IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1201 Strahlmittelabfälle, Stand 02.07.2015

Sammlung und Entsorgung

 

 

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung

Der Anfall von gebrauchten Strahlmitteln kann durch alternative Verfahren vermieden werden. In Betracht kommen kryogene Abtragsverfahren (Kohlendioxid, Stickstoff), Hochdruckwasserstrahlen und Fräsen. Die Eignung dieser Verfahren ist im Einzelfall zu prüfen.

Umlaufstrahlmittel sind meist mineralische oder metallische Strahlmittelsorten und werden nach der Aufbereitung wiederverwendet, so dass im Gegensatz zu Einwegstrahlmitteln Strahlmittelabfälle vermieden bzw. reduziert werden. Das gebrauchte Strahlmittel wird betriebsintern oder durch externe Anbieter in Anlagen mechanisch entstaubt. Mit dem Staub wird ein Großteil des abgetragenen Materials entfernt, z. B. Farbpartikel, Zunder, Quarzsandstaub von Formsanden. Vielfach erfolgt im zweiten Schritt eine thermische Behandlung, in der noch vorhandene organische Anhaftungen entfernt werden. Bei der abschließenden Reklassierung wird das Material mit Neukorn aufgefrischt.

Einwegstrahlmittel sind zumeist mineralische Mittel, z. B. Schlacken. Eine Aufbereitung ist nicht möglich, wenn das Material beim Auftreffen auf das Strahlgut zu stark zersplittert und ein hoher Feinkornanteil entsteht. Auch bei anwendungsbedingt übermäßig verunreinigten Strahlmitteln ist eine wirtschaftliche Aufarbeitung oftmals nicht gegeben.

Strahlmittel auf organischer Basis können, je nach Anwendungsfall sowie Art und Grad der Verschmutzung, wässerig oder mittels organischen Lösemitteln gereinigt und nach Reklassierung wieder verwendet werden.

Sammlung und Bereitstellung

Gebrauchte Strahlmittel können mit gewässergefährdenden Stoffen, z. B. Ölen und Fetten, verunreinigt sein. Bei Strahlmitteln aus der trockenen Anwendung ist eine Verwehung von Stäuben und bei Strahlmitteln aus der nassen Anwendung ein möglicher Austritt von Flüssigkeiten zu verhindern. Für die Sammlung und Bereitstellung der Strahlmittelabfälle ist daher zu beachten:

  • Trennung der Abfälle nach Abfallarten sowie der vorgesehenenVerwertungs- bzw. Beseitigungswege
  • Verwendung geeigneter flüssigkeitsdichter Behälter, z. B. gefahrgutrechtlich zugelassene ASP-Behälter bzw. staubdichte Behältnisse, z. B. Big Bags für trockene Strahlmittelabfälle
  • Kennzeichnung der Sammel- und Bereitstellungsbehälter mit der Abfallbezeichnung, dem Abfallschlüssel und ggf. den Gefahrenpiktogrammen


Stäube aus der Trockenbearbeitung oder Strahleinrichtungen werden abgesaugt (Maschinenabsaugung) und sind getrennt zu erfassen. Die Stäube sind als nicht gewässergefährdend eingestuft. Sie sind in dichten Behältnissen mit entsprechender Kennzeichnung zu sammeln, um eine Freisetzung von Partikeln und die damit verbundene Gefährdung zu vermeiden, insbesondere wenn sie gemeinsam mit Filterstäuben aus der Abluftreinigung entsorgt werden. Zu beachten sind weitere Abfälle, z. B. Bearbeitungsschlämme, die bei der Aufbereitung von Strahlwasser und -suspensionen bei den Nassverfahren anfallen. Detaillierter Informationen sind im Steckbrief_1201 Bearbeitungsschlämme nachzuvollziehen.

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Verwertung

120102 Eisenstaub und -teile

Unbrauchbar gewordene Strahlmittel aus Eisen oder Stahl, die aus dem Strahlmittelkreislauf ausgeschleust werden mussten und die nicht verunreinigt sind, können in der Sekundärmetallurgie recycelt werden.

120116* Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
120117 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 120116* fallen

Alle metallischen und einige mineralische Strahlmittel können nach Gebrauch und einer Aufbereitung wieder als Strahlmittel eingesetzt werden. Aber auch nicht aufbereitete Strahlmittel sowie der abgetrennte Feinanteil aus der Strahlmittelaufbereitung können stofflich verwertet werden, sofern die Schadstoffgehalte den evtl. zu beachtenden Grenzwerten oder den sonstigen Vorgaben der Anlagenbetreiber entsprechen. Metallische Strahlmittel mit einem hohen Eisen- oder Nichteisenmetallgehalt können in der Metallurgie und mineralische Strahlmittel als Zuschlagstoff in der Schlacken- und Baustoffindustrie verwertet werden.

Bei organischen Strahlmitteln ist eine energetische Verwertung möglich. Darüber hinaus können Strahlmittel auf Kunststoffbasis ggf. stofflich verwertet werden.

Beseitigung

120116* Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

Der Beseitigungsweg wird von der Art und dem Grad der Verunreinigung bestimmt. Mineralische Strahlmittel mit überwiegend anorganischen Schadstoffen werden in der Regel deponiert, während bei Belastungen mit organischen Stoffen thermische Verfahren im Vordergrund stehen.

Bei metallischen Strahlmitteln besteht allgemein kein Beseitigungserfordernis, da sie fast ausschließlich stofflich verwertet werden können.

Für organische Strahlmittel kommt die Verbrennung in Hausmüll- oder Sonderabfallverbrennungsanlagen in Betracht.

120117 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 120116* fallen

Mineralische Strahlmittelabfälle, die einen geringen Verschmutzungsgrad aufweisen und nicht verwertet werden können, werden deponiert. Bei metallischen Strahlmitteln besteht kein Beseitigungserfordernis, da sie im Allgemeinen stofflich verwertet werden.

Gering verunreinigte organische Strahlmittelabfälle können, sofern keine Verwertung möglich ist, in Hausmüllverbrennungsanlagen beseitigt werden.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
120102 Eisenstaub und -teile
stoffliche Verwertung (Metallurgie) in der Regel keine Beseitigung erforderlich
120116* Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
mineralisch: stoffliche Verwertung (z. B. Zuschlagstoff Zementindustrie) Ablagerung DK III; Hausmüll-/Sonderabfallverbrennung
metallisch: stoffliche Verwertung (Metallurgie) in der Regel keine Beseitigung erforderlich
organisch: stoffliche oder energetische Verwertung Hausmüll-/Sonderabfallverbrennung
120117 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 120116* fallen
mineralisch: stoffliche Verwertung (z. B. Zuschlagstoff Zementindustrie) Ablagerung DK I oder DK II
metallisch: stoffliche Verwertung (Metallurgie) in der Regel keine Beseitigung erforderlich
organisch: stoffliche oder energetische Verwertung Hausmüllverbrennungsanlage

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Glossar
  kryogenBegriff für Stoffe, Prozesse und Eigenschaften im Zusammenhang mit extrem niedrigen Temperaturen
  ASP-BehälterAbfall-Sammelbehälter für feste und pastöse Stoffe, auch zum Transport geeignet
  Big Bagszu Deutsch: große Säcke, d.h. flexible Schüttgutbehälter aus Kunststoffgewebe für Befüllungen bis zu 2 m3; oder 2 t
  DK IDeponie der Klasse I, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse I einhalten
  DK IIDeponie der Klasse II, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse II einhalten
  DK IIIDeponie der Klasse III, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse III einhalten

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  BE - Berlin
  NI - Niedersachsen
  NW - Nordrhein-Westfalen