Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Allgemein
Die in den Schlämmen vorkommenden Schadstoffe werden wie folgt eingeteilt:
Organische Inhaltsstoffe
Art und Gehalte organischer Schadstoffe in den Schlämmen aus der biologischen Abwasserbehandlung, die dem Abfallschlüssel 190811*/12 zugeordnet werden, und in den Schlämmen aus anderer Behandlung, die dem Abfallschlüssel 190813*/14 zugeordnet werden, sind herkunftsspezifisch und müssen im Einzelfall bestimmt werden.
Die bei der biologischen Behandlung anfallenden Schlämme, die dem Abfallschlüssel 190811*/12 zugeordnet werden, weisen herkunftsbedingt einen hohen Gehalt an Biomasse auf . Außerdem sind organische Schadstoffe, z. B. MKW, BTEX, LHKW, PAK, PCB, PFAS, in der Regel so gering, sodass eine Einstufung als gefährlicher Abfall nicht gegeben ist.
Die bei der anderen Behandlung anfallenden Schlämme, die dem Abfallschlüssel 190813*/14 zugeordnet werden, weisen herkunfts- und verfahrensbedingt einen geringeren Organikgehalt auf. Bei den organischen Schadstoffen kann der Gehalt an Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) im Einzelfall für die Abfalleinstufung relevant sein. Hingegen sind die Anteile sonstiger organischer Schadstoffe, z. B. PAK, PCB, in der Regel so gering, dass dadurch eine Einstufung als gefährlicher Abfall nicht gegeben ist. Umweltrelevante Auswirkungen durch organische Fällungsmittel auf Schlamm und Abwasser (z. B. Organosulfide) können nicht ausgeschlossen werden.
Im Einzelfall kann bei der Deklarationsanalyse des Schlamms nach der Deponieverordnung (DepV) der TOC sowie der DOC im Eluat zuordnungsrelevant sein. Ursache hierfür können insbesondere organische Fällungs- und Flockungshilfsmittel sowie gut wasserlösliche organische Stoffe, z. B. Alkohole, Glykole, sein.
Bei Einsatz bzw. Verdacht auf PFAS-haltige Stoffe im zu behandelnden Abwasser (z. B. aus der Galvanotechnik, Papierindustrie, Halbleitertechnik, Textilindustrie sowie bei Brandschäden mit Einsatz von PFAS-haltigen Löschmitteln, die ins industrielle Abwasser gelangen) ist der Schlamm der industriellen Abwasseraufbereitung auch auf PFAS zu untersuchen.
Anorganische Schadstoffe
Nichteisen-Metalle (NE-Metalle)
Die Nichteisen-Metallgehalte in den Schlämmen aus der biologischen Behandlung mit dem Abfallschlüssel 190811*/12 und in den Schlämmen aus anderer Behandlung mit dem Abfallschlüssel 190813*/14 sind herkunftsspezifisch und müssen im Einzelfall bestimmt werden.
In der Abfallart mit dem Abfallschlüssel 190811*/12 sind i. d. R. Blei, Chrom, Kupfer, Nickel und Zink vorherrschend. In vielen Fällen liegt die Summe der Nichteisen-Metallgehalte – analog zu kommunalem Klärschlamm – deutlich unter 1 %.
In der Abfallart mit dem Abfallschlüssel 190813*/14 sind ebenfalls Blei, Chrom, Kupfer, Nickel und Zink, seltener auch Zinn, vorherrschend. Sie liegen, abhängig vom Fällungsverfahren und Fällungsmittel, als Verbindung vor, insbesondere als Hydroxide oder Sulfide. Eisen- und Aluminiumsalze sind weit verbreitete Fällungs- und Flockungsmittel und können daher auch zu erhöhten Gehalten im Schlamm führen.
Zur Abfalldeklaration in Bezug auf die Gefährlichkeitseinstufung oder die Ablagerung der Abfälle sind die Metallgehalte im Feststoff bzw. im Eluat des Schlamms zu bestimmen.
Sonstige anorganische Schadstoffe
Nicht oder unvollständig entgiftete Schlämme, die dem Abfallschlüssel 190811*/12 und 190813*/14 zugeordnet sind, können beispielsweise Chrom-VI- oder Cyanid-Verbindungen enthalten,. Die Verbindungen sind als akut toxisch und gewässergefährdend einzustufen.
Die in den Schlämmen vorkommenden Schadstoffe werden wie folgt eingeteilt:
- Organische Schadstoffe: mögliche organische Einzelverbindungen, die auch analytisch als diese erfasst werden können, wie z. B. BTEX, PAK, als auch Summenparameter wie MKW, Glühverlust und TOC, die als Summe aller vorhandenen organischen Schadstoffe im Schlamm bestimmt werden.
- Anorganische Schadstoffe: hierbei wird zwischen den unten aufgeführten Nichteisen-Metalle und sonstigen anorganischen Stoffen unterschieden.
Organische Inhaltsstoffe
Art und Gehalte organischer Schadstoffe in den Schlämmen aus der biologischen Abwasserbehandlung, die dem Abfallschlüssel 190811*/12 zugeordnet werden, und in den Schlämmen aus anderer Behandlung, die dem Abfallschlüssel 190813*/14 zugeordnet werden, sind herkunftsspezifisch und müssen im Einzelfall bestimmt werden.
Die bei der biologischen Behandlung anfallenden Schlämme, die dem Abfallschlüssel 190811*/12 zugeordnet werden, weisen herkunftsbedingt einen hohen Gehalt an Biomasse auf . Außerdem sind organische Schadstoffe, z. B. MKW, BTEX, LHKW, PAK, PCB, PFAS, in der Regel so gering, sodass eine Einstufung als gefährlicher Abfall nicht gegeben ist.
Die bei der anderen Behandlung anfallenden Schlämme, die dem Abfallschlüssel 190813*/14 zugeordnet werden, weisen herkunfts- und verfahrensbedingt einen geringeren Organikgehalt auf. Bei den organischen Schadstoffen kann der Gehalt an Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) im Einzelfall für die Abfalleinstufung relevant sein. Hingegen sind die Anteile sonstiger organischer Schadstoffe, z. B. PAK, PCB, in der Regel so gering, dass dadurch eine Einstufung als gefährlicher Abfall nicht gegeben ist. Umweltrelevante Auswirkungen durch organische Fällungsmittel auf Schlamm und Abwasser (z. B. Organosulfide) können nicht ausgeschlossen werden.
Im Einzelfall kann bei der Deklarationsanalyse des Schlamms nach der Deponieverordnung (DepV) der TOC sowie der DOC im Eluat zuordnungsrelevant sein. Ursache hierfür können insbesondere organische Fällungs- und Flockungshilfsmittel sowie gut wasserlösliche organische Stoffe, z. B. Alkohole, Glykole, sein.
Bei Einsatz bzw. Verdacht auf PFAS-haltige Stoffe im zu behandelnden Abwasser (z. B. aus der Galvanotechnik, Papierindustrie, Halbleitertechnik, Textilindustrie sowie bei Brandschäden mit Einsatz von PFAS-haltigen Löschmitteln, die ins industrielle Abwasser gelangen) ist der Schlamm der industriellen Abwasseraufbereitung auch auf PFAS zu untersuchen.
Anorganische Schadstoffe
Nichteisen-Metalle (NE-Metalle)
Die Nichteisen-Metallgehalte in den Schlämmen aus der biologischen Behandlung mit dem Abfallschlüssel 190811*/12 und in den Schlämmen aus anderer Behandlung mit dem Abfallschlüssel 190813*/14 sind herkunftsspezifisch und müssen im Einzelfall bestimmt werden.
In der Abfallart mit dem Abfallschlüssel 190811*/12 sind i. d. R. Blei, Chrom, Kupfer, Nickel und Zink vorherrschend. In vielen Fällen liegt die Summe der Nichteisen-Metallgehalte – analog zu kommunalem Klärschlamm – deutlich unter 1 %.
In der Abfallart mit dem Abfallschlüssel 190813*/14 sind ebenfalls Blei, Chrom, Kupfer, Nickel und Zink, seltener auch Zinn, vorherrschend. Sie liegen, abhängig vom Fällungsverfahren und Fällungsmittel, als Verbindung vor, insbesondere als Hydroxide oder Sulfide. Eisen- und Aluminiumsalze sind weit verbreitete Fällungs- und Flockungsmittel und können daher auch zu erhöhten Gehalten im Schlamm führen.
Zur Abfalldeklaration in Bezug auf die Gefährlichkeitseinstufung oder die Ablagerung der Abfälle sind die Metallgehalte im Feststoff bzw. im Eluat des Schlamms zu bestimmen.
Sonstige anorganische Schadstoffe
Nicht oder unvollständig entgiftete Schlämme, die dem Abfallschlüssel 190811*/12 und 190813*/14 zugeordnet sind, können beispielsweise Chrom-VI- oder Cyanid-Verbindungen enthalten,. Die Verbindungen sind als akut toxisch und gewässergefährdend einzustufen.
Gefährliche Eigenschaften
Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
190811* Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten; 190812 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen | ||
NE-Metalle | deutlich < 1 % | aufgrund allgemein geringer Anteile keine Relevanz; Einzelfallbetrachtung in Abhängigkeit der Abwasserherkunft |
organische Schadstoffe | gering | aufgrund allgemein geringer Anteile keine Relevanz; Einzelfallbetrachtung in Abhängigkeit der Abwasserherkunft |
190813* Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten; 190814 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen | ||
NE-Metalle | < 10 % | aufgrund allgemein geringer Anteile meist keine Relevanz; Ausnahmen sind Blei- und Cadmiumverbindungen, Sulfate und Sulfide der Metalle Blei, Cadmium, Kobalt und Nickel sowie Chrom-VI-Verbindungen und Nickeldihydroxid |
organische Schadstoffe | aufgrund allgemein geringer Anteile keine Relevanz; Einzelfallbetrachtung in Abhängigkeit der Abwasserherkunft |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
190811* Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten | 63 | Analytik |
190812 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen | 6 | |
190813* Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten | 207 | Analytik |
190814 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen | 412 | Analytik |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Hazard-Check
Hinweis
Aufgrund der vielfältigen Herkunftsmöglichkeiten industrieller Abwässer können die Schlämme eine große Bandbreite an gefährlichen Stoffen in unterschiedlicher Zusammensetzung enthalten. Für die Beurteilung der Umweltrelevanz der Schlämme ist daher der Einzelfall zu betrachten, insbesondere die produktionstechnischen Aspekte (Verfahren, eingesetzte Stoffe) sowie die technische Ausstattung und Betriebsweise der Abwasserbehandlungsanlage.
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Informationsangebot des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zum Thema Gefährliche Abfälle
- Informationsangebot des Bayerischen Landesamtes für Umwelt - PFC-Belastungen in Abwasser und Klärschlamm
- BE - Berlin
- HE - Hessen
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SN - Sachsen
- TH - Thüringen