Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Allgemein
Die Schadstoffe im Altholz sind in erster Linie bedingt durch Holzschutzmittel, die vorbeugend oder bekämpfend zum Schutz von Holzbauteilen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten im Innen- oder Außenbereich eingesetzt werden. Bei den Mitteln sind im Wesentlichen drei Kategorien zu unterscheiden:
Weitere Schadstoffbelastungen von Altholz können durch Beschichtungen, Farbanstriche und Holzwerkstoffbestandteile (z. B. Bindemittel, Leim) eingetragen werden. Außerdem können auch gebrauchsbedingte Verunreinigungen auftreten, z. B. Öle und Lösemittel bei Industriefußböden, die einzelfallspezifisch zu analysieren und zu bewerten sind.
Metalle und Halbmetalle
Mit anorganischen Holzschutzmitteln behandelte Althölzer beinhalten Schwermetallsalze, z. B. Arsen-, Bor-, Chrom-, Kupfer- oder Zinkverbindungen, ggf. früher auch Quecksilber (seit 1990 verboten), in unterschiedlichen Kombinationen. Die Verbindungen sind alle als gesundheitsschädlich oder akut toxisch und gewässergefährdend eingestuft. Näheres ist den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen. Anwendungsverbote bzw. -einschränkungen sind der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) zu entnehmen.
Pigmente in Holzanstrichmitteln enthielten früher die umweltrelevanten Schwermetalle Blei, Cadmium, Quecksilber und Zinn. Der Anteil von Farben und Lacken am Altholz ist zumeist gering, da sie - im Gegensatz zu Holzschutzmitteln - nur oberflächig in dünner Schicht aufgebracht und in der Regel nicht gefahrenbestimmend sind.
Organische Schadstoffe
In organischen Holzschutzmitteln ist der eigentliche Wirkstoff mit Konzentrationen von 5 bis 15 % in aliphatische Kohlenwasserstoffen und/oder aromatische Kohlenwasserstoffen gelöst. Die Auswahl des geeigneten Mittels richtet sich nach der gewünschten Schutzwirkung und dem Verwendungszweck des Holzprodukts.
Als Wirkstoff werden, zumeist in Kombination, halogenorganische Mittel wie Xyligen, Permethrin, Deltamethrin, Dichlofluanid, Propiconazol und Tebuconazol verwendet. Alle Mittel sind als Gefahrstoff klassiert (gesundheitsschädlich oder akut toxisch, gewässergefährdend). Bestimmte schwer abbaubare halogenhaltige Mittel, z. B. PCP,Lindan, DDT sind heutzutage nicht mehr oder nur eingeschränkt zugelassen, können aber in Althölzern noch enthalten sein.
Mit polychlorierten Biphenylen (PCB) belastetes Altholz ist getrennt zu halten und gemäß der PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) zu entsorgen. Dies kann insbesondere auf Dämm- und Schallschutzplatten zutreffen, die vor 1980 gefertigt wurden.
Vor 1991 (Teeröl-Verordnung) wurden komplexe Steinkohlenteer-Imprägnieröle eingesetzt, z. B. Kreosot und Teeröl. Sie enthalten polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) wie Benzo(a)pyren und Phenole und sind als krebserregend eingestuft. Bahnschwellen sind mit Teeröl (Carbolineum) getränkt und unterliegen in Deutschland Verwendungsbeschränkungen, die bis 2002 in der Teeröl-Verordnung und seit 2002 in der ChemVerbotsV festgelegt sind. Dadurch wurde die Verwendung gebrauchter Bahnschwellen im Landschaftsbau unterbunden. Die gebrauchten Bahnschwellen sind zusätzlich mit gefährlichenRückständen wie Altöl (aus Radlagern, Schmieranlagen) Bremsabrieb, Ruß von Abgasen, Herbiziden etc. belastet. Bahnschwellen aus der Zweitbenutzung können in Altholzfraktionen vorkommen.
Organische Stoffe können zudem bei sogenanntem Leimholz, Sperrholz-, Span- und Faserplatten in Form von Leim und Klebemittel enthalten sein. Eingesetzt werden überwiegend Harnstoffharze und in geringerem Umfang Melamin- und Phenolharze sowie Isocyanate. Diese Stoffe sind, nach Abbinden und thermischer Behandlung, nicht als Gefahrstoff eingestuft. Sie können jedoch gesundheitsgefährdende Stoffe freisetzen, z. B. Formaldehyd.
Sonstige Schadstoffe und Störstoffe
Als Holzschutzmittel werden auch sogenannte Quat-Präparate eingesetzt, z. B. quartäre Ammoniumverbindungen. Sie entstehen durch Umsetzung von Aminen mit Alkylierungsmitteln wie z. B. Methylchlorid oder Dimethylsulfat. Aufgrund ihrer geringen Wirksamkeit finden sie als Holzschutzmittel kaum Verwendung.
PVC-Beschichtungen in Form von Umleimern, Dekorfolien und Beschlägen waren früher weit verbreitet und werden noch heute im Küchenbau eingesetzt. Eine Gefährdung geht von diesem Sortiment hauptsächlich bei einer unsachgemäßen Verbrennung oder von möglichen Schwermetallbelastungen aus Pigmenten und Stabilisatoren aus.
Eine potentielle Gefährdung kann aus holzzerstörenden Schimmelpilzen resultieren, deren bekanntester Vertreter der Echte Hausschwamm ist. Er bildet in erster Linie eine Gefahr für die Bausubstanz und unter Umständen auch für die Gesundheit, da seine Sporen Allergien auslösen und seine gasförmigen Stoffwechselprodukte Kopfschmerzen oder Übelkeit hervorrufen können. Die in einigen Bundesländern noch gegebene Meldepflicht für den Echten Hausschwamm bezieht sich u. a. auf die Standsicherheit von Gebäuden und ist in den Landesbauordnungen geregelt (weitere Informationen siehe unter "Quellen").
Die Schadstoffe im Altholz sind in erster Linie bedingt durch Holzschutzmittel, die vorbeugend oder bekämpfend zum Schutz von Holzbauteilen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten im Innen- oder Außenbereich eingesetzt werden. Bei den Mitteln sind im Wesentlichen drei Kategorien zu unterscheiden:
- organische Wirkstoffe in organischen Lösemitteln oder als wässrige Emulsion, z. B. Xyligen®, Dichlofluanid, Endosulfan,
- ölige Produkte, z. B. Carbolineum, zum Teil mit organischen Lösemitteln, und
- anorganische, wasserverdünnbare Salze und Salzgemische, z. B. Bor-, Fluor-, Chromat-, Kupfer- und Arsensalze.
Weitere Schadstoffbelastungen von Altholz können durch Beschichtungen, Farbanstriche und Holzwerkstoffbestandteile (z. B. Bindemittel, Leim) eingetragen werden. Außerdem können auch gebrauchsbedingte Verunreinigungen auftreten, z. B. Öle und Lösemittel bei Industriefußböden, die einzelfallspezifisch zu analysieren und zu bewerten sind.
Metalle und Halbmetalle
Mit anorganischen Holzschutzmitteln behandelte Althölzer beinhalten Schwermetallsalze, z. B. Arsen-, Bor-, Chrom-, Kupfer- oder Zinkverbindungen, ggf. früher auch Quecksilber (seit 1990 verboten), in unterschiedlichen Kombinationen. Die Verbindungen sind alle als gesundheitsschädlich oder akut toxisch und gewässergefährdend eingestuft. Näheres ist den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen. Anwendungsverbote bzw. -einschränkungen sind der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) zu entnehmen.
Pigmente in Holzanstrichmitteln enthielten früher die umweltrelevanten Schwermetalle Blei, Cadmium, Quecksilber und Zinn. Der Anteil von Farben und Lacken am Altholz ist zumeist gering, da sie - im Gegensatz zu Holzschutzmitteln - nur oberflächig in dünner Schicht aufgebracht und in der Regel nicht gefahrenbestimmend sind.
Organische Schadstoffe
In organischen Holzschutzmitteln ist der eigentliche Wirkstoff mit Konzentrationen von 5 bis 15 % in aliphatische Kohlenwasserstoffen und/oder aromatische Kohlenwasserstoffen gelöst. Die Auswahl des geeigneten Mittels richtet sich nach der gewünschten Schutzwirkung und dem Verwendungszweck des Holzprodukts.
Als Wirkstoff werden, zumeist in Kombination, halogenorganische Mittel wie Xyligen, Permethrin, Deltamethrin, Dichlofluanid, Propiconazol und Tebuconazol verwendet. Alle Mittel sind als Gefahrstoff klassiert (gesundheitsschädlich oder akut toxisch, gewässergefährdend). Bestimmte schwer abbaubare halogenhaltige Mittel, z. B. PCP,Lindan, DDT sind heutzutage nicht mehr oder nur eingeschränkt zugelassen, können aber in Althölzern noch enthalten sein.
Mit polychlorierten Biphenylen (PCB) belastetes Altholz ist getrennt zu halten und gemäß der PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) zu entsorgen. Dies kann insbesondere auf Dämm- und Schallschutzplatten zutreffen, die vor 1980 gefertigt wurden.
Vor 1991 (Teeröl-Verordnung) wurden komplexe Steinkohlenteer-Imprägnieröle eingesetzt, z. B. Kreosot und Teeröl. Sie enthalten polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) wie Benzo(a)pyren und Phenole und sind als krebserregend eingestuft. Bahnschwellen sind mit Teeröl (Carbolineum) getränkt und unterliegen in Deutschland Verwendungsbeschränkungen, die bis 2002 in der Teeröl-Verordnung und seit 2002 in der ChemVerbotsV festgelegt sind. Dadurch wurde die Verwendung gebrauchter Bahnschwellen im Landschaftsbau unterbunden. Die gebrauchten Bahnschwellen sind zusätzlich mit gefährlichenRückständen wie Altöl (aus Radlagern, Schmieranlagen) Bremsabrieb, Ruß von Abgasen, Herbiziden etc. belastet. Bahnschwellen aus der Zweitbenutzung können in Altholzfraktionen vorkommen.
Organische Stoffe können zudem bei sogenanntem Leimholz, Sperrholz-, Span- und Faserplatten in Form von Leim und Klebemittel enthalten sein. Eingesetzt werden überwiegend Harnstoffharze und in geringerem Umfang Melamin- und Phenolharze sowie Isocyanate. Diese Stoffe sind, nach Abbinden und thermischer Behandlung, nicht als Gefahrstoff eingestuft. Sie können jedoch gesundheitsgefährdende Stoffe freisetzen, z. B. Formaldehyd.
Sonstige Schadstoffe und Störstoffe
Als Holzschutzmittel werden auch sogenannte Quat-Präparate eingesetzt, z. B. quartäre Ammoniumverbindungen. Sie entstehen durch Umsetzung von Aminen mit Alkylierungsmitteln wie z. B. Methylchlorid oder Dimethylsulfat. Aufgrund ihrer geringen Wirksamkeit finden sie als Holzschutzmittel kaum Verwendung.
PVC-Beschichtungen in Form von Umleimern, Dekorfolien und Beschlägen waren früher weit verbreitet und werden noch heute im Küchenbau eingesetzt. Eine Gefährdung geht von diesem Sortiment hauptsächlich bei einer unsachgemäßen Verbrennung oder von möglichen Schwermetallbelastungen aus Pigmenten und Stabilisatoren aus.
Eine potentielle Gefährdung kann aus holzzerstörenden Schimmelpilzen resultieren, deren bekanntester Vertreter der Echte Hausschwamm ist. Er bildet in erster Linie eine Gefahr für die Bausubstanz und unter Umständen auch für die Gesundheit, da seine Sporen Allergien auslösen und seine gasförmigen Stoffwechselprodukte Kopfschmerzen oder Übelkeit hervorrufen können. Die in einigen Bundesländern noch gegebene Meldepflicht für den Echten Hausschwamm bezieht sich u. a. auf die Standsicherheit von Gebäuden und ist in den Landesbauordnungen geregelt (weitere Informationen siehe unter "Quellen").
Hinweis
Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz ist der Altholzkategorie A IV zuzuordnen. Holzschutzmittel sind Wirkstoffe oder wirkstoffhaltige Zubereitungen zur Verhinderung oder Bekämpfung eines Befalls durch holzzerstörende oder -verfärbende Organismen (DIN EN 1001-2 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten (DIN 1001)).
Holzschutzmittel sind entsprechend ihrer Wirksamkeit (vorbeugend oder bekämpfend) und ihres Einsatzbereichs nach Gebrauchs- und Wirksamkeitsklassen untergliedert (DIN 68800 Holzschutz im Hochbau (DIN 68800) und DIN EN 599 Anforderungen an Holzschutzmittel (DIN 599)).
Bestimmte Stoffe dürfen aufgrund schädlicher Auswirkungen in Holzschutzmitteln nicht mehr oder nur eingeschränkt verwendet werden, z. B. organische Mittel wie PCP, Lindan, Teeröl, DDT und anorganische Mittel wie Quecksilber- und Arsensalze (siehe ChemVerbotsV).
Die Regelfall-Zuordnung gängiger Altholzsortimente zu den Altholzkategorien A I bis A IV ist im Anhang III der Altholzverordnung enthalten. Sie kann bei Zuordnungen als Grundlage herangezogen werden, wobei die einzelfallspezifischen Aspekte zu berücksichtigen sind.
Holzschutzmittel sind entsprechend ihrer Wirksamkeit (vorbeugend oder bekämpfend) und ihres Einsatzbereichs nach Gebrauchs- und Wirksamkeitsklassen untergliedert (DIN 68800 Holzschutz im Hochbau (DIN 68800) und DIN EN 599 Anforderungen an Holzschutzmittel (DIN 599)).
Bestimmte Stoffe dürfen aufgrund schädlicher Auswirkungen in Holzschutzmitteln nicht mehr oder nur eingeschränkt verwendet werden, z. B. organische Mittel wie PCP, Lindan, Teeröl, DDT und anorganische Mittel wie Quecksilber- und Arsensalze (siehe ChemVerbotsV).
Die Regelfall-Zuordnung gängiger Altholzsortimente zu den Altholzkategorien A I bis A IV ist im Anhang III der Altholzverordnung enthalten. Sie kann bei Zuordnungen als Grundlage herangezogen werden, wobei die einzelfallspezifischen Aspekte zu berücksichtigen sind.
Gefährliche Eigenschaften
Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
Mit anorganischen Schutzmitteln behandelte Hölzer oder Holzwerkstoffe | ||
Arsen-, Bor-, Chrom-, Kupfer-, Quecksilber- oder Zinkverbindungen | Der Gehalt an giftigen Stoffen kann > 1 % betragen; Verbindungen sind i. d. R. als gesundheitsschädlich oder akut toxisch sowie gewässergefährdend eingestuft; für die Gefahrenbeurteilung sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt maßgebend. Die Verwendung von Quecksilberchlorid ist nicht mehr zulässig. |
|
Holzanstrichmittel mit Blei, Cadmium, Quecksilber und Zinn | Holzanstrichmittel mit Pb, Cd, Hg und Sn werden nicht mehr verwendet; sie sind als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft. | |
Mit organischen Holzschutzmitteln (HSM) behandelte Hölzer oder Holzwerkstoffe | ||
z. B. Xyligen, Permethrin, Deltamethrin, Dichlofluanid, Propiconazol und Tebuconazol | Der Gehalt an giftigen Stoffen kann im Einzelfall > 10 % betragen; Verbindungen sind i. d. R. als gesundheitsschädlich oder akut toxisch sowie gewässergefährdend eingestuft; für die Gefahrenbeurteilung sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt maßgebend. Schwer abbaubare, halogenhaltige Mittel sind nicht mehr zugelassen, z. B. DDT; siehe auch PCP und Lindan. |
|
PAK in Teeröl ("Carbolineum") | Teeröl darf im privaten Bereich nicht und im industriellen Bereich nur eingeschränkt verwendet werden; als krebserzeugend eingestuft | |
Polychlorierte Biphenyle (PCB) | Getrennt halten von anderen Abfällen und als PCB-Abfall gem. PCB-Verordnung entsorgen; PCB ist ein Schadstoff mit hoher Persistenz und ist als gesundheitsschädlich (spezifisch Zielorgan-Toxisch) und gewässerfährdend eingestuft. | |
Leime und Klebstoffe; Harnstoffharze, und in geringerem Umfang Melamin- und Phenolharze sowie Isocyanate | Ausreagierte und -gehärtete Klebemittel sind nicht als Gefahrstoff eingestuft. Ausgasen von Formaldehyd ist möglich. | |
PCP (Pentachlorphenol) | 0,1-0,5% HSM; 200-280 g/m² Holz | Getrennt halten von anderen Abfällen, PCP ist als krebserzeugend, akut toxisch, reizend und gewässergefährdend eingestuft. Außerdem ist es stark wassergefährdend. Seit 1989 verboten, muss aber bei der Altholzentsorgung berücksichtigt werden. |
Lindan (γ-Hexachlorcyclohexan) | 0,1-0,5% HSM; 200-280 g/m² Holz | Häufig zusammen mit PCP eingesetzt im Verhältnis 1:10, es ist als akut toxisch, gewässergefährdend und reproduktionstoxisch eingestuft |
DDT (Dichlordiphenyltrichlorethan) | < 4% HSM, <> 100 mg/kg TS | zusammen mit Lindan oder PCP im Holzschutzmittel Hylotox verwendet, (Mindestaufnahme von Hylotox 59: 43 kg/m3); es ist als akut toxisch und gewässergefährdend eingestuft |
Sonstige organische und anorganische Schadstoffe | ||
Flammschutzmittel, z. B. Borate, Ammoniumphosphate bzw. Salze und Ester der Phosphorsäuren, ggf. chlorierte und bromierte Verbindungen | Die meisten Flammschutzmittel sind als gesundheitsgefährlich oder reizend eingestuft; für die Gefahrenbeurteilung sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt maßgebend. | |
PVC und halogenorganische Verbindungen | Vorkommen in Beschichtungen, evtl. in Farbpigmenten und Stabilisatoren. Gefährdung hauptsächlich durch unsachgemäße Verbrennung. | |
Biogene Schadstoffe (Schimmelpilze) | ||
Hausschwamm und andere Fäulniserreger | In erster Linie allergisches Potenzial, keine Gesundheitsgefährdung. |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
030101 Rinden und Korkabfälle | 1 | |
030104* Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten | 6 | |
030105 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen | 101 | Analytik |
150110* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | 145 | Analytik |
170201 Holz | 15 | Analytik |
170204* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | 403 | Analytik |
170603* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält | 425 | Analytik |
170604 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt | 41 | Analytik |
191206* Holz, das gefährliche Stoffe enthält | 107 | Analytik |
191207 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt | 17 | Analytik |
200137* Holz, das gefährliche Stoffe enthält | 3 |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Hazard-Check
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- BE - Berlin
- BB - Brandenburg
- HB - Bremen
- HH - Hamburg
- HE - Hessen
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SL - Saarland
- SN - Sachsen
- ST - Sachsen-Anhalt
- SH - Schleswig-Holstein
- TH - Thüringen