Abfallsteckbrief "1709 sonstige Bau- und Abbruchabfälle"
170901* | Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten |
170902* | Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) |
170903* | sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten |
170904 | gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen |
(* gefährliche Abfälle) |
Erläuterung
Weitere Abfälle aus dem Kapitel 17 Bau- und Abbruchabfälle sind in den Abfallsteckbriefen der Gruppen
- 1701 mineralischer Bauschutt (Beton, Ziegel, Fliesen, und Keramik)
- 1703 Bitumengemische und teerhaltige Produkte
- 1705 Bodenaushub, Baggergut, Gleisschotter
- 1706 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
- Brandabfälle
- Altholz
Zuordnung nach AVV
Kapitel 17 | Bau- und Abbruchabfälle (einschliesslich Aushub von verunreinigten Standorten) |
Gruppe 1709 | Sonstige Bau- und Abbruchabfälle |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
- EU - Europäische Union
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV)
- Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung, Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- BY - Bayern
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Gebäuderückbau", LfU Bayern, 10/2018
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- BE - Berlin
- Merkblatt 4 - Hinweise zur Entsorgung von mineralischen Bauabfällen, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, November 2010
- Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
- Weiterführende Hinweise zum Merkblatt zur Entsorgung von teerhaltiger Dachpappe, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, 19.03.2020
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Brandenburgische Technische Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffe im Straßenbau - Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau - Ausgabe 2014 (BTR RC-StB), 2015
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Abfallwirtschaftsplanung - Bau- und Abbruchabfälle
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Merkblatt "Entsorgung von Bauabfällen", Regierungspräsidien in Hessen, Darmstadt - Gießen - Kassel, 01.09.2018
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Ergänzung zu den Technischen Hinweisen zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit der LAGA vom 4.12.2018, Vollzugshinweise vom 24.04.2019 (Az. 581-01301-2013/061-003)", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2020
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 25.06.2012 zur Zuordnung von Abfallschlüsseln zu Straßenausbaustoffen (Straßenaufbruch) nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 10.09.2010 zur Abgrenzung von Bodenmaterial und Bauschutt mit und ohne schädliche Verunreinigungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Kreislaufwirtschaft auf dem Bau
- Erlass zum Ende der Abfalleigenschaft von mineralischen Ersatzbaustoffen, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 2020
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- Belasteter Boden und Bauschutt - Vollzug der Abfallnachweisverordnung, Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 12.10.2009, aktualisiert am 11.01.2023
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- SH - Schleswig-Holstein
- Gemeinsamer Abfallwirtschaftsplan für Bau- und Abbruchabfälle von Hamburg und Schleswig-Holstein, Anhang 10-8: Hinweise zur Abgrenzung gefährlicher und nicht gefährlicher Bauabfälle, Behörde für Umwelt und Energie in Hamburg und Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung in Schleswig-Holstein, März 2020
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Bevor Bau- und Abbruchabfälle als so genannte gemischte Bau- und Abbruchabfälle dem Abfallschlüssel 170903*/04 zugeordnet werden, ist zu prüfen, ob auf Grund der signifikanten Nebenbestandteile und Schadstoffe im Abfall ein anderer, treffenderer Abfallschlüssel des Kapitels 17 zu wählen ist. Dies gilt z. B. in folgenden Fällen:
- asbesthaltige Abfälle, (werden z. B. unter AS 17 06 01* und 17 06 05* eingestuft)
- gefährliche KMF-Abfälle (werden z. B. unter AS 17 06 03* und 17 06 04 eingestuft)
- gipshaltige Abfälle werden (werden z. B. unter 17 08 01* und 17 08 02 eingestuft)
- quecksilberhaltige Abfälle (werden z. B. unter AS 170901* eingestuft)
- PCB-haltige Abfälle (werden z. B. unter AS 170902* eingestuft)
Gefährliche Bau- und Abbruchabfälle sind in der Regel getrennt von anderen Abfällen zu halten.
Bedingt durch die Novellierung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sollten Gemische aus nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen nur noch untergeordnet anfallen. Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen sollten grundsätzlich die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt sammeln, befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling (§ 8 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)) zuführen:
- Glas (Abfallschlüssel 17 02 02),
- Kunststoff (Abfallschlüssel 170203),
- Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 170401 bis 170407 und 170411),
- Holz (Abfallschlüssel 170201),
- Dämmmaterial (Abfallschlüssel 170604),
- Bitumengemische (Abfallschlüssel 170302),
- Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 170802),
- Beton (Abfallschlüssel 170101),
- Ziegel (Abfallschlüssel 170102) und
- Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 170103).
Nur wenn eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, entfällt die Pflicht der Getrenntsammlung (siehe hierzu Menüpunkt Novellierung - GewAbfV sowie im Kapitel "Sammlung und Entsorgung" - Abfallbewirtschaftung - Sammlung und Bereitstellung).
170901* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten
Bau - und Abbruchabfälle können mit Quecksilber belastet sein, z. B. durch nicht getrennt ausgebaute technische Bauteile wie Pumpen, Schalter, Gleichrichter, Leuchtstoffröhren sowie nutzungsbedingt in ehemaligen Produktionsstätten bspw. zur Spiegelherstellung, zur Holzimprägnierung oder zur Chloralkali-Elektrolyse nach dem Amalgam-Verfahren.
Eine getrennte Erfassung der technischen Bauteile ist auf jeden Fall vorzunehmen. Diese können häufig unter folgende Abfallschlüssel eingestuft werden:
- AS 160213* "gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 160209 bis 160212 fallen"
- AS 200135* "gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 200121 und 200123 fallen"
- AS 200121* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
Bis zum Verbot im Jahr 1989 wurden polychlorierte Biphenyle (PCB) angewendet, z. B. als Weichmacher, Flammschutzmittel, Trägeröl für Pestizide (Lindan), Dielektrikum, Wärmeüberträger-, Sperr-, Ausdehnungsflüssigkeit, Hydraulik- und Transformatorenöl. Bei Bau- und Abbruchabfällen können somit folgende Bestandteile PCB-haltig sein:
- dauerelastische Fugenmassen
- Dichtungsmassen, Kitte und Kleber
- Bodenbeläge und Teppiche
- Isolierverglasungen
- Kondensatoren, z. B. in Elektro-Speicherheizgeräten
- Reste von Kabelummantelungen
- Akustik- und Holzdecken
- Kunststoffplatten
- Anstriche (dämmschichtbildend, Brandschutzanstrich, Wand- und Deckenfarben, Heizkörperlacke)
170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
Schadstoffbelastete gemischte Bauabfälle werden unter den Abfallschlüssel 170903* eingestuft. Schadstoffe wie PAK (z. B. durch Teerbestandteile), Asbest, PCB (z. B. durch Kleb- und Dichtungsmassen) sowie KMF (in Dämmstoffen) können typischerweise in Bau- und Abbruchabfällen vorkommen.
Art und Menge der Schadstoffe in den Bauabfällen sind herkunftsspezifisch und gehen häufig auf folgende Ursachen zurück:
- Baumaterialien, z. B. teerhaltige Beschichtungen, HBCD-haltige Dämmstoffe, Spritzasbest
- Bauprodukte, z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen oder asbesthaltige Farben und Spachtelmassen
- Nutzung,z. B. Kohlenwasserstoffe bei Tankstellen oder Metallsalze bei Galvanikbetrieben
- Schadensereignisse, z. B. Brände oder Leckagen bei der Lagerung gefährlicher Stoffe
170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen
Bedingt durch die Novellierung der GewAbfV sollten Gemische aus nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle nur noch untergeordnet anfallen. Die dennoch anfallenden gemischten Bau- und Abbruchabfälle können eine Vielzahl von unterschiedlichen mineralischen und nicht-mineralischen Materialien enthalten und müssen nach § 9 Absatz 3 GewAbfV unverzüglich einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zugeführt werden (siehe Menüpunkt Novellierung - GewAbfV; sowie im Kapitel "Sammlung und Entsorgung" - Abfallbewirtschaftung - Verwertung).
Es ist darauf zu achten, dass hausmüllähnliche Abfälle, biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, gefährliche Abfälle sowie Bodenaushub und Straßenaufbruch auf jeden Fall getrennt gehalten werden.
Dämmstoffen aus Polystyrol wird häufig das persistente und als gefährlich eingestufte Flammschutzmittel HBCD zugesetzt. Gemischte Bauabfälle, die Polystyrol-Dämmmaterial enthalten, sind in der Regel keine gefährlichen Abfälle. Für diese Abfälle sind vorrangig die Regelungen der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) zu beachten, da diese eine speziellere Regelung ist als die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV).
Charakteristische Zusammensetzung
Inhaltsstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen 170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten | ||
mineralische Bestandteile | bis 100 % | Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik, Mauermörtel, Estriche, Putze, Gips, Glas, mineralische Dämmstoffe ; Jeweiliger Anteil abhängig von der Art der verwendeten Baustoffe, vom Bauwerk und von der Sortierung/Vorbehandlung |
Gemisch aus nicht-mineralischen Bestandteilen | bis 100 % | z. B. Holz, Metalle, Bitumen, Kunststoffe, andere als mineralische Dämmstoffe |
materialbedingte Schadstoffe | bauwerksbedingte Schadstoffe z. B. Teer, PCB-haltige Dicht- und Klebmassen, oder nutzungsbedingte organische und anorganische Verunreinigungen, z. B. Ruß, Kohlenwasserstoffe o. ä. | |
170901* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten | ||
technische Bauteile | z. B. Pumpen, Schalter, Gleichrichter, Leuchtstoffröhren | |
nutzungsbedingte Quecksilberrückstände in alten Produktionsstätten | z. B. zur Spiegelherstellung, zur Holzimprägnierung oder bei der Chloralkali-Elektrolyse im Amalgam-Verfahren | |
170902* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) | ||
PCB-haltige Dichtungsmassen, Kleber | PCB z. B. in Weichmacher, Flammschutzmittel | |
PCB-haltige Bodenbeläge und Teppiche, Kunststoffplatten, Akustikplatten | PCB z. B. in Weichmacher, Flammschutzmittel | |
PCB-haltige Isolierverglasungen | PCB z. B. als Wärmeüberträger-, Sperr-, Ausdehnungsflüssigkeit | |
PCB-haltige Kondensatoren, z. B. in Elektro-Speicherheizgeräten | PCB z. B. in Hydraulik- und Transformatorenöl und als Dielektrikum | |
PCB-haltige Anstriche (dämmschichtbildend, Brandschutzanstrich, Wand- und Deckenfarben, Heizkörperlacke) | PCB z. B. in Weichmacher, Flammschutzmittel und Wärmeübertragungsmittel | |
PCB-haltige Holzdecken, Furniere und sonstige Holzbaustoffe | PCB z. B. in Beschichtungen mit Flammschutzmittel |
- EU - Europäische Union
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (Artikel 1 der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften)
- Merkblatt DWA-M 303, Wiedernutzbarmachung von kleinen Grundstücken – Abbruch, Rückbau und geordnete Entsorgung, DWA-Regelwerk, 2012
- VDI 6210 Blatt 1: Abbruch von baulichen und technischen Anlagen, 02/2016
- VDI/GVSS 6202 Blatt 1: Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen, Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
- Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
- Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV)
- Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung, Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
- BW - Baden-Württemberg
- Abbruch von Wohn- und Verwaltungsgebäuden, LUBW, 2001
- Abbruchplanung - Eine Handlungshilfe für Bauherren, LUBW, 2008
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg; Baustoffkatalog - Stoffkatalog umweltrelevante Baustoffe
- BY - Bayern
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Gebäuderückbau", LfU Bayern, 10/2018
- Informationsangebot des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) zum Thema Schadstoffratgeber - Gebäuderückbau
- BE - Berlin
- Merkblatt 1 - Hinweise zur Entsorgung von nicht gefährlichen Bauabfällen im Land Berlin, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Mai 2013
- Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
- Merkblatt 3 - Hinweise zur Entsorgung von asbesthaltigen Bauabfällen im Land Berlin, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Januar 2011
- Merkblatt 4 - Hinweise zur Entsorgung von mineralischen Bauabfällen, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, November 2010
- Merkblatt 6 - Leitfaden: Anforderung an den Umgang mit Recycling-Baustoffen, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, März 2012
- Informationsangebot der Sonderabfallentsorgungsgesellschaft Berlin/Brandenburg (SBB), Nachhaltige Gebäudenutzung - Intelligente Konzepte für langfristigen Werterhalt, April 2009
- Informationsangebot der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, "Gut erhalten" - Die Nutzung gebrauchter Bauteile bei Neubau und Sanierung, Februar 2008
- Merkblatt zur Entsorgung von teerhaltiger Dachpappe, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, 18.03.2010
- Weiterführende Hinweise zum Merkblatt zur Entsorgung von teerhaltiger Dachpappe, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, 19.03.2020
- BB - Brandenburg
- Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau, Runder Tisch Abfallbeprobung Brandenburg-Berlin, November 2009
- Brandenburgische Technische Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffe im Straßenbau - Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau - Ausgabe 2014 (BTR RC-StB), 2015
- Brandenburger Leitfaden für den Rückbau von Gebäuden, Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, 2015
- HE - Hessen
- Merkblatt "Entsorgung von Bauabfällen", Regierungspräsidien in Hessen, Darmstadt - Gießen - Kassel, 01.09.2018
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 10.09.2010 zur Abgrenzung von Bodenmaterial und Bauschutt mit und ohne schädliche Verunreinigungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Informationsangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zum Thema Bauabfälle
- POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
- Informationsangebot der niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) zur Handhabung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV ab 01.08.2017
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) zur Durchführung der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) vom 28.07.2017
- RP - Rheinland-Pfalz
- Leitfaden Bauabfälle des Landes Rheinland-Pfalz, Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot zu Fragen und Antworten zur POP-Abfall-ÜberwachungsVerordnung, Sonderabfall-Management-Gesellschaft (SAM) Rheinland-Pfalz
- Erlass zum Ende der Abfalleigenschaft von mineralischen Ersatzbaustoffen, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 2020
- SN - Sachsen
- Erlass „Einstufung von Kalksandsteinabfällen“, Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, 01. Juni 2015
Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle können auf vielfältige Art mit Schadstoffen verunreinigt sein, so dass eine allgemein gültige Auflistung aller relevanten Schadstoffe nicht möglich ist. Die maßgeblichen Schadstoffe sind im Einzelfall anhand des Nutzungs- oder Schadensprofils (Bestandsaufnahme, technische und historische Erkundung, Schadstoffkataster) und durch gezielte Probenahme und -analyse zu bestimmen. Eine Schadstoffbelastung des Bauabfalls kann durch Zusätze in Baustoffen oder Anhaftungen an Baumaterialien sowie durch die Nutzung des Gebäudes selbst oder durch Kontamination nach einem Schadensfall oder aufgrund des Gebäudeunterhalts (z. B. durch Reinigung) verursacht werden.
Folgende Ursachen führen häufig zu einer Schadstoffbelastung in Bau- und Abbruchabfällen:
- Zusatzstoffe, z. B. Asbest
- Anhaftungen, z. B. PCB-haltige Dichtmassen, Kleber, Farben, Hohlkammerziegel mit einer Wärmedämmfüllung
- nutzungsbedingt, z. B. Ruß in Kaminen, Kohlenwasserstoffe bei Tankstellen, Metallsalze bei Galvanikbetrieben
- Kontamination, z. B. Ruß, Verbrennungsrückstände bei Brandfällen (schadensbedingt), oder Insektizide durch Schädlingsbekämpfung (Gebäudeunterhalt)
- technische Bestandteile und Installationen, z. B. Blei aus älteren Rohrinstallationen, Quecksilber aus Leuchtstoffröhren
Im Baubereich ist Asbest ein häufig anzutreffender Schadstoff. Asbest ist krebserzeugend und darf in Deutschland seit 1993 nicht mehr hergestellt und verarbeitet werden. In bestehenden Gebäuden sind immer noch Asbestprodukte verbaut. Im Baubereich wird unterschieden:
- festgebundene Asbestprodukte: Anteil < 15 Gew.-% und Raumgewicht in der Regel über 1500 kg/m³, aber stets deutlich über 1000 kg/m³
- schwach gebundene Asbestprodukte: Anteil > 60 Gew.-% und Raumgewicht inder Regel unter 1000 kg/m³
- Brandschutz: Spritzmassen, Anstriche, Reste von verklebten Brandschutzmatten
- Wärmeisolierung: Spritzmassen, Verfüllungen von Fugen und Hohlräume
- Elektroinstallation: Reste von Kabeln und Drähten
- Dichtungen: Flachdichtungen, Dichtungsmassen
- Asbestzement: Reste und Anhaftungen an Platten und Rohren aus Asbestzement
- Bauprodukte: Spritzmassen, Anstriche, Klebstoffe, Dichtungsmassen, Putze, Spachtelmassen
Künstliche Mineralfasern (KMF)
Künstliche Mineralfasern (KMF) besitzen ähnliche Eigenschaften wie Asbest im Bereich der thermischen bzw. biologischen Stabilität. KMF werden aufgrund der Nichtbrennbarkeit sowie zur Wärme- und Schallisolierung genutzt und dabei z. B. als Dämmstoffe, Trockenwände und als abgehängte Decken eingesetzt. In Deutschland dürfen seit Juni 2000 nur noch Produkte, die als nicht krebserregend eingestuft werden, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Bereits seit 1995 gibt es ein RAL-Gütezeichen für diese Produkte.
Ist der Anteil der KMF-haltigen Produkte im gemischten Bau- und Abbruchabfall signifikant, dann sollten der Abfallschlüssel AS 170603* "anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält" bzw. der Abfallschlüssel AS 170604 "Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 170603 fällt" gewählt werden. Der AS 170603* ist dann zu nutzen, wenn das Herstellungsdatum der KMF-Produkte unbekannt bzw. vor Juni 2000 liegt.
Schwermetalle
In der Abfallgruppe 1709 "gemischte Bau- und Abbruchabfälle" können folgende Schwermetalle vor allem durch Installationen, Anstriche und Anhaftungen vorkommen:
- Blei aus älteren Rohrinstallationen sowie in Rostschutzanstrichen (z. B. Bleimennige; Verbot seit 2012), in Malerfarben (z. B. Bleiweiß und Bleigelb; Verbot seit 1989, jedoch bei Restaurierung historischer Gebäude zulässig)
- Cadmium in Kunststoff- und Farbpigmenten, PVC und als Kontamination durch Tabakrauch
- Chrom in verchromten Armaturen, in Zement (seit 2000 in Deutschland chromatarme Zementprodukte), Holzschutzmitteln (Imprägniersalze) und Farbpigmenten, wobei insbesondere die Chrom(VI)-Verbindungen (Chromate) gefährliche Eigenschaften aufweisen
- Quecksilber in verschiedenen Geräten wie Manometern, Pumpen, Schaltern und Leuchtstoffröhren, in Holzschutzmitteln bis 1990 (Verbot) in unterschiedlicher Kombination mit anderen Schwermetallsalzen
- Kupfer, Arsen und Nickel können relevant sein
Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW)
Mit nutzungsbedingten Kontaminationen von Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW), die als gewässergefährdend einzustufen sind, ist z. B. bei Garagen, Autowerkstätten, Tankstellen und Lagereinrichtungen für Heizöl sowie bei ölverschmierten Bodenplatten im Bereich von Maschinenstandorten zu rechnen.
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) sind als krebserzeugend, ökotoxisch und akut toxisch einzustufen und können durch folgende Baustoffe, die früher verwendet wurden, in den Abfällen vorliegen:
- teer- und pechhaltige Klebstoffe unter Holzparkett
- Bautenschutz: wasserfeste Schutzanstriche aus teerhaltigen Lösungen, Emulsionen oder Vergussmassen
- Steinkohlenteeröle als Holzschutzmittel ("Carbolineum")
- Reste von teerhaltigen Asphalt-Fußbodenbelägen, Dichtungs- und Dachbahnen, "Teerkork" zur Dämmung
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
PCB sind persistent und als organschädigend und gewässergefährdend eingestuft. Durch Anhaftungen von folgenden, früher verwendeten PCB-haltigen Baustoffen werden die Bau- und Abbruchabfälle mit einem Gesamt-PCB-Gehalt größer 50 mg/kg dem AS 170902* zugeordnet. Die PCB-Belastung in Bau- und Abbruchabfällen geht häufig auf folgende Quellen zurück:
- Dauerelastische Fugenmassen
- Fugendichtungsmassen, Kitte und Klebstoffe
- Lacke und Farben mit Flammschutz-Zusatz
- Reste von Kabelummantelungen
Seit 1989 gilt ein Verbot der Verwendung und Herstellung von PCB in Deutschland (PCB-Verbotsverordnung, seit 2010 POP-Verordnung). Die Entsorgung und der Umgang mit PCB-haltigen Abfällen sind in der EU-Richtlinie 96/59/EG geregelt. Die PCB/PCT-Abfallverordnung setzt diese EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Speziell für PCB-haltige Bauabfälle wird darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung durch eine konsequente getrennte Erfassung schadstoffhaltiger Sortimente sichergestellt sein muss. Abfälle mit einem PCB-Gehalt über 50 mg/kg müssen beseitigt werden und dürfen nicht verwertet werden. PCB-haltige Fraktionen sind gezielt zu entfernen und getrennt zu beseitigen (soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar). Die Richtlinie enthält zusätzlich Hinweise zur gesundheitlichen Bewertung, zu Sanierungen, Schutzmaßnahmen sowie zur Entsorgung von Abwässern und Abfällen.
Hexabromcyclododecan (HBCD)
HBCD wird als Flammschutzmittel vor allem in Dämmstoffen aus Polystyrol verwendet, so dass dies bei Anhaftungen von Dämmstoffen, z. B. an Dachpappen oder mineralischen Stoffen, zu berücksichtigen ist (siehe Abfallsteckbrief 17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe). Der Stoff HBCD ist persistent sowie bioakkumulierend und besitzt ein hohes Ferntransportpotential. Daher wird HBCD seit 2016 in Anhang IV der POP-Verordnung aufgeführt (siehe hierzu "Aktuelles zur AVV"). Darüber hinaus steht HBCD in Verdacht, die Fortpflanzung zu beeinträchtigen, und wird von einigen Herstellern als gewässergefährdend eingestuft.
Sonstige organische Schadstoffe
Bei den Chlorkohlenwasserstoffen (CKW) werden leicht- und schwerflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe unterschieden. Leicht flüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW) wurden und werden unter anderem als Lösungsmittel und Entfettungsmittel verwendet, z. B. Tetrachlorethen (Per), Trichlorethen (Tri) und Chloroform. Einige LCKW sind karzinogen bzw. stehen in Verdacht, karzinogen zu sein. Nutzungsbedingte Kontaminationen können z. B. in Wäschereien, Tankstellen, in der Elektronikindustrie (Leiterplatten- und Chip-Herstellung) und bei weiteren Verbrauchern von Lösemitteln auftreten.
Eine Teilgruppe sind die FCKW (Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe), die als Kältemittel oder als Treibmittel in Montageschäumen verwendet wurden (bei PUR-Schäumen verbleiben z. B. bis zu 15% Massenanteil im Produkt).
Zu den schwerflüchtigen Chlorkohlenwasserstoffen zählen z. B. Polychlorierte Biphenyle (PCB), Chlorphenole (z. B. PCP) sowie viele Pestizide wie Lindan, DDT, Chlornaphthaline, Tributylzinnverbindungen (TBT), Chlorthalonil oder Endosulfan. Diese sind im Baubereich vor allem durch Holzschutzmittel vorhanden. PCP, Lindan, DDT sind heutzutage nicht mehr oder nur eingeschränkt zugelassen (unterfallen Stoffbeschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), Anhang XVII und der POP-VO).
Pentachlorphenol (PCP), das unter anderem als akut toxisch und gewässergefährdend einzustufen ist, wurde aufgrund seiner fungiziden Wirkung insbesondere als Holzschutzmittel eingesetzt und ist daher auch als Schadstoff im Baubereich anzutreffen. Da PCP aus den damit behandelten Materialien verdampft, lagert es sich an andere Oberflächen, z. B. Putz (Sekundärkontamination), an.
- Industrieanlagen: Anlagen, in denen gefährliche Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt werden oder entstehen; Stahlwerke, Metallverarbeitungs- und Galvanikanlagen; Werkzeugmaschinenbau; Anlagen zur Herstellung und Lagerung von Lacken und Farben; Kokereien, Gaswerke und Brikettfabriken; Anlagen der Textilreinigung; Anlagen von Gerbereien und der Lederverarbeitung; Holzimprägnierwerke; Betriebe der Chemischen Industrie
- Anlagen des Kraftfahrzeuggewerbes: Werkstätten zur Reparatur und Vulkanisierung; Batterieauffüllstationen; Tankstellen, Waschgruben und Tanklager,
- Gewerbliche Feuerungsanlagen: Rauchzüge, Kamine und Essen,
- Anlagen der Eisenbahn: Bahnbetriebswerke, Verladerampen und Reparaturwerkstätten; Öllager; Waschstraßen und
- Landwirtschaftliche Betriebe: Lager für Düngemittel und Pestizide.
Die Prüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften muss auf den Einzelfall abgestimmt werden und setzt eine herkunfts- und stoffbezogene Analyse der typischen Verunreinigungen voraus, ergänzt durch eine Beurteilung der Abfallinhaltsstoffe anhand ihrer stoffrechtlichen Einstufung. Je nach Einzelfall sind bei der Beurteilung in erster Linie die Bestimmungswerte für die gefahrenrelevante Eigenschaft HP15 sowie die Gefahrenrelevanz organischer Inhaltstoffe bedeutend. Auf die Abhängigkeit der Schadstoffgehalte von der Korngröße sei an dieser Stelle hingewiesen.
Gefährliche Eigenschaften
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen 170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten | ||
Nutzungsbedingt kommen Kontaminationen mit vielfältigen Stoffen in Betracht, die einzelfallspezifisch zu betrachten sind. Im Vordergrund stehen: | ||
Schwermetalle, z. B. Blei, Cadmium, Chrom | In erster Linie sind es Metallverbindungen, die als nutzungsbedingte Kontamination auftreten können und je nach Metall häufig als akut toxisch und gewässergefährdend eingestuft sind. Dies könnte zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen. | |
Asbest, künstliche Mineralfasern | krebserzeugend; KMF, die vor 1996 eingebaut wurden, gelten als krebserzeugend (TRGS 905; TRGS 521 und TRGS 519) | |
Kohlenwasserstoffe, z. B. Kraftstoffe, Heizöl, Schmieröl | häufig gewässergefährdend, meist WGK 1-2 | |
PAK | krebserzeugend, akut toxisch und gewässergefährdend, meist WGK 3 | |
PCB | persistent, kann einzelne Organe schädigen, gewässergefährdend, WGK 3 | |
HBCD | persistent und bioakkumulierend, gewässergefährdend und reproduktionstoxisch, WGK 3 | |
FCKW | wegen ihrer ozonschichtschädigenden Wirkung verboten, meist WGK 1-2 | |
LCKW | teilweise krebserzeugend, meistens gesundgefährdend, meist WGK 3 | |
PCP | krebserzeugend, mutagen, reproduktionstoxisch (TRGS 905) sowie u. a. akut toxisch und gewässergefährdend, WGK 3 | |
170901* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten | ||
Quecksilber | akut toxisch und gewässergefährdend, WGK 3 | |
weitere Schadstoffe können vorliegen | ||
170902* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) | ||
PCB | > 50 mg/kg | kann einzelne Organe schädigen, gewässergefährdend, WGK 3 |
weitere Schadstoffe können vorliegen |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
170901* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten | 39 | Analytik |
170902* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) | 219 | Analytik |
170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten | 178 | Analytik |
170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen | 6 |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Hazard-Check
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (Artikel 1 der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften)
- Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
- Technische Regel für Gefahrstoffe 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe (TRGS 905)
- Technische Regel für Gefahrstoffe 521: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle (TRGS 521)
- Technische Regel für Gefahrstoffe 519: Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS 519)
- Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
- Richtlinie für die Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCP-Richtlinie)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV)
- Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung, Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
- BW - Baden-Württemberg
- Analytische Untersuchung von Bauschuttrecyclingmaterial in Baden-Württemberg, LUBW, 2006
- Steckbrief "Brandabfälle", LUBW, 2017
- Steckbrief "Kleinmengen von mineralischem Bauschutt", LUBW, 2017
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zur Ablagerung sogenannter "Grenzwertige Abfälle"
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg; Baustoffkatalog - Stoffkatalog umweltrelevante Baustoffe
- Informationsangebot des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zum Thema HBCD-haltige Bauabfälle
- Schreiben zur POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung, hier: Aufhebung der Erlasse des Umweltministeriums vom 12.10.2016 und 25.11.2016, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Januar 2018
- Schaubild zur Nachweisführung im Hinblick der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, 02. März 2018
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Hinweise zur Entsorgung von HBCDD-haltigen Dämmmaterialien in Bayern, Bayrisches Landesamt für Umwelt
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- Informationsangebot des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) zum Thema Schadstoffratgeber - Gebäuderückbau
- Merkblatt zur Beprobung von Boden und Bauschutt, Bayerisches Landesamt für Umwelt, November 2017
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- BE - Berlin
- Informationsangebot der Sonderabfallentsorgungsgesellschaft Berlin/Brandenburg (SBB), Nachhaltige Gebäudenutzung - Intelligente Konzepte für langfristigen Werterhalt, April 2009
- Merkblatt 6 - Leitfaden: Anforderung an den Umgang mit Recycling-Baustoffen, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, März 2012
- Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz Berlin - Bauabfall Merkblätter zur Entsorgung
- Entsorgungsmöglichkeiten für HBCD-haltige Polystyrol-Dämmplatten aus dem Baubereich, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, September 2016
- Merkblatt 1 - Hinweise zur Entsorgung von nicht gefährlichen Bauabfällen im Land Berlin, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Mai 2013
- Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
- Merkblatt 3 - Hinweise zur Entsorgung von asbesthaltigen Bauabfällen im Land Berlin, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Januar 2011
- Merkblatt 4 - Hinweise zur Entsorgung von mineralischen Bauabfällen, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, November 2010
- Merkblatt zur Entsorgung von teerhaltiger Dachpappe, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, 18.03.2010
- Weiterführende Hinweise zum Merkblatt zur Entsorgung von teerhaltiger Dachpappe, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, 19.03.2020
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Brandenburger Leitfaden für den Rückbau von Gebäuden, Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, 2015
- Brandenburgische Technische Richtlinien für Recycling-Baustoffe im Straßenbau (BTR RC-StB), Gemeinsame Richtlinien des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, Ausgabe 2014
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Information zur Entsorgung von Abfällen, die Hexabromcyclododecan (HBCD) enthalten, Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr Freie Hansestadt Bremen, Oktober 2016
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Abfallwirtschaftsplanung - Bau- und Abbruchabfälle
- Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Hinweise zur Abgrenzung gefährlicher und nicht gefährlicher Bauabfälle, Oktober 2022
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- Erlass zur Getrennthaltung und Entsorgung von HBCD-haltigen Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Oktober 2016
- Merkblatt "Entsorgung von Bauabfällen", Regierungspräsidien in Hessen, Darmstadt - Gießen - Kassel, 01.09.2018
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Informationsangebot zur Entsorgung HBCD-haltiger Dämmplatten aus Polystyrol (Übergangsvorschriften für die Einstufung von HBCD-haltigem Polystyrol als gefährlicher Abfall) Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Ergänzung zu den Technischen Hinweisen zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit der LAGA vom 4.12.2018, Vollzugshinweise vom 24.04.2019 (Az. 581-01301-2013/061-003)", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2020
- Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 25.06.2012 zur Zuordnung von Abfallschlüsseln zu Straßenausbaustoffen (Straßenaufbruch) nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 10.09.2010 zur Abgrenzung von Bodenmaterial und Bauschutt mit und ohne schädliche Verunreinigungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- Informationsangebot zur Entsorgung HBCD-haltiger Dämmmaterialien, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Oktober 2016
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Merkblatt 17 - Bewirtschaftung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV, SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, Stand: Dez 2017
- Leitfaden Bauabfälle des Landes Rheinland-Pfalz, Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz
- Merkblatt "Kontrolle auf der Baustelle" zur Prüfung der umwelttechnischen Eigenschaften von RC-Baustoffen, Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz, 2017
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- Belasteter Boden und Bauschutt - Vollzug der Abfallnachweisverordnung, Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 12.10.2009, aktualisiert am 11.01.2023
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Einstufung und Entsorgungshinweise hinsichtlich Hexabromcyclododecan (HBCD) - haltiger Bau- und Abbruchabfälle, Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, September 2016
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- SH - Schleswig-Holstein
- Anwendungshinweise des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Schleswig-Holstein vom 18.01.2006 zur Einführung der LAGA-Mitteilung 20
- Hinweise zur Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle, Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein, Oktober 2016
- Gemeinsamer Abfallwirtschaftsplan für Bau- und Abbruchabfälle von Hamburg und Schleswig-Holstein, Anhang 10-8: Hinweise zur Abgrenzung gefährlicher und nicht gefährlicher Bauabfälle, Behörde für Umwelt und Energie in Hamburg und Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung in Schleswig-Holstein, März 2020
- TH - Thüringen
- Informationsblatt HBCD-haltige Bauabfälle in Thüringen , Landesverwaltungsamt Freistaat Thüringen, November 2016
- Gefährlichkeitseinstufung mineralischer Abfälle, Informationsblatt Abfall, Merkblatt Nr. 4, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr, 07/2013
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle dürfen nach der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) nur noch untergeordnet anfallen, sodass gemischte Bau- und Abbruchabfälle bereits im Vorfeld und somit im Rahmen der Bauorganisation (Bau-, Abbruch-, Umbau- oder Sanierungsplan) vermieden werden sollten. Dazu gehören unter anderem folgende Aspekte:
- Prüfung, ob eine Sanierung möglich bzw. ein Abriss unabdingbar ist
- Empfehlung bei einer möglichen Schadstoffbelastung, ein Schadstoffkataster zu erstellen, das im Entsorgungskonzept berücksichtigt wird
- bei Neubau, Anwendung von vorgefertigten und nachnutzbaren Bauteilen und Wiedernutzung von Baumaterialien, z. B. Schalmaterial
Die Entsorgung der Bau- und Abbruchabfälle ist im Voraus unter Berücksichtigung der voraussichtlich anfallenden Abfälle, deren Mengen sowie den regionalen Entsorgungsmöglichkeiten zu planen. Bei größeren Baumaßnahmen sollte immer ein Entsorgungskonzept erstellt werden. Grundlage eines Entsorgungskonzeptes bei Abriss- oder Rückbaumaßnahmen ist das Abfallkataster, das bereits im Vorfeld der Abrissplanungen mit Hilfe der Ergebnisse einer Schadstofferkundung erstellt werden sollte. Im Abfallkataster werden die schadstoffbelasteten Bauteile beschrieben, deren Gefahrenpotential eingestuft und die zukünftig daraus resultierenden Abfälle den jeweiligen Abfallschlüsseln zugeordnet.
Im Allgemeinen beinhaltet ein Entsorgungskonzept (bzw. Rückbaukonzept) z. B. Angaben über die zu erwartenden Abfallmengen der einzelnen Abfallarten sowie deren kurze Beschreibung nach Beschaffenheit und Vorkommen (Raum- bzw. Flächenzuordnung). Im Entsorgungskonzept sind entsprechend der Schadstoffbelastung die geplanten Entsorgungswege der verschiedenen Abfälle zu benennen. Den vermutlich anfallenden Abfällen und deren Mengen sind entsprechende Entsorgungsanlagen verbindlich zuzuordnen, im Bedarfsfall mit Angabe der Annahmekriterien der potenziellen Entsorger. Auf die erforderliche Abstimmung mit dem potentiellen Entsorger wird hingewiesen. Darüber hinaus sind im Entsorgungskonzept die eingebundenen Transport- und Beförderungsunternehmen konkret zu benennen.
Auf der Baustelle sind die gefährlichen Abfälle von den nicht gefährlichen Abfällen getrennt zu halten und dürfen in der Regel nicht vermischt werden (siehe § 9 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)). Für die nicht gefährlichen Abfälle schreibt die GewAbfV grundsätzlich vor, dass gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind.
Nach § 8 Abs. 1 GewAbfV haben Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 des KrWG vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:
- Glas (Abfallschlüssel 17 02 02),
- Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03),
- Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11),
- Holz (Abfallschlüssel 17 02 01),
- Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04),
- Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02),
- Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02),
- Beton (Abfallschlüssel 17 01 01),
- Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02) und
- Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03).
Nur wenn eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, entfällt die Pflicht der Getrenntsammlung. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht. Die getrennte Sammlung der unter Nummer 8, 9 und 10 genannten mineralischen Abfälle ist insbesondere auch dann technisch nicht möglich, wenn sie aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen ausscheidet. Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer hohen Verschmutzung oder einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung oder Aufbereitung stehen. Kosten, die durch nicht durchgeführte, aber technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen des selektiven Abbruchs und Rückbaus hätten vermieden werden können, sind bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von den Kosten für die getrennte Sammlung abzuziehen.
Der Abfallerzeuger/-besitzer hat die Einhaltung der Getrennthaltung, die Zuführung zur Wiederverwendung oder zum Recycling sowie Abweichungen zu dokumentieren. Die Dokumentation kann unter anderem durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, oder ähnliche Dokumente erfolgen. Die Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen (bei Gewerbeabfällen auch elektronisch) vorzulegen. Ausnahme: Bei Bau- und Abbruchabfällen muss die Getrennthaltung erst ab 10 m³/Baumaßnahme dokumentiert werden.
Gefährliche Bau- und Abbruchabfälle, die Asbest, gefährliche KMF-Abfälle, PCB- oder HBCD-haltige Abfälle enthalten, sind auf Basis von speziellen gesetzlichen Regelungen grundsätzlich getrennt zu halten und nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften separat zu entsorgen.
Für HBCD-haltige Bau- und Abbruchabfälle, z. B. Polystyrol-Dämmstoffe, sind die Regelungen der POP-Abfall-ÜberwV zu Getrennthaltung bzw. Vermischungsverbot sowie deren Ausnahmeregelungen zu beachten. Eine Getrennthaltung ab dem Zeitpunkt des Abfallanfalls bedeutet, dass nur Abfälle getrennt zu halten sind, die auch getrennt anfallen, d. h. wenn z. B. beim Rückbau Polystyrol-Dämmstoffe im Verbund mit anderen Materialien anfallen, sind diese auf der Baustelle nicht zu trennen. Die Getrennthaltung verschiedener Abfälle muss technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sein. Dies ist auf der Baustellung ggf. unter folgenden Umständen nicht der Fall:
- fehlender Platz zur Aufstellung der entsprechenden Behälter
- starke Verschmutzung der Abfälle mit Störstoffen
- geringe Abfallmenge
Die Bereitstellung und der Transport von gemischten Bau- und Abbruchabfällen erfolgt in der Regel in Absetz- oder Abrollcontainern oder in Mulden. Die offenen Behältnisse sind gegen Staubverwehung und bei verunreinigten Bau- und Abbruchabfällen auch gegen den Eintritt von Niederschlagswasser durch Planen zu sichern. Ist eine Verbringung von schadstoffbelasteten Bau- und Abbruchabfällen in eine Untertage-Deponie oder andere Beseitigungsanlagen vorgesehen, so ist nach den dortigen Vorgaben zu verpacken, z. B. in Big Bags oder Fässern.
Mit Asbest verunreinigte Bau- und Abbruchabfälle sind bei einer Beseitigung auf einer oberirdischen Deponie ebenfalls in Big Bags zu verpacken (siehe LAGA Merkblatt M 23). Die Handlungshilfen, Leitlinien und Informationsblätter der Länder bzw. der örtlichen Entsorgungsunternehmen sind zu berücksichtigen.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Eine Wiederverwendung von gemischt anfallenden Bau- und Abbruchabfällen ist in der Regel nicht möglich. Wie im Abfallsteckbrief 1701 "Mineralischer Bauschutt" beschrieben, sollte bereits bei der Erkundung und Erstellung des Abbruch- oder Sanierungsplanes das Potenzial zur Wiederverwendung von Bauteilen geprüft werden.
Verwertung
Nach der GewAbfV fallen gemischte Bau- und Abbruchabfälle nur noch untergeordnet an und müssen nach § 9 GewAbfV unverzüglich einer geeigneten Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zugeführt werden, dabei werden die Gemische wie folgt unterschieden
- Vorbehandlungsanlage: Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle, einschließlich Legierungen, oder Holz enthalten; Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis sowie Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik dürfen nur enthalten sein, wenn die Anlage auf die Verarbeitung von mineralischen Fraktionen eingerichtet und entsprechend genehmigt ist.
- Aufbereitungsanlage: Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten; Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis dürfen nur enthalten sein, wenn die Anlage auf die Verarbeitung dafür eingerichtet und entsprechend genehmigt ist.
Sollte diese Zuführung im Einzelfall technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, sind die gemischten Baustellenabfälle vorrangig auf andere Art hochrangig zu verwerten.
170901* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten
Bereits vor einer Sortierung sind quecksilberhaltige Abfälle zu entfernen, getrennt zu halten und getrennt zu entsorgen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei ist u. a. die EU-Verordnung 1102/2008 "über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber" zu berücksichtigen. Zum 01.01.2018 wird diese Verordnung aufgehoben durch die neue Quecksilber-Verordnung 2017/852 "vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008".
170902* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)
Gemäß der PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) dürfen PCB-haltige Abfälle mit einem PCB-Gehalt über 50 mg/kg (Summe der 6 Kongenere PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 138, PCB 153 und PCB 180 nach Ballschmiter multipliziert mit Faktor 5 gem. DIN 51527 - Prüfung von Mineralölerzeugnissen - Bestimmung polychlorierter Biphenyle (PCB) (DIN 51527)) nicht verwertet oder auf oberirdischen Deponien beseitigt werden. Bereits vor einer Sortierung sind PCB-haltige Abfälle zu entfernen, getrennt zu halten und getrennt zu beseitigen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
Gefährliche Bau- und Abbruchabfälle werden in der Regel thermisch behandelt.
170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen
Die bei der Sortierung von gemischten Baustellenabfällen in einer Vorbehandlungs-oder Aufbereitungsanlage entstehenden Abfallfraktionen sind jeweils einer Verwertung zuzuführen, siehe hierzu u. a. die jeweiligen Abfallsteckbriefe, z.B. Altholz oder 1701 mineralischer Bauschutt.
Aussortierte und keinem Recycling zugeführte Abfälle sind vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen (§ 6 Absatz 7 GewAbfV). Gefährliche Abfälle sind vom Betreiber auszusortieren und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Sollte die stoffliche Verwertung der nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle in geeigneten Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, können diese Abfälle in der Regel thermisch behandelt werden.
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle (AS 170904), die HBCD-haltige Abfälle, z. B. Polystyrol-Dämmstoffe, enthalten, unterliegen der POP-Abfall-ÜberwV. Das Flammschutzmittel HBCD ist ein persistenter organischer Schadstoff (POP), der in Anhang IV der POP-Verordnung genannt ist. Die Entsorgung dieser POP-haltigen Abfälle darf nur in dafür zugelassenen Anlagen und nach den Vorgaben des Artikels 7 Absatz 2 der POP-Verordnung erfolgen. Danach besteht am Ende der Entsorgungskette die Pflicht, POP bzw. den POP-haltigen Abfälle zu zerstören oder unumkehrbar umzuwandeln.
Nach heutigem Stand der Technik sind daher HBCD-haltige Polystyrol-Dämmstoffe thermisch zu behandeln, was auch in Hausmüllverbrennungsanlagen erfolgen kann. Aufgrund des sehr hohen Heizwertes der Polystyrol-Dämmstoffe können diese Abfälle in der Regel thermisch verwertet werden. Aus feuerungstechnischen Gründen sind dabei die hochkalorischen HBCD-haltigen Polystyrol-Dämmstoffe-Abfälle mit heizwertärmeren Abfällen zu vermischen, um so den benötigten Heizwert einzustellen.
Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Vermischungsverbot für POP-haltige Abfälle besteht nach § 3 Absatz 3 der POP-Abfall-ÜberwV unter folgenden Voraussetzungen:
- Vermischung in hierfür zugelassener Anlage
- Sicherstellung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bzw. gemeinwohlverträglichen Beseitigung des Gemisches
- Vermischungsverfahren nach dem Stand der Technik
Beseitigung
Die Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen kommt nur dann in Betracht, wenn eine stoffliche Verwertung (Recycling) trotz getrennter Sammlung und / oder einer Behandlung bestimmter Abfallfraktionen aufgrund der technischen und qualitativen Anforderungen nicht möglich ist. Die Beseitigung von quecksilberhaltigen und PCB-haltigen Bau- und Abbruchabfälle ist aufgrund besonderer gesetzlicher Anforderungen geboten.
170901* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten
Quecksilberhaltige Abfälle dürfen nur entsprechend den Zuordnungswerten der jeweiligen Deponieklassen nach Anhang 3 der Deponieverordnung (DepV) sowie der für die jeweilige Deponie geltenden Zulassung (Genehmigung) abgelagert werden. Da die Zuordnungswerte gestaffelt nach Deponieklassen angegeben sind, dürfen oberirdisch (DK I - DK III) nur Abfälle mit geringen Mengen Quecksilber abgelagert werden. Ansonsten werden quecksilberhaltige Abfälle vor allem in Untertagedeponien (DK IV) beseitigt.
170902* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)
Gefährlicher Bauabfall 170903* ist häufig thermisch zu beseitigen. Je nach Ergebnissen der Schadstoffanalysen kann auch eine Beseitigung auf Deponien, insbesondere der Deponieklasse III (DK III) bzw. aufgrund erhöhter Auslaugbarkeit in Untertage-Deponien (DK IV), erfolgen. Bei Einhaltung der Ablagerungsparameter, z. B. bei Anhaftungen von Asbest oder Teer, ist eine Ablagerung auf Deponien der Klasse I oder II (DK I / DK II) möglich.
Eine Besonderheit stellen die bei Wohnungs-/Gebäudesanierung u. ä. anfallenden Kleinmengen an Bau- und Abbruchabfällen dar. Diese Abfälle weisen in der Regel bei den Parametern DOC, Leitfähigkeit und Sulfat erhöhte Werte auf, die aus Präventionsgründen eine Ablagerung auf einer Deponie der Klasse II (DK II) erfordern.
170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen
Auch nicht verunreinigte Bau- und Abbruchabfälle sind ggf. zu beseitigen, wenn diese z. B. nicht abtrennbare Anteile an Porenbeton, Bimsgestein oder Gipsplatten aufweisen oder mit anderen Bauabfällen vermischt sind. Nicht verunreinigte Bau- und Abbruchabfälle sind vorwiegend thermisch zu verwerten bzw. zu beseitigen oder je nach Zusammensetzung auf Deponien unter Beachtung der Zuordnungswerte der DepV oder zusätzlicher länderspezifischer Regelungen abzulagern.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
170901* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten | |
keine Verwertung | je nach Quecksilber-Gehalt DK I - DK IV |
170902* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) | |
keine Verwertung | Untertage-Deponie (DK IV) oder thermische Beseitigung |
170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten 170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen | |
vorwiegend thermische Verwertung | thermische Beseitigung oder Ablagerung auf Deponien; je nach Art und Grad der Verunreinigung ggf. Zuordnung zu DKI, DK II oder DK III; bei erhöhter Auslaugbarkeit von gefährlichen Stoffen Entsorgung auf DK IV |
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Eine Vermischung von nicht verwertbarem Bauschutt mit anderen Bauabfällen erhöht in der Regel die Deponiekosten bzw. macht vor Ablagerung eine Sortierung / Vorbehandlung erforderlich.
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Informationsangebot zu Recycling-Baustoffe, Bundesverband der Recycling-Baustoffe - BRB
- Recycling-Baustoffe nach Europäischen Normen - Leitfaden für die Überwachung und Zertifizierung, Kennzeichnung und Lieferung, Bundesverband der Recycling-Baustoffe - BRB, 2005
- Musterhandbuch - Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) für Hersteller von Recycling-Baustoffen, Bundesverband Recycling-Baustoff - BRB, 2006
- DIN 19528 Elution von Feststoffen - Perkolationsverfahren zur gemeinsamen Untersuchung des Elutionsverhaltens von anorganischen und organischen Stoffen, 2009
- Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung
- LAGA-Mitteilung 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Links zu den länderspezifische Regelungen zur Umsetzung
- LAGA-Mitteilung 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden), 2004
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Optimierung des Rückbaus/Abbruchs von Gebäuden zur Rückgewinnung und Aufbereitung von Baustoffen unter Schadstoffentfrachtung (insbes. Sulfat) des RC-Materials sowie ökobilanzieller Vergleich von Primär- und Sekundärrohstoffeinsatz inkl. Wiederverwertung, UBA - Texte 05/2013
- Bauteilnetz, Händler von gebrauchten Bauteilen
- Instrumente zur Wiederverwendung von Bauteilen und hochwertigen Verwertung von Baustoffen, UBA-Texte 93/2015), 2015
- Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
- BDE-Leitfaden zur Gewerbeabfallverordnung, BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser-, und Rohstoffwirtschaft e. V.
- Broschüre Gewerbeabfallverordnung 2017, Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU), Juli 2017
- Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV)
- Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung, Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
- BW - Baden-Württemberg
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- Steckbrief "Brandabfälle", LUBW, 2017
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg; Baustoffkatalog - Stoffkatalog umweltrelevante Baustoffe
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zur Ablagerung sogenannter "Grenzwertige Abfälle"
- Abfallvermeidung in der Baubranche, Umweltministerium Baden-Württemberg / LUBW, November 2016
- Informationsangebot des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zum Thema HBCD-haltige Bauabfälle
- Schreiben zur POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung, hier: Aufhebung der Erlasse des Umweltministeriums vom 12.10.2016 und 25.11.2016, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Januar 2018
- Schaubild zur Nachweisführung im Hinblick der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, 02. März 2018
- Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz, LKreiWiG), Dezember 2020
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- Leitfaden "Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken", Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Juni 2005
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Technische Lieferbedingungen für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwendung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau in Bayern, Ausgabe 2005, ZTV wwG-StB By 05
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Gebäuderückbau", LfU Bayern, 10/2018
- Ergänzende fachliche Hinweise zur Umsetzung der EU-Ratsentscheidung mit Erläuterungen zur Prüfung der Ablagerfähigkeit "grenzwertiger Abfälle", Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) vom 01.03.2007
- Hinweise zur Entsorgung von HBCDD-haltigen Dämmmaterialien in Bayern, Bayrisches Landesamt für Umwelt
- Informationsangebot des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) zum Thema Schadstoffratgeber - Gebäuderückbau
- Merkblatt, Entsorgung von mineralischen Abfällen aus Baumaßnahmen - Umgang mit Kleinmengen, LfU Bayern, 04/2016
- BE - Berlin
- Info-Blatt zur Bauabfallentsorgung im Land Berlin, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Juli 2009
- Informationsangebot der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, "Gut erhalten" - Die Nutzung gebrauchter Bauteile bei Neubau und Sanierung, Februar 2008
- Informationsangebot der Sonderabfallentsorgungsgesellschaft Berlin/Brandenburg (SBB), Nachhaltige Gebäudenutzung - Intelligente Konzepte für langfristigen Werterhalt, April 2009
- Merkblatt 1 - Hinweise zur Entsorgung von nicht gefährlichen Bauabfällen im Land Berlin, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Mai 2013
- Merkblatt 4 - Hinweise zur Entsorgung von mineralischen Bauabfällen, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, November 2010
- Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
- Entsorgungsmöglichkeiten für HBCD-haltige Polystyrol-Dämmplatten aus dem Baubereich, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, September 2016
- Merkblatt zur Entsorgung von teerhaltiger Dachpappe, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, 18.03.2010
- BB - Brandenburg
- Brandenburgische Technische Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffe im Straßenbau - Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau - Ausgabe 2014 (BTR RC-StB), 2015
- Brandenburger Leitfaden für den Rückbau von Gebäuden, Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, 2015
- Brandenburgische Technische Richtlinien für Recycling-Baustoffe im Straßenbau (BTR RC-StB), Gemeinsame Richtlinien des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, Ausgabe 2014
- HB - Bremen
- Information zur Entsorgung von Abfällen, die Hexabromcyclododecan (HBCD) enthalten, Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr Freie Hansestadt Bremen, Oktober 2016
- HE - Hessen
- Merkblatt "Entsorgung von Bauabfällen", Regierungspräsidien in Hessen, Darmstadt - Gießen - Kassel, 01.09.2018
- Erlass zur Getrennthaltung und Entsorgung von HBCD-haltigen Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Oktober 2016
- Richtlinie für die Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen, HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMASCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ vom 3. März 2014, S. 211 ff
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Informationsangebot zur Entsorgung HBCD-haltiger Dämmplatten aus Polystyrol (Übergangsvorschriften für die Einstufung von HBCD-haltigem Polystyrol als gefährlicher Abfall) Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 07.08.2015 zur Entsorgung von Bohrklein und Bohrspülungen aus Horizontalbohrungen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 10.09.2010 zur Abgrenzung von Bodenmaterial und Bauschutt mit und ohne schädliche Verunreinigungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- Informationsangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zum Thema Bauabfälle
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
- POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
- Erlasse zur Verwertung mineralischer Abfälle ("Verwertererlasse"), Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV)
- Leitfaden zum Thema Produktion und Verwendung von güteüberwachten Recycling-Baustoffen im Straßen- und Erdbau in Nordrhein-Westfalen, Stand: Oktober 2015
- Informationsangebot zur Entsorgung HBCD-haltiger Dämmmaterialien, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Oktober 2016
- Produktion und Verwendung von güteüberwachten Recycling-Baustoffen im Straßen- und Erdbau in Nordrhein-Westfalen, Leitfaden für öffentliche Verwaltungen, RC-Baustoffe-Produzenten und Bauherren, Stand 10/2015
- Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) zur Durchführung der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) vom 28.07.2017
- RP - Rheinland-Pfalz
- Merkblatt 17 - Bewirtschaftung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV, SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, Stand: Dez 2017
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Informationsangebot zu Fragen und Antworten zur POP-Abfall-ÜberwachungsVerordnung, Sonderabfall-Management-Gesellschaft (SAM) Rheinland-Pfalz
- Merkblatt "Kontrolle auf der Baustelle" zur Prüfung der umwelttechnischen Eigenschaften von RC-Baustoffen, Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz, 2017
- Erlass zum Ende der Abfalleigenschaft von mineralischen Ersatzbaustoffen, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 2020
- SN - Sachsen
- Bauabfallstudie 2001, Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Dezember 2003
- Erlass "Verwertung von mineralischen Abfällen; hier Porenbeton", Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, 08. Oktober 2009
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Mineralische Abfälle
- ST - Sachsen-Anhalt
- Studie zur aktuellen und künftigen Entsorgung relevanter mineralischer Abfälle des Landes Sachsen-Anhalts, Kurzfassung Oktober 2013
- Monitoring und Verifizierung der Grundaussagen des Gutachtens über die Entsorgung relevanter mineralischer Abfälle des Landes Sachsen-Anhalts, August 2015
- Einstufung und Entsorgungshinweise hinsichtlich Hexabromcyclododecan (HBCD) - haltiger Bau- und Abbruchabfälle, Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, September 2016
- SH - Schleswig-Holstein
- Merkblatt zur Abfallentsorgung bei Abbrucharbeiten, Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung in Schleswig-Holstein, Oktober 2017
- Hinweise zur Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle, Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein, Oktober 2016
- Neufassung Gewerbeabfallverordnung - Vorläufige Hinweise für den Vollzug in Schleswig-Holstein, Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, 09.08.2017
- TH - Thüringen
- Informationsblatt HBCD-haltige Bauabfälle in Thüringen , Landesverwaltungsamt Freistaat Thüringen, November 2016
Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)
- Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
- Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung
- Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
- Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
- Richtlinie für die Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCP-Richtlinie)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (Artikel 1 der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- LAGA-Mitteilung 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden), 2004
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Merkblatt DWA-M 303, Wiedernutzbarmachung von kleinen Grundstücken – Abbruch, Rückbau und geordnete Entsorgung, DWA-Regelwerk, 2012
- VDI 6210 Blatt 1: Abbruch von baulichen und technischen Anlagen, 02/2016
- VDI/GVSS 6202 Blatt 1: Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen, Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
- Optimierung des Rückbaus/Abbruchs von Gebäuden zur Rückgewinnung und Aufbereitung von Baustoffen unter Schadstoffentfrachtung (insbes. Sulfat) des RC-Materials sowie ökobilanzieller Vergleich von Primär- und Sekundärrohstoffeinsatz inkl. Wiederverwertung, UBA - Texte 05/2013
- Bauteilnetz, Händler von gebrauchten Bauteilen
- Instrumente zur Wiederverwendung von Bauteilen und hochwertigen Verwertung von Baustoffen, UBA-Texte 93/2015), 2015
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA-Mitteilung 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Links zu den länderspezifische Regelungen zur Umsetzung
- Technische Regel für Gefahrstoffe 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe (TRGS 905)
- Technische Regel für Gefahrstoffe 519: Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS 519)
- Technische Regel für Gefahrstoffe 521: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle (TRGS 521)
- BDE-Leitfaden zur Gewerbeabfallverordnung, BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser-, und Rohstoffwirtschaft e. V.
- Broschüre Gewerbeabfallverordnung 2017, Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU), Juli 2017
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- BW - Baden-Württemberg
- Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz, LKreiWiG), Dezember 2020
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- Schreiben zur POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung, hier: Aufhebung der Erlasse des Umweltministeriums vom 12.10.2016 und 25.11.2016, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Januar 2018
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zur Ablagerung sogenannter "Grenzwertige Abfälle"
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Abbruchplanung - Eine Handlungshilfe für Bauherren, LUBW, 2008
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg; Baustoffkatalog - Stoffkatalog umweltrelevante Baustoffe
- Abfallvermeidung in der Baubranche, Umweltministerium Baden-Württemberg / LUBW, November 2016
- Abbruch von Wohn- und Verwaltungsgebäuden, LUBW, 2001
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- Schaubild zur Nachweisführung im Hinblick der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, 02. März 2018
- Informationsangebot des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zum Thema HBCD-haltige Bauabfälle
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- Hinweise zur Entsorgung von HBCDD-haltigen Dämmmaterialien in Bayern, Bayrisches Landesamt für Umwelt
- Hinweise zur Entsorgung von HBCDD-haltigen Dämmmaterialien in Bayern, Bayrisches Landesamt für Umwelt
- Ergänzende fachliche Hinweise zur Umsetzung der EU-Ratsentscheidung mit Erläuterungen zur Prüfung der Ablagerfähigkeit "grenzwertiger Abfälle", Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) vom 01.03.2007
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Leitfaden "Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken", Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Juni 2005
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Technische Lieferbedingungen für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwendung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau in Bayern, Ausgabe 2005, ZTV wwG-StB By 05
- Informationsangebot des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) zum Thema Schadstoffratgeber - Gebäuderückbau
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Gebäuderückbau", LfU Bayern, 10/2018
- Merkblatt zur Beprobung von Boden und Bauschutt, Bayerisches Landesamt für Umwelt, November 2017
- Merkblatt, Entsorgung von mineralischen Abfällen aus Baumaßnahmen - Umgang mit Kleinmengen, LfU Bayern, 04/2016
- BE - Berlin
- Entsorgungsmöglichkeiten für HBCD-haltige Polystyrol-Dämmplatten aus dem Baubereich, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, September 2016
- Merkblatt 4 - Hinweise zur Entsorgung von mineralischen Bauabfällen, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, November 2010
- Merkblatt zur Entsorgung von teerhaltiger Dachpappe, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, 18.03.2010
- Merkblatt 1 - Hinweise zur Entsorgung von nicht gefährlichen Bauabfällen im Land Berlin, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Mai 2013
- Merkblatt 3 - Hinweise zur Entsorgung von asbesthaltigen Bauabfällen im Land Berlin, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Januar 2011
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
- Info-Blatt zur Bauabfallentsorgung im Land Berlin, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Juli 2009
- Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz Berlin - Bauabfall Merkblätter zur Entsorgung
- Weiterführende Hinweise zum Merkblatt zur Entsorgung von teerhaltiger Dachpappe, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, 19.03.2020
- Merkblatt 6 - Leitfaden: Anforderung an den Umgang mit Recycling-Baustoffen, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, März 2012
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- Brandenburgische Technische Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffe im Straßenbau - Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau - Ausgabe 2014 (BTR RC-StB), 2015
- Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau, Runder Tisch Abfallbeprobung Brandenburg-Berlin, November 2009
- Brandenburger Leitfaden für den Rückbau von Gebäuden, Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, 2015
- Brandenburgische Technische Richtlinien für Recycling-Baustoffe im Straßenbau (BTR RC-StB), Gemeinsame Richtlinien des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, Ausgabe 2014
- HB - Bremen
- Information zur Entsorgung von Abfällen, die Hexabromcyclododecan (HBCD) enthalten, Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr Freie Hansestadt Bremen, Oktober 2016
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Hinweise zur Abgrenzung gefährlicher und nicht gefährlicher Bauabfälle, Oktober 2022
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Abfallwirtschaftsplanung - Bau- und Abbruchabfälle
- HE - Hessen
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- Erlass zur Getrennthaltung und Entsorgung von HBCD-haltigen Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Oktober 2016
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Merkblatt "Entsorgung von Bauabfällen", Regierungspräsidien in Hessen, Darmstadt - Gießen - Kassel, 01.09.2018
- Richtlinie für die Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen, HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMASCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ vom 3. März 2014, S. 211 ff
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
- Informationsangebot zur Entsorgung HBCD-haltiger Dämmplatten aus Polystyrol (Übergangsvorschriften für die Einstufung von HBCD-haltigem Polystyrol als gefährlicher Abfall) Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Ergänzung zu den Technischen Hinweisen zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit der LAGA vom 4.12.2018, Vollzugshinweise vom 24.04.2019 (Az. 581-01301-2013/061-003)", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2020
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
- POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 10.09.2010 zur Abgrenzung von Bodenmaterial und Bauschutt mit und ohne schädliche Verunreinigungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 25.06.2012 zur Zuordnung von Abfallschlüsseln zu Straßenausbaustoffen (Straßenaufbruch) nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 07.08.2015 zur Entsorgung von Bohrklein und Bohrspülungen aus Horizontalbohrungen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- Informationsangebot der niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) zur Handhabung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV ab 01.08.2017
- Informationsangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zum Thema Bauabfälle
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) zur Durchführung der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) vom 28.07.2017
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
- Erlasse zur Verwertung mineralischer Abfälle ("Verwertererlasse"), Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV)
- Leitfaden zum Thema Produktion und Verwendung von güteüberwachten Recycling-Baustoffen im Straßen- und Erdbau in Nordrhein-Westfalen, Stand: Oktober 2015
- Informationsangebot zur Entsorgung HBCD-haltiger Dämmmaterialien, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Oktober 2016
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- Produktion und Verwendung von güteüberwachten Recycling-Baustoffen im Straßen- und Erdbau in Nordrhein-Westfalen, Leitfaden für öffentliche Verwaltungen, RC-Baustoffe-Produzenten und Bauherren, Stand 10/2015
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
- RP - Rheinland-Pfalz
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- Erlass zum Ende der Abfalleigenschaft von mineralischen Ersatzbaustoffen, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 2020
- Merkblatt 17 - Bewirtschaftung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV, SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, Stand: Dez 2017
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Belasteter Boden und Bauschutt - Vollzug der Abfallnachweisverordnung, Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 12.10.2009, aktualisiert am 11.01.2023
- Leitfaden Bauabfälle des Landes Rheinland-Pfalz, Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Kreislaufwirtschaft auf dem Bau
- Merkblatt "Kontrolle auf der Baustelle" zur Prüfung der umwelttechnischen Eigenschaften von RC-Baustoffen, Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz, 2017
- Informationsangebot zu Fragen und Antworten zur POP-Abfall-ÜberwachungsVerordnung, Sonderabfall-Management-Gesellschaft (SAM) Rheinland-Pfalz
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Erlass "Verwertung von mineralischen Abfällen; hier Porenbeton", Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, 08. Oktober 2009
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Bauabfallstudie 2001, Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Dezember 2003
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Mineralische Abfälle
- Erlass „Einstufung von Kalksandsteinabfällen“, Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, 01. Juni 2015
- ST - Sachsen-Anhalt
- Einstufung und Entsorgungshinweise hinsichtlich Hexabromcyclododecan (HBCD) - haltiger Bau- und Abbruchabfälle, Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, September 2016
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- Studie zur aktuellen und künftigen Entsorgung relevanter mineralischer Abfälle des Landes Sachsen-Anhalts, Kurzfassung Oktober 2013
- Monitoring und Verifizierung der Grundaussagen des Gutachtens über die Entsorgung relevanter mineralischer Abfälle des Landes Sachsen-Anhalts, August 2015
- SH - Schleswig-Holstein
- Hinweise zur Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle, Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein, Oktober 2016
- Merkblatt zur Abfallentsorgung bei Abbrucharbeiten, Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung in Schleswig-Holstein, Oktober 2017
- Anwendungshinweise des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Schleswig-Holstein vom 18.01.2006 zur Einführung der LAGA-Mitteilung 20
- Gemeinsamer Abfallwirtschaftsplan für Bau- und Abbruchabfälle von Hamburg und Schleswig-Holstein, Anhang 10-8: Hinweise zur Abgrenzung gefährlicher und nicht gefährlicher Bauabfälle, Behörde für Umwelt und Energie in Hamburg und Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung in Schleswig-Holstein, März 2020
- Neufassung Gewerbeabfallverordnung - Vorläufige Hinweise für den Vollzug in Schleswig-Holstein, Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, 09.08.2017
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
- Informationsblatt HBCD-haltige Bauabfälle in Thüringen , Landesverwaltungsamt Freistaat Thüringen, November 2016
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
- Gefährlichkeitseinstufung mineralischer Abfälle, Informationsblatt Abfall, Merkblatt Nr. 4, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr, 07/2013
Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief
Ersterstellung | ||
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Datum | Herausgeber | Ersteller |
20.12.2017 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de |
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