IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1304 Bilgenöle, Stand 31.10.2011

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

 

 

Schadstoffe

Allgemein

Die Umweltrelevanz der Bilgenöle bzw. des Bilgenwassers ist in erster Linie durch den Gehalt an mineralischen Kohlenwasserstoffen gegeben, der mehrere Prozent betragen kann. Je nach Betriebsbedingungen ist zudem mit synthetischen Ölen (z. B. Getriebeöl), Zusätzen für Kühl- und Kesselwasser (z. B. Frost- und Korrosionsschutzmittel), organischen Lösemitteln (z. B. Kaltreiniger) und/oder Tensiden als Bestandteile von Reinigungsmitteln, sowie Schmutzpartikeln (z. B. Farbe und Metallabrieb) zu rechnen. Die vorgenannten Stoffe liegen beim Regelbetrieb in sehr geringen Mengen vor und sind für eine Einstufung von Bilgenrückständen als gefährlicher Abfall nicht relevant.

Aufgrund der stark wechselnden Zusammensetzung der in Bilgenölen bzw. -wässern enthaltenen Stoffe ist im Einzelfall auf die Sicherheitsdatenblätter sowie die GESTIS-Gefahrstoffdatenbank (siehe Quellenverzeichnis) zurückzugreifen.

Mineralische Kohlenwasserstoffe

Es handelt sich um Schmier- und Hydrauliköle sowie Treibstoffe (Diesel), die allgemein als entzündbar, gesundheitsschädlich, gewässergefährdend eingestuft sowie einer WGK zugeordnet sind. Beim Regelbetrieb beträgt der Kohlenwasserstoffgehalt im Bilgenwasser nur wenige Prozent.

Syntheseöle

Syntheseöle, auch synthetische Öle genannt, sind Grundöle, die nicht durch Destillation und Raffination aus Erdöl gewonnen, sondern synthetisch hergestellt werden. Die zumeist auf der Basis von Estern hergestellten Öle weisen eine bessere thermische und chemische Stabilität als Mineralöle auf. Für die Schmierung am bedeutendsten sind Diester und Polyolester, die mit Mineralölen mischbar sind. Beim Regelbetrieb beträgt ihr Anteil im Bilgenwasser nur wenige Prozent.

Sonstige Schadstoffe

Die sonstigen Inhaltsstoffe liegen, einen Regelbetrieb vorausgesetzt, in geringen Konzentrationen vor und sind für eine Einstufung der Bilgenöle bzw. -wasser als gefährlicher Abfall nicht relevant.

 

Hinweis
Es ist verboten, öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren.

Fett- und ölhaltige Abfälle sind an Bord separat in dafür geeignete Behälter zu sammeln und zur Entsorgung bereit zu halten.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
130401* und 130403* Bilgenöle aus der Binnen- und übrigen Schifffahrt
Mineralölkohlenwasserstoffe i. d. R. < 10 % Die gängigen Kohlenwasserstoffe sind als entzündbar, gesundheitsschädlich, gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet.
Syntheseöl Gefährdung im Einzelfall anhand der Produktbeschreibung bzw. des Sicherheitsdatenblatts bestimmen.
130402* aus Molenablaufkanälen
Aufgrund der einzelfallspezifischen Zusammensetzung sind auch die Schadstoffe variierend

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
130401* Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt 3
130403* Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt 3

 

 

Glossar
  KaltreinigerReinigungsflüssigkeit auf organischer Basis zum Entfetten von Werkstücken, bestehend aus einem Gemisch von aliphatischen Kohlenwasserstoffen, Alkoholen, Ketonen oder Halogenkohlenwasserstoffen
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  Grundöleerdölbasierte oder synthetische Öle als Grundlage von Schmierstoffen wie Motoren-, Maschinen-, Hydraulik- oder synthetischen Leichtlaufölen
  synthetische ÖleGrundöle, die nicht durch Destillation und Raffination aus Erdöl gewonnen, sondern synthetisch hergestellt werden und häufig eine bessere thermische und chemische Stabilität als Mineralöle aufweisen
  WGKWassergefährdungsklasse; Potential von Stoffen und Gemischen, die Eigenschaft von Wasser nachteilig zu ändern; gemäß AwSV: nicht wassergefährdend (nwg), allgemein wassergefährdend (awg), WGK 1 = schwach wassergefährdend, WGK 2 = deutlich wassergefährdend, WGK 3 = stark wassergefährdend

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  NI - Niedersachsen
  NW - Nordrhein-Westfalen