IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1607 Tankreinigungsabfälle, Stand 19.12.2022

Sammlung und Entsorgung

 

 

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung

Eine Vermeidung oder Verringerung von Abfällen aus der Reinigung von Tanks und sonstigen Behältern kann u. a. durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
  • weitestgehende Behälterentleerung im Vorfeld der Reinigung, z. B. Absaugen der Restinhalte, Entfernung der Sedimente
  • Anwendung optimierter Reinigungsverfahren mit folgenden Zielen:
    • Reduktion der Einsatzmenge an Reinigungschemikalien, z. B. durch Einsatz von Mitteln mit optimalem Lösungsvermögen
    • Minimierung der entstehenden Abfallmenge, z. B. durch Einsatz des Trockeneisverfahrens
    • Wiedergewinnung des Behälterinhalts, z. B. Reinigung von Öltanks mit Kohlenwasserstoffen
  • Abtrennung der Restinhalte vom Reinigungsmittel zur Reduzierung der bei der weiteren Behandlung entstehenden Abfälle
  • Minimierung der Abfallgefährlichkeit durch die Wahl entsprechender Reinigungsmittel, z. B. Verwendung wässriger Waschflüssigkeit oder von Trockeneis, Verzicht auf aromatische Kohlenwasserstoffe

Sammlung und Bereitstellung

Die in diesem Abfallsteckbrief behandelten Abfälle werden im Folgenden gemeinsam betrachtet, da ihre Sammlung und Bereitstellung i.d.R. auf die gleiche Weise erfolgen.

Die bei der Reinigung von stationären Behältern im industriellen Bereich anfallenden Rückstände werden, wenn möglich, in betriebseigenen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt. Sofern eine Behandlung vor Ort nicht möglich ist, werden die Rückstände in Abfallbehältern gesammelt und einer zentralen Behandlungsanlage zugeführt. Dabei werden die Abfälle getrennt nach ihrer Konsistenz (fest/pastös oder flüssig) gesammelt. Außerdem ist darauf zu achten, dass Behälterinhalte, die miteinander reagieren können, in getrennten Behältnissen gesammelt und gelagert werden. Die Vorschriften der Gefahrstofflagerung sind zu beachten, worüber die zuständigen Berufsgenossenschaften mit Informationsblättern, z. B. „Gefahrstoffe sicher lagern“ (VBG-Fachwissen) informieren. Die Abfallbehälter, z. B. ASF-Behälter, ASP-Behälter oder Tankauflieger mit Zulassung nach den Gefahrgutbeförderungs-Vorschriften, müssen für die Lagerung und den Transport gleichermaßen geeignet sein.

Mobile Behälter, z. B. Eisenbahnkesselwagen oder Tankwagen werden in der Regel in zentralen Tankreinigungsanlagen gesäubert. Die dabei anfallenden flüssigen oder pastösen Reinigungsrückstände werden i. A. in anlageninternen Behandlungsanlagen entsorgt.

Reinigungsmittel, die nicht mehr verwendet werden können, z. B. weil das Haltbarkeitsdatum überschritten ist, werden i.d.R. im Originalbehälter belassen und im Behälter für die Entsorgung bereitgestellt.

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Vorbereitung zur Wiederverwendung

Die im Vorfeld der Behälterreinigung entfernten Behälterinhalte können in der Regel wiederverwendet werden, insbesondere chemisch lagerungsstabile Substanzen. Heizöle und Kraftstoffe werden zum Teil wiederverwendet, wenn keine Qualitätsverluste durch Alterungsprozesse aufgetreten sind.
Je nach Verschmutzungsgrad werden spezielle Reinigungslösungen mitunter mehrfach verwendet.

Verwertung

Bei der Reinigung fällt ein Gemisch aus dem ursprünglichen Behälterinhalt und dem Reinigungsmittel (flüssig bis pastös) an. Wässrige Rückstände können in der Regel nicht verwertet werden. Die Aufbereitung der wässrigen Rückstände in Abwasserbehandlungsanlagen ermöglicht gegebenenfalls eine Verwertung spezieller Teilströme, z. B. der abgetrennten Fette und Öle. Bei Verwendung überwiegend organischer Lösemittel als Reinigungsmittel kommt gegebenenfalls eine Destillation zur Rückgewinnung der Lösemittel oder eine energetische Verwertung der Reinigungsrückstände in Betracht.

In Auftrags-Reinigungsanlagen, z. B. Tankreinigungsanlagen, stehen Behälter unterschiedlicher Herkunft und mit verschiedenen Restinhalten zur Reinigung an. Deshalb können die dabei anfallenden Reinigungsabfälle in der Regel nicht verwertet werden, sondern sind überwiegend zu beseitigen.

Nicht wiederverwendbare heizwertreiche Behälterinhalte, z. B. Heizöle oder Kraftstoffe, werden im Allgemeinen energetisch verwertet.

Beseitigung

Bei der Tankreinigung anfallende Abfälle sind, sofern eine Verwertbarkeit nicht gegeben ist, entsprechend ihrer Zusammensetzung in CPB-Anlagen oder in einer SAV zu beseitigen. Die Zuordnung zum geeigneten Entsorgungsweg setzt eine umfassende Analyse der Abfälle voraus. Dazu gehört die Auswertung von Sicherheitsdatenblättern und Produktkennblättern der jeweiligen Behälterinhalte und eingesetzten Reinigungsmittel sowie ggf. eine ergänzende Abfallanalytik.
Falls eine Deponierung von festen bzw. pastösen Abfällen in Frage kommt, haben einige Bundesländer in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (siehe Quellenverzeichnis).

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
160708* Ölhaltige Abfälle
stoffliche Verwertung (Rückgewinnung des Öls)
energetische Verwertung; in Einzelfällen
Aufbereitung in CPB, Verbrennung in SAV
160709* Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten
nicht bekannt, ggf. Destillation zur Rückgewinnung organischer Lösemittel Aufbereitung in CPB, Verbrennung in SAV
160799 Abfälle a.n.g
stoffliche oder energetische Verwertung Verbrennung in HMV, als EBS im Zementwerk oder als Bioabfall/Lebensmittelabfall in Bioabfallvergärung oder –kompostierung; als fester Stoff ggf. Deponierung DK II

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Glossar
  ASF-BehälterAbfall-Sammelbehälter für Flüssigkeiten, auch zum Transport geeignet
  ASP-BehälterAbfall-Sammelbehälter für feste und pastöse Stoffe, auch zum Transport geeignet
  CPBchemisch-physikalische Behandlungsanlage
  SAVVerbrennungsanlage für gefährliche Abfälle (Sonderabfallverbrennungsanlage)
  Gefahrgutbeförderungs-VorschriftenRegelungen hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung, Kennzeichnung und Transport von Gefahrgut, basierend auf der europäischen Richtlinie 2008/68/EG und deren Novellierungen sowie weiteren internationalen Vereinbarungen wie dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), dem Europäischen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) oder der Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr (RID), welche national umgesetzt sind durch das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) und darauf gründender Verordnungen wie die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiffahrt (GGVSEB), wobei zahlreiche Ausnahmeregelungen gelten
  DK IIDeponie der Klasse II, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse II einhalten
  EBSaus Abfall gewonnener Ersatzbrennstoff
  HMVHausmüllverbrennungsanlage
  aromatische Kohlenwasserstoffeorganische Verbindungen mit mindestens einem Ring und einem speziellen Doppelbindungssystem, das die Aromaten reaktionsträger macht

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  BE - Berlin
  BB - Brandenburg
  HB - Bremen
  HH - Hamburg
  HE - Hessen
  MV - Mecklenburg-Vorpommern
  NI - Niedersachsen
  NW - Nordrhein-Westfalen
  RP - Rheinland-Pfalz
  SL - Saarland
  SN - Sachsen
  ST - Sachsen-Anhalt
  SH - Schleswig-Holstein
  TH - Thüringen