IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1709 sonstige Bau- und Abbruchabfälle, Stand 20.12.2017

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

 

 

Schadstoffe

Allgemein

Gemischte Bau- und Abbruchabfälle können auf vielfältige Art mit Schadstoffen verunreinigt sein, so dass eine allgemein gültige Auflistung aller relevanten Schadstoffe nicht möglich ist. Die maßgeblichen Schadstoffe sind im Einzelfall anhand des Nutzungs- oder Schadensprofils (Bestandsaufnahme, technische und historische Erkundung, Schadstoffkataster) und durch gezielte Probenahme und -analyse zu bestimmen. Eine Schadstoffbelastung des Bauabfalls kann durch Zusätze in Baustoffen oder Anhaftungen an Baumaterialien sowie durch die Nutzung des Gebäudes selbst oder durch Kontamination nach einem Schadensfall oder aufgrund des Gebäudeunterhalts (z. B. durch Reinigung) verursacht werden.

Folgende Ursachen führen häufig zu einer Schadstoffbelastung in Bau- und Abbruchabfällen:
  • Zusatzstoffe, z. B. Asbest
  • Anhaftungen, z. B. PCB-haltige Dichtmassen, Kleber, Farben, Hohlkammerziegel mit einer Wärmedämmfüllung
  • nutzungsbedingt, z. B. Ruß in Kaminen, Kohlenwasserstoffe bei Tankstellen, Metallsalze bei Galvanikbetrieben
  • Kontamination, z. B. Ruß, Verbrennungsrückstände bei Brandfällen (schadensbedingt), oder Insektizide durch Schädlingsbekämpfung (Gebäudeunterhalt)
  • technische Bestandteile und Installationen, z. B. Blei aus älteren Rohrinstallationen, Quecksilber aus Leuchtstoffröhren
Asbest

Im Baubereich ist Asbest ein häufig anzutreffender Schadstoff. Asbest ist krebserzeugend und darf in Deutschland seit 1993 nicht mehr hergestellt und verarbeitet werden. In bestehenden Gebäuden sind immer noch Asbestprodukte verbaut. Im Baubereich wird unterschieden:
  • festgebundene Asbestprodukte: Anteil < 15 Gew.-% und Raumgewicht in der Regel über 1500 kg/m³, aber stets deutlich über 1000 kg/m³
  • schwach gebundene Asbestprodukte: Anteil > 60 Gew.-% und Raumgewicht inder Regel unter 1000 kg/m³
Aufgrund der chemischen und physikalischen Eigenschaften des Asbests ergeben sich im Baubereich verschiedene Einsatzmöglichkeiten für unterschiedliche Produktgruppen. Im Folgenden sind Beispiele mit Bezug zur Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)-Gruppe 1709 genannt:
  • Brandschutz: Spritzmassen, Anstriche, Reste von verklebten Brandschutzmatten
  • Wärmeisolierung: Spritzmassen, Verfüllungen von Fugen und Hohlräume
  • Elektroinstallation: Reste von Kabeln und Drähten
  • Dichtungen: Flachdichtungen, Dichtungsmassen
  • Asbestzement: Reste und Anhaftungen an Platten und Rohren aus Asbestzement
  • Bauprodukte: Spritzmassen, Anstriche, Klebstoffe, Dichtungsmassen, Putze, Spachtelmassen
Ansonsten sind asbesthaltige Baustoffe vorrangig unter AS 170601* "Dämmmaterial, das Asbest enthält" oder AS 170605* "Asbesthaltige Baustoffe" einzustufen.

Künstliche Mineralfasern (KMF)

Künstliche Mineralfasern (KMF) besitzen ähnliche Eigenschaften wie Asbest im Bereich der thermischen bzw. biologischen Stabilität. KMF werden aufgrund der Nichtbrennbarkeit sowie zur Wärme- und Schallisolierung genutzt und dabei z. B. als Dämmstoffe, Trockenwände und als abgehängte Decken eingesetzt. In Deutschland dürfen seit Juni 2000 nur noch Produkte, die als nicht krebserregend eingestuft werden, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Bereits seit 1995 gibt es ein RAL-Gütezeichen für diese Produkte.

Ist der Anteil der KMF-haltigen Produkte im gemischten Bau- und Abbruchabfall signifikant, dann sollten der Abfallschlüssel AS 170603* "anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält" bzw. der Abfallschlüssel AS 170604 "Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 170603 fällt" gewählt werden. Der AS 170603* ist dann zu nutzen, wenn das Herstellungsdatum der KMF-Produkte unbekannt bzw. vor Juni 2000 liegt.

Schwermetalle

In der Abfallgruppe 1709 "gemischte Bau- und Abbruchabfälle" können folgende Schwermetalle vor allem durch Installationen, Anstriche und Anhaftungen vorkommen:
  • Blei aus älteren Rohrinstallationen sowie in Rostschutzanstrichen (z. B. Bleimennige; Verbot seit 2012), in Malerfarben (z. B. Bleiweiß und Bleigelb; Verbot seit 1989, jedoch bei Restaurierung historischer Gebäude zulässig)
  • Cadmium in Kunststoff- und Farbpigmenten, PVC und als Kontamination durch Tabakrauch
  • Chrom in verchromten Armaturen, in Zement (seit 2000 in Deutschland chromatarme Zementprodukte), Holzschutzmitteln (Imprägniersalze) und Farbpigmenten, wobei insbesondere die Chrom(VI)-Verbindungen (Chromate) gefährliche Eigenschaften aufweisen
  • Quecksilber in verschiedenen Geräten wie Manometern, Pumpen, Schaltern und Leuchtstoffröhren, in Holzschutzmitteln bis 1990 (Verbot) in unterschiedlicher Kombination mit anderen Schwermetallsalzen
  • Kupfer, Arsen und Nickel können relevant sein
Nutzungsbedingt können weitere Schwermetallkontaminationen in Bau- und Abbruchabfällen auftreten, z. B. aus Industrieböden in Galvanikbetrieben, Metallbearbeitungsunternehmen oder Chloralkali-Elektrolyseanlagen im Amalgam-Verfahren.

Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW)

Mit nutzungsbedingten Kontaminationen von Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW), die als gewässergefährdend einzustufen sind, ist z. B. bei Garagen, Autowerkstätten, Tankstellen und Lagereinrichtungen für Heizöl sowie bei ölverschmierten Bodenplatten im Bereich von Maschinenstandorten zu rechnen.

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) sind als krebserzeugend, ökotoxisch und akut toxisch einzustufen und können durch folgende Baustoffe, die früher verwendet wurden, in den Abfällen vorliegen:
  • teer- und pechhaltige Klebstoffe unter Holzparkett
  • Bautenschutz: wasserfeste Schutzanstriche aus teerhaltigen Lösungen, Emulsionen oder Vergussmassen
  • Steinkohlenteeröle als Holzschutzmittel ("Carbolineum")
  • Reste von teerhaltigen Asphalt-Fußbodenbelägen, Dichtungs- und Dachbahnen, "Teerkork" zur Dämmung
Bei Bränden können unter Umständen durch Rußablagerungen und verkohlte Rückstände hohe PAK-Konzentrationen entstehen (siehe Abfallsteckbrief Brandabfälle).

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

PCB sind persistent und als organschädigend und gewässergefährdend eingestuft. Durch Anhaftungen von folgenden, früher verwendeten PCB-haltigen Baustoffen werden die Bau- und Abbruchabfälle mit einem Gesamt-PCB-Gehalt größer 50 mg/kg dem AS 170902* zugeordnet. Die PCB-Belastung in Bau- und Abbruchabfällen geht häufig auf folgende Quellen zurück:
  • Dauerelastische Fugenmassen
  • Fugendichtungsmassen, Kitte und Klebstoffe
  • Lacke und Farben mit Flammschutz-Zusatz
  • Reste von Kabelummantelungen
Ebenso können nutzungsbedingte PCB-Kontaminationen auftreten, z. B. Standorte von Transformatoren oder Verwendung von PCB-haltigen Hydraulikölen in Maschinen.

Seit 1989 gilt ein Verbot der Verwendung und Herstellung von PCB in Deutschland (PCB-Verbotsverordnung, seit 2010 POP-Verordnung). Die Entsorgung und der Umgang mit PCB-haltigen Abfällen sind in der EU-Richtlinie 96/59/EG geregelt. Die PCB/PCT-Abfallverordnung setzt diese EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Speziell für PCB-haltige Bauabfälle wird darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung durch eine konsequente getrennte Erfassung schadstoffhaltiger Sortimente sichergestellt sein muss. Abfälle mit einem PCB-Gehalt über 50 mg/kg müssen beseitigt werden und dürfen nicht verwertet werden. PCB-haltige Fraktionen sind gezielt zu entfernen und getrennt zu beseitigen (soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar). Die Richtlinie enthält zusätzlich Hinweise zur gesundheitlichen Bewertung, zu Sanierungen, Schutzmaßnahmen sowie zur Entsorgung von Abwässern und Abfällen.

Hexabromcyclododecan (HBCD)

HBCD wird als Flammschutzmittel vor allem in Dämmstoffen aus Polystyrol verwendet, so dass dies bei Anhaftungen von Dämmstoffen, z. B. an Dachpappen oder mineralischen Stoffen, zu berücksichtigen ist (siehe Abfallsteckbrief 17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe). Der Stoff HBCD ist persistent sowie bioakkumulierend und besitzt ein hohes Ferntransportpotential. Daher wird HBCD seit 2016 in Anhang IV der POP-Verordnung aufgeführt (siehe hierzu "Aktuelles zur AVV"). Darüber hinaus steht HBCD in Verdacht, die Fortpflanzung zu beeinträchtigen, und wird von einigen Herstellern als gewässergefährdend eingestuft.

Sonstige organische Schadstoffe

Bei den Chlorkohlenwasserstoffen (CKW) werden leicht- und schwerflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe unterschieden. Leicht flüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW) wurden und werden unter anderem als Lösungsmittel und Entfettungsmittel verwendet, z. B. Tetrachlorethen (Per), Trichlorethen (Tri) und Chloroform. Einige LCKW sind karzinogen bzw. stehen in Verdacht, karzinogen zu sein. Nutzungsbedingte Kontaminationen können z. B. in Wäschereien, Tankstellen, in der Elektronikindustrie (Leiterplatten- und Chip-Herstellung) und bei weiteren Verbrauchern von Lösemitteln auftreten.

Eine Teilgruppe sind die FCKW (Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe), die als Kältemittel oder als Treibmittel in Montageschäumen verwendet wurden (bei PUR-Schäumen verbleiben z. B. bis zu 15% Massenanteil im Produkt).

Zu den schwerflüchtigen Chlorkohlenwasserstoffen zählen z. B. Polychlorierte Biphenyle (PCB), Chlorphenole (z. B. PCP) sowie viele Pestizide wie Lindan, DDT, Chlornaphthaline, Tributylzinnverbindungen (TBT), Chlorthalonil oder Endosulfan. Diese sind im Baubereich vor allem durch Holzschutzmittel vorhanden. PCP, Lindan, DDT sind heutzutage nicht mehr oder nur eingeschränkt zugelassen (unterfallen Stoffbeschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), Anhang XVII und der POP-VO).

Pentachlorphenol (PCP), das unter anderem als akut toxisch und gewässergefährdend einzustufen ist, wurde aufgrund seiner fungiziden Wirkung insbesondere als Holzschutzmittel eingesetzt und ist daher auch als Schadstoff im Baubereich anzutreffen. Da PCP aus den damit behandelten Materialien verdampft, lagert es sich an andere Oberflächen, z. B. Putz (Sekundärkontamination), an.

 

Hinweis
Nutzungs- oder schadensbedingte Verunreinigungen sind signifikant für die Abfalleinstufung. Ein Indiz hierfür liegt immer dann vor, wenn Abfälle aus Rückbau, Abriss oder Entsiegelung von baulichen Anlagen vorliegen, in oder auf denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wurde. Dazu zählen u. a.:
  • Industrieanlagen: Anlagen, in denen gefährliche Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt werden oder entstehen; Stahlwerke, Metallverarbeitungs- und Galvanikanlagen; Werkzeugmaschinenbau; Anlagen zur Herstellung und Lagerung von Lacken und Farben; Kokereien, Gaswerke und Brikettfabriken; Anlagen der Textilreinigung; Anlagen von Gerbereien und der Lederverarbeitung; Holzimprägnierwerke; Betriebe der Chemischen Industrie
  • Anlagen des Kraftfahrzeuggewerbes: Werkstätten zur Reparatur und Vulkanisierung; Batterieauffüllstationen; Tankstellen, Waschgruben und Tanklager,
  • Gewerbliche Feuerungsanlagen: Rauchzüge, Kamine und Essen,
  • Anlagen der Eisenbahn: Bahnbetriebswerke, Verladerampen und Reparaturwerkstätten; Öllager; Waschstraßen und
  • Landwirtschaftliche Betriebe: Lager für Düngemittel und Pestizide.
(Anmerkung: Auflistung gemäß den Anhaltspunkten aus Anhang II zu den "BMU-Hinweisen zur Anwendung der AVV")

Die Prüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften muss auf den Einzelfall abgestimmt werden und setzt eine herkunfts- und stoffbezogene Analyse der typischen Verunreinigungen voraus, ergänzt durch eine Beurteilung der Abfallinhaltsstoffe anhand ihrer stoffrechtlichen Einstufung. Je nach Einzelfall sind bei der Beurteilung in erster Linie die Bestimmungswerte für die gefahrenrelevante Eigenschaft HP15 sowie die Gefahrenrelevanz organischer Inhaltstoffe bedeutend. Auf die Abhängigkeit der Schadstoffgehalte von der Korngröße sei an dieser Stelle hingewiesen.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen 170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
Nutzungsbedingt kommen Kontaminationen mit vielfältigen Stoffen in Betracht, die einzelfallspezifisch zu betrachten sind. Im Vordergrund stehen:
Schwermetalle, z. B. Blei, Cadmium, Chrom In erster Linie sind es Metallverbindungen, die als nutzungsbedingte Kontamination auftreten können und je nach Metall häufig als akut toxisch und gewässergefährdend eingestuft sind. Dies könnte zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen.
Asbest, künstliche Mineralfasern krebserzeugend; KMF, die vor 1996 eingebaut wurden, gelten als krebserzeugend (TRGS 905; TRGS 521 und TRGS 519)
Kohlenwasserstoffe, z. B. Kraftstoffe, Heizöl, Schmieröl häufig gewässergefährdend, meist WGK 1-2
PAK krebserzeugend, akut toxisch und gewässergefährdend, meist WGK 3
PCB persistent, kann einzelne Organe schädigen, gewässergefährdend, WGK 3
HBCD persistent und bioakkumulierend, gewässergefährdend und reproduktionstoxisch, WGK 3
FCKW wegen ihrer ozonschichtschädigenden Wirkung verboten, meist WGK 1-2
LCKW teilweise krebserzeugend, meistens gesundgefährdend, meist WGK 3
PCP krebserzeugend, mutagen, reproduktionstoxisch (TRGS 905) sowie u. a. akut toxisch und gewässergefährdend, WGK 3
170901* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten
Quecksilber akut toxisch und gewässergefährdend, WGK 3
weitere Schadstoffe können vorliegen
170902* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)
PCB > 50 mg/kg kann einzelne Organe schädigen, gewässergefährdend, WGK 3
weitere Schadstoffe können vorliegen

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
170901* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten 39   Analytik
170902* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) 219   Analytik
170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten 178   Analytik
170904  gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen 6

 

Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.

Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.

Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft

Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.

Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
NW - Nordrhein-Westfalen
  Hazard-Check

 

 

Glossar
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  PAKpolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe aus mindestens zwei verbundenen aromatischen Ringen, die überwiegend bei unvollständiger Verbrennung entstehen (oft angelagert an Ruß) und meist eine hohe Toxizität und Persistenz aufweisen, z. B. Benzo[a]pyren
  Asbest Sammelbezeichnung für verschiedene, natürlich vorkommende, faserförmige Silikat-Minerale, die beim Einatmen karzinogen sein können, z. B. Chrysotil, Krokydolith, Amosit, Anthophyllit, Aktinolith und Tremolit
  PCBpolychlorierte Biphenyle, Stoffgruppe mit 209 Verbindungen, die früher u. a. in Trafo-, Wärmeträger- und Hydraulikölen sowie Weichmachern enthalten waren, unterfallen der POP-Verordnung (im Anhang I bzw. IV aufgeführt), da sie chronisch toxisch, bioakkumulierbar und persistent sind
  KMFkünstliche Mineralfasern, synthetische, anorganische Fasern, kristallin oder glasartig, wie z. B. Dämmwolle aus Glas oder Gestein, Endlosglasfasern, Keramikfasern; biobeständige und lungengängige Fasern können Krebs erzeugen
  RALDeutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (Abk. für Reichs-Ausschuss für Lieferbedingungen), eine unabhängige Organisation, die RAL-Gütezeichen für Produkte und Dienstleistungen hinsichtlich technischer und vor allem qualitätstechnischer Anforderungen vergibt
  Bleimennigeeine Blei-Komplexverbindung Pb<Sonderzeichen>2</Sonderzeichen>[PbO<Sonderzeichen>4</Sonderzeichen>], Verwendung als Pigment und Rostschutzmittel
  Pigmentefarbgebende Substanzen, im Anwendungsmedium (z. B. Lack oder Kunststoff) unlöslich
  GalvanikVeredelungsverfahren, bei dem in einem elektrolytischen Bad mit Hilfe von Strom metallische Überzüge auf meist ebenfalls metallischen Bauteilen abgeschieden werden
  MKWMineralölkohlenwasserstoffe, Summenparameter für Kettenlängen C10 - C 40 in der Abfallanalytik, enthalten in Benzin, Diesel, Heizöl und Schmierölen, auch als KW abgekürzt
  Teerölauch Carbolineum genannt; wasserunlösliches Produkt aus höhersiedenden Fraktionen von Steinkohlenteer, das fäulnishemmend und desinfizierend wirkt, aber große Mengen an krebserregenden polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) enthält
  Farbenmeint in erster Linie das Farbmittel (Farbstoff, Pigment), umgangssprachlich wird der Begriff oft für Dispersionsanstriche oder als Synonym für Lack verwendet
  HydraulikölÖl zur Signal-, Kraft- und Energie-Übertragung in hydraulischen Anlagen, meist auf Mineralölbasis, teilweise auch als natürliche oder synthetische Esteröle
  POPpersistent organic pullutants (langlebige organische Schadstoffe), schwer abbaubare organische Verbindungen, die sich in der Umwelt anreichern, deren Herstellung und Verwendung im Rahmen der Stockholmer Konvention eingeschränkt oder verboten sind (POP-Verordnung)
  PCTpolychlorierte Terphenyle, chemische Substanzen mit drei chlorierten Benzol-Ringen, die ähnliche Eigenschaften wie polychlorierte Biphenyle (PCB) aufweisen und z. T. mit PCB als Gemisch verwendet werden
  PCPPentachlorphenol, chlorierter, aromatischer Kohlenwasserstoff, der vor allem in Holzschutzmitteln als Fungizid (Gift gegen Pilzbefall) eingesetzt wurde, im Anhang I bzw. IV der POP-Vordnung aufgeführt
  karzinogen(auch carcinogen, kanzerogen oder cancerogen) Krebs erzeugend oder fördernd
  FCKWFluorchlorkohlenwasserstoffe, halogenierte organische Verbindungen, die als Treibgase oder Kältemittel eingesetzt wurden und ein hohes klimaschädigendes Potenzial (Abbau der Ozonschicht sowie Treibhauseffekt) besitzen und deren Verwendung Beschränkungen und Verboten unterliegt
  PURbzw. PU, Polyurethane, Kunststoffe oder Kunstharze mit Urethan-Gruppen, die hart und spröde, weich und elastisch sein können, was bei der Polymersynthese über Ausgangsstoffe, Additive und Vernetzungsgrad gesteuert wird; in aufgeschäumter Form als Schaumstoff für Polster oder auch als aushärtender Montageschaum bekannt
  DDTDichlordiphenyltrichlorethan, synthetischer, chlorierter Kohlenwasserstoff, Einsatz als Insektizid, giftig, fettlöslich und bioakkumulierbar, gehört zu den persistenten organischen Schadstoffen (POPs), seit der Stockholmer Konvention 2004 nur noch gegen krankheitsübertragende Insekten im Rahmen der Seuchenbekämpfung zulässig, im Anhang I bzw. IV der POP-Vordnung aufgeführt
  REACHRegistration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien)
  CarbonateSalze und Ester der Kohlensäure H2CO3
  mutagendas Erbgut eines Organismus verändernd
  reproduktionstoxischumfasst sowohl die Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit bzw. Fruchtbarkeit als auch die Schädigung des Kindes im Mutterleib (teratogen)
  HolzschutzmittelStoffe mit biozider Wirkung gegen Holz zerstörende Insekten oder Pilze sowie Holz verfärbende Pilze, ferner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von Holz
  HBCDHexabromcyclododecan, auch HBCDD abgekürzt, ringförmiger, bromierter Kohlenwasserstoff mit 16 Isomeren, als additives Flammschutzmittel überwiegend in Polystyrolschaum (z. B. in Dämmstoffen) verwendet, aufgenommen in der POP-Verordnung (im Anhang I bzw. IV aufgeführt)
  LCKWleichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe, also chlorierte Derivate von Methan, Ethan und Ethen, die vor allem als Lösungs- und Entfettungsmittel sowie als Ausgangsstoffe bei der Kunststoffproduktion verwendet werden
  PerTetrachlorethen; farblose, klare, nicht brennbare, flüchtige Flüssigkeit, deren Dämpfe schwerer sind als Luft, mit ätherischem Geruch; Gehört zur Stoffgruppe der LCKW; Verwendung vorallem als Lösungs- und Entfettungsmittel
  Pestizideallgemeine Bezeichnung für chemische Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide, Biozide
  VulkanisationVerfahren, mit dem Kautschuk in einen elastischen Zustand (Gummi) überführt wird
  HydratationAnlagerung von Wassermolekülen an gelöste Ionen oder polare Moleküle (als Hydrathülle) oder in Festkörpern (als Kristallwasser)
  Eluatanalyseverschiedene Verfahren zur Bestimmung der gelösten (eluierten) Bestandteile eines (meist) wässrigen Probenauszugs (Eluats) einer Feststoffprobe
  Chloralkali-Elektrolyse(verschiedene) elektrochemische Verfahren zur Herstellung der wichtigen Grundchemikalien Natronlauge (NaOH), Chlor (Cl2) und Wasserstoff (H2) aus Natriumchlorid, wobei Steinsalz in Wasser gelöst und elektrolysiert wird
  Amalgam-Verfahrenein Verfahren der Chloralkali-Elektrolyse, bei welchem eine Titan-Anode (bis in die 1970er Jahre Graphit-Anode) und eine Quecksilber-Kathode verwendet werden und sich zunächst Natriumamalgam (NaHg) bildet, wobei aufgrund der Quecksilberbelastung bestehende Anlagen umgerüstet oder stillgelegt werden sollten (BVT-Merkblatt Chloralkaliindustrie)
  Bleiweißbasisches Bleicarbonat (2 PbCO3 Pb(OH)2), seit dem Altertum als Weißpigment genutzt
  BleigelbBlei(II)-oxid, Verwendung als Pigment unter den Namen Massikot, Bleiglätte, Königsgelb, Neugelb, oder Silberglätte
  HPhazardous property, 15 Gefährlichkeitskriterien aus Anhang III der Direktive 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie), die der Einstufung von Abfällen dienen, z. B. explosiv, brandfördernd, entzündbar, reizend, gesundheitsschädlich

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  BE - Berlin
  BB - Brandenburg
  HB - Bremen
  HH - Hamburg
  HE - Hessen
  MV - Mecklenburg-Vorpommern
  NI - Niedersachsen
  NW - Nordrhein-Westfalen
  RP - Rheinland-Pfalz
  SL - Saarland
  SN - Sachsen
  ST - Sachsen-Anhalt
  SH - Schleswig-Holstein
  TH - Thüringen