Alkohole, Ketone, Ester, Ether, Kohlenwasserstoffe,
- halogenhaltige und/oder halogenhaltige Lösemittel, wie Hexanlösung mit 1,2-Dibrom-1-pheylethan (für Bromierung von Styrol)
- feste organische Rückstände,
- organische Salze mit/ohne Schwermetalle und deren Lösungen,
- organische Metallsalzabfälle sowie
- organische Säuren und Basen sowie saure und alkalische Salzlösungen, z. B. Carbonsäuren oder Fettsäuren.
160509 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 160506, 160507 oder 160508 fallen
Hierunter fallen organische, anorganische und sonstige Chemikalienabfälle, die keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen und somit nicht den vorstehenden Abfallschlüsseln 160506*, 160507* oder 160508* zugeordnet werden, z. B. Wachse, Kieselgur und Harze.
Charakteristische Zusammensetzung
Inhaltsstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
160506* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien | ||
Laborchemikalien | bis 100% | reine Stoffe oder Stoffgemische aus reinen Stoffen mit gefährlichen Eigenschaften, z. B. Tensid-Rest wie Natriumlaurylsulfat, überlagerte Schwefelsäure, Aceton zum Reinigen, nicht für Aufschluss der Schwermetalle verwendetes Königswasser, Emulsionsöl oder abgelaufene Katalysatoren-Tabletten für Bestimmung des Totalen Kjehldahl Stickstoffs (TKN); Prüfung der relevanten Sicherheitsdatenblätter |
160507* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | ||
anorganische Säuren | keine reinen Säuren oder -gemische, enthalten Zwischenprodukte oder Reste des Endproduktes, z. B. Salzsäure, Schwefelsäure, Salpetersäure, Phosphorsäure; Prüfung der relevanten Sicherheitsdatenblätter | |
anorganische Laugen | keine reinen Laugen oder -gemische, enthalten Zwischenprodukte oder Reste des Endproduktes, z. B. Natronlauge, Kaliumhydroxid, Kaliumhypochlorit, Ammoniak, Kalkwasser mit Calciumhydroxid oder Calciumoxid; Prüfung der relevanten Sicherheitsdatenblätter | |
anorganische Schwermetallsalze | keine reinen Schwermetallsalze oder -gemische, enthalten Zwischenprodukte oder Reste des Endproduktes, z. B. sulfidische Mineralsalze mit Kupfer, Zink, Eisen, Blei, Molybdän, Antimon oder Quecksilber; quecksilber-, cadmium- oder cyanidhaltige Abfälle werden ohne Ausnahme separat gesammelt; Prüfung relevanter Sicherheitsdatenblätter | |
anorganische Lösemittel | keine reinen Lösemittel oder -gemische, enthalten Zwischenprodukte oder Reste des Endproduktes, z. B. flüssiger Ammoniak, Sulfonylchlorid, Thionylchlorid, flüssiger Fluorwasserstoff; Prüfung relevanter Sicherheitsdatenblätter | |
160508* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | ||
organische Säuren | keine reinen Säuren oder -gemische, enthalten Zwischenprodukte oder Reste des Endproduktes, z. B. Weinsäure, Essigsäure, Milchsäure, Zitronensäure, Ameisensäure; Prüfung relevanter Sicherheitsdatenblätter | |
organische Basen | keine reinen Basen oder -gemische, enthalten Zwischenprodukte oder Reste des Endproduktes, z. B. Aminoalkohole wie Ethanolamin und Dimethylamin, Anilin, Piperidin, Pyridin, Pyrimidin, Histidin; Prüfung relevanter Sicherheitsdatenblätter | |
organische Schwermetallsalze | keine reinen Schwermetallsalze oder -gemische, enthalten Zwischenprodukte oder Reste des Endproduktes, z. B. Cobalt(II)-acetat organische Metallkomplexe wie Ferrocen, Carboplatin oder EDTA mit Cu, Pb, Hg usw.; Prüfung relevanter Sicherheitsdatenblätter | |
organische Lösemittel | keine reinen Lösemittel oder -gemische, enthalten Zwischenprodukte oder Reste des Endproduktes, Alkohole wie Methanol, Carbonsäureester wie Ethylacetat, Ether, Ketone wie Aceton, aromatische Kohlenwasserstoffe wie Toluol oder auch halogenierte, aliphatische Kohlenwasserstoffe; Prüfung relevanter Sicherheitsdatenblätter | |
160509 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 160506*, 160507* oder 160508* fallen | ||
organische Chemikalien | z. B. Cellulose, Glucose, Asparagin, Proteine oder natürliche Fette; Prüfung relevanter Sicherheitsdatenblätter | |
anorganische Chemikalien | z. B. Natrium-, Kaliumchlorid, Magnesiumcarbonat oder Eisen(III)-oxid; Prüfung relevanter Sicherheitsdatenblätter |
Bei anfallenden, überlagerten, zu entsorgenden originalverpackten Chemikalien, deren Zusammensetzung bzw. Eigenschaften durch Sicherheitsdatenblätter/Produktkennblätter bekannt ist, erfolgt eine Entsorgung ab 5 Liter (Kanistergröße) mit dem stoffspezifischen Abfallschlüssel entsprechend der Abfallverzeichnisverordnung. Kleinere Mengen werden unter dem Abfallschlüssel 160506* entsorgt.
- EU - Europäische Union
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- BY - Bayern
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Problemabfälle", LfU Bayern, November 2021
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Umweltpakt Bayern
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- HB - Bremen
- Merkblatt zur Einstufung der Gefährlichkeit von Abfällen in Bremen, die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt (MULE)
Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Die in den verschiedenen Einrichtungen zu entsorgenden Chemikalien fallen meist als umfangreiche Stoffgemische an. Selten sind es reine Stoffe.
Grundsätzlich ist daher vor der Entsorgung zu prüfen, ob Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften in den zu entsorgenden Chemikalien enthalten sind. Empfehlenswert ist die Analyse von Leitparametern, welche die Gefährlichkeit belegen, z. B. pH-Wert, Summenparameter für organische Kohlenwasserstoffe, Schwermetalle (insbesondere Quecksilber oder Chrom). Informationen können den Sicherheitsdatenblättern der Chemikalienhersteller und dem Gefahrstoffinformationssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften (GESTIS-Stoffdatenbank) entnommen werden. Gefährliche Stoffe sind z. B. anorganische und organische
- Säuren und Laugen
- Schwermetallsalze oder
- Lösemittel.
In der Tabelle sind Beispiele zu diesen Stoffen aufgeführt.
Wenn mehrere Stoffe enthalten sind, deren gefährliche Eigenschaften bereits anhand von z. B. Sicherheitsdatenblättern ermittelt werden konnte, kann die Analyse des Abfallgemisches entfallen.
Gefährliche Eigenschaften
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
160506* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien | ||
Laborchemikalien, z. B. Tensid-Rest wie Natriumlaurylsulfat, Aceton, Königswasser, Katalysatoren-Tabletten, Emulsionsöl | 25 – 90 % | entzündbar, gesundheitsgefährlich, reizend, ätzend und/oder umweltgefährlich |
160507* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | ||
anorganische Säuren, z. B. Salzsäure, Schwefelsäure, Salpetersäure, Phosphorsäure | bis 100 % | ätzend, reizend und/oder umweltgefährlich |
anorganische Laugen, z. B. Natronlauge, Kaliumhydroxid, Ammoniak, Kalkwasser mit Calciumhydroxid oder Calciumoxid, Kaliumhypochlorit sowie Natriumhypochlorit (Chlorbleiche) | bis 100 % | ätzend, reizend, gesundheitsgefährlich und/oder umweltgefährlich |
anorganische Schwermetallsalze, z. B. sulfidische Mineralsalze mit Kupfer, Zink, Eisen, Blei, Molybdän, Antimon, Cadmium, Cyanide oder Quecksilber, Oxide der Metalle | 25 – 90 % | umweltgefährlich und/oder gesundheitsgefährlich; quecksilber-, cadmium- und cyanidhaltige Abfälle sind akut toxisch und umweltgefährlich; oxidierte cyanidhaltige Abfälle sind umweltgefährlich |
anorganische Lösemittel, z. B. flüssiger Ammoniak, Sulfonylchlorid, Thionylchlorid, flüssiger Fluorwasserstoff | 25 – 90 % | ätzend, reizend, umweltgefährlich, gesundheitsgefährlich und/oder akut toxisch |
160508* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | ||
organische Säuren, z. B. Weinsäure, Essigsäure, Milchsäure, Zitronensäure, Ameisensäure | Bis 100 % | ätzend und/oder reizend |
organische Basen, z. B. Amine wie Dimethylamin, Anilin, Piperidin, Pyridin, Pyrimidin, Histidin oder Aminoalkohole wie Ethanolamin | 25 – 90 % | ätzend, akut toxisch, gesundheitsgefährlich und/oder umweltgefährlich |
organische Schwermetallsalze, z. B. _Cobalt(II)-acetat, , organische Metallkomplexe wie Ferrocen, Carboplatin oder Ethylendiamintetraacetat-Komplexe (EDTA) mit Cu, Pb, Hg usw. | 25 – 90 % | akut toxisch, gesundheitsgefährlich, kanzerogen und/oder umweltgefährlich |
organische Lösemittel, z. B. Alkohole wie Methanol oder Glykol (Ethan-1,2-diol), Carbonsäureester wie Ethylacetat, Ether wie Tetrahydrofuran (THF), Ketone wie Aceton, aromatische Kohlenwasserstoffe wie Toluol, halogenierte, aliphatische Kohlenwasserstoffe wie Chloroform, außerdem Dimethylsulfoxid (DMSO), Dimethylformamid (DMF) oder Cyclohexan, | 25 – 90 % | gesundheitsgefährlich, akut toxisch, entzündbar, reizend, kanzerogen und/oder umweltgefährlich |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
160506* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien | 38 | Analytik |
160507* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | 80 | Analytik |
160508* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | 107 | Analytik |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Hazard-Check
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Technische Regel für Gefahrstoffe 201: Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 201)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- Merkblatt zur Einstufung der Gefährlichkeit von Abfällen in Bremen, die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- Merkblatt "Entsorgung von Bauabfällen", Regierungspräsidien in Hessen, Darmstadt - Gießen - Kassel, 01.09.2018
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- Informationsangebot "Gefährliche Abfälle",Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Saarland, Dezember 2019
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Eine Vermeidung von Chemikalienabfällen ist bei der Durchführung von i. d. R. normkonformen Analyseverfahren nicht möglich. Lediglich bei der Beschaffung von Chemikalien kann durch kleinere Verpackungseinheiten eine Reduzierung von Abfällen, die in Folge des Überschreitens des Verfallsdatums anfallen, erreicht werden. Bei einigen chemischen Stoffen kann durch Regeneration in Form von chemisch-physikalischen Behandlungsmethoden, z. B. Destillation und Kondensation ein erneuter Einsatz herbeigeführt werden.
Bei mehreren zur Verfügung stehenden normkonformen Analyseverfahren für einen Stoff könnte die Prüfung, bei welcher Methode weniger insbesondere gefährliche Abfälle anfallen, zur Abfallvermeidung beitragen.
Sammlung und Bereitstellung
Grundsätzlich sind die anfallenden Chemikalienabfälle getrennt zu sammeln. Die Sammlung erfolgt sehr oft entsprechend der verschiedenen in Frage kommenden Abfallschlüssel. Diese abfallartenspezifische Sammlung ermöglicht anschließend eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung. Viele gefährliche Chemikalienabfälle werden, wie auch die Veröffentlichungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zeigen, unter dem „Sammelschlüssel“ AS 18 01 06* (Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten) entsorgt, wenngleich sie getrennt zu sammeln sind.
Eine übliche vereinfachte Sortierung der Stoffe erfolgt anhand der Kriterien flüssig oder fest mit folgender Unterteilung:
- entzündlich und/oder explosiv,
- ätzend mit separater Sammlung hoher und niedriger pH-Werte,
- umweltgefährlich,
- organisch oder anorganisch,
- schwermetallhaltig bzw.
- halogenhaltig.
Für die Sammlung werden unterschiedliche Behälter, die auf die chemischen Eigenschaften der Abfälle abgestimmt sind, verwendet. Es müssen Behälter, die beständig gegen Korrosion, Versprödung oder Bruch sind und auch vor Licht, Wärme oder Eintritt von Feuchtigkeit schützen, verwendet werden.
Es sind getrennt voneinander dicht verschlossene Spezialbehälter aus verschiedenen Materialien einsetzbar. Es werden z. B. ASF-Behälter aus verzinktem Blech, IBC-Container oder Kanister aus PET, Fässer aus PP oder lackiertem Blech oder Gläser/Glasflaschen verwendet. Diese ortsbeweglichen Behälter werden nicht maximal gefüllt, um austretende Gase durch mögliche chemische Reaktionen bei Stoffgemischen aufzufangen und ein Bersten oder Auslaufen der Behälter zu verhindern. Es werden auch Chemikalienbinder für den Transport in die Transportbehälter eingefüllt (siehe Abbildung im Kapitel „Herkunft und charakteristische Zusammensetzung“, rechtes oberes Bild „Feste zu entsorgende Chemikalien in original Verpackungen“, mittlerer Behälter in der oberen Reihe), um austretende Flüssigkeiten aufzufangen/einzubinden.
Ferner müssen die Behälter in kühlen, brandsicheren, belüfteten und abschließbaren Räumen mit Auffangmöglichkeit sicher gelagert werden. Für Lagerung und Transport von Gefahrstoffen sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu berücksichtigen (siehe Informationsangebot der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, BAUA).
Die Behälter, in denen die Abfälle gesammelt werden, müssen ausreichend beschriftet sein. Anzugeben sind u. a. die Inhaltsstoffe und davon ausgehende Gefahren, der Abfallerzeuger und ggf. die Abteilung sowie der Abfallschlüssel. Hinzukommen die jeweiligen für den Entsorger vorgeschriebenen Gefahrensymbole nach Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) sowie nach dem Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
Eine detaillierte Beschriftung unterstützt auch das interne Abfallmanagement. Im Allgemeinen wird eine schriftliche Dokumentation der gefährlichen Abfälle und deren Mengen vor der Sammlung in den bereitgestellten Behältern empfohlen bzw. durchgeführt. Zu entsorgende originalverpackte Chemikalien werden nicht umgefüllt (siehe Abbildung im Kapitel „Herkunft und charakteristische Zusammensetzung“)).
Der Transport zur Entsorgungsanlage muss entsprechend dem Gefahrgutrecht (siehe Hinweis) erfolgen.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Bei Chemikalien, die infolge des Überschreitens des Haltbarkeitsdatums entsorgt werden sollen bzw. es sich um eine größere Menge handelt, wird eine Wiederverwendung oder Rückgabe beim Hersteller geprüft. Es handelt sich jedoch dabei im Allgemeinen um eine Weiterverwendung in einem anderen Bereich, wo z. B. geringfügige Änderungen der chemischen Eigenschaften aufgrund der Alterung der Chemikalie keine Rolle spielen.
Wiederverwendung
Eine Wiederverwendung der Chemikalien ist i.d.R. nicht möglich. Jedoch werden einige originalverpackte Chemikalien weiterverwendet, wofür es eigene Wertstoffbörsen gibt. Das betrifft hauptsächlich originalverpackte Chemikalien wie Säuren, Laugen oder Mineralsalze.
Hinweise zur Beseitigung bzw. Verwertung geben Sicherheitsdatenblätter.
Verwertung
Chemikalienabfälle können in Abhängigkeit von der Art der enthaltenen Chemikalien stofflich durch Gewinnung von Sekundärprodukten und auch energetisch als Brennstoffersatz in der Nachbrennkammer bzw. zur Substitution in der Hauptbrennkammer in Sonderabfallverbrennungsanlagen verwertet werden. Eine Aufbereitung über chemische und physikalische Verfahrensschritte wird z. B. mit Ölen, Säuren oder Laugen vor einer energetischen bzw. thermischen Verwertung auch in Hausmüllverbrennungsanlagen durchgeführt. Hinweise zur Verwertung sind auch in den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern angegeben.
Beseitigung
Die Beseitigung von Chemikalienabfällen erfolgt durch Deponierung und Verbrennung in Hausmüll- oder häufiger in Sonderabfallverbrennungsanlagen. Hinweise zur Beseitigung sind auch in den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern angegeben.
Für die Ablagerung auf Deponien sind die Zuordnungskriterien und Ablagerungshinweise der Deponieverordnung (DepV), die länderspezifischen Regelungen sowie die anlagenspezifischen Genehmigungswerte zu beachten.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
160506* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien; 160507* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalte; 160508* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | |
Weiterverwendung originalverpackter Chemikalien (Wertstoffbörsen), thermische Verwertung in HMV oder SAV |
abhängig von der Art und den Eigenschaften der Chemikalien (ggf. im Sicherheitsdatenblatt prüfen), z. B. |
160509 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 160506, 160507 oder 160508 fallen | |
Weiterverwendung originalverpackter Chemikalien (Wertstoffbörsen), thermische Verwertung in HMV |
abhängig von der Art und den Eigenschaften der Chemikalien (ggf. im Sicherheitsdatenblatt prüfen), z. B. thermische Beseitigung in HMV |
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), 2013
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Informationsangebot der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua): Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- Informationsangebot der IHK-Recyclingbörse, ein überbetriebliches Vermittlungssystem für verwertbare Abfälle und Produktionsrückstände
- Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
- BW - Baden-Württemberg
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Problemabfälle", LfU Bayern, November 2021
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), 2013
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Technische Regel für Gefahrstoffe 201: Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 201)
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- BW - Baden-Württemberg
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Problemabfälle", LfU Bayern, November 2021
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- HE - Hessen
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- Merkblatt "Entsorgung von Bauabfällen", Regierungspräsidien in Hessen, Darmstadt - Gießen - Kassel, 01.09.2018
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- RP - Rheinland-Pfalz
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief
Überarbeitung | ||
---|---|---|
Datum | im Auftrag von | Bearbeitet durch |
28.09.2022 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | GNS – Gesellschaft für nachhaltige Stoffnutzung mbH Weinbergweg 23 06120 Halle (Saale) info@gns-halle.de www.gns-halle.de |
Ersterstellung | ||
Datum | Herausgeber | Ersteller |
16.10.2010 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | ABAG-itm GmbH Hauptstraße 4 75335 Dobel info@abag-itm.de www.abag-itm.de 07083 / 52774-60 |
Kontakt:
Bitte teilen Sie dem Herausgeber Ihre Anregungen und Ideen aber auch Ihre Änderungs- und Ergänzungswünsche mit.
Hier erreichen Sie uns. Vielen Dank!
Haftungsausschluss:
Die Informationen, die Sie auf dieser Website vorfinden, wurden nach besten Wissen und Gewissen sorgfältig zusammengestellt und geprüft. Es wird jedoch keine Gewähr- weder ausdrücklich noch stillschweigend - für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität oder Qualität und jederzeitige Verfügbarkeit der bereit gestellten Informationen übernommen. In keinem Fall wird für Schäden, die sich aus der Verwendung der abgerufenen Informationen ergeben, eine Haftung übernommen.
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Herausgeber behalten sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.
Websites dritter Anbieter/Links:
Diese Website enthält auch Links oder Verweise auf Websites Dritter. Diese Links zu den Websites Dritter stellen keine Zustimmung zu deren Inhalten durch den Herausgeber dar. Es wird keine Verantwortung für die Verfügbarkeit oder den Inhalt solcher Websites übernommen und keine Haftung für Schäden oder Verletzungen, die aus der Nutzung - gleich welcher Art - solcher Inhalte entstehen. Mit den Links zu anderen Websites wird lediglich der Zugang zur Nutzung der Inhalte vermittelt. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und für Schäden, die aus der Nutzung entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wird.
Urheberrecht:
Das Copyright für Layout und Inhalte dieses Internetauftritts liegt beim Herausgeber. Jede den Bestimmungen des Urheberrechts widersprechende Verwendung jeglicher Inhalte dieser Websites, insbesondere die Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verwendung in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen auch in Teilen oder überarbeiteter Form ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Herausgeber nicht gestattet.
Bitte teilen Sie dem Herausgeber Ihre Anregungen und Ideen aber auch Ihre Änderungs- und Ergänzungswünsche mit. Hier erreichen Sie uns. Vielen Dank!