Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Allgemein
Mit Ausnahme der Abfallart mit dem Abfallschlüssel 170106* "Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten" sind die Abfälle der Untergruppe 1701 als nicht gefährliche Abfälle eingestuft. In mineralischem Bauschutt sind in der Regel keine Schadstoffe enthalten. Eine Belastung durch Schadstoffe kann durch Zusätze und Anhaftungen, um die Eigenschaften des Baustoffes zu verändern, sowie durch die Nutzung des Gebäudes oder auch Kontamination nach einem Schadensfall oder dem Gebäudeunterhalt (z. B. Reinigung) vorliegen.
Asbest
Im Baubereich ist Asbest ein häufig anzutreffender Schadstoff. Asbest ist krebserzeugend und darf in Deutschland seit 1993 nicht mehr hergestellt und verarbeitet werden. In bestehenden Gebäuden sind immer noch Asbestprodukte verbaut. Im Baubereich wird unterschieden:
Künstliche Mineralfasern KMF
Künstliche Mineralfasern (KMF) besitzen ähnliche Eigenschaften wie Asbest im Bereich der thermischen bzw. biologischen Stabilität (Unbrennbarkeit) sowie der Wärme- und Schallisolierung. Sie werden als Dämmstoffe, Trockenwände und als abgehängte Decken eingesetzt. In Deutschland dürfen seit Juni 2000 nur noch Produkte, die als nicht krebserregend eingestuft werden, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Bereits seit 1995 gibt es ein RAL-Gütezeichen für diese Produkte.
Jedoch sollten in der Untergruppe 1701 nur die mineralischen Bauabfälle enthalten sein, die nur geringe Anhaftungen von KMF-haltigen Produkten aufweisen, da sonst die AS 170603* "anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält", AS 170604 "Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt" oder AS 170903* "sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten" sowie 170904 "gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen" einschlägig sind und somit gewählt werden sollten.
Schwermetalle
In dieser Abfallgruppe 1701 können folgende Schwermetalle vor allem durch Anstriche und Anhaftungen vorkommen:
Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW)
Mit nutzungsbedingten Kontaminationen von Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW), die als gewässergefährdend einzustufen sind, ist z. B. bei Garagen, Autowerkstätten, Tankstellen und Lagereinrichtungen für Heizöl sowie bei ölverschmierter Bodenplatte im Bereich eines Maschinenstandorts zu rechnen.
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Eine Belastung mit Polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), die als krebserzeugend, gewässergefährdend und akut toxisch einzustufen sind, kann z. B. durch folgende Baustoffe, die früher verwendet wurden, vorliegen:
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
Durch Anhaftungen von folgenden, früher verwendeten PCB-haltigen Baustoffen kann der Bauschutt eine gefährliche Abfallfraktion sein (PCB ist als organschädigend und gewässergefährdend eingestuft):
Seit 1989 gilt ein Verbot der Verwendung und Herstellung von PCB in Deutschland (PCB-Verbotsverordnung (PCB-VerbotsV ), seit 2010 Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung)). Die Entsorgung und der Umgang mit PCB-haltigen Abfällen sind in der EU-Richtlinie 96/59/EG geregelt. Die PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) setzt die EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Speziell für PCB-haltige Bauabfälle wird darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung durch eine konsequente getrennte Erfassung schadstoffhaltiger Sortimente sichergestellt sein muss. Abfälle mit einem PCB-Gehalt über 50 mg/kg müssen beseitigt werden und dürfen nicht verwertet werden. PCB-haltige Fraktionen sind zu entfernen und getrennt zu beseitigen (soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar). In der Richtlinie werden zusätzlich noch Hinweise für die gesundheitliche Bewertung, Sanierungen, Schutzmaßnahmen, Entsorgung von Abwässern und Abfällen gegeben.
HBCD wird als Flammschutzmittel vor allem in Dämmstoffen aus Polystyrol verwendet, so dass dies bei Anhaftungen von Dämmstoffen zu berücksichtigen ist (siehe Abfallsteckbrief 17 06 "Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe"). Der Stoff HBCD ist persistent, bioakkumulierend und besitzt ein hohes Ferntransportpotential. Darüber hinaus steht HBCD in Verdacht, die Fortpflanzung zu beeinträchtigen, und wird von einigen Herstellern als gewässergefährdend eingestuft (seit 2016 in der POP-Verordnung, siehe hierzu "Aktuelles zur AVV").
Sonstige organische Schadstoffe
CKW Chlorkohlenwasserstoffe
Es werden leicht (LCKW)- und schwerflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe unterschieden.
LCKW wurden und werden angewendet als Lösungsmittel und Entfettungsmittel, z.B. Tetrachlorethen (Per), Trichlorethen (Tri), Vinylchlorid und Chloroform. Einige LCKW sind karzinogen bzw. krebsfördernd. Nutzungsbedingte Kontaminationen können z. B. in Wäschereien, Tankstellen, Elektronikindustrie (Leiterplatten- und Chip-Herstellung) und bei weiteren Verbrauchern von Lösungsmitteln auftreten.
Eine Teilgruppe sind die FCKW (Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe), die als Kältemittel oder als Triebmittel in Montageschäumen (z. B. PUR-Schäume, es verbleiben bis zu 15% Massenanteil (wi) im Produkt) verwendet wurden.
Zu den schwerflüchtigen Chlorkohlenwasserstoffen zählen z. B. die Polychlorierten Biphenyle (PCB), die Chlorphenole (PCP) sowie viele Pestizide wie Lindan, DDT, Chlornaphthaline, Tributylzinnverbindungen (TBT), Chlorthalonil sowie Endosulfan. Diese sind im Baubereich vor allem durch Holzschutzmittel vorhanden. PCP, Lindan und DDT sind heutzutage nicht mehr oder nur eingeschränkt zugelassen (Stoffbeschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), Anhang XVII).
PCP (Pentachlorphenol) , das als gewässergefährdend und akut toxisch einzustufen ist, wurde im Baubereich in Holzschutzmitteln, Fugendichtungsmitteln, Spachtel- und Vergussmassen, Klebern, Lacken und Farben eingesetzt. Hierdurch kann eine Kontaktkontamination eingetreten sein. Da PCP aus den eingesetzten Materialien verdampft, lagert es sich an andere Oberflächen an, z. B. Putz (Sekundärkontamination).
Mit Ausnahme der Abfallart mit dem Abfallschlüssel 170106* "Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten" sind die Abfälle der Untergruppe 1701 als nicht gefährliche Abfälle eingestuft. In mineralischem Bauschutt sind in der Regel keine Schadstoffe enthalten. Eine Belastung durch Schadstoffe kann durch Zusätze und Anhaftungen, um die Eigenschaften des Baustoffes zu verändern, sowie durch die Nutzung des Gebäudes oder auch Kontamination nach einem Schadensfall oder dem Gebäudeunterhalt (z. B. Reinigung) vorliegen.
- Zusatzstoffe: z. B. Asbest
- Anhaftungen, z. B. PCB-haltige Dichtmassen, HBCD- oder KMF-haltige Dämmstoffe, Kleber, schwermetallhaltige Farben, Hohlkammerziegel mit Wärmedämmfüllung, teerhaltige Beschichtungen
- Nutzungsbedingt, z. B. Ruß in Kaminen, Kohlenwasserstoffe bei Tankstellen, Metallsalze bei Galvanikbetrieben
- Kontamination, z. B. Ruß oder Verbrennungsrückstände bei Brandfällen (schadensbedingt), z. B. Insektizide durch Schädlingsbekämpfung (Gebäudeunterhalt)
Asbest
Im Baubereich ist Asbest ein häufig anzutreffender Schadstoff. Asbest ist krebserzeugend und darf in Deutschland seit 1993 nicht mehr hergestellt und verarbeitet werden. In bestehenden Gebäuden sind immer noch Asbestprodukte verbaut. Im Baubereich wird unterschieden:
- festgebundene Asbestprodukte: Anteil kleiner gleich 15 Gew.-% und Raumgewicht in der Regel über 1500 kg/m³, aber stets deutlich über 1000 kg/m³
- schwach gebundene Asbestprodukte: Anteil größer gleich 60 Gew.-% und Raumgewicht in der Regel unter 1000 kg/m³
- Brandschutz - Spritzmassen, Anstriche, Reste von verklebten Brandschutzmatten
- Wärmeisolierung - Spritzmassen, Verfüllungen von Fugen und Hohlräumen
- Elektroinstallation - Reste von Kabeln und Drähten
- Dichtungen - Flachdichtungen, Dichtungsmassen
- Asbestzement - Reste und Anhaftungen von Platten sowie Rohre aus Asbestzement
- chemische Produkte - Spritzmassen, Anstriche, Klebstoffe, Dichtungsmassen, Putze, Spachtelmassen
Künstliche Mineralfasern KMF
Künstliche Mineralfasern (KMF) besitzen ähnliche Eigenschaften wie Asbest im Bereich der thermischen bzw. biologischen Stabilität (Unbrennbarkeit) sowie der Wärme- und Schallisolierung. Sie werden als Dämmstoffe, Trockenwände und als abgehängte Decken eingesetzt. In Deutschland dürfen seit Juni 2000 nur noch Produkte, die als nicht krebserregend eingestuft werden, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Bereits seit 1995 gibt es ein RAL-Gütezeichen für diese Produkte.
Jedoch sollten in der Untergruppe 1701 nur die mineralischen Bauabfälle enthalten sein, die nur geringe Anhaftungen von KMF-haltigen Produkten aufweisen, da sonst die AS 170603* "anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält", AS 170604 "Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt" oder AS 170903* "sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten" sowie 170904 "gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen" einschlägig sind und somit gewählt werden sollten.
Schwermetalle
In dieser Abfallgruppe 1701 können folgende Schwermetalle vor allem durch Anstriche und Anhaftungen vorkommen:
- Blei in Rostschutzanstrichen (Blei(II,IV)-oxid, auch Mennige, Verbot seit 2012), z. B. bei Fehlanstrichen neben Eisenrohren, in Malerfarben (Bleiweiß und Bleigelb (Blei(II)-oxid, Massicotit), Verbot seit 1989, jedoch bei Restaurierung historischer Gebäude zulässig), ältere Rohrinstallationen
- Cadmium durch Tabakrauch, PVC, Kunststoff- und Farbpigmente
- Chrom in Farbpigmenten, Zement (seit 2000 in Deutschland chromatarme Zementprodukte) und Holzschutzmitteln (Imprägniersalze), Chrom(VI)-Verbindungen (Chromate) sind toxischer als die häufigeren Chrom(III)-Verbindungen
- Quecksilber in Holzschutzmitteln, das z. B. durch Fehlanstriche auch auf dem mineralischen Bauschutt vorhanden sein kann
- ebenfalls relevant: Kupfer, Arsen, Nickel
Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW)
Mit nutzungsbedingten Kontaminationen von Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW), die als gewässergefährdend einzustufen sind, ist z. B. bei Garagen, Autowerkstätten, Tankstellen und Lagereinrichtungen für Heizöl sowie bei ölverschmierter Bodenplatte im Bereich eines Maschinenstandorts zu rechnen.
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Eine Belastung mit Polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), die als krebserzeugend, gewässergefährdend und akut toxisch einzustufen sind, kann z. B. durch folgende Baustoffe, die früher verwendet wurden, vorliegen:
- Teer- und pechhaltige Klebstoffe unter Holzparkett
- Bautenschutz: wasserfeste Schutzanstriche aus Bitumenlösungen, -emulsionen, -vergussmassen
- Steinkohlenteeröle als Holzschutzmittel (durch Fehlanstriche auch auf dem mineralischen Bauschutt)
- Reste von Asphalt-Fußbodenbelägen, bituminierten Dichtungs- und Dachbahnen, Teerkork zur Dämmung
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
Durch Anhaftungen von folgenden, früher verwendeten PCB-haltigen Baustoffen kann der Bauschutt eine gefährliche Abfallfraktion sein (PCB ist als organschädigend und gewässergefährdend eingestuft):
- dauerelastische Fugenmassen
- Fugendichtungsmassen, Kitte und Klebstoffe
- Lacke und Farben mit Flammschutz-Zusatz
- Reste von Kabelummantelungen
Seit 1989 gilt ein Verbot der Verwendung und Herstellung von PCB in Deutschland (PCB-Verbotsverordnung (PCB-VerbotsV ), seit 2010 Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung)). Die Entsorgung und der Umgang mit PCB-haltigen Abfällen sind in der EU-Richtlinie 96/59/EG geregelt. Die PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) setzt die EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Speziell für PCB-haltige Bauabfälle wird darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung durch eine konsequente getrennte Erfassung schadstoffhaltiger Sortimente sichergestellt sein muss. Abfälle mit einem PCB-Gehalt über 50 mg/kg müssen beseitigt werden und dürfen nicht verwertet werden. PCB-haltige Fraktionen sind zu entfernen und getrennt zu beseitigen (soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar). In der Richtlinie werden zusätzlich noch Hinweise für die gesundheitliche Bewertung, Sanierungen, Schutzmaßnahmen, Entsorgung von Abwässern und Abfällen gegeben.
HBCD wird als Flammschutzmittel vor allem in Dämmstoffen aus Polystyrol verwendet, so dass dies bei Anhaftungen von Dämmstoffen zu berücksichtigen ist (siehe Abfallsteckbrief 17 06 "Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe"). Der Stoff HBCD ist persistent, bioakkumulierend und besitzt ein hohes Ferntransportpotential. Darüber hinaus steht HBCD in Verdacht, die Fortpflanzung zu beeinträchtigen, und wird von einigen Herstellern als gewässergefährdend eingestuft (seit 2016 in der POP-Verordnung, siehe hierzu "Aktuelles zur AVV").
Sonstige organische Schadstoffe
CKW Chlorkohlenwasserstoffe
Es werden leicht (LCKW)- und schwerflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe unterschieden.
LCKW wurden und werden angewendet als Lösungsmittel und Entfettungsmittel, z.B. Tetrachlorethen (Per), Trichlorethen (Tri), Vinylchlorid und Chloroform. Einige LCKW sind karzinogen bzw. krebsfördernd. Nutzungsbedingte Kontaminationen können z. B. in Wäschereien, Tankstellen, Elektronikindustrie (Leiterplatten- und Chip-Herstellung) und bei weiteren Verbrauchern von Lösungsmitteln auftreten.
Eine Teilgruppe sind die FCKW (Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe), die als Kältemittel oder als Triebmittel in Montageschäumen (z. B. PUR-Schäume, es verbleiben bis zu 15% Massenanteil (wi) im Produkt) verwendet wurden.
Zu den schwerflüchtigen Chlorkohlenwasserstoffen zählen z. B. die Polychlorierten Biphenyle (PCB), die Chlorphenole (PCP) sowie viele Pestizide wie Lindan, DDT, Chlornaphthaline, Tributylzinnverbindungen (TBT), Chlorthalonil sowie Endosulfan. Diese sind im Baubereich vor allem durch Holzschutzmittel vorhanden. PCP, Lindan und DDT sind heutzutage nicht mehr oder nur eingeschränkt zugelassen (Stoffbeschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), Anhang XVII).
PCP (Pentachlorphenol) , das als gewässergefährdend und akut toxisch einzustufen ist, wurde im Baubereich in Holzschutzmitteln, Fugendichtungsmitteln, Spachtel- und Vergussmassen, Klebern, Lacken und Farben eingesetzt. Hierdurch kann eine Kontaktkontamination eingetreten sein. Da PCP aus den eingesetzten Materialien verdampft, lagert es sich an andere Oberflächen an, z. B. Putz (Sekundärkontamination).
Hinweis
Nutzungs- oder schadensbedingte Verunreinigungen sind signifikant für die Abfalleinstufung. Ein Indiz hierfür liegt immer dann vor, wenn Abfälle aus Rückbau, Abriss oder Entsiegelung von baulichen Anlagen vorliegen, in oder auf denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wurde. Dazu zählen u. a.:
Die Prüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften muss auf den Einzelfall abgestimmt werden und setzt eine herkunfts- und stoffbezogene Analyse der typischen Verunreinigungen voraus, ergänzt durch eine Beurteilung der Abfallinhaltsstoffe anhand ihrer stoffrechtlichen Einstufung . Je nach Einzelfall sind bei der Beurteilung in erster Linie die Bestimmungswerte für die gefahrenrelevante Eigenschaft HP15 sowie die Gefahrenrelevanz der organischen Inhaltsstoffe bedeutend. Auf die Abhängigkeit der Schadstoffgehalte von der Korngröße sei an dieser Stelle hingewiesen.
Besonderheit bei der Einstufung von Beton:
Beim Brechen von Beton wird kurzzeitig durch die Hydratation im Zement eine Freisetzung von nicht ausreagiertem Calciumhydroxid an den Bruchkanten hervorgerufen. Dadurch können bei einer Eluatanalyse hohe pH-Werte größer als 13 und stark überhöhte elektrische Leitfähigkeiten, ohne dass gleichzeitig erhöhte Werte für Chlorid und Sulfat vorliegen, gemessen werden.
Untersuchungen belegen jedoch, dass die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP4 (reizend) oder HP8 (ätzend) unberücksichtigt bleiben können. Durch Luftkontakt erfolgt eine spontane Umsetzung mit Kohlendioxid zu schwer löslichem, ökotoxikologisch unbedenklichem Carbonat.
Der Parameter elektrische Leitfähigkeit, gemessen an frisch gebrochenem Beton darf deshalb nicht als Kriterium für die Zulässigkeit oder Ablehnung einer Verwertung, sofern alle anderen abzuprüfenden Parameter den jeweiligen Zuordnungswert einhalten und kein spezifischer Verdacht auf Verunreinigungen besteht, herangezogen werden.
- Industrieanlagen: Anlagen in denen gefährliche Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt werden oder entstehen; Stahlwerke, Metallverarbeitungs- und Galvanikanlagen; Werkzeugmaschinenbau; Anlagen zur Herstellung und Lagerung von Lacken und Farben; Kokereien, Gaswerke und Brikettfabriken; Anlagen der Textilreinigung; Anlagen von Gerbereien und der Lederverarbeitung, Holzimprägnierwerke; Betriebe der Chemischen Industrie
- Anlagen des Kraftfahrzeuggewerbes: Werkstätten zur Reparatur und Vulkanisierung Vulkanisation; Batterieauffüllstationen; Tankstellen, Waschgruben und Tanklager,
- gewerbliche Feuerungsanlagen: Rauchzüge, Kamine und Essen,
- Anlagen der Eisenbahn: Bahnbetriebswerke, Verladerampen und Reparaturwerkstätten; Öllager; Waschstraßen und
- Landwirtschaftliche Betriebe: Lager für Düngemittel und Pestizide.
Die Prüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften muss auf den Einzelfall abgestimmt werden und setzt eine herkunfts- und stoffbezogene Analyse der typischen Verunreinigungen voraus, ergänzt durch eine Beurteilung der Abfallinhaltsstoffe anhand ihrer stoffrechtlichen Einstufung . Je nach Einzelfall sind bei der Beurteilung in erster Linie die Bestimmungswerte für die gefahrenrelevante Eigenschaft HP15 sowie die Gefahrenrelevanz der organischen Inhaltsstoffe bedeutend. Auf die Abhängigkeit der Schadstoffgehalte von der Korngröße sei an dieser Stelle hingewiesen.
Besonderheit bei der Einstufung von Beton:
Beim Brechen von Beton wird kurzzeitig durch die Hydratation im Zement eine Freisetzung von nicht ausreagiertem Calciumhydroxid an den Bruchkanten hervorgerufen. Dadurch können bei einer Eluatanalyse hohe pH-Werte größer als 13 und stark überhöhte elektrische Leitfähigkeiten, ohne dass gleichzeitig erhöhte Werte für Chlorid und Sulfat vorliegen, gemessen werden.
Untersuchungen belegen jedoch, dass die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP4 (reizend) oder HP8 (ätzend) unberücksichtigt bleiben können. Durch Luftkontakt erfolgt eine spontane Umsetzung mit Kohlendioxid zu schwer löslichem, ökotoxikologisch unbedenklichem Carbonat.
Der Parameter elektrische Leitfähigkeit, gemessen an frisch gebrochenem Beton darf deshalb nicht als Kriterium für die Zulässigkeit oder Ablehnung einer Verwertung, sofern alle anderen abzuprüfenden Parameter den jeweiligen Zuordnungswert einhalten und kein spezifischer Verdacht auf Verunreinigungen besteht, herangezogen werden.
Gefährliche Eigenschaften
Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
170101 Beton170102 Ziegel170103 Fliesen und Keramik170107 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen | ||
keine wesentlichen gefährlichen Inhaltsstoffe / Verunreinigungen vorhanden | ||
170106* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten | ||
Nutzungsbedingt kommen Kontaminationen mit vielfältigen Stoffen in Betracht, die einzelfallspezifisch zu betrachten sind. Im Vordergrund stehen: | ||
Schwermetalle, z. B. Blei, Cadmium, Chrom, Quecksilber | in erster Linie Metallverbindungen, die als nutzungsbedingte Kontamination auftreten können und je nach Metall als akut toxisch und gewässergefährdend eingestuft sind und Anlass für eine Einstufung als gefährlicher Abfall geben | |
Asbest, künstliche Mineralfasern | krebserzeugend; KMF-haltige Baustoffe, die vor 2000 eingebaut wurden, gelten als krebserzeugend (TRGS 905; TRGS 521 und TRGS 519) | |
Kohlenwasserstoffe, z. B. Kraftstoffe, Heizöl, Schmieröl | häufig gewässergefährdend, meist WGK 1-2 | |
PAK | karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch und gewässergefährdend, meist WGK 3 | |
PCB | kann einzelne Organe schädigen, gewässergefährdend, WGK 3 | |
HBCD | persistent und bioakkumulierend, gewässergefährdend und vermutlich reproduktionstoxisch | |
FCKW | als gewässergefährdend eingestuft und wegen ihrer die Ozonschicht schädigenden Wirkung verboten | |
LCKW | meistens gesundheitsgefährdend und Ozonschicht schädigend | |
PCP | karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch und gewässergefährdend, meist WGK 3 |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
170101 Beton | 125 | Analytik |
170102 Ziegel | 5 | |
170106* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten | 3164 | Analytik |
170107 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen | 792 | Analytik |
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- BE - Berlin
- BB - Brandenburg
- HB - Bremen
- HH - Hamburg
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- Erlass zur Getrennthaltung und Entsorgung von HBCD-haltigen Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Oktober 2016
- Merkblatt "Entsorgung von Bauabfällen", Regierungspräsidien in Hessen, Darmstadt - Gießen - Kassel, 01.09.2018
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 25.06.2012 zur Zuordnung von Abfallschlüsseln zu Straßenausbaustoffen (Straßenaufbruch) nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- Handreichung Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau, Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, September 2019
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 10.09.2010 zur Abgrenzung von Bodenmaterial und Bauschutt mit und ohne schädliche Verunreinigungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- Ergänzende Hinweise zur Einstufung von Bodenmaterial, Baggergut und Bauschutt nach der Gefährlichkeit im Sinne der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV): Nach Ersatzbaustoffverordnung untersuchte Materialien, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Nov 2022
- Erlass des Niedersächsichen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 01.06.2017 zur Zuordnung von Abfallschlüsseln zu Straßenausbaustoffen (Straßenaufbruch) nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- Anforderungen an die Entsorgung von mineralischen Abfällen, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, 2020
- Erlass zu Anforderungen an die Entsorgung von mineralischen Abfällen, hier: Einführung der Handreichung „Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau“, Nierdersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, 02.11.2020
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- ST - Sachsen-Anhalt
- SH - Schleswig-Holstein
- TH - Thüringen