Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Allgemein
Teerhaltiger Straßenaufbruch und bituminöse Materialien enthalten herstellungs- bzw. historisch bedingt als maßgebliche Schadstoffkomponente polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sowie Phenole. Einzelfallspezifisch kann Asbest, je nach Herkunftsbereich des Abfalls, relevant sein.
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe ist ein Sammelbegriff für verschiedene aromatische Verbindungen, die z. T. als akut toxisch und gewässergefährdend eingestuft sind. Die Verbindungen sind i. d. R. als stark wassergefährdend (WGK 3) eingestuft. Leitkomponente für die persistenten und kanzerogenen PAK ist Benzo[a]pyren (B[a]P). Dieses ist als krebserzeugend, mutagen und reproduktionstoxisch eingestuft und zugleich in Anhang III der Verordnung (EG) 2019/1021 (POP-Verordnung) aufgeführt.
Der PAK bzw. B[a]P-Gehalt von Straßenaufbruch ist u. a. von dem Anteil der mineralischen Anteile (Splitt, Kies, Schotter) abhängig, die mit Bitumen oder Teer gebunden sind. Ein weiterer Faktor für den Schadstoffgehalt des Straßenaufbruchs ist, ob beim Rückbau auch nicht teerhaltige Mat¬erialien (z. B. Trag- und Frostschutzschichten) oder bitumenhaltige Schichten miterfasst wurden. Die vorhandenen PAK-Gehalte können dabei deutlich über 1.000 mg/kg liegen.
Bitumen
Bitumen ist hautresorptiv, ist jedoch nicht als Gefahrstoff eingeordnet und nicht kennzeichnungspflichtig. Polycyclische aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) mit gefährlichen Eigenschaften werden bei Temperaturen deutlich über 100 °C freigesetzt.
Phenole
Phenole sind aromatische, organische Verbindungen und können Bestandteil teerhaltiger Produkte sein. Eine Betrachtung bzw. Berücksichtigung im Bereich des Straßen- und Wegebaus ist daher notwendig.
Phenol ist dabei der gebräuchlichste Vertreter der Phenole. Phenol wird vorwiegend über die Haut auf¬genommen, aber auch eine inhalative Aufnahme ist möglich. Neben der Einstufung als akut toxisch, weist Phenol eine gewässergefährdende sowie krebserzeugende Wirkung auf. Phenol ist ein starkes Plasmagift, wobei chronische Vergiftungen zu einer Veränderung des Blutbildes sowie zu Nierenschäden führen. Auf der Haut wirkt Phenol in hohen Konzentrationen stark ätzend.
Asbest
Beim Straßenrückbau ist Asbest ein anzutreffender Schadstoff. Asbest ist krebserzeugend und darf in Deutschland seit 1993 nicht mehr hergestellt und verarbeitet werden.
Aufgrund der chemischen und physikalischen Eigenschaften des Asbestes ergeben sich im Baube¬reich verschiedene Einsatzmöglichkeiten für unterschiedliche Produktgruppen. Im Folgenden sind Beispiele mit Bezug zur AVV-Gruppe 1703 genannt:
Teerhaltiger Straßenaufbruch und bituminöse Materialien enthalten herstellungs- bzw. historisch bedingt als maßgebliche Schadstoffkomponente polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sowie Phenole. Einzelfallspezifisch kann Asbest, je nach Herkunftsbereich des Abfalls, relevant sein.
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe ist ein Sammelbegriff für verschiedene aromatische Verbindungen, die z. T. als akut toxisch und gewässergefährdend eingestuft sind. Die Verbindungen sind i. d. R. als stark wassergefährdend (WGK 3) eingestuft. Leitkomponente für die persistenten und kanzerogenen PAK ist Benzo[a]pyren (B[a]P). Dieses ist als krebserzeugend, mutagen und reproduktionstoxisch eingestuft und zugleich in Anhang III der Verordnung (EG) 2019/1021 (POP-Verordnung) aufgeführt.
Der PAK bzw. B[a]P-Gehalt von Straßenaufbruch ist u. a. von dem Anteil der mineralischen Anteile (Splitt, Kies, Schotter) abhängig, die mit Bitumen oder Teer gebunden sind. Ein weiterer Faktor für den Schadstoffgehalt des Straßenaufbruchs ist, ob beim Rückbau auch nicht teerhaltige Mat¬erialien (z. B. Trag- und Frostschutzschichten) oder bitumenhaltige Schichten miterfasst wurden. Die vorhandenen PAK-Gehalte können dabei deutlich über 1.000 mg/kg liegen.
Bitumen
Bitumen ist hautresorptiv, ist jedoch nicht als Gefahrstoff eingeordnet und nicht kennzeichnungspflichtig. Polycyclische aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) mit gefährlichen Eigenschaften werden bei Temperaturen deutlich über 100 °C freigesetzt.
Phenole
Phenole sind aromatische, organische Verbindungen und können Bestandteil teerhaltiger Produkte sein. Eine Betrachtung bzw. Berücksichtigung im Bereich des Straßen- und Wegebaus ist daher notwendig.
Phenol ist dabei der gebräuchlichste Vertreter der Phenole. Phenol wird vorwiegend über die Haut auf¬genommen, aber auch eine inhalative Aufnahme ist möglich. Neben der Einstufung als akut toxisch, weist Phenol eine gewässergefährdende sowie krebserzeugende Wirkung auf. Phenol ist ein starkes Plasmagift, wobei chronische Vergiftungen zu einer Veränderung des Blutbildes sowie zu Nierenschäden führen. Auf der Haut wirkt Phenol in hohen Konzentrationen stark ätzend.
Asbest
Beim Straßenrückbau ist Asbest ein anzutreffender Schadstoff. Asbest ist krebserzeugend und darf in Deutschland seit 1993 nicht mehr hergestellt und verarbeitet werden.
Aufgrund der chemischen und physikalischen Eigenschaften des Asbestes ergeben sich im Baube¬reich verschiedene Einsatzmöglichkeiten für unterschiedliche Produktgruppen. Im Folgenden sind Beispiele mit Bezug zur AVV-Gruppe 1703 genannt:
- Dach- und Isolierpappen
- Straßenaufbruch, insbesondere bei Kreuzungsbereichen
Gefährliche Eigenschaften
Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
170301* kohlenteerhaltige Bitumengemische170303* Kohlenteer und teerhaltige Produkte | ||
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) | bis ca. 15.000 mg/kg | der Sammelparameter PAK fasst viele Einzelstoffe zusammen, z. B. Benzo(a)pyren, Benzo(a)anthracen, die u. a. als krebserregend, akut toxisch und gewässergefährdend, meist WGK 3 eingestuft sind |
Phenole | größer als 0,1 mg/l | u. a. krebserregend und akut toxisch, stark ätzend sowie gewässergefährdend (Analyse erfolgt im Eluat) |
Asbest | als spezifisch zielorgantoxisch und krebserzeugend eingestuft |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
170301* kohlenteerhaltige Bitumengemische | 3200 | Analytik |
170302 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen | 32 | Analytik |
170303* Kohlenteer und teerhaltige Produkte | 145 | Analytik |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Hazard-Check
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- BE - Berlin
- BB - Brandenburg
- HB - Bremen
- HH - Hamburg
- HE - Hessen
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SL - Saarland
- SN - Sachsen
- ST - Sachsen-Anhalt
- SH - Schleswig-Holstein
- TH - Thüringen