IPA - Home > Abfallsteckbrief - 0202 Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs, Stand 10.08.2023

Sammlung und Entsorgung

 

 

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Allgemein

Tierische Nebenprodukte (TNP) sind ganze Tierkörper oder Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs beziehungsweise andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen. TNP fallen EU-weit unter die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 142/2011. Danach werden TNP abhängig vom Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in drei Risikokategorien eingeteilt und entsprechende tierseuchen- und hygienerechtliche Bedingungen an die Abholung bzw. Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung der TNP festgelegt. Außerdem regelt diese Verordnung das Inverkehrbringen, die Ein-, Durch- und Ausfuhr von TNP. In Deutschland werden diese Vorschriften durch das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und die Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes ergänzt.

Tierische Nebenprodukte fallen zusätzlich unter das Abfallrecht, wenn sie zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 KrWG).

Nach Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 werden TNP wie folgt in Risikokategorien eingeteilt und damit deren Verwendung bzw. Beseitigung bestimmt:

- Kategorie 1 (Material mit einem hohen Risiko), z. B.:
  • Tierkörper oder Tierkörperteile von Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE)-verdächtigen oder betroffenen Tieren,
  • Tieren, die im Rahmen von TSE-Tilgungsmaßnahmen getötet wurden,
  • Heim-, Zoo- und Zirkustiere,
  • Wildtiere, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind,
  • spezifiziertes Risikomaterial (also Material, welches im Rahmen der Schlachtung im Hinblick auf TSE entfernt werden muss) und Tierkörper oder Teile toter Tiere, die dieses Material enthalten,
  • tierische Nebenprodukte, die Rückstände verbotener Stoffe (z. B. wachstumsfördernde Hormone), Tierarzneimittel und Kontaminanten (z. B. Dioxin, PCB) über den zulässigen Höchstwerten enthalten,
  • Küchen- und Speiseabfälle von international eingesetzten Verkehrsmitteln und
  • Gemische, die tierische Nebenprodukte mit Material der Kategorie 1 enthalten. Folglich werden bei der Abwasserbehandlung eingesammelte Materialien in Betrieben, die Material der Kategorie 1 verarbeiten oder spezifiziertes Risikomaterial entfernen, der Kategorie 1 zugeordnet.
- Kategorie 2 (Material mit einem mittleren Risiko), z. B.:
  • Tiere, die auf anderem Wege zu Tode kamen als durch Schlachtung oder Tötung zum menschlichen Verzehr, einschließlich Tieren, die zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötet werden,
  • Föten, Eizellen, Embryonen und Samen, die nicht für Zuchtzwecke vorgesehen sind undtot in der Eischale liegendes Geflügel (Küken),
  • tierische Nebenprodukte, die Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Kontaminanten aufweisen, die über den Grenzwerten liegen,
  • Erzeugnisse mit Fremdkörpern,
  • Magen- und Darminhalt sowie Ausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere (Gülle und Festmist),
  • andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3,
  • tierische Nebenprodukte, die bei der Abwasserbehandlung eingesammelt werden.
  • Tierische Nebenprodukte fallen unter diese Kategorie, wenn sie in Betrieben anfallen, die Material der Kategorie 2 verarbeiten, oder wenn sie in Schlachtbetrieben anfallen, in denen kein spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird.
- Kategorie 3 (Material mit einem geringen Risiko), z. B.:
  • Schlachtkörperteile und Teile von genusstauglichen Tieren, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden, sowie nach den Gemeinschaftsvorschriften als untauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen. Dazu gehören Geflügelköpfe, Häute und Felle, Hörner und Füße, Schweineborsten, Federn und Blut,
  • Materialien von Wasser-, Weich- und Krebstieren, wirbellosen Tieren, Brüterei- und Ei-Nebenprodukten, Eier, getötete Eintagsküken, sofern keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten vorliegen,
  • Teile von lebenden Tieren wie zum Beispiel Blut, Wolle, Federn, Haare und Rohmilch
  • ehemalige tierische Lebensmittel sowie
  • tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen anfallen und Küchen- und Speiseabfälle, mit Ausnahme derer von international eingesetzten Verkehrsmitteln.
Vermeidung

Schlachtabfälle lassen sich nicht vollständig vermeiden, werden jedoch weitgehend verwertet. Vermeidungspotentiale bestehen bei der Lagerung bzw. Konservierung von tierischen Produkten. Aufgrund von Absatzschwankungen bzw. Überproduktion können tierische Produkte ggf. nicht mehr zum menschlichen Verzehr genutzt werden und fallen dann als tierische Nebenprodukte an. Um diesen Anfall an TNP zu minimieren, sollten nicht nur Frischfleisch, sondern auch konservierte Produkte vermarktet werden. Zur Konservierung stehen Methoden wie Vakuumierung oder Einfrieren zur Verfügung. Durch Optimierung der Vertragsbeziehungen mit Blick auf eine Reduzierung der Überproduktion (Vermarktungsüberhänge) oder durch eine Optimierung der Lagerhaltung (keine Überlagerung, keine Unterbrechung von Kühlketten) könnten Abfälle vermieden werden.
Außerdem wäre die Rückkehr zur Ganztierverwertung („from nose to tail“) eine Möglichkeit, Abfälle aus tierischen Produkten zu vermeiden. Durchschnittlich werden aktuell nur ca. 40 – 55 % des geschlachteten Tieres verwendet. Die Abfallvermeidung im Bereich der tierischen Nebenprodukte gestaltet sich aufgrund der Industrialisierung der Fleischproduktion, der Segregation über die einzelnen Verarbeitungsschritte und der hohen Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit sehr komplex.

Die Menge an Abfällen aus dem Bereich der Abwasserbehandlung lässt sich reduzieren, wenn die Abwassermenge in den Betrieben sinkt, d. h. die Potenziale zur Wassereinsparung optimal genutzt werden. Auch die strikte Getrennthaltung der verschiedenen betrieblichen Abwasserströme kann dazu beitragen. Folgende betrieblichen Maßnahmen wären zu prüfen:
  • Anwendung bzw. Optimierung von Produktionstechniken mit geringem Wasserverbrauch oder ohne Wassereinsatz mit entsprechend geringem Abwasser- und Schmutzfrachtanfall,
  • Anwendung bzw. Optimierung von Produktionstechniken, die den Anfall von schädlichen oder gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen vermindern oder vermeiden.
Folgende Beispiele beschreiben konkrete Maßnahmen zur Verringerung von Abwasser und den damit verbundenen Abfällen:
  • Durch geschicktes und vorsichtiges Schlachten, Dressieren (Bratfertigmachen von Fleisch und Fisch) und Ausweiden lässt sich die Kontamination des Schlachtkörpers vermeiden oder minimieren. Gleichzeitig wird die Produktqualität verbessert und die Notwendigkeit des Waschens des Schlachtkörpers nach der Fleischbeschau (bzw. SFU) minimiert. Das Abspülen kann auf den Spaltschnitt zur Beseitigung des Knochenstaubs, z. B. bei Rindern auf die Brusthöhle und die Vorderkeulen, begrenzt werden.
  • Der Wasserverbrauch lässt sich minimieren, wenn mit Druckluft vermengtes Wasser versprüht wird.
  • Waschvorgänge können auch durch fachgerechte Arbeitsweisen (z. B. regelmäßige Schulungen) vermieden werden. Automatische Waschvorgänge benötigen mitunter mehr Wasser als Waschvorgänge, die von Hand durchgeführt werden.
  • Wenn die Wassertemperatur möglichst niedrig gehalten wird, lässt sich die Fettaufnahme vermeiden bzw. deutlich verringern. Insgesamt wird weniger organisches Material abgespült, wodurch z. B. die BSB5-Fracht des Abwassers gesenkt wird. Durch die Verringerung der Aufnahme von Fäkalien kann auch die Phosphorkonzentration des Abwassers reduziert werden. Die kontinuierliche, trockene und getrennte Sammlung von Nebenprodukten bzw. Bodenabfällen entlang der gesamten Schlachtlinie und eine Nassabsaugung von Nebenprodukten und Abfällen vor der eigentlichen Reinigung können ebenfalls zur Reduzierung von organischem Material im Abwasser beitragen.
  • Weitere Maßnahmen bilden die Entfernung von ungenutzten Wasserhähnen aus der Schlachtlinie, eine isolierte und abgedeckte Messerdesinfektion, Kabinen für das Waschen von Händen und Schürzen mit Standardeinstellung: „Wasser aus“, Minimierung der Aufenthaltsdauer noch lebendiger Tiere zur Verringerung des Anfalls von Mist oder Zugabe von trockener zu bereits einliegender Streu (Verwendung Stroh, Papier) zur Verbesserung der Aufnahme von Harn und Kot.
Sammlung und Bereitstellung

Neben der risikobasierten Einstufung von TNP in die Kategorien 1 bis 3 werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auch tierseuchen- und hygienerechtliche Bedingungen für die Sammlung, Lagerung, Abholung und Beförderung festgelegt, da sich TNP unter normalen Bedingungen sehr rasch zersetzen. Damit gehen ein schnelles Bakterienwachstum, eine infektionsbedingte Gefährdung und eine starke Geruchsbelästigung einher. Deshalb sind entsprechende Regelungen im Umgang mit TNP zu beachten.

Tierische Nebenprodukte sind stets getrennt von Lebensmitteln zu halten sowie eindeutig zu kennzeichnen und zu identifizieren (siehe Hinweiskasten zu Sammlung und Transport). Im Allgemeinen werden Behälter mit einem Volumen von z. B. 120 l, 240 l oder 1100 l verwendet.
Die Behälter sind für unbefugte Menschen sowie Tiere unzugänglich aufzustellen oder sind unter Verschluss zu halten bzw. müssen abschließbar sein. Die Sammelbehälter werden z. T. gekühlt und sind nach jeder Entleerung zu säubern und ggf. zu desinfizieren. So sind z. B. tierische Nebenprodukte aus Fleisch zur Herstellung von Futtermitteln während des Transports zu kühlen (maximal 7 °C).

TNP sind abhängig von der jeweiligen Risikokategorie der Tierkörperbeseitigungsanlage oder spezialisierten Verwertern zu überlassen. Weitere Sammel- und Bereitstellungskriterien sind mit den dortigen Betreibern abzustimmen.

Hinweis

Kennzeichnungspflichten für Sammlung und Transporte von TNP bestehen nach Verordnung (EG) Nr. 142/2011. Dabei handelt es sich um sogenannte „Kat.“-Schilder (übliche Abkürzungen sind auch KAT. oder CAT. bzw. Cat.) für die Kategorie der TNP mit einem Hinweis, z. B.:
  • Material der Kategorie 1 „Nur zur Beseitigung“ auf schwarzem Hintergund
  • Material der Kategorie 2 „Zur Verfütterung (Tierart angeben)“ auf gelbem Hintergrund
  • Material der Kategorie 3 „Nicht für den menschlichen Verzehr“ auf grünem Hintergrund
Die tatsächlichen Hinweiserfordernisse und weitere Einzelheiten ergeben sich aus Nr. 2. Kapitel II Anhang VIII der VO 142/2011 (siehe auch § 9 a TierNebV).

Jeder Transport von tierischen Nebenprodukten muss von einem Handelspapier begleitet sein, das die wesentlichen Angaben zur Herkunft, zur Art, zur Menge des Materials, zum Transporteur und zum Bestimmungsort enthält. Darüber hinaus hat jeder Betrieb für tierische Nebenprodukte entsprechende Aufzeichnungen zum Warenverkehr und zu den jeweiligen Tätigkeiten zu führen. Dadurch wird die Rückverfolgbarkeit sichergestellt.

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen inortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Vorbereitung zur Wiederverwendung

Aufgrund der Unumkehrbarkeit des Schlachtprozesses ist der Verwertungsschritt „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ in Bezug auf Schlachtabfällen nicht anwendbar. In vielen Schlachtanlagen erfolgt jedoch eine Mehrfachnutzung von Wasser, z. B. durch Kreislaufführung nach Aufbereitung oder durch Kaskadennutzung.

Verwertung

Die in diesem Abfallsteckbrief betrachteten Abfälle bestehen aus TNP oder könnten TNP enthalten. Diese Abfälle unterliegen damit ggf. zusätzlich dem TNP-Recht, insbesondere der EU-Verordnung Nr. 1069/2002, nach der u. a. die zulässige Verwendung und Beseitigung von TNP abhängig von der jeweiligen Risikokategorie festgelegt ist. Grundsätzlich können Materialien aller drei Risikokategorien verwertet werden. Insbesondere im Falle von Materialien der Kategorien 1 und 2 sind ggf. zuvor bestimmte in den folgenden Abschnitten beschriebene Vorbehandlungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 142/2011 durchzuführen, sodass ein sogenannter Endpunkt erreicht wird, nach dem die behandelten Materialien nicht mehr dem TNP-Recht unterliegen.

Für TNP der Kategorie 1 ist die Verbrennung als Abfall, die Verwendung als Brennstoff oder die Verwendung zur Herstellung von Folgeprodukten nach Verarbeitung, d. h. nach Drucksterilisation und dauerhafter Kennzeichnung des entstandenen Materials, möglich. Dies bedeutet in den meisten Fällen die Zuführung der TNP in Anlagen der Tierkörperverwertung/-beseitigung zur Herstellung von Tiermehl für die thermische Verwertung. TNP in Form tierischer Fette kann für die Biodieselherstellung verwendet werden.

Außerdem besteht für TNP der Kategorie 2 die Möglichkeit, daraus organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel herzustellen oder diese in Biogas- oder Kompostierungsanlagen (jeweils nach Drucksterilisation und dauerhafter Kennzeichnung des Materials) einzusetzen. In der Kategorie 2 ist eine Drucksterilisation für Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum nicht erforderlich.

Zu den bereits genannten Möglichkeiten bestehen für TNP der Kategorie 3 weitere Verwertungsoptionen. Diese Materialien werden zum Großteil zu Tiermehl verarbeitet, das z. B. zur Herstellung von Tierfutter, Düngemitteln oder Haushaltsprodukten (z. B. Borsten zu Bürsten, Federn zu Kissenfüllungen, Fell zu Wolle, Blut zu Dünger, Knochen zu Dünger; Fische/-teile zu Fischmehl und Fischöl, chemischen Rohstoffen) verwendet wird.

Beseitigung

Gemäß § 10 TierNebV ist für TNP der Kategorie 1 und 2 grundsätzlich eine Beseitigung oder Verarbeitung durch Drucksterilisation vorgeschrieben, wobei für TNP der Kategorie 2 bestimmte Ausnahmen bestehen (Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalte). Gemäß TierNebG obliegt die Umsetzung dieser Vorgabe dem örE, welcher sich hierzu auch beauftragter Dritter bedienen kann.

Hinweis zur folgenden Tabelle: TNP, die zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind, unterfallen zusätzlich den abfallrechtlichen Regelungen (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 KrWG). In Deutschland ist allerdings eine Deponierung von TNP aufgrund des hohen organischen Anteils nicht zulässig. TNP werden entsprechend ihrer veterinärrechtlichen Kategorisierung nach Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Risikoeinstufung) hauptsächlich Tierkörperbeseitigungsanlagen, Düngemittelherstellern, Futtermittelbetrieben und der chemischen Industrie zugeführt. Darüber hinaus können bestimmte Abfälle in Biogas- bzw. Kompostierungsanlagen verwertet werden.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
Tierische Nebenprodukte Kategorie 1
  • Verbrennung mit oder ohne Verarbeitung (Drucksterilisation)
  • Herstellung bestimmter Folgeprodukte gemäß Artikel 33, 34 und 36 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, z. B. Biodiesel
Verbrennung in Tierkörperbeseitigungsanlage
Tierische Nebenprodukte Kategorie 2
Zusätzlich möglich:
  • Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln
  • Kompostierung oder Umwandlung in Biogas (Vergärung) nach vorheriger Drucksterilisation; Vorbehandlung für Gülle, Magen-Darm-Inhalt, Milch, Kolostrum nicht erforderlich
  • Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen (gilt nur für Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Kolostrum, Eier und Eiprodukte) sofern keine Gefahr der Verbreitung einer schweren übertragbaren Krankheit besteht
Tierkörperbeseitigungsanlage; nach Hygienisierung: HMV, Klärschlammverbrennungsanlage oder Mitverbrennung im Zementwerk
Tierische Nebenprodukte Kategorie 3
Zusätzlich möglich:
  • Verarbeitung zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, Pelztiere und Heimtiere mit Einschränkungen und strengen Auflagen
  • Herstellung von Folgeprodukten wie Borsten, Federn, Fell
Verbrennung in HMV, Klärschlammverbrennungsanlage oder Mitverbrennung im Zementwerk
020201 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen
energetische Verwertung Verbrennung, ggf. in HMV, Mitverbrennung in Klärschlammverbrennungsanlage
020202 Abfälle aus tierischem Gewebe
nach Hitzebehandlung oder Drucksterilisation: energetische Verwertung Verbrennung, ggf. in HMV, Mitverbrennung im Zementwerk
020203 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
nach Hitzebehandlung oder Drucksterilisation: energetische Verwertung Verbrennung, ggf. HMV, Mitverbrennung im Zementwerk
020204 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
abhängig von technischer Ausstattung der Kläranlage und Schlammanfall, ggf. nach Hitzebehandlung oder Drucksterilisation:
  • energetische Verwertung,
  • Behandlung als Inputmaterial in Biogas- und Kompostierungsanlagen (s. Anhang 1 Nr. 1 b Spalte 2 und 3 BioAbfV):
    - Fettabscheiderinhalte und Flotate
    - produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
    - Schlämme aus der Gelatineherstellung

    Dabei gelten für diese Abfälle lediglich die die entsprechenden Anforderungen der BioAbfV, wenn diese keine TNP sind, ansonsten zusätzlich die Anforderungen nach TNP-Recht (s. folgender Satz).

    Für alle TNP-Inputmaterialien gelten dabei die Anforderungen gem. Art. 10 i. V. m. Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

  • Fettabscheiderinhalte: Herstellung und Verwendung von Biodiesel gem. Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Verbrennung, ggf. in HMV, Mitverbrennung in Klärschlammverbrennungsanlage
020299 Abfälle a. n. g.
  • energetische Verwertung
  • Behandlung als Inputmaterial in Biogas- und Kompostierungsanlagen für pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung (s. Anhang 1 Nr. 1 a Spalte 2 und 3 BioAbfV)
Verbrennung, ggf. in HMV, Mitverbrennung im Zementwerk

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Der Umgang mit TNP ist registrierungspflichtig (beim Veterinäramt) nach Art. 23 und zulassungspflichtig nach Art. 24 VO (EG) Nr. 1069/2009. Eine regelmäßig aktualisierte Liste der registrierten und für tierische Nebenprodukte zugelassenen Betriebe findet sich auf der Informationsplattform des BMEL – Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Für tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte gilt nach § 7 TierNebG eine unmittelbare Meldepflicht, wenn diese angefallen sind.

Bei der Bewegung (Versand) oder dem innergemeinschaftlichen Handel von TNP ist für die Rückverfolgbarkeit ein Handelspapier nach Anhang VIII Kap. III der VO (EU) Nr. 142/2011 (bzw. beim innerstaatlichen Handel alternativ nach TierNebV Anlage 1) zu verwenden.

Beim Handeln ist ferner zu beachten, dass Material der Kategorie 3 innerhalb der EU unter den registrierten und zugelassenen Unternehmen frei handelbar ist. Für Material der Kategorie 1 und 2 gilt dagegen eine Beseitigungspflicht nach § 3 TierNebG beim örtlich zuständigen Beseitigungspflichtigen nach § 6 TierNebG.

Beim innergemeinschaftlichen Handel zum Zwecke der Beseitigung von Material der Kategorie 1 und 2 ist wiederum eine Genehmigung durch die zuständige Behörde im Bestimmungsland nach Art. 48 VO (EG) Nr. 1069/2009 erforderlich und die zuständige Behörde im Ursprungsmitgliedstaat ist zu informieren.

Überdies ist seit der Gültigkeit der VO (EG) Nr. 1069/2009 aufgrund von Art. 48 beim innergemeinschaftlichen Handel von Material der Kategorie 1 und 2, aus Material der Kategorie 1 oder Kategorie 2 gewonnenes Fett, Fleisch-Knochenmehl der Kategorie 1 oder Kategorie 2 und verarbeitetem tierischen Protein der Kategorie 3 eine Meldung in TRACES-NT notwendig.
TRACES-NT (TRAde Control and Expert System-New Technology) ist ein Online-Programm der EU, in dem u. a. die gewerblichen Tierverbringungen innerhalb der EU, der innergemeinschaftliche Handel bestimmter Tierischer Nebenprodukte und die Einfuhr von Tieren und Waren tierischen Ursprungs aus Drittländern in die EU abgebildet werden und das die notwendigen einheitlichen Veterinärbescheinigungen zur Verfügung stellt, die in DVO (EU) 2020/2235, DVO (EU) 2020/2236 und DVO (EU) 2021/403 niedergelegt sind.

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Glossar
  HMVHausmüllverbrennungsanlage
  TNPtierische Nebenprodukte
  tierische Nebenprodukteganze Tierkörper oder Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs bzw. andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen
  SFUamtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach gesetzlichen Vorgaben, veraltet auch Fleischbeschau genannt
  TSEtransmissible spongiforme Enzephalopathie, übertragbares schwammartiges Hirnleiden, eine Gruppe neurodegenerativer Krankheiten, die, ausgelöst durch pathogene Prionen, Menschen (z. B. Creutzfeldt-Jakob-Krankheit) und Tiere (z. B. BSE bei Rindern oder Scrapie bei Schafen und Ziegen) befallen können
  TNP der Kategorie 1tierische Nebenprodukte mit hohem Risikopotential für die Gesundheit von Mensch und Tier
  TNP der Kategorie 2tierische Nebenprodukte mit mittlerem Risikopotential für die Gesundheit von Mensch und Tier
  TNP der Kategorie 3tierische Nebenprodukte mit geringem Risikopotential für die Gesundheit von Mensch und Tier
  PCBpolychlorierte Biphenyle, Stoffgruppe mit 209 Verbindungen, die früher u. a. in Trafo-, Wärmeträger- und Hydraulikölen sowie Weichmachern enthalten waren, unterfallen der POP-Verordnung (im Anhang I bzw. IV aufgeführt), da sie chronisch toxisch, bioakkumulierbar und persistent sind
  örEöffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
  Kolostrumauch Erstmilch, Vormilch oder Kolostralmilch; bei Säugetieren die erste Substanz, die nach einer Schwangerschaft von den weiblichen Milchdrüsen produziert und über die Brustwarzen ausgeschieden wird
  Folgeprodukteim Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 Produkte, die durch Behandlungen, Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  BE - Berlin
  BB - Brandenburg
  HB - Bremen
  HE - Hessen
  MV - Mecklenburg-Vorpommern
  NI - Niedersachsen
  NW - Nordrhein-Westfalen
  RP - Rheinland-Pfalz
  SN - Sachsen
  ST - Sachsen-Anhalt
  SH - Schleswig-Holstein
  TH - Thüringen