Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Nichteisen-Metalle
Die Metallgehalte in den Schlämmen 190205*/06 sind bedingt durch das zu behandelnde Ausgangsmaterial. Häufig vertreten sind Aluminium, Chrom, Eisen, Kupfer, Nickel und Zink, seltener auch Zinn. Sie liegen - abhängig vom Fällungsverfahren - als Verbindung vor, insbesondere als Hydroxide oder Sulfide. Blei und Cadmium kommen aufgrund der chemikalienrechtlichen Restriktionen nur noch in bestimmten Bereichen vor. Eisen- und Aluminiumgehalte können auch durch das Flockungsmittel bedingt sein.
Die Konzentrationen der am häufigsten vorkommenden Metallverbindungen liegen zumeist unterhalb der Konzentrationen, ab der sie als Gefahrstoff einzustufen wären. In Einzelfällen können Sulfate und Sulfide der Metalle Blei, Cadmium, Kobalt und Nickel relevant sein. Sie sind als akut toxisch (die meisten Verbindungen ab einer Konzentration von 0,1 %) sowie gewässergefährdend (zumeist ab 0,25 %) eingestuft, und sie können Krebs erzeugen (verallgemeinerter Grenzwert 0,1 %). Nickeldihydroxid und Chrom-VI-Verbindungen sind ebenfalls als gewässergefährdend (ab 0,25 %) eingestuft und es besteht der Verdacht, dass sie Krebs erzeugen (verallgemeinerter Grenzwert 0,1 %).
Bei den sonstigen Abfällen 190211* aus der Abwassernachbehandlung handelt es sich überwiegend um beladene, gesättigte Adsorptionsmaterialien, z. B. Ionenaustauscherharze oder Aktivkohle, die aufgrund der angereicherten Metalle bzw. Metallverbindungen und deren Bioverfügbarkeit als gewässergefährdend einzustufen und einer WGK zuzuordnen sind.
Organische Inhaltsstoffe
Die bei der Behandlung anorganischer flüssiger Abfälle anfallenden Schlämme 190205*/06 weisen in der Regel nur einen geringen Gehalt an potentiell gefährlichen organischen Verbindungen auf. Eine Einstufung als Gefahrstoff ist daher nicht gegeben.
Je nach Ausgangsmaterial können sich in den sonstigen Abfällen 190211* aus der Abwassernachbehandlung beispielsweise halogenhaltige organische Stoffe anreichern, sofern sie in den vorangehenden Stufen der CPB nicht zurückgehalten werden konnten. Die Einstufung der Umweltrelevanz setzt eine genaue Betrachtung des Einzelfalls voraus.
Sonstige anorganische Schadstoffe
Nicht oder unvollständig entgiftete Schlämme 190205*/06 und sonstige Abfälle 190211* aus der Abwassernachbehandlung können beispielsweise Chrom-VI- und Cyanid-Verbindungen enthalten, sofern diese in den vorgelagerten Stufen nicht eliminiert wurden. Die Verbindungen sind als akut toxisch und gewässergefährdend einzustufen.
Die Metallgehalte in den Schlämmen 190205*/06 sind bedingt durch das zu behandelnde Ausgangsmaterial. Häufig vertreten sind Aluminium, Chrom, Eisen, Kupfer, Nickel und Zink, seltener auch Zinn. Sie liegen - abhängig vom Fällungsverfahren - als Verbindung vor, insbesondere als Hydroxide oder Sulfide. Blei und Cadmium kommen aufgrund der chemikalienrechtlichen Restriktionen nur noch in bestimmten Bereichen vor. Eisen- und Aluminiumgehalte können auch durch das Flockungsmittel bedingt sein.
Die Konzentrationen der am häufigsten vorkommenden Metallverbindungen liegen zumeist unterhalb der Konzentrationen, ab der sie als Gefahrstoff einzustufen wären. In Einzelfällen können Sulfate und Sulfide der Metalle Blei, Cadmium, Kobalt und Nickel relevant sein. Sie sind als akut toxisch (die meisten Verbindungen ab einer Konzentration von 0,1 %) sowie gewässergefährdend (zumeist ab 0,25 %) eingestuft, und sie können Krebs erzeugen (verallgemeinerter Grenzwert 0,1 %). Nickeldihydroxid und Chrom-VI-Verbindungen sind ebenfalls als gewässergefährdend (ab 0,25 %) eingestuft und es besteht der Verdacht, dass sie Krebs erzeugen (verallgemeinerter Grenzwert 0,1 %).
Bei den sonstigen Abfällen 190211* aus der Abwassernachbehandlung handelt es sich überwiegend um beladene, gesättigte Adsorptionsmaterialien, z. B. Ionenaustauscherharze oder Aktivkohle, die aufgrund der angereicherten Metalle bzw. Metallverbindungen und deren Bioverfügbarkeit als gewässergefährdend einzustufen und einer WGK zuzuordnen sind.
Organische Inhaltsstoffe
Die bei der Behandlung anorganischer flüssiger Abfälle anfallenden Schlämme 190205*/06 weisen in der Regel nur einen geringen Gehalt an potentiell gefährlichen organischen Verbindungen auf. Eine Einstufung als Gefahrstoff ist daher nicht gegeben.
Je nach Ausgangsmaterial können sich in den sonstigen Abfällen 190211* aus der Abwassernachbehandlung beispielsweise halogenhaltige organische Stoffe anreichern, sofern sie in den vorangehenden Stufen der CPB nicht zurückgehalten werden konnten. Die Einstufung der Umweltrelevanz setzt eine genaue Betrachtung des Einzelfalls voraus.
Sonstige anorganische Schadstoffe
Nicht oder unvollständig entgiftete Schlämme 190205*/06 und sonstige Abfälle 190211* aus der Abwassernachbehandlung können beispielsweise Chrom-VI- und Cyanid-Verbindungen enthalten, sofern diese in den vorgelagerten Stufen nicht eliminiert wurden. Die Verbindungen sind als akut toxisch und gewässergefährdend einzustufen.
Gefährliche Eigenschaften
Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
Schlämme 190205*/06 | ||
NE-Schwermetalle | < 15 % | Die Metalle liegen zumeist als Hydroxid- bzw. Sulfidverbindung vor und sind meist nicht als gefährlich eingestuft; Ausnahmen sind Blei- und Cadmiumverbindungen, Sulfate und Sulfide der Metalle Blei, Cadmium, Kobalt und Nickel, Chrom-VI-Verbindungen und Nickeldihydroxid |
Kohlenwasserstoffe | < 3 % | Aufgrund der geringen Konzentration keine Relevanz |
Sonstige Abfälle 190211* (Adsorbermaterialien) | ||
NE-Metalle | Gesättigte Ionenaustauscherharze weisen einen hohen Metallanteil auf, der bioverfügbar ist; sie sind als gesundheitsschädlich, gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet | |
Organische Inhaltsstoffe | Einzelfallbetrachtung in Abhängigkeit des zu behandelnden Ausgangsmaterials |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
190205* Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | 956 | Analytik |
190206 Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen | 5 | |
190211* sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | 42 | Analytik |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Hazard-Check
Hinweis
Aufgrund der vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten von chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen können die Rückstände eine große Bandbreite an gefährlichen Stoffen in unterschiedlicher Zusammensetzung enthalten. Für die Beurteilung der Umweltrelevanz ist daher der Einzelfall zu betrachten, insbesondere das Annahmeprofil bzw. die Annahmebedingungen sowie die technische Ausstattung und Betriebsweise der Anlage.
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- BE - Berlin
- BB - Brandenburg
- HB - Bremen
- HH - Hamburg
- HE - Hessen
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SL - Saarland
- SN - Sachsen
- ST - Sachsen-Anhalt
- TH - Thüringen