IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1611 Ofenauskleidungen und feuerfeste Materialien, Stand 14.09.2015

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

 

 

Schadstoffe

Allgemein

Ofenauskleidungen und feuerfeste Erzeugnisse sind ungefährliche, mineralische und keramische oder aus Kohlenstoff bestehende Materialien. Bei älteren Anlagen können noch asbesthaltige Auskleidungen im Einsatz sein, so dass hier entsprechend auch asbesthaltige Ofenausbrüche anfallen können. Asbest ist krebserzeugend und darf in Deutschland seit 1994 nicht mehr hergestellt und verarbeitet werden. Künstliche Mineralfasern, die vor 1996 eingebaut wurden, gelten gemäß TRGS 521 - "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle" (TRGS 521) als krebserzeugend und können im Ofenbau immer noch angetroffen werden.

Nach Gebrauch können Ofenauskleidungen abhängig von der Herkunft mit Schadstoffen verunreinigt sein und gefährliche Eigenschaften aufweisen. Im Vordergrund stehen dabei schädliche Metalle, Metalloxide, Salze und organische Verbindungen.

Feuerfestausbrüche aus der Primäraluminiumherstellung, der Sonderabfallverbrennung und teilweise auch aus der weiteren Nichteisenmetallurgie bzw. -gießerei sind in der Regel als gefährliche Abfälle einzustufen.

In der Glasindustrie ist der Ausbruch der Glasschmelzwannen in der Regel ein nicht gefährlicher Abfall, allerdings können die feuerfesten Einbauten in den Regeneratoren zur Wärmerückgewinnung aus der Abluft hohe Schwermetallkonzentrationen aufweisen. Schwermetallverbindungen gelangen mit der Abluft durch Verstaubung des Gemenges sowie durch Kondensation von verdampften Glasschmelzprodukten in die Regeneratoren.

Ofenausbrüche aus den übrigen Prozessen sind überwiegend ungefährlich. Zur sachgerechten Einstufung und Entsorgung ist stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.

Neben Asbest bzw. Künstlichen Mineralfasern aus dem Ofenbau können Ofenausbrüche abhängig vom jeweiligen Prozess folgende Schadstoffe enthalten.

Metalle und Halbmetalle

Metalle liegen in der Regel als Oxide, ggf. auch in metallischer Form vor. Art und Gehalte der Metalle im Ausbruch hängen vom jeweiligen Prozess und den dabei verwendeten Einsatzstoffen und Verfahren ab.

In der Metallurgie sind neben Eisen auch die Nichteisenmetalle, z. B. Aluminium, Blei, Kupfer, Chrom, Zink, Zinn, Cadmium, Nickel, Cobalt und Vanadium, von Bedeutung.

In der Baustoffindustrie, insbesondere bei der Zementherstellung, ist das mögliche Vorkommen von Thallium zu beachten.

Außer Eisen, Zinn, Chrom und Vanadium sind alle oben genannten Schwermetalle gewässergefährdend. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Metall feinkörnig (i. d. R. < 1 mm) vorliegt. Cadmium und Thallium sind zudem als akut toxisch und Blei als gesundheitsschädlich eingestuft. Insbesondere Cadmium ist darüber hinaus auch krebserzeugend, reproduktionstoxisch und mutagen. Sensibilisierende Eigenschaften weisen Nickel und Cobalt auf.

In der Glasindustrie wird dem Gemenge zur Herstellung von Bleisilicatgläsern Bleioxid bis zu ca. 30% zugesetzt, wobei einige Spezialgläser auch höhere Bleigehalte erfordern. In Massenglaswaren wird Bleioxid in der Regel nicht mehr verwendet. Zum Färben der Gläser werden der Glasschmelze im Wesentlichen bestimmte Schwermetalloxide zugesetzt, z. B. von Nickel, Eisen, Chrom, Kupfer, Mangan und Cobalt sowie Oxide der seltenen Erden Cer, Praseodym und Neodym. Auch Kaliumchromat dient als Färbemittel. Als Läutermittel werden z. B. Arsentrioxid, Antimontrioxid oder Fluoride/Chloride von Barium verwendet.

Die meisten genannten Metalloxide sind gewässergefährdend. Akut toxisch sind z. B. einige Oxide von Arsen, Cadmium, Cobalt und Thallium. CMR-Eigenschaften weisen z. B. Oxide von Blei, Cadmium und Nickel sowie von Arsen und Antimon auf. Die Oxide von Nickel und Cobalt wirken zudem sensibilsierend. Kaliumchromat und Arsentrioxid sind besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC-Stoffe) und in der REACH-VO Anhang XIV im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe aufgeführt.

Werden in verschiedenen Industriebereichen Chromit-haltige Feuerfestmaterialien eingesetzt, kann es je nach Prozessführung durch die hohen Temperaturen zur Bildung von Chrom-VI-Verbindungen kommen, die u. A. krebserregend, mutagen und gewässergefährdend sein können.

Organische Schadstoffe

Bei den organischen Schadstoffen kann es sich um unverbrannte organische Bestandteile oder durch unvollständige Verbrennung neu gebildete Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften handeln, insbesondere Polzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), ggf. auch Dioxine und Furane (PCDD/PCDF). Art und Gehalte der organischen Schadstoffe hängen vom Einsatzmaterial und Verfahren ab.

Bei Ofenausbrüchen aus metallurgischen Prozessen ist der Gehalt an organischen Schadstoffen in der Regel gering. Bei Ofenausbrüchen aus der Abfallverbrennung, der Herstellung von Baustoffen und thermischen Kraftwerksprozessen, insbesondere der Energiegewinnung aus Öl, können gefährliche organische Verunreinigungen anhaften, z. B. PAK und ggf. Dioxine und Furane (PCDD/PCDF).

Sonstige Schadstoffe, z. B.

Fluoride

In der Glas- und Keramikindustrie werden Fluoride als Flussmittel eingesetzt, z. B. Kalium- oder Natriumfluorid. Glasschmelzen werden unter anderem durch Fluoride wie Bariumfluorid geläutert, d. h. von Gasblasen befreit. Kathodenausbruch aus der Primäraluminiumherstellung enthält häufig hohe Fluoridgehalte, die unter Anderem aus dem Schmelzmittel Kryolith stammen, so dass dieser Ausbruch in der Regel ein gefährlicher Abfall ist.

Einige Fluoride wie Kalium-, Natrium- und Bariumfluorid sind akut toxisch. Darüber hinaus wirkt Natriumfluorid auch haut- und augenreizend.

Cyanide

Neben den Fluoriden enthält Kathodenausbruch auch akut toxische und gewässergefährdende Cyanide in Konzentrationen von ca. 0,002 - 0,6%.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
161101* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten sowie161102 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 161101 fallen
Kathodenausbruch aus der Primäraluminiummetallurgie (Schmelzflusselektrolyse); in der Regel gefährliche Abfälle
Cyanide 0,002 - 0,6 % akut toxisch, gewässergefährdend; WGK 3
Fluor, z. B. als Natriumfluorid (NaF) oder als Kryolith 5 - 20 % NaF: akut toxisch und reizend; Kryolith: gesundheitsschädlich und gewässergefährdend, WGK 3
161103* andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten sowie 161104 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 161103 fallen
Art und Anteile der Schadstoffe stark abhängig vom jeweiligen metallurgischen Prozess; in der Regel keine gefährlichen Abfälle; Einzelfallprüfung erforderlich
Schwermetalle und deren Oxide, z. B.
Kupfer, Kupferoxid (CuO) gewässergefährdend, CuO zusätzlich gesundheitsschädlich; CuO: WGK 1
Zink, Zinkoxid (ZnO) gewässergefährdend; Zn (< 1 mm), ZnO: WGK 2
Blei, Bleioxid (PbO) reproduktionstoxisch, gesundheitsschädlich, gewässergefährdend; PbO: WGK 3
Cadmium, Cadmiumoxid (CdO) CMR, akut toxisch und gewässergefährdend; CdO: WGK 3
Nickel, Nickeloxid (NiO) krebserzeugend, sensibilisierend und gewässergefährdend; Ni (Pulver): WGK 2, NiO: WGK 1
Cobalt, Cobaltoxid (CoO) sensibilisierend und gewässergefährdend, CoO zusätzlich akut toxisch; CoO: WGK 3, Co (abh. von Korngröße): WGK 1 oder 3
161105* Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten sowie 161106 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 161105 fallen
Baustoffindustrie, Zementherstellung; in der Regel keine gefährlichen Abfälle, Einzelfallprüfung erforderlich
Thallium akut toxisch und gewässergefährdend
Glas- und Keramikindustrie; in der Regel keine gefährlichen Abfälle, Einzelfallprüfung erforderlich
Verbindungen von Schwermetallen und Halbmetallen, z. B.
Cobaltoxid akut toxisch, sensibilisierend und gewässergefährdend; WGK 3
Kupferoxid gesundheitsschädlich und gewässergefährdend; WGK 1
Nickeloxid und Dinickeltrioxid krebserzeugend, sensibilisierend und gewässergefährdend; WGK 1
Manganoxid und Dimangantrioxid gesundheitsschädlich und reizend; MnO: WGK 1
Bleioxid reproduktionstoxisch, gesundheitsschädlich, gewässergefährdend; WGK 3
Kaliumchromat (Chrom-VI-Verbindung) mutagen, krebserzeugend, sensibilisierend und gewässergefährdend; WGK 3
Arsentrioxid akut toxisch, kanzerogen, ätzend und gewässergefährdend; WGK 3
Antimontrioxid kanzerogen; WGK 2
Fluoride
Natrium-, Kalium-, Bariumfluorid akut toxisch, NaF zusätzlich reizend; WGK 1
verschiedene Industriebereiche; Einzelfallprüfung zur Schadstoffbelastung erforderlich
Chrom-VI-Verbindungen je nach Einzelverbindung häufig mutagen, krebserzeugend und gewässergefährdend; WGK 3; insbesondere bei Verwendung von Chromit-haltigem Feuerfestmaterial
Asbest und Künstliche Mineralfasern (KMF) kanzerogen; insbesondere relevant bei Anlagen, die vor 1994 (Asbest) bzw. vor 1996 (KMF) errichtet wurden
PCDD/PCDF insbesondere in Feuerfestausbrüchen aus den Bereichen Sonderabfallverbrennung, Baustoffindustrie, thermische Kraftwerksprozesse
PAK je nach Einzelverbindung krebserzeugend, mutagen, reproduktionstoxisch und gewässergefährdend, meist WGK 3; insbesondere in Feuerfestausbrüchen aus den Bereichen Kokerei, Sonderabfallverbrennung, Baustoffindustrie, thermische Kraftwerksprozesse

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
161101* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 52   Analytik
161102  Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen 2
161103* andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 68   Analytik
161104  andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen 82   Analytik
161105* Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 220   Analytik
161106  Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen 111   Analytik

 

 

Glossar
  Halbmetallechemische Elemente, die in ihren Eigenschaften eine Mittelstellung zwischen Metallen und Nichtmetallen einnehmen; Verwendung als Halbleiter
  Läutermittelwird in Glasschmelze eingebracht, um die Ausscheidung von Luftblasen aus der Glasmasse zu fördern
  REACHRegistration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien)
  Seltene Erdenzusammenfassende Bezeichnung der in der III. Nebengruppe des Periodensystems stehenden Elemente Scandium, Yttrium und Lanthan sowie der Lanthanoiden
  CMRSammelbezeichnung für krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe (carcinogenic, mutagenic and toxic to reproduction)
  SVHCsubstance of very high concern (besonders besorgniserregender Stoff), für den ein Zulassungsverfahren gem. REACH-Verordnung vorgeschrieben ist (Liste der SVHCs in Anhang XIV)
  Chromitauch Chromeisenstein, Erz aus Eisenoxid und Chrom(III)-oxid, (FeO x Cr2O3; FeCr2O4), kann auch MgO und Al2O3 enthalten, dient zur Herstellung von Chrom, Chromsalzen und feuerfesten Materialien
  KryolithAluminiumtrinatriumhexafluorid Na3[AlF6], das u. a. zur Schmelzpunktserniedrigung in der Aluminiumelektrolyse eingesetzt wird
  WGKWassergefährdungsklasse; Potential von Stoffen und Gemischen, die Eigenschaft von Wasser nachteilig zu ändern; gemäß AwSV: nicht wassergefährdend (nwg), allgemein wassergefährdend (awg), WGK 1 = schwach wassergefährdend, WGK 2 = deutlich wassergefährdend, WGK 3 = stark wassergefährdend
  PAKpolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe aus mindestens zwei verbundenen aromatischen Ringen, die überwiegend bei unvollständiger Verbrennung entstehen (oft angelagert an Ruß) und meist eine hohe Toxizität und Persistenz aufweisen, z. B. Benzo[a]pyren
  PCDD/PCDFpolychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane, Sammelbezeichnung für ähnlich aufgebaute, chlorierte organische Verbindungen, die hauptsächlich bei thermischen Prozessen von organischen Materialien anfallen, giftig (u. a. krebserzeugend), fettlöslich, bioakkumulierbar, persistent, unterfallen der POP-Verordnung (im Anhang IV aufgeführt)
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  HPhazardous property, 15 Gefährlichkeitskriterien aus Anhang III der Direktive 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie), die der Einstufung von Abfällen dienen, z. B. explosiv, brandfördernd, entzündbar, reizend, gesundheitsschädlich

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  BE - Berlin
  BB - Brandenburg
  HB - Bremen
  HH - Hamburg
  HE - Hessen
  NI - Niedersachsen
  NW - Nordrhein-Westfalen
  RP - Rheinland-Pfalz
  SL - Saarland
  SN - Sachsen
  ST - Sachsen-Anhalt
  TH - Thüringen