Abfallsteckbrief "1201 Bearbeitungsöle, -emulsionen und -lösungen"
120106* | halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) |
120107* | halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) |
120108* | halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen |
120109* | halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen |
120110* | synthetische Bearbeitungsöle |
120112* | gebrauchte Wachse und Fette |
120119* | biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle |
(* gefährliche Abfälle) |
Erläuterung
Weitere Abfälle der Gruppe 1201 sind in folgenden Abfallsteckbriefen beschrieben:
- 1201 Strahlmittelabfälle (Abfallschlüssel 120102, 120116*, 120117)
- 1201 Bearbeitungsschlämme (Abfallschlüssel 120114*, 120115 und 120118*)
Zuordnung nach AVV
Kapitel 12 | Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen |
Gruppe 1201 | Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Vollzugshinweise zur abfallrechtlichen Einstufung von mit Kühlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen, aus der 110. LAGA-Vollversammlung, 17.-18.04.2018
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- BY - Bayern
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 12.11.2018 zur Umsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, hier: Einstufung von mit Kuehlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Der Abfallstrom der Bearbeitungsöle sowie -emulsionen und -lösungen fällt durch den Gebrauch von Kühlschmierstoffen (KSS) bei der maschinellen spanenden Bearbeitung und mechanischen spanlosen Oberflächenbearbeitung von Metallen an. Fette und Wachse werden vor allem bei Umformprozessen im Bereich der sogenannten Kaltumformung als Prozesshilfsmittel eingesetzt.
Die mitunter komplexen kohlenwasserstoffhaltigen Vielkomponentengemische haben grundsätzlich die Aufgabe,
- die Reibung zwischen einem zu bearbeitenden Werkstück und dem dafür nötigen Werkzeug durch Schmierung zu reduzieren,
- die entstehende Wärme abzuführen (Kühlung des Werkstücks und -zeuges),
- den Metallabrieb bzw. die Späne zu entfernen sowie
- den Korrosionsschutz zu gewährleisten.
Die komplexen kohlenwasserstoffhaltigen Gemische, welche auf mineralischen, synthetischen oder pflanzlichen Ölen basieren, können in
- nichtwassermischbare KSS (gebrauchsfertig, KSS-Öl),
- wassermischbare KSS (konzentriert, zur Anwendung mit Wasser mischen) oder
- wassergemischte KSS (gebrauchsfertig)
unterteilt werden. Bei den Auswahlkriterien für die eingesetzten KSS sowie der Fette und Wachse sind technologische, arbeitsmedizinische und umweltbedingte Anforderungen relevant.
Je nach Anwendungsfall kann die Zusammensetzung der KSS bzw. des Fettes/Wachses sehr unterschiedlich sein und somit auch die Zusammensetzung des entstehenden Abfalls. Grundsätzlich sind die Abfälle durch die gebrauchten Hilfsstoffe, deren ursprüngliche Inhaltsstoffe und Verunreinigungen durch das bearbeitete Werkstück (z. B. Metalle, Schmutz) geprägt. Ein KSS kann aus bis zu 30 verschiedenen Komponenten bestehen, u. a. aus dem Basisöl und Additiven. Additive, z. B. Fettsäuren oder Biozide, werden zur Eigenschaftsverbesserung verwendet.
120106*/07*/10* Bearbeitungsöle
Gemäß DIN 51 385 "Schmierstoffe - Bearbeitungsmedien für die Umformung und Zerspanung von Werkstoffen" (DIN 51385) werden Bearbeitungsöle auch als nichtwassermischbare KSS oder KSS-Öle bezeichnet. Diese sind in der Regel Mischungen aus Grundölen (Basisstoffe), eigenschaftsverbessernden Additiven (Fettsäuren, Phosphor-, Schwefelverbindungen) und Begleitstoffen (z. B. unbeabsichtigte Verunreinigungen wie Schmutz oder Rost). Im noch ungebrauchten Zustand werden die im KSS enthaltenen Stoffe als Primärstoffe bezeichnet. Je nach KSS-Typ und Anforderungen besteht ein KSS-Öl aus mindestens fünf Einzelkomponenten. Halogenhaltige Verbindungen (z.B. Chloralkene) werden in der Regel nicht verwendet, können allerdings aus Altbeständen anfallen.
Die KSS-Öle werden prozessbedingt mit Sekundärstoffen wie Abrieb (z. B. mineralische Bestandteile), Metallen (werkstoffabhängig), Chemikalien (z. B. Bettbahn- oder Hydrauliköle) und Schmutz verunreinigt und verlieren insgesamt mit zunehmender Einsatzzeitihre gewünschten Eigenschaften.
In der Regel werden jedoch Badpflegemaßnahmen ergriffen und die KSS-Öle im Kreislauf gefahren. Eingetragene Späne und Abrieb werden mittels Sedimentation oder Filtration von den Ölen abgetrennt. Die hier entstehenden Bearbeitungsschlämme sind detailliert im Steckbrief 1201 "Bearbeitungsschlämme" beschrieben.
Von verbrauchten KSS-Ölen können Gesundheitsgefahren (z. B. über eine zunehmende Keimbelastung) ausgehen, wodurch ein regelmäßiger Austausch notwendig wird.
120108*/09*Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
Gemäß DIN 51385 werden Bearbeitungsemulsionen und -lösungen auch als wassermischbare KSS (Konzentrate), KSS-Emulsionen und -Lösungen bezeichnet. Wassermischbar bezeichnet in der Regel den Anlieferungszustand, es handelt sich um ein Kühlschmierstoffkonzentrat. Erst nach Zugabe von Ansetzwasser entsteht der anwendungsfertige Kühlschmierstoff.
Es wird unterschieden zwischen
- emulgierbaren Kühlschmierstoffen, die bei Mischung mit Wasser eine Öl-in-Wasser-Emulsion bilden und im gebrauchsfertigen Zustand als Kühlschmierstoff-Emulsion bezeichnet werden und
- wasserlöslichen Kühlschmierstoffen, die bei Mischung mit Wasser vollständig in Lösung gehen und deshalb KSS-Lösung genannt werden.
KSS-Emulsionen und KSS-Lösungen sind in der Regel Mischungen aus Wasser, Grundölen (Basisstoffen) und eigenschaftsverbessernden Additiven (z. B. Korrosionsinhibitoren, Mikrobiozide, Antischaummittel) und bestehen, je nach Typ und Anforderungen, aus mindestens fünf Einzelkomponenten (Primärstoffe). Halogenhaltige Verbindungen (z. B. Chloralkene) werden in der Regel nicht mehr eingesetzt, können in Einzelfällen aus Altbeständen anfallen.
Die Emulsionen und Lösungen werden durch den Bearbeitungsprozess mit Sekundärstoffen wie Abrieb, Metallen, Chemikalien und Schmutz verunreinigt. Sie werden in der Regel im Kreislauf gefahren und eingetragene Späne und Abrieb mittels Sedimentation oder Filtration abgetrennt. KSS-Emulsionen und KSS-Lösungen erfordern wegen der Verkeimungsgefahr einen hohen Pflege- und Überwachungsaufwand.
120112* Fette und Wachse
Beim Kaltumformen (Tiefziehen, Hochprägen, Stanzen, Biegen, Kaltfließpressen, Kaltschmieden, Kaltwalzen, Ziehen) von Drähten und Profilen und ggf. bei der Massivumformung von Metallen werden u. a. Fette und Wachse als Schmierstoffe eingesetzt, denen eigenschaftsverbessernde Additive zugesetzt sind, z. B. Antioxidantien, Hochdruck- und verschleißmindernde Zusätze sowie Korrosions- und Hitzebeständigkeitszusätze.
Bei den Additiven handelt es sich, ähnlich den in KSS enthaltenen Additiven, zumeist um halogenfreie Stoffe, z. B. Schwefel- und Phosphatverbindungen. Halogenhaltige Additive, z. B. Chloralkene, werden nur noch selten eingesetzt.
120119* Biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle
Biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle, KSS-Öl auf nativer Basis, gewinnen zunehmend an Bedeutung. Insgesamt handelt es sich dabei um Kohlenwasserstoffe auf pflanzlicher oder Esterbasis, die gebrauchsbedingt mit Metallen, Chemikalien, Abbau- bzw. Reaktionsprodukten (aus katalytischen und thermischen Prozessen) und anderen Verunreinigungen angereichert werden und daher als gefährlicher Abfall einzustufen sind. Hintergrund für die Einstufung sind vor allem die enthaltenden Additive sowie die möglichen Schadstoffeinträge aus dem Bearbeitungsprozess.
Bei der Anwendung kann eine höhere Anfälligkeit zur Verkeimung bestehen, wodurch die Standzeiten des Öls im Vergleich zu konventionellen Produkten geringer ausfallen bzw. Biozideinsätze zur Konservierung zunehmen.
Charakteristische Zusammensetzung
Inhaltsstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
120106*/07* Bearbeitungsöle | ||
Grundöl | 85 - 90 % | Mineralöle, synthetische Öle, Ester |
Additive | 5 - 15 % | ca. 300 verschiedene Produkte, die wichtigsten Gruppen sind Hochdruckzusätze und Antioxidantien, z. B. Fettsäuren, Phosphor-, Schwefel- und vereinzelt noch Chlorverbindungen |
Verunreinigungen | 1 - 10 % | durch den Prozess eingetragene Fremdöle, z. B. Korrosionsschutz-, Bettbahn- und Hydrauliköle, sowie Feststoffe, insbesondere feine Späne und Schleifscheibenabrieb |
120108*/09* Bearbeitungsemulsionen und -lösungen | ||
Wasser | > 70 % | der Wasseranteil variiert je nach Produkt und Anwendungsbereich, verworfene KSS weisen ggf. auch geringere Wasseranteile auf |
Konzentrat mit Additiven (Emulsion) | 5 - 17 % | Konzentrate für KSS-Emulsionen bestehen aus einem Emulgatorsystem mit eigenschaftsverbessernden Additiven, z. B. Hochdruckzusätze, Korrosionsinhibitoren, Antischaummittel und Mikrobiozide |
Konzentrat mit Additiven (Lösung) | 2 - 7 % | Konzentrate für KSS-Lösungen bestehen in erster Linie aus wasserlöslichen organischen Stoffen, z. B. Polyalkylenglykole, und Additiven, z. B. Korrosionsschutzmittel, Tenside und Biozide |
Systemreiniger | 2 - 3 % | vor dem Austausch einer durch Keime verunreinigten Emulsion werden teilweise so genannte Systemreiniger zugesetzt, Sie enthalten hohe Anteile an Tensiden und ggf. Bioziden, um Keime abzutöten |
Verunreinigungen | 2 - 10 % | durch den Prozess eingetragene Fremdöle, z. B. Korrosionsschutz-, Bettbahn- und Hydrauliköle, sowie Feststoffe, insbesondere feine Späne und Schleifscheibenabrieb |
120112* Fette und Wachse | ||
Fette und Wachse | 80 - 100 % | breite Typenvielfalt auf Mineralöl-, synthetischer-, tierischer- und pflanzlicher Basis |
Additive | bis 20 % | eigenschaftsverbessernde Additive, z. B. Antioxidantien, Hochdruck- und verschleißmindernde Zusätze, Korrosionsschutzmittel und Hitzebeständigkeitsverbesserer |
Verunreinigungen | 1 - 10 % | die in verbrauchten Fetten und Wachsen enthaltenen Verunreinigungen beinhalten im wesentlichen Abrieb von den bearbeiteten Werkstoffen |
120110* synthetische Öle, 120119* Biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle | ||
Grundöl | 80 - 100 % | Öle auf pflanzlicher/synthetischer Basis, auch in veredelter Form, z. B. Ester |
Additive | 5 - 20 % | eigenschaftsverbessernde Additive, z. B. Hochdruckzusätze und Fettsäuren als Antioxidantien, die Additive dürfen die biologische Abbaubarkeit nicht unzulässig beeinträchtigen |
Verunreinigungen | 1 - 10 % | durch den Prozess eingetragene Fremdöle, z. B. Korrosionsschutz-, Bettbahn- und Hydrauliköle, sowie Feststoffe, insbesondere feine Späne und Schleifscheibenabrieb |
Information über die verschiedenen KSS-Typen und deren Zusammensetzung finden Sie im Abfallsteckbrief 1201 "Bearbeitungsschlämme".
Als zusätzliche Informationsquelle für eine detaillierte Zusammensetzung der gefährlichen Inhaltsstoffe des angewandten KSS ist im Einzelfall das Sicherheitsdatenblatt vom liefernden bzw. herstellenden Unternehmen heranzuziehen. Neben der Einstufung und Kennzeichnung werden u. a. die gefährlichen Inhaltsstoffe aufgeführt. Die Gefährdungsabschätzung eines Abfalls und seine Zuordnung zum richtigen Abfallschlüssel sowie zur geeigneten Entsorgungsmöglichkeit setzt i.d.R. eine chemisch-physikalische Analyse voraus.
Ergänzende Informationen zum jeweils angewandten KSS können außerdem über eine Suchfunktion nach CAS-Nummer oder Namen des KSS auf der Informationsplattform des Forschungs- und Beratungsinstitutes Gefahrstoffe GmbH (FoBiG) ermittelt werden, welche von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) in Auftrag gegeben wurde. Eine Verlinkung zur Internetseite des FoBiG ist im Quellenverzeichnis zu finden.
- EU - Europäische Union
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Stahlverarbeitung", UBA (Reference Document on Best Available Techniques in the Ferrous Metals Processing Industry, UBA, December, 2001)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Fachausschuss-Informationsblatt Nr. 045 "Inhibitoren der Nitrosoaminbildung", Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - Fachbereich Holz und Metall, 2016
- Technische Regel für Gefahrstoffe 611: Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können (TRGS 611)
- Technische Regeln für Gefahrstoffe, Arbeitsplatzgrenzwerte TRGS 900, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), 2006
- BGR/GUV-R 143 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen", Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Spitzenverbrand, 2011
- Infoblatt: Inhaltsstoffe wassergemischter Kühlschmierstoffe, www.pius-info.de
- DIN 51385, Schmierstoffe; Kühlschmierstoffe; Begriffe
- Informationsangebot der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - Institut für Arbeitsschutz über die Zusammensetzung von Kühlschmierstoffen
- Online-Informationssystem für KSS-Komponenten des Forschungs- und Beratungsinstitut Gefahrstoffe GmbH (FoBiG)
- Leitfaden zur Anwendung umweltverträglicher Stoffe, Umweltbundesamt, 2003
- Vollzugshinweise zur abfallrechtlichen Einstufung von mit Kühlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen, aus der 110. LAGA-Vollversammlung, 17.-18.04.2018
- BW - Baden-Württemberg
- Untersuchung von Betrieben der spanenden Metallbearbeitung - Branchengutachten, LUBW, 1996
- Betrieblicher Umweltschutz in der Metallbearbeitung, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
- Branchenspezifische Checkliste - Spanende Metallverarbeitung, ABAG-itm
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Handbuch zum richtigen Umgang mit dem europäischen Abfallverzeichnis 2001/118/EG, Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, Februar 2003
- BY - Bayern
- Einstufung von Metallspänen aus der Oberflächenbehandlung gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 12.11.2018 zur Umsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, hier: Einstufung von mit Kuehlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Aufgrund der vielfältigen Verfahrensvarianten, den prozessbedingten Unterschieden in der spanenden Metallbearbeitung und der Vielzahl der vorhandenen KSS ist mit unterschiedlichen Schadstoffen und -konzentrationen zu rechnen. Es ist daher auch trotz der generellen Gefährlichkeit der hier beschriebenen Abfälle stets der Einzelfall zu betrachten, um gegebenenfalls die gefahrenrelevanten Eigenschaften des Abfalls identifizieren zu können.
Mineralölkohlenwasserstoffe
Wassermischbare Bearbeitungsöle 120106*/07* enthalten mehr als 90 % hochraffinierte Kohlenwasserstoffe. Bei wassermischbaren Kühlschmierstoffen 120108*/09* liegt der Anteil an Kohlenwasserstoffen in der Regel bei 10 %. Synthetische Bearbeitungsöle 120110* und biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle 120119* enthalten originär keine Mineralölkohlenwasserstoffe, können diese aber verunreinigungsbedingt enthalten. Wachse und Fette 12 01 12* können auf Mineralöl- oder synthetischer Basis sein.
Die in Kühlschmierstoffen gängig verwendeten Kohlenwasserstoffe können als gewässergefährdend eingestuft sein und sind einer WGK zugeordnet.
Halogenierte Kohlenwasserstoffe
Laut Altölverordnung (AltölV) dürfen Altöle mit einem Gesamthalogengehalt von größer als 2 g/kg nicht aufbereitet und müssen in diesen Fällen energetisch verwertet werden.
Halogenhaltige (nicht wassermischbare) Bearbeitungsöle 120106* sind allerdings nicht mehr üblich und fallen in der Praxis selten an.
Bei (wassermischbaren) Bearbeitungsemulsionen und -lösungen kann der Anteil an chlorhaltigen Additiven in seltenen Fällen eine Einstufung als 120108* "halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen" erfordern. Allerdings fallen diese heutzutage sehr selten an, vor allem aufgrund der guten Substituierbarkeit durch halogenfreie Produkte.
Sollten halogenierte Kohlenwasserstoffe in den angewandten Produkten enthalten sein, so kann der entstehende Abfall als akut toxisch, krebserzeugend und gewässergefährdend eingestuft sein. Grundsätzlich besteht bei der Entsorgung die Gefahr der Dioxinbildung.
Schwermetalle
Die Schwermetallgehalte sind bedingt durch das bearbeitete Werkstück. Bei allen gebrauchten Bearbeitungsflüssigkeiten liegen diese, aufgrund von Pflegemaßnahmen (Filtration), in der Regel unter 1 g/l und sind nicht maßgebend für die Gefährdungsbeurteilung. In Einzelfällen können jedoch gelöste Schwermetalle in Form von erhöhten Kupfer-, Nickel- oder Chromgehalten vorliegen, was eine Einstufung als gewässergefährdend, reizend oder akut toxisch bedingen kann.
Biologische Schadstoffe
In Bearbeitungsemulsionen und -lösungen können sich, abhängig von Werkstoff, Bearbeitungsverfahren, den Wartungs- und Pflegemaßnahmen sowie den Standzeiten des KSS, Mikroorganismen anreichern. Im wässrigen Milieu kann bei günstigen Temperaturen ein Nahrungsüberangebot herrschen und zu ungehemmtem Mikrobenwachstum führen. Die nachgewiesenen Bakterien bzw. Schimmelpilze/Hefen gehören nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) zwei großen Gruppen an:
- Biostoffe (Umweltkeime), bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Infektionskrankheit verursachen (Risikogruppe 1 nach BioStoffV),
- Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen könnten (Risikogruppe 2 nach BioStoffV).
Über das Einatmen von erregerhaltiger Luft oder z. B. Verletzungen der Haut können die Mikroorganismen übertragen werden, was den anfallenden Abfall insgesamt als infektiös charakterisieren kann.
Sonstige Schadstoffe
Sonstige Schadstoffe betreffen in erster Linie die Arbeitssicherheit und sind aufgrund geringer Konzentrationen für eine Abfalleinstufung nicht relevant. Dabei handelt es sich zum einen um mögliche Nitrosamine in Bearbeitungsemulsionen und -lösungen. Nitrosamine können sich aus nitrosierbaren Aminen sowie (nitrosierenden) Reaktionspartnern, z. B. Nitrit, Nitrat oder Stickoxiden, bilden. Letztere können vor allem von außen in das KSS gelangen, z. B. über Nitrit oder Nitrat im Ansetzwasser oder Stickoxide aus der Umgebungsluft. Für den Metallbearbeitungsbereich gilt das N-Nitrosodiethanolamin (NDELA) als zu bewertende Leitkomponente. Beträgt der Massengehalt an NDELA mehr als 0,0005%, ist das KSS als krebserzeugend einzustufen.
Zum anderen handelt es sich um polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), z. B. Benzo(a)pyren. Sobald der KSS einen Gehalt von über 0,005% an Benzo(a)pyren aufweist, ist dieser ebenfalls als krebserzeugend einzustufen.
Informationen über die verschiedenen KSS-Typen und deren Zusammensetzung finden Sie im Abfallsteckbrief 1201 "Bearbeitungsschlämme".
Als zusätzliche Informationsquelle für eine detaillierte Zusammensetzung der gefährlichen Inhaltsstoffe des vorliegenden KSS ist im Einzelfall das Sicherheitsdatenblatt vom liefernden bzw. herstellenden Unternehmen heranzuziehen. Für eine abschließende Beurteilung der Inhaltsstoffe bzw. Zusammensetzung des Abfalls ist dieses anzuwenden. Neben der Einstufung und Kennzeichnung werden u. a. die gefährlichen Inhaltsstoffe aufgeführt. Die Gefährdungsabschätzung eines Abfalls und seine Zuordnung zum richtigen Abfallschlüssel sowie zur geeigneten Entsorgungsmöglichkeit setzt eine chemisch-physikalische Analyse voraus.
Ergänzende Informationen zum jeweils angewandten KSS können außerdem über eine Suchfunktion nach CAS-Nummer oder Namen des KSS auf der Informationsplattform des Forschungs- und Beratungsinstitutes Gefahrstoffe GmbH (FoBiG) ermittelt werden, welche von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) in Auftrag gegeben wurde. Eine Verlinkung zur Internetseite des FoBiG ist im Quellenverzeichnis zu finden.
Gefährliche Eigenschaften
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
120106*/07* Bearbeitungsöle | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | 50 - 90 % | die gängigen Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet |
(chlorhaltige) Additive | bis 5 % | je nach Typ als akut toxisch, gewässergefährdend und krebserzeugend eingestuft |
Schwermetalle (in Einzelfällen Kupfer, Nickel, Chrom in feindisperser Form) | bis 2 % | können als reizend, gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft sowie - wenn in feindisperser Form vorliegend - einer WGK zugeordnet sein |
120108*/09* Bearbeitungsemulsionen und -lösungen | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | 5 - 20 % | die gängigen MKW sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet |
(chlorhaltige) Additive | bis 5 % | je nach Typ als akut toxisch, gewässergefährdend und krebserzeugend eingestuft |
Schwermetalle (in Einzelfällen Kupfer, Nickel, Chrom in feindisperser Form) | bis 2 % | können als reizend, gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft sowie - wenn in feindisperser Form vorliegend - einer WGK zugeordnet sein |
Biologische Schadstoffe | Mikroorganismen, abhängig von Werkstoff, Bearbeitungsverfahren, den Wartungs- und Pflegemaßnahmen sowie den Standzeiten des KSS, können gesundheitsgefährdend aufgrund eines Infektionsrisikos sein | |
120110* synthetische Bearbeitungsöle | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | enthalten lediglich verunreinigungsbedingt Mineralölkohlenwasserstoffe | |
(chlorhaltige) Additive | bis 5 % | je nach Typ als akut toxisch, gewässergefährdend und krebserzeugend eingestuft |
Schwermetalle (in Einzelfällen Kupfer, Nickel, Chrom in feindisperser Form) | bis 2 % | können als reizend, gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft sowie - wenn in feindisperser Form vorliegend - einer WGK zugeordnet sein |
120112* Fette und Wachse | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | 80 - 100 % | die gängigen MKW sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet |
(chlorhaltige) Additive | bis 5 % | z. B. in Ziehfetten, können in vielfältiger Form vorliegen, je nach Typ als akut toxisch, gewässergefährdend und krebserzeugend eingestuft |
Schwermetalle (in Einzelfällen Kupfer, Nickel, Chrom in feindisperser Form) | bis 2 % | können als reizend, gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft sowie - wenn in feindisperser Form vorliegend - einer WGK zugeordnet sein |
120119* Biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | enthalten lediglich verunreinigungsbedingt Mineralölkohlenwasserstoffe | |
Schwermetalle (relevant sind in Einzelfällen Kupfer, Nickel, Chrom in feindisperser Form) | bis 2 % | können als reizend, gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft sowie - wenn in feindisperser Form vorliegend - einer WGK zugeordnet sein |
Biologische Schadstoffe | Mikroorganismen, abhängig von Werkstoff, Bearbeitungsverfahren, den Wartungs- und Pflegemaßnahmen sowie den Standzeiten des KSS, können eine Gesundheitsgefährdung aufgrund eines Infektionsrisikos bedeuten |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
120106* halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) | 9 | |
120107* halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) | 77 | Analytik |
120108* halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen | 13 | Analytik |
120109* halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen | 579 | Analytik |
120110* synthetische Bearbeitungsöle | 35 | Analytik |
120112* gebrauchte Wachse und Fette | 67 | Analytik |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Hazard-Check
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Fachausschuss-Informationsblatt Nr. 045 "Inhibitoren der Nitrosoaminbildung", Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - Fachbereich Holz und Metall, 2016
- Technische Regel für Gefahrstoffe 611: Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können (TRGS 611)
- Technische Regeln für Gefahrstoffe, Arbeitsplatzgrenzwerte TRGS 900, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), 2006
- BGR/GUV-R 143 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen", Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Spitzenverbrand, 2011
- Infoblatt: Inhaltsstoffe wassergemischter Kühlschmierstoffe, www.pius-info.de
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- Online-Informationssystem für KSS-Komponenten des Forschungs- und Beratungsinstitut Gefahrstoffe GmbH (FoBiG)
- Vollzugshinweise zur abfallrechtlichen Einstufung von mit Kühlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen, aus der 110. LAGA-Vollversammlung, 17.-18.04.2018
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- BY - Bayern
- Einstufung von Metallspänen aus der Oberflächenbehandlung gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 12.11.2018 zur Umsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, hier: Einstufung von mit Kuehlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Die Kosten für die Handhabung von Kühlschmiermitteln (KSS) liegen bei ca. 10- 20% der gesamten Produktionskosten. Neben Umweltschutz- und Arbeitsschutzaspekten sind demnach auch betriebswirtschaftliche Komponenten zu beachten. Bei ungenügender KSS-Pflege können zudem vermehrt Hautkrankheiten bei den Mitarbeitern auftreten.
Um KSS gebrauchsfähig zu halten und dadurch den Anfall von Abfällen zu vermeiden und Kosten zu sparen, müssen regelmäßige Pflegemaßnahmen durchgeführt werden.
- KSS-Reinigung, Kreislaufführung
- Schaffung guter Einsatzbedingungen
- richtiges Ansetzen (Verwendung eines geeigneten Ansetzwassers, KSS-Konzentrat gleichmäßig in das Wasser einmischen, nicht umgekehrt)
- Vermeidung von Schmutz- und Fremdstoffeinträgen
- Vermeidung von Austrägen und Verschleppungen
- Erzielung langer Bestandszeiten (generell weisen KSS-Öle längere Bestandszeiten als KSS-Emulsionen/-Lösungen aufgrund des z. B. fehlenden Wassers auf)
- gute und umfangreiche Information der betroffenen Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit KSS
- Verzicht auf den KSS-Einsatz, z. B. Umstellung auf Trockenbearbeitung / Minimalmengen-Schmierung
Der Verzicht auf den Einsatz von KSS durch Einstellung einer Trockenbearbeitung stellt die optimale Anwendung für die Abfallvermeidung dar. Insgesamt sollte daher die Substituierbarkeit von verwendeten KSS geprüft werden.
Sammlung und Bereitstellung
Unbenutzte KSS-Öle und -Emulsionen sind in der Regel wassergefährliche Stoffe und können eine WGK gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährlichen Stoffen (AwSV) aufweisen. Sie können sich zusätzlich anwendungsbedingt mit umweltgefährlichen Substanzen anreichern, z. B. andere Öle und gelöste Metalle. Sowohl im Umgang, als auch bei der Lagerung sind zum Schutz von Boden und Gewässern die Anforderungen der AwSV zu beachten. Hierzu zählen:
- Die Abfallarten müssen entsprechend Abfallschlüssel und vorgesehenem Verwertungs- bzw. Beseitigungsweg sortenrein getrennt werden. Wassergemischte und nichtwassermischbare KSS müssen stets getrennt erfasst, gesammelt, gelagert und entsorgt werden.
- Zur Sammlung am Arbeitsplatz und zur Bereitstellung sind flüssigkeitsdichte Behälter zu verwenden.
- Die Sammel- und Bereitstellungsbehälter sind mit Stoffnamen, Abfallschlüssel und Gefahrensymbol zu kennzeichnen.
- Der Lagerraum muss entweder Auffangwannen oder einen flüssigkeitsdichten Boden besitzen.
- Unbefugte dürfen keinen Zutritt haben.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Eine Ausdehnung der Standzeiten der KSS durch Kontroll- und Pflegemaßnahmen stellt ein wichtiges Vorgehen zur Abfallvermeidung und gleichzeitig zur Wiederverwendung dar. Durch präventive Maßnahmen, wie Kreislaufführung oder Filterung, lässt sich eine erhebliche Verlängerung bei der Verwendung von KSS erzielen.
Grundsätzlich sollte zudem der Eintrag von Fremdölen und Feststoffen vermieden werden. Fremdöle können z.B. über beölte Werkstücke eingebracht werden und führen zu einer vermehrten Keimbelastung und ggfs. zum Umkippen der KSS. Auch Feststoffe bilden einen guten Nährboden für die Entwicklung von Keimen und Pilzen.
Über verschiedene Verfahren, z. B. Koaleszenzabscheider, Bandfilter oder Sedimentationsbehälter können KSS für eine Wiederverwendung vorbereitet werden.
Verwertung
Die halogenfreien Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis 120107* und synthetische Bearbeitungsöle 120110* sind gemäß Altölverordnung (AltölV) der Sammelkategorie 2 zugeordnet und getrennt von anderen Abfällen zu halten. Sie werden in der Regel zu Grundölen aufgearbeitet und nur bei starker Verunreinigung (Gesamthalogengehalt > 2g/kg, PCB-Gehalt > 20mg/kg) energetisch verwertet.
Gebrauchte biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle 120119* können - sofern sie nicht durch den Hersteller zurückgenommen und zu Basisölen aufgearbeitet werden - energetisch genutzt werden.
Die in der Regel mit Abrieb und sonstigen Verunreinigungen belasteten gebrauchten Fette und Wachse 120112* können in bestimmten Fällen (je nach Typ des Einsatzstoffes, Art und Grad der Verunreinigung, Möglichkeit des Herstellers) über Rücknahmesysteme an den Hersteller zur Aufarbeitung zu Basisprodukten zurückgegeben werden.
Halogenfreie Bearbeitungsemulsionen 120109* bestehen zu über 70 % aus Wasser (KSS-Emulsionen), bei KSS-Lösungen auch noch deutlich höher. Die Wasserphase kann in einer chemisch-physikalischen Behandlung (CPB) abgetrennt werden. Die Ölphase kann der Verwertung zugeführt werden, wobei aufgrund der Verunreinigungen überwiegend die energetische Verwertung in Frage kommt. Im Unterschied zu KSS-Emulsionen können KSS-Lösungen, die bevorzugt beim Schleifen eingesetzt werden, nicht mit üblichen Emulsionsspaltverfahren (z. B. Ultrafiltration, org. und anorg. Spaltung) behandelt werden. Eine separate Erfassung ist daher zu empfehlen, auch wenn hierfür kein gesonderter Abfallschlüssel zur Verfügung steht.
Beseitigung
Gemäß AltölV dürfen Altöle nicht aufbereitet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung unterhalb der oben genannten Grenzwerte liegt.
Chlorhaltige KSS (die heute generell durch umweltverträglichere KSS ersetzt werden können) sind beim Entsorgen besonders problematisch, u. a. wegen der Gefahr der Dioxinbildung. Sie müssen getrennt gesammelt und unter 120106* oder 120108* in geeigneten Anlagen (Sonderabfallverbrennung) beseitigt werden.
Nicht mehr verwendungs- oder verwertungsfähige Bearbeitungsöle, -emulsionen und -lösungen sind in jedem Fall als Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. zu behandeln. Die Einleitung unbehandelter Kühlschmierstoffe in das Abwasser ist unzulässig. Wenn keine Fremdentsorgung erfolgt, ist bei wassermischbaren KSS ab einem Anfall von > 100 m³/a eine interne Vorbehandlung zur Abtrennung der Öl- und Schmutzphase von der Wasserphase wirtschaftlich sinnvoll.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
120106* halogenhaltige Bearbeitungsöle | |
keine Verwertung möglich | SAV; Sammelkategorie 3 der AltölV |
120107* halogenfreie Bearbeitungsöle | |
Sammelkategorie 2 der AltölV; stoffliche Aufarbeitung in einer Zweitölraffinerie oder energetische Verwertung | SAV, sofern Verunreinigungen eine Verwertung nicht zulassen |
120108* halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen | |
keine Verwertung möglich | CPB zur Abtrennung der Wasserphase; das Konzentrat ist der SAV zuzuführen |
120109* halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen | |
energetische Verwertung der nach CPB-Vorbehandlung erhaltenen Ölphase | CPB zur Abtrennung der Wasserphase; bei erhöhten Schadstoffgehalten ist das Konzentrat der Sonderabfallverbrennung zuzuführen |
120110* synthetische Bearbeitungsöle | |
Sammelkategorie 2 der AltölV; stoffliche Aufarbeitung in einer Zweitölraffinerie oder energetische Verwertung | SAV, sofern Verunreinigungen eine Verwertung nicht zulassen |
120112* gebrauchte Wachse und Fette | |
stoffliche Aufarbeitung oder energetische Verwertung | SAV, sofern Verunreinigungen eine Verwertung nicht zulassen |
120119* biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle | |
stoffliche Aufarbeitung oder energetische Verwertung | SAV, sofern Verunreinigungen eine Verwertung nicht zulassen |
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
- Verlängerung der Badstandzeiten
- Reduzierung der Austragsverluste über Werkstücke und Späne
- Verzicht auf Kühlschmierstoffe, durch Trockenbearbeitung und Minimalmengen-Schmierung
- Verfahrenssubstitution; z. B. Guss oder pulvermetallurgische Formgebung
Unter Umständen können Kühlschmierstoffe zusätzlich den Gefahrgut-Transportvorschriften unterliegen, was wiederum Maßnahmen für Verpackung, Kennzeichnung, Deklaration und Beförderung bedingt.
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- Altölverordnung (AltölV)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- BGR/GUV-R 143 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen", Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Spitzenverbrand, 2011
- VDI 3397 Blatt 3, Entsorgung von Kühlschmierstoffen
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Vollzugshinweise zur abfallrechtlichen Einstufung von mit Kühlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen, aus der 110. LAGA-Vollversammlung, 17.-18.04.2018
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- BW - Baden-Württemberg
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS - Baden-Württemberg), 2012
- Projektbericht "Mobile Emulsionsspaltanlage für Kühlschmierstoffe", ABAG-itm, 1998
- Projektbericht "Rohrreaktor zur Aufarbeitung von Altölen und Kühlschmierstoffen", ABAG-itm, 1999
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Stahlverarbeitung", UBA (Reference Document on Best Available Techniques in the Ferrous Metals Processing Industry, UBA, December, 2001)
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Altölverordnung (AltölV)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Vollzugshinweise zur abfallrechtlichen Einstufung von mit Kühlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen, aus der 110. LAGA-Vollversammlung, 17.-18.04.2018
- Technische Regel für Gefahrstoffe 611: Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können (TRGS 611)
- BGR/GUV-R 143 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen", Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Spitzenverbrand, 2011
- DIN 51385, Schmierstoffe; Kühlschmierstoffe; Begriffe
- Informationsangebot der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - Institut für Arbeitsschutz über die Zusammensetzung von Kühlschmierstoffen
- Online-Informationssystem für KSS-Komponenten des Forschungs- und Beratungsinstitut Gefahrstoffe GmbH (FoBiG)
- Leitfaden zur Anwendung umweltverträglicher Stoffe, Umweltbundesamt, 2003
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- VDI 3397 Blatt 3, Entsorgung von Kühlschmierstoffen
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- Technische Regeln für Gefahrstoffe, Arbeitsplatzgrenzwerte TRGS 900, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), 2006
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- BW - Baden-Württemberg
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS - Baden-Württemberg), 2012
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Handbuch zum richtigen Umgang mit dem europäischen Abfallverzeichnis 2001/118/EG, Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, Februar 2003
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- BY - Bayern
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Einstufung von Metallspänen aus der Oberflächenbehandlung gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 12.11.2018 zur Umsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, hier: Einstufung von mit Kuehlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief
Überarbeitung | ||
---|---|---|
Datum | im Auftrag von | Bearbeitet durch |
26.05.2017 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | Tauw GmbH Richard-Löchel-Straße 9 47441 Moers info.moers@tauw.com www.tauw.de 0241 14 90 0 |
Ersterstellung | ||
Datum | Herausgeber | Ersteller |
26.05.2011 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | ABAG-itm GmbH Hauptstraße 4 75335 Dobel info@abag-itm.de www.abag-itm.de 07083 / 52774-60 |
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