Abfallsteckbrief "1902 Chemisch-physikalische Behandlung von organisch belasteten Abfällen"

 

190205* Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
190206 Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen
190207* Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen
190208* flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
190209* feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
190210 brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen
190211* sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
(* gefährliche Abfälle)

Erläuterung

Der Abfallsteckbrief bezieht sich auf Abfälle, die bei der chemisch-physikalischen Behandlung von organisch belasteten flüssigen und schlammigen Abfällen aus industriell/gewerblichen Bereichen, Schadensfällen und Sonderanlagen (z. B. Deponien) anfallen. Die bei der Behandlung von anorganisch belasteten Abfällen anfallenden Abfälle sind in einem gesonderten Abfallsteckbrief beschrieben. Zum Zwecke der besseren Verwertung oder Beseitigung vorgemischte Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung, Abfallschlüssel 190203/04*, sind in diesem Abfallsteckbrief nicht berücksichtigt.

Zuordnung nach AVV


Kapitel 19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
Gruppe 1902 Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)

 

 

Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses

Abfälle aus der chemisch-physikalischen Behandlung organisch belasteter flüssiger Abfälle (Quelle: ABAG-itm)

 

 

Abfallbilder aus der Bilddatenbank ( 1 / 1 )

Schlamm aus CPB (Quelle: Striegel c/o ANGed Tunesien)

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2021
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  BY - Bayern
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Herkunft und charakteristische Zusammensetzung

Herkunft

Chemisch-physikalische Behandlung organisch belasteter Abfallflüssigkeiten

In der organischen Linie einer chemisch-physikalischen Behandlungsanlage (CPB) werden flüssige Abfälle und Dünnschlämme entsprechend ihrer Inhaltsstoffe behandelt, z. B.
  • ölhaltige Flüssigkeiten und Schlämme von Bohrungen (0105),
  • Öl-Wasser-Gemische und Emulsionen aus der Metallverarbeitung (1101, 1201, 1203),
  • Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern (1305),
  • Öl-Wasser-Gemische aus Abwasserbehandlungsanlagen (1908),
  • ölhaltige flüssige Abfälle aus der Sanierung bzw. Behandlung von Grundwasser und Böden (1913).
Die CPB werden innerbetrieblich im Zusammenhang mit der Produktion oder extern zur Behandlung von Fremdabfällen betrieben. Aufgrund der vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten weisen die Rückstände eine sehr unterschiedliche Zusammensetzung mit einer großen Bandbreite an teilweise gefährlichen Stoffen auf. Für die Beurteilung der Umweltrelevanz der Rückstände ist daher der Einzelfall zu betrachten, insbesondere das Annahmeprofil bzw. die Annahmebedingungen der Anlage sowie deren technische Ausstattung und Betriebsweise.

Ziel der chemisch-physikalischen Behandlung von flüssigen organisch belasteten Abfällen ist
  • die Separierung der organischen Phase von der Wasserphase,
  • die problemlose Ableitung der gereinigten Abwasserphase und
  • die umweltverträgliche Entsorgung der anfallenden Rückstände.
Die technischen Ausstattungen von CPB sowie deren technische Niveaus sind sehr unterschiedlich und primär auf die zu behandelnden Abfälle abgestimmt. Anlagen zur Behandlung von Öl-Wassergemischen und Abscheiderinhalten sind zumeist einfach aufgebaut und ermöglichen nur eine mechanische Trennung der Phasen Öl, ölhaltiger Schlamm und Wasser. Anlagen zur Behandlung von Emulsionen aus der metallverarbeitenden Industrie sind hingegen komplex und mehrstufig aufgebaut. In der Regel lassen sich die Anlagen in folgende Bereiche gliedern:
  • Eingangskontrolle und Zuordnung der Flüssigkeiten zum Behandlungsstrang,
  • mechanische Drei-Phasen-Trennung bei Öl-Wasser-Schlamm-Gemischen (Sedimentation),
  • mechanische Abtrennung von Grobstoffen (Rechen, Filter, Siebe),
  • Abtrennung von freiem Öl (Koagulation, Flotation),
  • chemische Behandlung der emulgierten Phase (Spaltung, Fällung, Flockung) oder physikalische Behandlung (Verdampfer, Membranfiltration),
  • Endkontrolle und Ableitung.
Anlagen zur Behandlung organischer Abfälle aus der metallverarbeitenden Industrie können zudem toxische Anionen entgiften, z. B. Nitrit. Das Abwasser wird daher vielfach in einer zusätzlichen Stufe nachbehandelt, um umweltrelevante Schadstoffe geringer Konzentration zurückzuhalten.

Vom gewählten Verfahren ist zudem abhängig, ob der Betrieb der CPB chargenweise oder kontinuierlich erfolgt.

Schlämme aus der CPB 190205*/06

Die organisch belasteten Schlämme 190205*/06 können in zwei unterschiedlichen Behandlungsstufen entstehen:
  • bei der mechanischen Drei-Phasen-Trennung von Öl-Wasser-Schlamm-Gemischen und ölhaltigen Schlämmen, die keine sonstigen behandlungsstörenden Schadstoffe aufweisen,
  • bei der chemischen Behandlung feindispergierter Öle und Emulsionen mittels Spaltung, Fällung und Flockung.
Bei der Drei-Phasen-Trennung werden die Feststoffe mit einfachen Sedimentations- oder Filtrationsverfahren abgetrennt. Feststoffart, Körnung, Oberflächenbeschaffenheit und Ölgehalt sind vom Ausgangsmaterial abhängig. Der Wassergehalt sedimentierter Dünnschlämme ist körnungsabhängig und kann bis zu 80 % betragen. Nach Entwässerung mittels Kammerfilterpresse oder Fliehkrafttrennung beträgt der Wassergehalt ca. 60 - 70 %. Die Schadstoffbelastung ist primär organischer Natur (Öle, Fette) und beträgt bei gröberem Material, vergleichbar den Sandfangrückständen, ca. 1 bis 5 %. Feineres, schluffiges Material kann hingegen Öl- und Fettgehalte von bis zu 30 % aufweisen. Neben der Körnung können Additive, Emulgierungsgrad und Behandlungsverfahren, z. B. Einblasung von Luft, bestimmend für den Gehalt anhaftender organischer Schadstoffe sein.

Die zweite Quelle für organisch belastete Schlämme 190205*/06 ist die chemische Behandlungsstufe. In ihr werden die mechanisch/physikalisch nicht abtrennbaren organischen Bestandteile, in der Regel Emulsionen, abgespalten. Man unterscheidet die anorganischen Spaltmittel, z. B. Eisen-III-chlorid oder Aluminiumchlorid in Verbindung mit Kalkmilch, und die organischen Spaltmittel, z. B. kationische Polymere. Bei der anorganischen Spaltung erfolgt eine spaltmittelabhängige pH-Wert-Einstellung, Fällung und Flockung, wobei relativ große Mengen ölverunreinigter Hydroxidschlämme anfallen. Bei der organischen Spaltung kommt es nur dann zur Bildung abtrennbarer Flocken aus Ölen/Fetten und Schmutzteilchen, wenn eine Suspension vorliegt. Bei der Spaltung von Emulsionen mit organischen Spaltmitteln schwimmt die Ölphase hingegen auf (siehe flüssige brennbare Abfälle 190208*).

Die bei der Fällung entstehenden Niederschläge sedimentieren zu einem Dünnschlamm mit ca. 3 - 5 % Feststoffgehalt. Bei der anschließenden mechanischen Entwässerung, z. B. mit einer Kammerfilterpresse, entsteht ein stichfester Schlamm mit ca. 30 - 40 % Trockensubstanz (TS) und einem Öl-/Fettgehalt von bis zu 50 %. Die Zusammensetzung des Schlamms wird im Wesentlichen durch die Art und Zusammensetzung des Ausgangsmaterials sowie die Art und Weise des Fällungsprozesses bestimmt.

Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen 190207*

Abfälle der Abfallart 190207* entstehen zum einen bei der Abtrennung nicht emulgierter und nicht gelöster Öle und Fette von der wässrigen Phase. Dabei wird der Dichteunterschied zwischen den beiden Medien genutzt, zumeist unterstützt durch Koagulation oder Flotation. Die aufschwimmende öl- bzw. fetthaltige Phase kann - je nach Ausgangsmaterial - weitere organische Verunreinigungen, z. B. Lösemittel, oder anorganische Verunreinigungen, z. B. feindisperse Metallanteile, enthalten. Der Öl- bzw. Fettgehalt liegt allgemein über 90 %.

Die zweite Quelle für die Abfallart 190207* ist die Abtrennung der organischen Phase durch physikalische Verfahren, z. B. Membranverfahren (Ultrafiltration, Umkehrosmose), Eindampfung oder Elektrokoagulation. Die anfallenden Konzentrate haben einen Organikgehalt von bis zu 90 % und beinhalten bei Membranverfahren ggf. herkunftsbedingt Salze und Schwermetalle.

Flüssige brennbare Abfälle 190208*/10

Flüssige brennbare Abfälle der Abfallart 190208*/10 können in der chemischen Stufe bei der Spaltung von Emulsionen mit organischen Spaltmitteln, z. B. mit kationischen Polymeren, entstehen. Die aufschwimmende öl- bzw. fetthaltige Phase kann - je nach Ausgangsmaterial - organische Verunreinigungen, z. B. Lösemittel, oder anorganische Verunreinigungen, z. B. feindisperse Metallanteile, enthalten. Der Öl- bzw. Fettgehalt liegt allgemein bei ca. 30 %.

Feste brennbare Abfälle 190209*/10

Feste brennbare Abfälle 190209*/10 fallen in einer CPB bei der Behandlung flüssiger organischer Abfälle in der Regel nicht an. Teilweise werden die zu Beginn des Behandlungsprozesses mechanisch abgetrennten festen Stoffe diesem Abfallschlüssel zugeordnet. Dabei handelt es sich um ölverunreinigte, stückige Materialien unterschiedlichster Art, z. B. Putztücher, Verpackungsmaterialien und Werkzeuge.

Sonstige Abfälle 190211* (Adsorbermaterialien)

Falls erforderlich wird das nach der Filtration anfallende Abwasser in einem weiteren Schritt behandelt, um anorganische und organische Spurenverunreinigungen zurückzuhalten. Dabei kommen meistens Adsorptionsverfahren zur Anwendung, z. B. Aktivkohle oder Ionenaustauscher.

Anlagen mit Aktivkohle eignen sich insbesondere für gelöste Stoffe, die sich biologisch entweder sehr schwer oder gar nicht abbauen lassen. Sie bestehen zumeist aus einem zylindrischen Behälter, in dem das Abwasser eine Schicht gekörnter Aktivkohle (ca. 1 bis 3 mm Durchmesser) durchströmt. Die Aktivkohle reichert sich im Gebrauch mit den unerwünschten Wasserinhaltsstoffen an und muss nach einer bestimmten Zeit aus dem Filter entfernt und regeneriert oder entsorgt werden.

Die Ionenaustauscher sind ebenfalls Behälter, die überwiegend aus Stahl mit innerer Hartgummierung gefertigt sind. Im Behälter sind Drainagesysteme oder Düsenböden für den Ein- und Austritt der behandelten Flüssigkeit und der Regenerierlösungen eingebaut. In die Behälter werden Austauschharze eingefüllt. Die Harze weisen eine begrenzte Standzeit auf und müssen nach einigen Regenerationszyklen gegen neue ausgetauscht werden.

 

Charakteristische Zusammensetzung

Inhaltsstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
organische Schlämme aus der CPB 190205*/06
Originalsubstanz
Feststoffgehalt ca. 3 - 5 % Sedimentationsschlamm
Feststoffgehalt ca. 30 - 40 % Schlamm aus Kammerfilterpresse; i. d. R. stichfest
Feststoffgehalt > 70 % Thermisch getrockneter Schlamm; i. d. R. trocken, bröckelig
Gesamter organischer Kohlenstoffgehalt TOC < 30 % Mineralöle, pflanzliche Öle und Fette; Gehalt abhängig vom Verfahren
sonstige organische Schadstoffe Herkunfts- und verfahrensabhängig; z. B. organische Lösemittel und Additive
NE-Metalle i. d. R. < 3 % Art und Gehalt abhängig vom Ausgangsmaterial und der Betriebsweise; Bindungsform abhängig von der Behandlung, z. B. Hydroxide oder -sulfide
sonstige anorganische Stoffe Herkunfts- und verfahrensabhängig
Eluat
pH-Wert i. d. R. 8 - 9 Beeinflusst durch Verfahren bzw. Fällungsprozess
Abdampfrückstand i. d. R. < 5 g/l
Leitfähigkeit i. d. R. < 8.000 µS/cm
TOC In erster Linie verfahrensabhängig; bei reinen mechanischen Verfahren höher als bei Fällungsverfahren
NE-Metalle Einzelwerte i. d. R. < 1 mg/l Unterschiedliche Eluierbarkeit, abhängig vom Metall, Fällungsprozess und die den Fällungsprozess beeinflussenden Stoffe
Anionen Je nach Ausgangsmaterial und Betriebsweise, z. B. Cl, F, NO3, SO4
Kationen Je nach Ausgangsmaterial und Betriebsweise, z. B. NH4

 

Hinweis
Die Filterschlämme 190205*/06 weisen - je nach Ausgangsmaterial sowie technischem Verfahren und Betriebsweise der CPB - sehr unterschiedliche Zusammensetzungen auf. Eine direkte Vergleichbarkeit der Filterschlämme einzelner CPB ist daher nur begrenzt möglich und setzt genaue Kenntnis der jeweiligen Annahmebedingungen und des technischen Verfahrens voraus.

Eine wesentliche Aufgabe kommt der Eingangskontrolle zu, damit das anfallende Abwasser sowie die festen und flüssigen Rückstände entsprechend der rechtlichen Vorgaben abgeleitet bzw. entsorgt werden können.

 

 

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

Schadstoffe

Organische Schadstoffe

Bei allen CPB-Rückständen aus der Behandlung organischer Abfälle stellen die organischen Inhaltsstoffe, zumeist Öle und Fette, die für die Einstufung und Entsorgung relevante Verunreinigung dar. Der Gehalt an Kohlenwasserstoffen liegt bei allen Rückständen nahezu ausschließlich oberhalb 8.000 mg/kg. Das Gefahrenpotenzial der enthaltenen Kohlenwasserstoffe hängt jedoch wesentlich von der Art und Herkunft des Ausgangsmaterials ab, z. B. Benzin, Diesel oder Schmier- und Kühlmittel mit komplexen Additiven. Aufgrund der vielfältigen Herkunft können halogenhaltige organische Anteile nicht ausgeschlossen werden, z. B. chlorhaltige Additive aus der Metallbearbeitung. Sie dürften jedoch in der Regel aufgrund der geringen Konzentration nicht einstufungsrelevant sein. Ausnahmen könnten bei der Behandlung von organischen Abfällen aus Schadensfällen oder aus Sonderbereichen, z. B. Deponiesickerwasser, auftreten, wo ggf. mit persistenten Stoffen zu rechnen ist.

Die endgültige Einstufung der Umweltrelevanz setzt eine genaue Betrachtung des Einzelfalls voraus.

Metalle

Die Metallgehalte in den Schlämmen 190205*/06 sind bedingt durch das zu behandelnde Ausgangsmaterial. Bei Öl-Wasser-Gemischen und Emulsionen aus der metallverarbeitenden Industrie sind Aluminium, Chrom, Eisen, Kupfer, Nickel und Zink vertreten, die z. B. als Hydroxide oder Sulfide vorliegen. Blei und Cadmium kommen aufgrund der chemikalienrechtlichen Restriktionen nur noch in bestimmten Bereichen vor. Eisen- und Aluminiumgehalte können auch durch das Flockungsmittel bedingt sein.

Bei den Abfallarten 190207*, 190208*/10 und 190209*/10 ist der Metallgehalt allgemein gering und dürfte daher nicht einstufungsrelevant sein. Eine Ausnahme bilden die sonstigen Abfälle 190211* aus der Abwassernachbehandlung. Dabei handelt es sich überwiegend um beladene, gesättigte Adsorptionsmaterialien, z. B. Ionenaustauscherharze oder Aktivkohle, die aufgrund ihrer Metallgehalte und deren Bioverfügbarkeit als gewässergefährdend einzustufen und einer WGK zuzuordnen sind.

Sonstige anorganische Schadstoffe

Sonstige organische Schadstoffe lassen sich aufgrund der vielfältigen Herkunft nur ungenügend spezifizieren. Anzumerken ist, dass Emulsionen bestimmter Herkunftsbereiche Nitrit enthalten können, das in einer der Emulsionsspaltung vorgelagerten Stufe entgiftet werden muss (mittels Oxidation zu Nitrat).

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
Schlämme 190205*/06
Kohlenwasserstoffe bis zu 30 % Aufgrund der hohen Konzentration maßgebend für die Umweltrelevanz; stoffabhängige Einstufung, im allgemeinen gesundheitsschädlich, gewässergefährdend, entzündbar, teilweise akut toxisch
NE-Schwermetalle < 3 % Die Metalle liegen als Hydroxid- bzw. Sulfidverbindung vor und sind in den Gehalten nicht gefahrenrelevant
sonstige Schadstoffe < 3 % Herkunftsbedingt können Stoffe enthalten sein, die vorab entgiftet werden müssen, z. B. Nitrit
Öl und Konzentrate 190207*
Kohlenwasserstoffe < 90 % Aufgrund der hohen Konzentration maßgebend für die Umweltrelevanz; stoffabhängige Einstufung, im allgemeinen gesundheitsschädlich, gewässergefährdend, entzündbar, teilweise akut toxisch
Flüssige brennbare Abfälle 190208*/10
Öle und Fette < 30 % Aufgrund der hohen Konzentration maßgebend für die Umweltrelevanz; stoffabhängige Einstufung, im allgemeinen gesundheitsschädlich, gewässergefährdend, entzündbar, teilweise akut toxisch
sonstige Kohlenwasserstoffe, z. B. Spaltmittel Organische Spaltmittel sind nicht als gefahrenrelevant eingestuft
Sonstige Abfälle 190211* (Adsorbermaterialien)
NE-Metalle Gesättigte Ionenaustauscherharze weisen einen hohen Metallanteil auf, der bioverfügbar ist; sie sind als gesundheitsschädlich, gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet
Organische Inhaltsstoffe Einzelfallbetrachtung in Abhängigkeit des zu behandelnden Ausgangsmaterials

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
190205* Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 945   Analytik
190206  Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen 5
190207* Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen 226   Analytik
190208* flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 154   Analytik
190209* feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 26   Analytik
190211* sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 40   Analytik

 

Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.

Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.

Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft

Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.

Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
NW - Nordrhein-Westfalen
  Hazard-Check

 

 

Hinweis
Aufgrund der vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten von chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen können die Rückstände eine große Bandbreite an gefährlichen Stoffen in unterschiedlicher Zusammensetzung enthalten. Für die Beurteilung der Umweltrelevanz ist daher der Einzelfall zu betrachten, insbesondere das Annahmeprofil bzw. die Annahmebedingungen sowie die technische Ausstattung und Betriebsweise der Anlage.

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2021
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  BY - Bayern
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  NI - Niedersachsen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Landeswassergesetz (LWG) Nordrhein-Westfalen
  Informationsangebot des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen - LANUV: "AIDA" - Informationsplattform Abfall
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Sammlung und Entsorgung

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Sammlung und Bereitstellung

Alle CPB-Rückstände aus der Behandlung flüssiger organischer Abfälle enthalten organische Bestandteile so hoher Konzentration, dass sie als wassergefährdend einzustufen sind. Sie stellen daher eine Gefährdung des Bodens und der Gewässer dar. Beim Umgang ist daher zu beachten:
  • Sortenreine Trennung der Abfallarten entsprechend Abfallschlüssel und vorgesehenem Verwertungs- bzw. Beseitigungsweg.
  • Zur Sammlung am Arbeitsplatz und zur Bereitstellung sind flüssigkeitsdichte und transportgeeignete Behälter zu verwenden, z. B. ASF-Behälter.
  • Die Sammel- und Bereitstellungsbehälter sind mit Stoffnamen, Abfallschlüssel und - sofern erforderlich - Gefahrensymbol zu kennzeichnen.
  • Der Lagerraum muss Auffangwannen und einen flüssigkeitsdichten Boden besitzen.
  • Unbefugte dürfen keinen Zutritt haben.

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Verwertung

Schlämme 190205*/06

Schlämme aus einer CPB, in der flüssige, organisch belastete Abfälle unterschiedlicher Herkunft und Zusammensetzung behandelt werden, weisen in der Regel einen für die energetische Verwertung ausreichenden Kohlenwasserstoffgehalt auf. Dazu werden sie in der Regel mit Zuschlagstoffen, z. B. Sägemehl oder anderen organischen Abfällen, zu Ersatzbrennstoff konditioniert.

Öle und Konzentrate aus Abtrennprozessen 190207*

Aufgrund des hohen Ölgehalts kommt die energetische Verwertung in Betracht. In Einzelfällen, wenn ölhaltige Abfälle definierter Qualität in der CPB behandelt werden und die Zusammensetzung die entsprechenden Vorgaben der Altölverordnung (AltölV) erfüllt, ist eine Aufarbeitung und stoffliche Verwertung möglich.

Flüssige brennbare Abfälle 190208*/10

Aufgrund des hohen organischen Anteils kommt die energetische Verwertung in Betracht, ggf. nach vorheriger Behandlung in einer Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage.

Feste brennbare Abfälle 190209*/10

Die Verwertbarkeit hängt von der Zusammensetzung ab, die - je nach Betrieb der CPB - sehr unterschiedlich sein kann. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Rückstände energetisch verwertbar sind.

Sonstige Abfälle 190211*

Die Verwertungsmöglichkeit der in der Abwassernachbehandlung anfallenden Adsorbermaterialien, z. B. Aktivkohle oder Ionenaustauscherharze, ist in erster Linie durch die Metalle und deren wirtschaftlichen Wert bestimmt. Je nach Metall ist eine Anreicherung oder eine Verhüttung in externen Anlagen möglich.

Beseitigung

Schlämme 190205*/06

Eine Ablagerung auf obertägigen Deponien kommt aufgrund des hohen organischen Anteils nicht in Betracht, so dass die Regelentsorgung über die Abfallverbrennung (HMV, SAV) erfolgt. Ausnahmen sind jedoch bei geringen organischen Gehalten möglich (190206), bei denen eine Ablagerung auf Deponien der Klasse III in Frage kommt.

Öle und Konzentrate aus Abtrennprozessen 190207*

Nicht verwertbare Öle und Konzentrate können aufgrund ihrer flüssigen Konsistenz nur in Sonderabfallverbrennungsanlagen beseitigt werden.

Flüssige brennbare Abfälle 190208*/10

Nicht verwertbare flüssige Abfälle können aufgrund ihrer Konsistenz nur in Sonderabfallverbrennungsanlagen beseitigt werden.

Feste brennbare Abfälle 190209*/10

Nicht verwertbare feste Abfälle können aufgrund ihrer Konsistenz nur in Sonderabfallverbrennungsanlagen beseitigt werden.

Sonstige Abfälle 190211*

Ionenaustauscherharze werden nach einigen Regenerationszyklen unbrauchbar und müssen komplett erneuert werden. Die verbrauchten Harze werden in der Regel in Sonderabfallverbrennungsanlagen verbrannt.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung 190205* (organisch belastet)
Energetische Verwertung Verbrennung SAV/HMV
Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung 190206 (organisch belastet)
1) Ablagerung DK III; 2) Verbrennung SAV/HMV
Konzentrate 190207*
1) energetische Verwertung; 2) stoffliche Verwertung Verbrennung SAV
Flüssige brennbare Abfälle 190208*
Energetische Verwertung Verbrennung SAV
Feste brennbare Abfälle 190209*
Energetische Verwertung Verbrennung SAV
Brennbare Abfälle 190210 (flüssig, fest)
Verbrennung SAV
Sonstige Abfälle 190211*
1) Rücklösung in CPB; 2) Pyrometallurgie ; 3) Hydrometallurgie Verbrennung SAV

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
  Altölverordnung (AltölV)
  Technische Regel für Gefahrstoffe 201: Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 201)
  Technische Regel für Gefahrstoffe 514: Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (TRGS 514), aufgehoben
  Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  BW - Baden-Württemberg
  Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
  Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS - Baden-Württemberg), 2012
  Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
  BY - Bayern
  Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Informationsangebot des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen - LANUV: "AIDA" - Informationsplattform Abfall
  Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert

 

 

Glossar
  Drei-Phasen-Trennung Auftrennung von Dispersionen aus drei Phasen (flüssig / flüssig / fest), z. B. Öl-Wasser-Schlamm-Gemischen in Leichtstoffphase (Öl), wässrige Phase und ölverunreinigte Schlammphase
  KoagulationZusammenballung von Teilchen und somit die Aufhebung von fein verteilten Zuständen
  FlotationTrennverfahren, bei dem mittels eingeblasener Luft die in der Flüssigkeit dispergierten Partikel an den Gasblasen anhaften und aufsteigen, um eine abtrennbare Schwimmschicht zu bilden.
  Spaltunghier Emulsionsspaltung: Auftrennung einer Emulsion (z. B. ein disperses Öl-Wasser-Gemisch) in die einzelnen Phasen, z. B. über Ultrafiltration, Adsorption, Vakuumverdampfung oder mittels Chemikalien
  FällungÜberführung löslicher Verbindungen durch Zugabe eines Fällungsmittels in unlösliche Fällungsprodukte (Niederschlag), z. B. Metallhydroxide oder -sulfide, die physikalisch mittels Sedimentation oder Filtration von der Flüssigkeit abgetrennt werden können
  FlockungVerfahren zur Fest-Flüssig-Trennung durch Zugabe eines Flockungsmittels, wobei sich die entstehenden Flocken entweder absetzen (Sedimentation) oder abfiltrieren lassen
  Suspensionin der Chemie ein heterogenes Stoffgemisch aus einer Flüssigkeit und darin fein verteilten Feststoffpartikeln, die in der Flüssigkeit aufgeschlämmt und in der Schwebe gehalten werden
  FlockungshilfsmittelHilfsmittel zur Verstärkung oder Beschleunigung der Flockung zu größeren Flocken
  TOCtotal organic carbon (gesamter organisch gebundener Kohlenstoff), Analytik-Parameter, der den Gehalt an organischen Inhaltsstoffen in einer Probe kennzeichnet
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  WGKWassergefährdungsklasse; Potential von Stoffen und Gemischen, die Eigenschaft von Wasser nachteilig zu ändern; gemäß AwSV: nicht wassergefährdend (nwg), allgemein wassergefährdend (awg), WGK 1 = schwach wassergefährdend, WGK 2 = deutlich wassergefährdend, WGK 3 = stark wassergefährdend
  HPhazardous property, 15 Gefährlichkeitskriterien aus Anhang III der Direktive 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie), die der Einstufung von Abfällen dienen, z. B. explosiv, brandfördernd, entzündbar, reizend, gesundheitsschädlich
  ASF-BehälterAbfall-Sammelbehälter für Flüssigkeiten, auch zum Transport geeignet
  DK IIIDeponie der Klasse III, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse III einhalten
  HMVHausmüllverbrennungsanlage
  SAVVerbrennungsanlage für gefährliche Abfälle (Sonderabfallverbrennungsanlage)
  PyrometallurgieAufbereitung und Gewinnung von Metallen unter Einsatz thermischer Energie, z. B. Schmelzen im Hochofen
  HydrometallurgieGewinnung von Metallen (insbesondere Nichteisenmetallen) mittels Aufschließen durch Säuren oder Basen

Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen

 

Hier finden Sie die im Steckbrief aufgeführten relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen.
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
  Altölverordnung (AltölV)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) Anhang 27 Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2021
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  Technische Regel für Gefahrstoffe 201: Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 201)
  Technische Regel für Gefahrstoffe 514: Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (TRGS 514), aufgehoben
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  BW - Baden-Württemberg
  Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS - Baden-Württemberg), 2012
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
  BY - Bayern
  Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Landeswassergesetz (LWG) Nordrhein-Westfalen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
  RP - Rheinland-Pfalz
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief

 

Ersterstellung
DatumHerausgeberErsteller
03.03.2009Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen
Leibnizstr. 10
45659 Recklinghausen
www.lanuv.nrw.de
ABAG-itm GmbH
Hauptstraße 4
75335 Dobel
info@abag-itm.de
www.abag-itm.de
07083 / 52774-60

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