Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Vermeidung
Die Abfallvermeidung in Bezug auf Bodenaushub, Baggergut oder Altschotter im Bauwesen, Straßen- und Wegebau hat nicht nur gesetzlich geregelten Vorrang vor der Verwertung bzw. Beseitigung, sondern stellt auch mengenmäßig ein erhebliches Potential dar (im Jahr 2016 wurden ca. 85 % Bodenaushub verwertet (UBA, 26.10.2018)). Unbelasteter Bodenaushub, Baggergut oder Altschotter ist an der Anfallstelle sortenrein und getrennt von anderen Abfällen zu erfassen und einer Verwertung zuzuführen.
Grundsätzlich sollten vor jeder Baumaßnahme bereits in der Planungsphase Abfallvermeidungspotentiale berücksichtigt werden. Zum Beispiel kann mit dem Instrument des „Erdmassenausgleichs“ bei der Bebauung und Erschließung von Flächen, Bodenaushub als anfallender Abfall vermieden werden. Anfallender Bodenaushub ohne erhöhten Schadstoffgehalt kann ggf. direkt vor Ort auf den Baugrundstücken oder bei der Konzeption von Außenanlagen, durch geringere Aushubtiefen, durch Auffüllungen, durch Anhebung des Erschließungs- und Geländeniveaus, wieder verwendet und eingebaut werden.
Ob und mit welchen Schadstoffen gerechnet werden muss, kann u.a. durch Inaugenscheinnahme eines Standorts und historischer Erkundung geprüft werden (z. B. Bodenbelastungskarte, Kataster altlastverdächtiger Flächen und Altlasten, vorliegende Untersuchungsergebnisse, Nutzungsrecherche). Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse ist zu entscheiden, ob zusätzlich analytische Untersuchungen durchzuführen sind. Hierdurch können Abfälle vermieden bzw. soweit separiert werden, dass eine spätere Verwertung/Beseitigung vermieden wird.
Bodenaushub, Baggergut und Gleisschotter mit Verunreinigungen sind separat zu erfassen und einer weitergehenden Entsorgung (Aufbereitung bzw. Schadstoffabtrennung, Ablagerung auf Deponien) zuzuführen.
Untersuchungsbedarf besteht grundsätzlich bei folgenden möglichen schadstoffbelasteten Flächen:
Für Bodenaushub- und Sanierungstätigkeiten haben die Fachverwaltungen der Länder Handlungshilfen erstellt. Sie beschreiben die geeigneten Maßnahmen für die
Bei der Sammlung und Bereitstellung sowie dem Transport von Bodenaushub, Baggergut und Gleisschotter sind, sofern kontaminiert und als gefährlicher Abfall eingestuft, besondere Maßnahmen gegen den Austrag von Schadstoffen zu ergreifen, z. B. Schutz gegen eindringenden Niederschlag und Staubverwehungen, befestige/versiegelte Flächen bei einer Lagerung, Container, Abdeckung mit Folien. Bei einer Verbringung in eine Beseitigungsanlage sind die dortigen Vorgaben für die Transport- und Anlieferungsbehältnisse im Vorfeld abzuklären.
Die Bereitstellung der Abfälle außerhalb der Bau- oder Anfallstelle bedarf in Abhängigkeit von der geplanten Dauer und dem Umfang ggf. einer immissionsschutzrechtlichen bzw. einer baurechtlichen Genehmigung.
Die Abfallvermeidung in Bezug auf Bodenaushub, Baggergut oder Altschotter im Bauwesen, Straßen- und Wegebau hat nicht nur gesetzlich geregelten Vorrang vor der Verwertung bzw. Beseitigung, sondern stellt auch mengenmäßig ein erhebliches Potential dar (im Jahr 2016 wurden ca. 85 % Bodenaushub verwertet (UBA, 26.10.2018)). Unbelasteter Bodenaushub, Baggergut oder Altschotter ist an der Anfallstelle sortenrein und getrennt von anderen Abfällen zu erfassen und einer Verwertung zuzuführen.
Grundsätzlich sollten vor jeder Baumaßnahme bereits in der Planungsphase Abfallvermeidungspotentiale berücksichtigt werden. Zum Beispiel kann mit dem Instrument des „Erdmassenausgleichs“ bei der Bebauung und Erschließung von Flächen, Bodenaushub als anfallender Abfall vermieden werden. Anfallender Bodenaushub ohne erhöhten Schadstoffgehalt kann ggf. direkt vor Ort auf den Baugrundstücken oder bei der Konzeption von Außenanlagen, durch geringere Aushubtiefen, durch Auffüllungen, durch Anhebung des Erschließungs- und Geländeniveaus, wieder verwendet und eingebaut werden.
Ob und mit welchen Schadstoffen gerechnet werden muss, kann u.a. durch Inaugenscheinnahme eines Standorts und historischer Erkundung geprüft werden (z. B. Bodenbelastungskarte, Kataster altlastverdächtiger Flächen und Altlasten, vorliegende Untersuchungsergebnisse, Nutzungsrecherche). Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse ist zu entscheiden, ob zusätzlich analytische Untersuchungen durchzuführen sind. Hierdurch können Abfälle vermieden bzw. soweit separiert werden, dass eine spätere Verwertung/Beseitigung vermieden wird.
Bodenaushub, Baggergut und Gleisschotter mit Verunreinigungen sind separat zu erfassen und einer weitergehenden Entsorgung (Aufbereitung bzw. Schadstoffabtrennung, Ablagerung auf Deponien) zuzuführen.
Untersuchungsbedarf besteht grundsätzlich bei folgenden möglichen schadstoffbelasteten Flächen:
- Flächen in Industrie-, Misch- und Gewerbegebieten,
- Flächen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde und bei denen mit punkt- oder flächenförmigen Bodenbelastungen zu rechnen ist (z. B. Altstandorte, Leckagen in Bauwerken und Rohrleitungen, Bereiche mit sonstigen Schadensereignissen, sonstige altlastverdächtige Flächen),
- Flächen, auf denen mit flächenhaften Bodenbelastungen zu rechnen ist (z. B. Schwemmflächen und Überschwemmungsgebiete, Abwasserverrieselungsflächen, Abraum- und Verfüllungsbereiche, Altablagerungen, Bereiche mit erhöhter Immissionsbelastung wie Straßenränder o. ä.),
- Bodenbehandlungsanlagen,
- Baggergut, bei dem mit Belastungen gerechnet werden muss,
- Altschotter mit konkreten Anhaltspunkten auf Schadstoffbelastung.
Für Bodenaushub- und Sanierungstätigkeiten haben die Fachverwaltungen der Länder Handlungshilfen erstellt. Sie beschreiben die geeigneten Maßnahmen für die
- Erkundung, einschl. Gutachten bei Verdacht auf Schadstoffe,
- Erstellung eines Sanierungskonzepts,
- sachgerechte Erkennung und Separierung bzw. Fraktionierung an der Anfallstelle,
- Vorbehandlung und Aufbereitung zum verwertungsfähigen Material,
- Flächenmanagement durch Erdmassenausgleich und
- Beseitigung nicht verwertbarer Fraktionen.
Bei der Sammlung und Bereitstellung sowie dem Transport von Bodenaushub, Baggergut und Gleisschotter sind, sofern kontaminiert und als gefährlicher Abfall eingestuft, besondere Maßnahmen gegen den Austrag von Schadstoffen zu ergreifen, z. B. Schutz gegen eindringenden Niederschlag und Staubverwehungen, befestige/versiegelte Flächen bei einer Lagerung, Container, Abdeckung mit Folien. Bei einer Verbringung in eine Beseitigungsanlage sind die dortigen Vorgaben für die Transport- und Anlieferungsbehältnisse im Vorfeld abzuklären.
Die Bereitstellung der Abfälle außerhalb der Bau- oder Anfallstelle bedarf in Abhängigkeit von der geplanten Dauer und dem Umfang ggf. einer immissionsschutzrechtlichen bzw. einer baurechtlichen Genehmigung.
Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Vorbereitung zur Wiederverwendung
Im Hinblick auf Bodenaushub, Baggergut und Gleisschotter können innerhalb der Vorbereitung zur Wiederverwendung Verfahren wie Bodenwäsche, Bodenbehandlung oder Separation von Fremdbestandteilen genannt werden. Eine Prüfung auf Wiederverwendbarkeit erfolgt für Bodenaushub mit oder ohne relevante anthropogene Beimengungen z.B. durch Untersuchung nach LAGA-Mitteilung 20 (vgl. Quellenverzeichnis bzw. länderspezifische Regelungen Kapitel 3). Die Untersuchungs- und Prüfungsschritte bzgl. einer möglichen Wiederverwendung von Gleisschotter sind in der Altschotterrichtlinie der Deutschen Bahn (DB) beschrieben und zum Teil auch in länderspezifischen Regelungen zur Entsorgung von Gleisschotter angegeben.
Verwertung
Bei der Verwertung können unterschiedliche Arten bzw. Herkunftsbereiche von Bodenaushub betrachtet werden:
Ausnahme: Gleisschotter mit dem Abfallschlüssel 170507* darf nicht in technischen Bauwerken verwendet werden und ist ggf., je nach Schadstoffbelastung, auf Deponien zu entsorgen.
Beseitigung
Die Beseitigung von Bodenaushub, Baggergut und Gleisschotter setzt voraus, dass eine Verwertung nachgewiesenermaßen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Für die Ablagerung auf Deponien sind die Zuordnungskriterien und Ablagerungshinweise der Deponieverordnung (DepV), die länderspezifischen Regelungen sowie die anlagenspezifischen Regelungen (Genehmigungsinhalte) zu beachten. Vor einer Ablagerung ist die Möglichkeit der Abtrennung, Zerstörung oder Immobilisierung der Schadstoffe zu prüfen. Ggf. ist der Einsatz als Deponieersatzbaustoff auf Grundlage der Regelungen nach DepV (§§ 14 bis 17 DepV) möglich und stellt somit eine Verwertung dar.
Im Hinblick auf Bodenaushub, Baggergut und Gleisschotter können innerhalb der Vorbereitung zur Wiederverwendung Verfahren wie Bodenwäsche, Bodenbehandlung oder Separation von Fremdbestandteilen genannt werden. Eine Prüfung auf Wiederverwendbarkeit erfolgt für Bodenaushub mit oder ohne relevante anthropogene Beimengungen z.B. durch Untersuchung nach LAGA-Mitteilung 20 (vgl. Quellenverzeichnis bzw. länderspezifische Regelungen Kapitel 3). Die Untersuchungs- und Prüfungsschritte bzgl. einer möglichen Wiederverwendung von Gleisschotter sind in der Altschotterrichtlinie der Deutschen Bahn (DB) beschrieben und zum Teil auch in länderspezifischen Regelungen zur Entsorgung von Gleisschotter angegeben.
Verwertung
Bei der Verwertung können unterschiedliche Arten bzw. Herkunftsbereiche von Bodenaushub betrachtet werden:
- Bodenaushub aus Siedlungsbereichen: Neben unbelastetem Bodenaushub werden häufig Auffüllungen mit bodenfremden Bestandteilen wie Bauschutt, Kriegstrümmerschutt, Schlacken u.a. angetroffen
- Bodenaushub aus Gewerbe-/Industriegebieten oder Bodensanierungen: Bei Bodensanierungsarbeiten fallen Bodenmaterialien an, die nutzungsbedingte Verunreinigungen, wie z.B. Mineralöle, Schwermetalle u.a. Schadstoffe enthalten.
- beim Auf- oder Einbringen der Materialien in oder auf eine durchwurzelbare Bodenschicht oder beim Herstellen einer durchwurzelbaren Bodenschicht sind die Vorgaben des Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) insbesondere des § 12 BBodSchG zu beachten,
- bei der Verwertung außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht, in der Regel in technischen Bauwerken, sind die Vorgaben und Zuordnungswerte (Z-Werte) der LAGA-Mitteilung 20, Teil II, bzw. die spezifischen Länderregelungen in Anlehnung an die LAGA-Mitteilung 20 zu beachten.
Ausnahme: Gleisschotter mit dem Abfallschlüssel 170507* darf nicht in technischen Bauwerken verwendet werden und ist ggf., je nach Schadstoffbelastung, auf Deponien zu entsorgen.
Beseitigung
Die Beseitigung von Bodenaushub, Baggergut und Gleisschotter setzt voraus, dass eine Verwertung nachgewiesenermaßen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Für die Ablagerung auf Deponien sind die Zuordnungskriterien und Ablagerungshinweise der Deponieverordnung (DepV), die länderspezifischen Regelungen sowie die anlagenspezifischen Regelungen (Genehmigungsinhalte) zu beachten. Vor einer Ablagerung ist die Möglichkeit der Abtrennung, Zerstörung oder Immobilisierung der Schadstoffe zu prüfen. Ggf. ist der Einsatz als Deponieersatzbaustoff auf Grundlage der Regelungen nach DepV (§§ 14 bis 17 DepV) möglich und stellt somit eine Verwertung dar.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
170504 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fallen170506 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 170505 fällt | |
Landschaftsbau, Flächenherrichtung, Unterwasserbermen, Verfüllmaterial, Strandvorspülung, Unterbau- und Dammbaumaterial, Tragschichten, Wegebau | Deponierung, erfolgt je nach Art und Grad der Verunreinigung (Zuordnung zu den Deponien der Klassen 0 (DK 0), I (DK I) oder II (DK II) |
170508 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 170507 fällt | |
Gleisschotter, Verfüllmaterial, Tragschichten | Deponierung, erfolgt je nach Art und Grad der Verunreinigung (Zuordnung zu den Deponien der Klassen 0 (DK 0), I (DK I) oder II (DK II) |
170503* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten170505* Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält170507* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält | |
Verwertung in technischen Bauwerken nicht erlaubt; ggf. Möglichkeit der Abtrennung/Eliminierung von Schadstoffen prüfen | je nach Art und Grad der Verunreinigung Ablagerung auf Deponie der Klasse II (DK II), III (DK III) oder IV (DK IV) (Beachtung der Länderregelungen); vorherige Abtrennung von Schadstoffen prüfen: - Schadstoffabtrennung (Sortierung, Korngrößenklassierung, chemische Extraktion oder thermische Desorption), - Schadstoffzerstörung (biologischer Abbau, chemische oder thermische Oxidation) - Schadstoffimmobilisierung (thermische oder chemische Einbindung) |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Hinweis
Anwendung der LAGA-Mitteilung 20 in den Bundesländern:
Um einen bundesweit einheitlichen Vollzug bei der Verwertung mineralischer Abfälle zu ermöglichen, wurde die LAGA-Mitteilung 20 erstellt und 2003/2004 überarbeitet. Nur der allgemeine Teil I der Überarbeitung wurde von der LAGA veröffentlicht. Die Anwendung der weiteren überarbeiteten Teile wird in den Ländern unterschiedlich gehandhabt. Dies betrifft:
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Um einen bundesweit einheitlichen Vollzug bei der Verwertung mineralischer Abfälle zu ermöglichen, wurde die LAGA-Mitteilung 20 erstellt und 2003/2004 überarbeitet. Nur der allgemeine Teil I der Überarbeitung wurde von der LAGA veröffentlicht. Die Anwendung der weiteren überarbeiteten Teile wird in den Ländern unterschiedlich gehandhabt. Dies betrifft:
- Teil II: Technische Regeln für die Verwertung 1.2 Bodenmaterial (TR Boden) (2004)
- Teil III: Probenahme und Analytik (2004)
- Veröffentlichung und Einführung in den Vollzug (ganz, teilweise oder mit kleinen Ergänzungen/Änderungen): Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
- Keine Veröffentlichung oder eigene Regelung für den Vollzug: Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen
- Keine Angaben im Internet: Hessen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zur Ablagerung sogenannter "Grenzwertige Abfälle"
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Regelungen für die Verwertung von mineralischen Abfällen
- Handlungshilfe für die Verwertung von Gleisschotter in Baden-Württemberg, Umweltministerium Baden-Württemberg, März 2008
- Recyclingbaustoffe in Baden-Württemberg: Aktueller Stand und mögliche Auswirkungen der geplanten Ersatzbaustoffverordnung, LUBW, August 2014
- Abfallvermeidung in der Baubranche, Umweltministerium Baden-Württemberg / LUBW, November 2016
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Abfallvermeidung in der Baubranche
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Recycling von Bauabfällen (Analytische Untersuchungen von Bauschuttrecyclingmaterial und Bodenaushub)
- Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial, Umweltministerium Baden-Württemberg, 2019
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, RC-Beton
- Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg, Vorläufige Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial (Dihlmann Erlass), April 2004
- Erlass (Ergänzung) des Umweltministeriums Baden-Württemberg, Vorläufige Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial, August 2004
- Erlass (Fragen und Antworten) des Umweltministeriums Baden-Württemberg, Vorläufige Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial, Oktober 2004
- Erlass (Verlängerung der Gültigkeit bis 2023) des Umweltministeriums Baden-Württemberg, Vorläufige Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial, September 2019
- Hinweise zum forst- und naturschutzrechtlich konformen Vorgehen bei Erschließungsmaßnahmen im Wald, Forst BW Praxis, 2017
- Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz, LKreiWiG), Dezember 2020
- Versuchsanlage zur Reinigung von mit PFC belastetem Sickerwasser, Ingenieurbüro Roth & Partner GmbH (Karlsruhe), Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Rastatt, Forschungsprojekt-Abschlussbericht, 03.2021
- BY - Bayern
- BE - Berlin
- BB - Brandenburg
- HB - Bremen
- Merkblatt zur Einstufung von Gleisschotter, Freie Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, August 2023
- HE - Hessen
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- Merkblatt Entsorgung von Gleisschotter - Analytik, Abfalleinstufung, Deponierung, Verwertung, Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz, Mai 2007, überarbeitet Dez 2023
- ALEX Informationsblatt 29 zu per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) in der Umwelt, Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz, Mai 2017
- Merkblatt "Kontrolle auf der Baustelle" zur Prüfung der umwelttechnischen Eigenschaften von RC-Baustoffen, Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz, 2017
- Erlass zum Ende der Abfalleigenschaft von mineralischen Ersatzbaustoffen, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 2020
- SN - Sachsen
- Bauabfallstudie 2001, Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Dezember 2003
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Mineralische Abfälle
- Erlass "Umgang mit Schlämmen aus Teichen", Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, 08. Mai 2019
- ST - Sachsen-Anhalt
- SH - Schleswig-Holstein
- TH - Thüringen