Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Der Schadstoffgehalt von Schredderabfällen ist stark abhängig vom Input (z.B. Restkarossen, "Weiße Ware", Mischschrotte) der Schredderanlage. Haupteintragsweg sind Reste von Betriebsflüssigkeiten (z.B. Öle, Kältemittel), Isoliermaterialien und Schutzanstriche sowie nicht abtrennbare Reste von schwermetallhaltigen Legierungen.
Schadstoffe in den Schwerfraktionen 191001, 191002, 191006, 191204
Die beim Schredderprozess anfallenden Schwerfraktionen bestehen überwiegend aus Eisen- bzw. NE-Metallen. Aufgrund der hohen Dichte und der guten Separierbarkeit dieser Fraktionen ist der Schadstoffanteil wesentlich geringer als in den Leichtfraktionen. Die Schwermetalle (z.B. Kupfer, Blei, Zink) liegen in metallischer Form bzw. in Form von Metalllegierungen vor, was eine Einstufung als gefährlichen Abfall nicht rechtfertigt.
Schadstoffe in den Leichtfraktionen 191003*, 191004
Die Leichtfraktionen bestehen überwiegend aus Gemischen mit Kunststoff, Gummi, mineralischen Anteilen resultierend aus Verschmutzungen sowie metallischen Anteilen (z.B. Kabelreste). Die Leichtfraktionen werden mit unterschiedlichen Verfahren aufbereitet, um stofflich oder energetisch verwertbare Fraktionen zu erhalten. Aufgrund der geringeren Dichte und den teilweise hohen Absorptionseigenschaften einiger Inhaltsstoffe (z.B. Schaumstoffe, Gewebe, Papier) werden Reste von den o.g. Betriebsflüssigkeiten bzw. Isolierungen und Schutzanstrichen vermehrt in diesen Fraktionen auftreten. Mit besonders großen Schadstoffanreicherungen muss in Staubfraktionen gerechnet werden. Als organische Schadstoff-Hauptkomponenten liegen i.d.R. vor:
Wegen nicht abtrennbarer Reste von Metallanteilen ergeben sich Schwermetallgehalte im Bereich von ca. 0,1 - ca. 5 %, vornehmlich an
Bei nicht ordnungsgemäßer Schadstoff-Vorentfrachtung können künstliche Mineralfasern (KMF), z. B. aus der Isolierung von Geräten oder Fahrzeugaufbauten in die Schredder-Outputstöme verschleppt werden. Diese Fasermaterialien gelten bei Herstellung vor dem Jahr 2000 als krebsverdächtig.
Schadstoffe in den Schwerfraktionen 191001, 191002, 191006, 191204
Die beim Schredderprozess anfallenden Schwerfraktionen bestehen überwiegend aus Eisen- bzw. NE-Metallen. Aufgrund der hohen Dichte und der guten Separierbarkeit dieser Fraktionen ist der Schadstoffanteil wesentlich geringer als in den Leichtfraktionen. Die Schwermetalle (z.B. Kupfer, Blei, Zink) liegen in metallischer Form bzw. in Form von Metalllegierungen vor, was eine Einstufung als gefährlichen Abfall nicht rechtfertigt.
Schadstoffe in den Leichtfraktionen 191003*, 191004
Die Leichtfraktionen bestehen überwiegend aus Gemischen mit Kunststoff, Gummi, mineralischen Anteilen resultierend aus Verschmutzungen sowie metallischen Anteilen (z.B. Kabelreste). Die Leichtfraktionen werden mit unterschiedlichen Verfahren aufbereitet, um stofflich oder energetisch verwertbare Fraktionen zu erhalten. Aufgrund der geringeren Dichte und den teilweise hohen Absorptionseigenschaften einiger Inhaltsstoffe (z.B. Schaumstoffe, Gewebe, Papier) werden Reste von den o.g. Betriebsflüssigkeiten bzw. Isolierungen und Schutzanstrichen vermehrt in diesen Fraktionen auftreten. Mit besonders großen Schadstoffanreicherungen muss in Staubfraktionen gerechnet werden. Als organische Schadstoff-Hauptkomponenten liegen i.d.R. vor:
- Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) aus Kraftstoffresten bzw. Ölen
- Lipophile Stoffe (Schmierstoffe, Fette)
- PCB (Trafo- bzw. Hydrauliköle)
- PAK (Schutzanstriche)
Wegen nicht abtrennbarer Reste von Metallanteilen ergeben sich Schwermetallgehalte im Bereich von ca. 0,1 - ca. 5 %, vornehmlich an
- Blei
- Chrom
- Kupfer
- Zink,
Bei nicht ordnungsgemäßer Schadstoff-Vorentfrachtung können künstliche Mineralfasern (KMF), z. B. aus der Isolierung von Geräten oder Fahrzeugaufbauten in die Schredder-Outputstöme verschleppt werden. Diese Fasermaterialien gelten bei Herstellung vor dem Jahr 2000 als krebsverdächtig.
Gefährliche Eigenschaften
Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
Schredderleichtfraktionen und Staub - 191003*/191004 | ||
MKW | teilweise > 8.000 mg/kg | aus Mineralölen, Treibstoffresten, Schmierfetten, anderen organischen Betriebsstoffen |
PCB | i.allg. < 50 mg/kg | aus Trafo- und Hydraulikölen |
PAK | i. allg. < 100 mg/kg | aus Schutzanstrichen, Beschichtungen |
Schwermetalle | ca. 0,1-5 % | aus allen Inputströmen |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
191002 NE-Metall-Abfälle | 1 | |
191003* Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten | 1240 | Analytik |
191004 Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen | 127 | Analytik |
191005* andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten | 60 | Analytik |
191006 andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen | 4 |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Hazard-Check
Hinweis
Die Abgrenzung gefährlich / nicht gefährlich kann nach den Vollzugshinweisen des BMU zur AVV getroffen werden. Hier werden folgende Konzentrationsgrenzen explizit für die Spiegeleinträge genannt:
Entsprechende landesspezifische Regelungen zur Einstufung sind zu beachten.
- MKW > 8.000 mg/kg
- PCB > 50 mg/kg (Gesamtgehalt)
- Schwermetalle s. Nr. 4.2.2 (Gefahrstoffrecht)
- Der Nachweis, dass die Schwermetalle in elementarer Form bzw. als Legierungsbestandteil vorliegen, muss für die Beurteilung der Nicht-Gefährlichkeit erbracht werden.
- Für den eluierbaren Anteil an Schwermetallen und Fluorid kann Anhang III der BMU-Vollzugshinweise herangezogen werden. Diese orientieren sich an den Zuordnungswerten für DK-II-Deponien der Deponieverordnung.
- PAK 0,1 % Gesamtgehalt (als Summe der 16 EPA-PAK) bzw. 50 mg/kg Benzo(a)pyren (Einzelstoff), s. Nr. 4.2.1
Entsprechende landesspezifische Regelungen zur Einstufung sind zu beachten.
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- BE - Berlin
- BB - Brandenburg
- HB - Bremen
- HH - Hamburg
- HE - Hessen
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SL - Saarland
- SN - Sachsen
- ST - Sachsen-Anhalt
- TH - Thüringen