Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Allgemein
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle können auf vielfältige Art mit Schadstoffen verunreinigt sein, so dass eine allgemein gültige Auflistung aller relevanten Schadstoffe nicht möglich ist. Die maßgeblichen Schadstoffe sind im Einzelfall anhand des Nutzungs- oder Schadensprofils (Bestandsaufnahme, technische und historische Erkundung, Schadstoffkataster) und durch gezielte Probenahme und -analyse zu bestimmen. Eine Schadstoffbelastung des Bauabfalls kann durch Zusätze in Baustoffen oder Anhaftungen an Baumaterialien sowie durch die Nutzung des Gebäudes selbst oder durch Kontamination nach einem Schadensfall oder aufgrund des Gebäudeunterhalts (z. B. durch Reinigung) verursacht werden.
Folgende Ursachen führen häufig zu einer Schadstoffbelastung in Bau- und Abbruchabfällen:
Im Baubereich ist Asbest ein häufig anzutreffender Schadstoff. Asbest ist krebserzeugend und darf in Deutschland seit 1993 nicht mehr hergestellt und verarbeitet werden. In bestehenden Gebäuden sind immer noch Asbestprodukte verbaut. Im Baubereich wird unterschieden:
Künstliche Mineralfasern (KMF)
Künstliche Mineralfasern (KMF) besitzen ähnliche Eigenschaften wie Asbest im Bereich der thermischen bzw. biologischen Stabilität. KMF werden aufgrund der Nichtbrennbarkeit sowie zur Wärme- und Schallisolierung genutzt und dabei z. B. als Dämmstoffe, Trockenwände und als abgehängte Decken eingesetzt. In Deutschland dürfen seit Juni 2000 nur noch Produkte, die als nicht krebserregend eingestuft werden, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Bereits seit 1995 gibt es ein RAL-Gütezeichen für diese Produkte.
Ist der Anteil der KMF-haltigen Produkte im gemischten Bau- und Abbruchabfall signifikant, dann sollten der Abfallschlüssel AS 170603* "anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält" bzw. der Abfallschlüssel AS 170604 "Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 170603 fällt" gewählt werden. Der AS 170603* ist dann zu nutzen, wenn das Herstellungsdatum der KMF-Produkte unbekannt bzw. vor Juni 2000 liegt.
Schwermetalle
In der Abfallgruppe 1709 "gemischte Bau- und Abbruchabfälle" können folgende Schwermetalle vor allem durch Installationen, Anstriche und Anhaftungen vorkommen:
Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW)
Mit nutzungsbedingten Kontaminationen von Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW), die als gewässergefährdend einzustufen sind, ist z. B. bei Garagen, Autowerkstätten, Tankstellen und Lagereinrichtungen für Heizöl sowie bei ölverschmierten Bodenplatten im Bereich von Maschinenstandorten zu rechnen.
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) sind als krebserzeugend, ökotoxisch und akut toxisch einzustufen und können durch folgende Baustoffe, die früher verwendet wurden, in den Abfällen vorliegen:
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
PCB sind persistent und als organschädigend und gewässergefährdend eingestuft. Durch Anhaftungen von folgenden, früher verwendeten PCB-haltigen Baustoffen werden die Bau- und Abbruchabfälle mit einem Gesamt-PCB-Gehalt größer 50 mg/kg dem AS 170902* zugeordnet. Die PCB-Belastung in Bau- und Abbruchabfällen geht häufig auf folgende Quellen zurück:
Seit 1989 gilt ein Verbot der Verwendung und Herstellung von PCB in Deutschland (PCB-Verbotsverordnung, seit 2010 POP-Verordnung). Die Entsorgung und der Umgang mit PCB-haltigen Abfällen sind in der EU-Richtlinie 96/59/EG geregelt. Die PCB/PCT-Abfallverordnung setzt diese EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Speziell für PCB-haltige Bauabfälle wird darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung durch eine konsequente getrennte Erfassung schadstoffhaltiger Sortimente sichergestellt sein muss. Abfälle mit einem PCB-Gehalt über 50 mg/kg müssen beseitigt werden und dürfen nicht verwertet werden. PCB-haltige Fraktionen sind gezielt zu entfernen und getrennt zu beseitigen (soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar). Die Richtlinie enthält zusätzlich Hinweise zur gesundheitlichen Bewertung, zu Sanierungen, Schutzmaßnahmen sowie zur Entsorgung von Abwässern und Abfällen.
Hexabromcyclododecan (HBCD)
HBCD wird als Flammschutzmittel vor allem in Dämmstoffen aus Polystyrol verwendet, so dass dies bei Anhaftungen von Dämmstoffen, z. B. an Dachpappen oder mineralischen Stoffen, zu berücksichtigen ist (siehe Abfallsteckbrief 17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe). Der Stoff HBCD ist persistent sowie bioakkumulierend und besitzt ein hohes Ferntransportpotential. Daher wird HBCD seit 2016 in Anhang IV der POP-Verordnung aufgeführt (siehe hierzu "Aktuelles zur AVV"). Darüber hinaus steht HBCD in Verdacht, die Fortpflanzung zu beeinträchtigen, und wird von einigen Herstellern als gewässergefährdend eingestuft.
Sonstige organische Schadstoffe
Bei den Chlorkohlenwasserstoffen (CKW) werden leicht- und schwerflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe unterschieden. Leicht flüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW) wurden und werden unter anderem als Lösungsmittel und Entfettungsmittel verwendet, z. B. Tetrachlorethen (Per), Trichlorethen (Tri) und Chloroform. Einige LCKW sind karzinogen bzw. stehen in Verdacht, karzinogen zu sein. Nutzungsbedingte Kontaminationen können z. B. in Wäschereien, Tankstellen, in der Elektronikindustrie (Leiterplatten- und Chip-Herstellung) und bei weiteren Verbrauchern von Lösemitteln auftreten.
Eine Teilgruppe sind die FCKW (Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe), die als Kältemittel oder als Treibmittel in Montageschäumen verwendet wurden (bei PUR-Schäumen verbleiben z. B. bis zu 15% Massenanteil im Produkt).
Zu den schwerflüchtigen Chlorkohlenwasserstoffen zählen z. B. Polychlorierte Biphenyle (PCB), Chlorphenole (z. B. PCP) sowie viele Pestizide wie Lindan, DDT, Chlornaphthaline, Tributylzinnverbindungen (TBT), Chlorthalonil oder Endosulfan. Diese sind im Baubereich vor allem durch Holzschutzmittel vorhanden. PCP, Lindan, DDT sind heutzutage nicht mehr oder nur eingeschränkt zugelassen (unterfallen Stoffbeschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), Anhang XVII und der POP-VO).
Pentachlorphenol (PCP), das unter anderem als akut toxisch und gewässergefährdend einzustufen ist, wurde aufgrund seiner fungiziden Wirkung insbesondere als Holzschutzmittel eingesetzt und ist daher auch als Schadstoff im Baubereich anzutreffen. Da PCP aus den damit behandelten Materialien verdampft, lagert es sich an andere Oberflächen, z. B. Putz (Sekundärkontamination), an.
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle können auf vielfältige Art mit Schadstoffen verunreinigt sein, so dass eine allgemein gültige Auflistung aller relevanten Schadstoffe nicht möglich ist. Die maßgeblichen Schadstoffe sind im Einzelfall anhand des Nutzungs- oder Schadensprofils (Bestandsaufnahme, technische und historische Erkundung, Schadstoffkataster) und durch gezielte Probenahme und -analyse zu bestimmen. Eine Schadstoffbelastung des Bauabfalls kann durch Zusätze in Baustoffen oder Anhaftungen an Baumaterialien sowie durch die Nutzung des Gebäudes selbst oder durch Kontamination nach einem Schadensfall oder aufgrund des Gebäudeunterhalts (z. B. durch Reinigung) verursacht werden.
Folgende Ursachen führen häufig zu einer Schadstoffbelastung in Bau- und Abbruchabfällen:
- Zusatzstoffe, z. B. Asbest
- Anhaftungen, z. B. PCB-haltige Dichtmassen, Kleber, Farben, Hohlkammerziegel mit einer Wärmedämmfüllung
- nutzungsbedingt, z. B. Ruß in Kaminen, Kohlenwasserstoffe bei Tankstellen, Metallsalze bei Galvanikbetrieben
- Kontamination, z. B. Ruß, Verbrennungsrückstände bei Brandfällen (schadensbedingt), oder Insektizide durch Schädlingsbekämpfung (Gebäudeunterhalt)
- technische Bestandteile und Installationen, z. B. Blei aus älteren Rohrinstallationen, Quecksilber aus Leuchtstoffröhren
Im Baubereich ist Asbest ein häufig anzutreffender Schadstoff. Asbest ist krebserzeugend und darf in Deutschland seit 1993 nicht mehr hergestellt und verarbeitet werden. In bestehenden Gebäuden sind immer noch Asbestprodukte verbaut. Im Baubereich wird unterschieden:
- festgebundene Asbestprodukte: Anteil < 15 Gew.-% und Raumgewicht in der Regel über 1500 kg/m³, aber stets deutlich über 1000 kg/m³
- schwach gebundene Asbestprodukte: Anteil > 60 Gew.-% und Raumgewicht inder Regel unter 1000 kg/m³
- Brandschutz: Spritzmassen, Anstriche, Reste von verklebten Brandschutzmatten
- Wärmeisolierung: Spritzmassen, Verfüllungen von Fugen und Hohlräume
- Elektroinstallation: Reste von Kabeln und Drähten
- Dichtungen: Flachdichtungen, Dichtungsmassen
- Asbestzement: Reste und Anhaftungen an Platten und Rohren aus Asbestzement
- Bauprodukte: Spritzmassen, Anstriche, Klebstoffe, Dichtungsmassen, Putze, Spachtelmassen
Künstliche Mineralfasern (KMF)
Künstliche Mineralfasern (KMF) besitzen ähnliche Eigenschaften wie Asbest im Bereich der thermischen bzw. biologischen Stabilität. KMF werden aufgrund der Nichtbrennbarkeit sowie zur Wärme- und Schallisolierung genutzt und dabei z. B. als Dämmstoffe, Trockenwände und als abgehängte Decken eingesetzt. In Deutschland dürfen seit Juni 2000 nur noch Produkte, die als nicht krebserregend eingestuft werden, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Bereits seit 1995 gibt es ein RAL-Gütezeichen für diese Produkte.
Ist der Anteil der KMF-haltigen Produkte im gemischten Bau- und Abbruchabfall signifikant, dann sollten der Abfallschlüssel AS 170603* "anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält" bzw. der Abfallschlüssel AS 170604 "Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 170603 fällt" gewählt werden. Der AS 170603* ist dann zu nutzen, wenn das Herstellungsdatum der KMF-Produkte unbekannt bzw. vor Juni 2000 liegt.
Schwermetalle
In der Abfallgruppe 1709 "gemischte Bau- und Abbruchabfälle" können folgende Schwermetalle vor allem durch Installationen, Anstriche und Anhaftungen vorkommen:
- Blei aus älteren Rohrinstallationen sowie in Rostschutzanstrichen (z. B. Bleimennige; Verbot seit 2012), in Malerfarben (z. B. Bleiweiß und Bleigelb; Verbot seit 1989, jedoch bei Restaurierung historischer Gebäude zulässig)
- Cadmium in Kunststoff- und Farbpigmenten, PVC und als Kontamination durch Tabakrauch
- Chrom in verchromten Armaturen, in Zement (seit 2000 in Deutschland chromatarme Zementprodukte), Holzschutzmitteln (Imprägniersalze) und Farbpigmenten, wobei insbesondere die Chrom(VI)-Verbindungen (Chromate) gefährliche Eigenschaften aufweisen
- Quecksilber in verschiedenen Geräten wie Manometern, Pumpen, Schaltern und Leuchtstoffröhren, in Holzschutzmitteln bis 1990 (Verbot) in unterschiedlicher Kombination mit anderen Schwermetallsalzen
- Kupfer, Arsen und Nickel können relevant sein
Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW)
Mit nutzungsbedingten Kontaminationen von Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW), die als gewässergefährdend einzustufen sind, ist z. B. bei Garagen, Autowerkstätten, Tankstellen und Lagereinrichtungen für Heizöl sowie bei ölverschmierten Bodenplatten im Bereich von Maschinenstandorten zu rechnen.
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) sind als krebserzeugend, ökotoxisch und akut toxisch einzustufen und können durch folgende Baustoffe, die früher verwendet wurden, in den Abfällen vorliegen:
- teer- und pechhaltige Klebstoffe unter Holzparkett
- Bautenschutz: wasserfeste Schutzanstriche aus teerhaltigen Lösungen, Emulsionen oder Vergussmassen
- Steinkohlenteeröle als Holzschutzmittel ("Carbolineum")
- Reste von teerhaltigen Asphalt-Fußbodenbelägen, Dichtungs- und Dachbahnen, "Teerkork" zur Dämmung
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
PCB sind persistent und als organschädigend und gewässergefährdend eingestuft. Durch Anhaftungen von folgenden, früher verwendeten PCB-haltigen Baustoffen werden die Bau- und Abbruchabfälle mit einem Gesamt-PCB-Gehalt größer 50 mg/kg dem AS 170902* zugeordnet. Die PCB-Belastung in Bau- und Abbruchabfällen geht häufig auf folgende Quellen zurück:
- Dauerelastische Fugenmassen
- Fugendichtungsmassen, Kitte und Klebstoffe
- Lacke und Farben mit Flammschutz-Zusatz
- Reste von Kabelummantelungen
Seit 1989 gilt ein Verbot der Verwendung und Herstellung von PCB in Deutschland (PCB-Verbotsverordnung, seit 2010 POP-Verordnung). Die Entsorgung und der Umgang mit PCB-haltigen Abfällen sind in der EU-Richtlinie 96/59/EG geregelt. Die PCB/PCT-Abfallverordnung setzt diese EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Speziell für PCB-haltige Bauabfälle wird darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung durch eine konsequente getrennte Erfassung schadstoffhaltiger Sortimente sichergestellt sein muss. Abfälle mit einem PCB-Gehalt über 50 mg/kg müssen beseitigt werden und dürfen nicht verwertet werden. PCB-haltige Fraktionen sind gezielt zu entfernen und getrennt zu beseitigen (soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar). Die Richtlinie enthält zusätzlich Hinweise zur gesundheitlichen Bewertung, zu Sanierungen, Schutzmaßnahmen sowie zur Entsorgung von Abwässern und Abfällen.
Hexabromcyclododecan (HBCD)
HBCD wird als Flammschutzmittel vor allem in Dämmstoffen aus Polystyrol verwendet, so dass dies bei Anhaftungen von Dämmstoffen, z. B. an Dachpappen oder mineralischen Stoffen, zu berücksichtigen ist (siehe Abfallsteckbrief 17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe). Der Stoff HBCD ist persistent sowie bioakkumulierend und besitzt ein hohes Ferntransportpotential. Daher wird HBCD seit 2016 in Anhang IV der POP-Verordnung aufgeführt (siehe hierzu "Aktuelles zur AVV"). Darüber hinaus steht HBCD in Verdacht, die Fortpflanzung zu beeinträchtigen, und wird von einigen Herstellern als gewässergefährdend eingestuft.
Sonstige organische Schadstoffe
Bei den Chlorkohlenwasserstoffen (CKW) werden leicht- und schwerflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe unterschieden. Leicht flüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW) wurden und werden unter anderem als Lösungsmittel und Entfettungsmittel verwendet, z. B. Tetrachlorethen (Per), Trichlorethen (Tri) und Chloroform. Einige LCKW sind karzinogen bzw. stehen in Verdacht, karzinogen zu sein. Nutzungsbedingte Kontaminationen können z. B. in Wäschereien, Tankstellen, in der Elektronikindustrie (Leiterplatten- und Chip-Herstellung) und bei weiteren Verbrauchern von Lösemitteln auftreten.
Eine Teilgruppe sind die FCKW (Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe), die als Kältemittel oder als Treibmittel in Montageschäumen verwendet wurden (bei PUR-Schäumen verbleiben z. B. bis zu 15% Massenanteil im Produkt).
Zu den schwerflüchtigen Chlorkohlenwasserstoffen zählen z. B. Polychlorierte Biphenyle (PCB), Chlorphenole (z. B. PCP) sowie viele Pestizide wie Lindan, DDT, Chlornaphthaline, Tributylzinnverbindungen (TBT), Chlorthalonil oder Endosulfan. Diese sind im Baubereich vor allem durch Holzschutzmittel vorhanden. PCP, Lindan, DDT sind heutzutage nicht mehr oder nur eingeschränkt zugelassen (unterfallen Stoffbeschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), Anhang XVII und der POP-VO).
Pentachlorphenol (PCP), das unter anderem als akut toxisch und gewässergefährdend einzustufen ist, wurde aufgrund seiner fungiziden Wirkung insbesondere als Holzschutzmittel eingesetzt und ist daher auch als Schadstoff im Baubereich anzutreffen. Da PCP aus den damit behandelten Materialien verdampft, lagert es sich an andere Oberflächen, z. B. Putz (Sekundärkontamination), an.
Hinweis
Nutzungs- oder schadensbedingte Verunreinigungen sind signifikant für die Abfalleinstufung. Ein Indiz hierfür liegt immer dann vor, wenn Abfälle aus Rückbau, Abriss oder Entsiegelung von baulichen Anlagen vorliegen, in oder auf denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wurde. Dazu zählen u. a.:
Die Prüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften muss auf den Einzelfall abgestimmt werden und setzt eine herkunfts- und stoffbezogene Analyse der typischen Verunreinigungen voraus, ergänzt durch eine Beurteilung der Abfallinhaltsstoffe anhand ihrer stoffrechtlichen Einstufung. Je nach Einzelfall sind bei der Beurteilung in erster Linie die Bestimmungswerte für die gefahrenrelevante Eigenschaft HP15 sowie die Gefahrenrelevanz organischer Inhaltstoffe bedeutend. Auf die Abhängigkeit der Schadstoffgehalte von der Korngröße sei an dieser Stelle hingewiesen.
- Industrieanlagen: Anlagen, in denen gefährliche Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt werden oder entstehen; Stahlwerke, Metallverarbeitungs- und Galvanikanlagen; Werkzeugmaschinenbau; Anlagen zur Herstellung und Lagerung von Lacken und Farben; Kokereien, Gaswerke und Brikettfabriken; Anlagen der Textilreinigung; Anlagen von Gerbereien und der Lederverarbeitung; Holzimprägnierwerke; Betriebe der Chemischen Industrie
- Anlagen des Kraftfahrzeuggewerbes: Werkstätten zur Reparatur und Vulkanisierung; Batterieauffüllstationen; Tankstellen, Waschgruben und Tanklager,
- Gewerbliche Feuerungsanlagen: Rauchzüge, Kamine und Essen,
- Anlagen der Eisenbahn: Bahnbetriebswerke, Verladerampen und Reparaturwerkstätten; Öllager; Waschstraßen und
- Landwirtschaftliche Betriebe: Lager für Düngemittel und Pestizide.
Die Prüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften muss auf den Einzelfall abgestimmt werden und setzt eine herkunfts- und stoffbezogene Analyse der typischen Verunreinigungen voraus, ergänzt durch eine Beurteilung der Abfallinhaltsstoffe anhand ihrer stoffrechtlichen Einstufung. Je nach Einzelfall sind bei der Beurteilung in erster Linie die Bestimmungswerte für die gefahrenrelevante Eigenschaft HP15 sowie die Gefahrenrelevanz organischer Inhaltstoffe bedeutend. Auf die Abhängigkeit der Schadstoffgehalte von der Korngröße sei an dieser Stelle hingewiesen.
Gefährliche Eigenschaften
Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen 170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten | ||
Nutzungsbedingt kommen Kontaminationen mit vielfältigen Stoffen in Betracht, die einzelfallspezifisch zu betrachten sind. Im Vordergrund stehen: | ||
Schwermetalle, z. B. Blei, Cadmium, Chrom | In erster Linie sind es Metallverbindungen, die als nutzungsbedingte Kontamination auftreten können und je nach Metall häufig als akut toxisch und gewässergefährdend eingestuft sind. Dies könnte zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen. | |
Asbest, künstliche Mineralfasern | krebserzeugend; KMF, die vor 1996 eingebaut wurden, gelten als krebserzeugend (TRGS 905; TRGS 521 und TRGS 519) | |
Kohlenwasserstoffe, z. B. Kraftstoffe, Heizöl, Schmieröl | häufig gewässergefährdend, meist WGK 1-2 | |
PAK | krebserzeugend, akut toxisch und gewässergefährdend, meist WGK 3 | |
PCB | persistent, kann einzelne Organe schädigen, gewässergefährdend, WGK 3 | |
HBCD | persistent und bioakkumulierend, gewässergefährdend und reproduktionstoxisch, WGK 3 | |
FCKW | wegen ihrer ozonschichtschädigenden Wirkung verboten, meist WGK 1-2 | |
LCKW | teilweise krebserzeugend, meistens gesundgefährdend, meist WGK 3 | |
PCP | krebserzeugend, mutagen, reproduktionstoxisch (TRGS 905) sowie u. a. akut toxisch und gewässergefährdend, WGK 3 | |
170901* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten | ||
Quecksilber | akut toxisch und gewässergefährdend, WGK 3 | |
weitere Schadstoffe können vorliegen | ||
170902* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) | ||
PCB | > 50 mg/kg | kann einzelne Organe schädigen, gewässergefährdend, WGK 3 |
weitere Schadstoffe können vorliegen |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
170901* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten | 39 | Analytik |
170902* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) | 219 | Analytik |
170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten | 178 | Analytik |
170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen | 6 |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Hazard-Check
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- BE - Berlin
- BB - Brandenburg
- HB - Bremen
- HH - Hamburg
- HE - Hessen
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SL - Saarland
- SN - Sachsen
- ST - Sachsen-Anhalt
- SH - Schleswig-Holstein
- TH - Thüringen