Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Allgemein
In Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG) sind Schadstoffe verschiedener Art in unterschiedlichen Konzentrationen enthalten, insbesondere
Aus den Schadstoffgehalten resultieren beim normalen Umgang (Anwendung, Lagerung etc.) keine Gefahren. Risiken können jedoch dann zum Tragen kommen, wenn die Geräte unsachgemäß genutzt, insbesondere geöffnet, zerkleinert oder anderweitig mechanisch zerstört werden.
Schwermetalle
Seit 2006 ist das Inverkehrbringen von elektrischen und elektronischen Geräten, die Blei, Cadmium, Quecksilber oder Chrom (VI) enthalten, bis auf wenige Ausnahmen verboten. Daher sind diese gefährlichen Schwermetalle in neueren Elektrogeräten nicht mehr enthalten.
In allen vor 2006 sowie außerhalb der EU hergestellten EAG können die vorgenannten Schwermetalle in unterschiedlichen Bauteilen enthalten sein , z. B.
Cadmium und Quecksilber sind unabhängig von der vorliegenden Konzentration als sehr giftig und gewässergefährdend (WGK III) eingestuft.
Blei kann in EAG in oxidischer Form oder als Legierung (Bleilot) vorliegen und ist als sehr giftig und gewässergefährdend (WGK III) eingestuft. Chrom-(VI)-Verbindungen sind als sehr giftig und gewässergefährdend (WGK III) eingestuft.
An umweltrelevanten Metallen kann metallisches Nickel in Bauteilen enthalten sein, z. B. in Metallrahmen, Gehäusen. Relevant ist hier insbesondere das allergische Potenzial. Es besteht auch der begründete Verdacht auf kanzerogenes Potential.
Organische Schadstoffe
Organische Schadstoffe in EAG, wie FCKW, HFCKW, PCB oder diverse bromierte FSM, sind - abgesehen von Ausnahmen - verboten und befinden sich überwiegend in älteren Geräten. Die Nutzung von HFKW ist streng reglementiert. Sie wird durch die Festlegung des Wartungsintervalls unter Einfluss des (relativen) Treibhauspotentials (Global Warming Potentials (GWP)) des Kältemittels und durch schrittweise Verknappung der Marktverfügbarkeit auf Grundlage der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) erschwert.
Weit verbreitet sind bromierte FSM (polybromierte Diphenylether PBDE) in Kunststoffen und Leiterplatten von Geräten, die vor 2006 hergestellt wurden. Der Einsatz des früher häufig verwendeten FSM Decabromdiphenylether (DecaBDE) ist seit Juli 2008 verboten. Es wurde zunehmend durch halogenfreie organische und anorganische Stoffe (z. B. organische Triaryl- und Biphosphate) ersetzt, teilweise aber auch durch sogenannte „Novel“, (neuartige) bromierte FSM. Kunststoffe in der Nähe thermisch belasteter Bauteile können bis zu 10 % FSM enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Einstufung der FSM als Gefahrstoffe ist in jedem Einzelfall auf die Sicherheitsdatenblätter oder auf GESTIS zurückzugreifen. Im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) werden neben Bestimmungen zur Herstellung, zum Inverkehrbringen und zur Verwendung auch abfallwirtschaftliche Maßnahmen für einige bromierte FSM genannt. Darüber hinaus sind chlorierte FSM zu nennen, z. B. Chlorparaffine, Dechloran Plus, diese sind z. T. als gesundheitsgefährdend eingestuft.
PCB können sich im Isolier- und Wärmeübertragungsmedium sehr alter Transformatoren, im Dielektrikum von Kondensatoren oder als Weichmacher in Kunststoffen befinden. Die schwer entflammbaren PCB sind als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft. Aufgrund ihrer Persistenz und Bioakkumulierbarkeit unterliegen sie der EU-Richtlinie 96/59/EG, die durch die PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) in deutsches Recht umgesetzt wurde, und der POP-Verordnung.
Ältere Kühlgeräte und Klimaanlagen (Baujahr vor 1995) enthalten als Kälte- und Treibmittel fluororganische Schadstoffe (FCKW). Das Kältemittel befindet sich im Kühlmittelkreislauf und ist zusätzlich im Öl des Kompressors gelöst. In Kältegeräten moderner Bauart (ca. ab 1995) wird Pentan oder Butan als Kältemittel und Cyclopentan als Treibmittel für den Isolierschaum verwendet. Alle drei Stoffe zählen zu den VOC-Stoffen. Von diesen sind je nach Datenquelle n-Pentan (WGK 2 lt. Rigoletto) und teilweise auch Cyclopentan (WGK 1 lt. Rigoletto) als wassergefährdend eingestuft.
Als Treibgas zur Schäumung von Kunststoffen, insbesondere von PUR-Schaum zur Dämmung und Isolierung im Baubereich, befinden sich FCKW oder HFCKW in den Blasen des Kunststoffs und verbleiben dort während der gesamten Lebensdauer.
HFKW werden auch heute noch beim Betrieb von Kälteanlagen eingesetzt. Sie besitzen ein hohes Treibhauspotenzial.
Anorganische Schadstoffe
Anorganische Schadstoffe in EAG sind Asbest, als gefährlich eingestufte Mineralfasern und andere gefährliche Fasern. Diese Stoffe wurden als Dämmmaterial und Wärmeschutz in Bereichen eingesetzt, die hohen Temperaturen ausgesetzt sind. Asbest und ältere Mineralfasern (i. Allg. Herstellungsdatum vor 1996) sind wegen ihrer Kanzerogenität als Gefahrstoffe eingestuft (Asbest als Stoff der Kategorie 1 und Steinwolle als Kategorie 2). Sie werden inzwischen in Geräten europäischer Herkunft nicht mehr verwendet.
Das Glas eines CRT-Bildschirms besteht aus dem mit Leuchtstoffen beschichteten Schirmglas und dem bleihaltigen Konusglas. Die Leuchtstoffe enthalten seltene Erden, teilweise auch Cadmium. Beim bleihaltigen Konusglas des Bildschirms besteht bei unsachgemäßer Behandlung bzw. bei der Entsorgung die Gefahr der Freisetzung von Blei.
Sonstige Schadstoffe
In EAG sind nur vereinzelt Öle und andere Flüssigkeiten anzutreffen, die z. B. als gewässergefährdend einzustufen sind. Öle befinden sich z. B. in Kompressoren von Kühlgeräten, Radiatoren und Werkzeugmaschinen. In Hochdruckreinigungsgeräten können ggf. noch flüssige Reiniger enthalten sein. Aus Akkumulatoren und Batterien kann durch Beschädigung flüssiger Elektrolyt freigesetzt werden. Aus in Druckern oder Kopierern enthaltenen Tonerkartuschen u. ä. können gefährliche Stäube austreten.
In Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG) sind Schadstoffe verschiedener Art in unterschiedlichen Konzentrationen enthalten, insbesondere
- Schwermetalle, z. B. Blei, Cadmium, Nickel, Chrom (VI) oder Quecksilber in metallischer Form, als Legierung oder in Verbindungen,
- organische gefährliche Stoffe, z. B. Kältemittel und FSM,
- Asbest.
Aus den Schadstoffgehalten resultieren beim normalen Umgang (Anwendung, Lagerung etc.) keine Gefahren. Risiken können jedoch dann zum Tragen kommen, wenn die Geräte unsachgemäß genutzt, insbesondere geöffnet, zerkleinert oder anderweitig mechanisch zerstört werden.
Schwermetalle
Seit 2006 ist das Inverkehrbringen von elektrischen und elektronischen Geräten, die Blei, Cadmium, Quecksilber oder Chrom (VI) enthalten, bis auf wenige Ausnahmen verboten. Daher sind diese gefährlichen Schwermetalle in neueren Elektrogeräten nicht mehr enthalten.
In allen vor 2006 sowie außerhalb der EU hergestellten EAG können die vorgenannten Schwermetalle in unterschiedlichen Bauteilen enthalten sein , z. B.
- Blei in Loten,
- Cadmium in stark belasteten elektrischen Kontakten (Stromstecker) und Kunststoffen (Pigment, Stabilisator),
- Quecksilber in Gerätebatterien (Knopfzellen), Gasentladungslampen, Hintergrundbeleuchtung von LCD-Bildschirmen und Schaltern,
- Chrom (VI) in chromatisierten Bauteilen (Gestelle, Schrauben), z. B. in Nachtspeicherheizgeräten.
Cadmium und Quecksilber sind unabhängig von der vorliegenden Konzentration als sehr giftig und gewässergefährdend (WGK III) eingestuft.
Blei kann in EAG in oxidischer Form oder als Legierung (Bleilot) vorliegen und ist als sehr giftig und gewässergefährdend (WGK III) eingestuft. Chrom-(VI)-Verbindungen sind als sehr giftig und gewässergefährdend (WGK III) eingestuft.
An umweltrelevanten Metallen kann metallisches Nickel in Bauteilen enthalten sein, z. B. in Metallrahmen, Gehäusen. Relevant ist hier insbesondere das allergische Potenzial. Es besteht auch der begründete Verdacht auf kanzerogenes Potential.
Organische Schadstoffe
Organische Schadstoffe in EAG, wie FCKW, HFCKW, PCB oder diverse bromierte FSM, sind - abgesehen von Ausnahmen - verboten und befinden sich überwiegend in älteren Geräten. Die Nutzung von HFKW ist streng reglementiert. Sie wird durch die Festlegung des Wartungsintervalls unter Einfluss des (relativen) Treibhauspotentials (Global Warming Potentials (GWP)) des Kältemittels und durch schrittweise Verknappung der Marktverfügbarkeit auf Grundlage der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) erschwert.
Weit verbreitet sind bromierte FSM (polybromierte Diphenylether PBDE) in Kunststoffen und Leiterplatten von Geräten, die vor 2006 hergestellt wurden. Der Einsatz des früher häufig verwendeten FSM Decabromdiphenylether (DecaBDE) ist seit Juli 2008 verboten. Es wurde zunehmend durch halogenfreie organische und anorganische Stoffe (z. B. organische Triaryl- und Biphosphate) ersetzt, teilweise aber auch durch sogenannte „Novel“, (neuartige) bromierte FSM. Kunststoffe in der Nähe thermisch belasteter Bauteile können bis zu 10 % FSM enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Einstufung der FSM als Gefahrstoffe ist in jedem Einzelfall auf die Sicherheitsdatenblätter oder auf GESTIS zurückzugreifen. Im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) werden neben Bestimmungen zur Herstellung, zum Inverkehrbringen und zur Verwendung auch abfallwirtschaftliche Maßnahmen für einige bromierte FSM genannt. Darüber hinaus sind chlorierte FSM zu nennen, z. B. Chlorparaffine, Dechloran Plus, diese sind z. T. als gesundheitsgefährdend eingestuft.
PCB können sich im Isolier- und Wärmeübertragungsmedium sehr alter Transformatoren, im Dielektrikum von Kondensatoren oder als Weichmacher in Kunststoffen befinden. Die schwer entflammbaren PCB sind als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft. Aufgrund ihrer Persistenz und Bioakkumulierbarkeit unterliegen sie der EU-Richtlinie 96/59/EG, die durch die PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) in deutsches Recht umgesetzt wurde, und der POP-Verordnung.
Ältere Kühlgeräte und Klimaanlagen (Baujahr vor 1995) enthalten als Kälte- und Treibmittel fluororganische Schadstoffe (FCKW). Das Kältemittel befindet sich im Kühlmittelkreislauf und ist zusätzlich im Öl des Kompressors gelöst. In Kältegeräten moderner Bauart (ca. ab 1995) wird Pentan oder Butan als Kältemittel und Cyclopentan als Treibmittel für den Isolierschaum verwendet. Alle drei Stoffe zählen zu den VOC-Stoffen. Von diesen sind je nach Datenquelle n-Pentan (WGK 2 lt. Rigoletto) und teilweise auch Cyclopentan (WGK 1 lt. Rigoletto) als wassergefährdend eingestuft.
Als Treibgas zur Schäumung von Kunststoffen, insbesondere von PUR-Schaum zur Dämmung und Isolierung im Baubereich, befinden sich FCKW oder HFCKW in den Blasen des Kunststoffs und verbleiben dort während der gesamten Lebensdauer.
HFKW werden auch heute noch beim Betrieb von Kälteanlagen eingesetzt. Sie besitzen ein hohes Treibhauspotenzial.
Anorganische Schadstoffe
Anorganische Schadstoffe in EAG sind Asbest, als gefährlich eingestufte Mineralfasern und andere gefährliche Fasern. Diese Stoffe wurden als Dämmmaterial und Wärmeschutz in Bereichen eingesetzt, die hohen Temperaturen ausgesetzt sind. Asbest und ältere Mineralfasern (i. Allg. Herstellungsdatum vor 1996) sind wegen ihrer Kanzerogenität als Gefahrstoffe eingestuft (Asbest als Stoff der Kategorie 1 und Steinwolle als Kategorie 2). Sie werden inzwischen in Geräten europäischer Herkunft nicht mehr verwendet.
Das Glas eines CRT-Bildschirms besteht aus dem mit Leuchtstoffen beschichteten Schirmglas und dem bleihaltigen Konusglas. Die Leuchtstoffe enthalten seltene Erden, teilweise auch Cadmium. Beim bleihaltigen Konusglas des Bildschirms besteht bei unsachgemäßer Behandlung bzw. bei der Entsorgung die Gefahr der Freisetzung von Blei.
Sonstige Schadstoffe
In EAG sind nur vereinzelt Öle und andere Flüssigkeiten anzutreffen, die z. B. als gewässergefährdend einzustufen sind. Öle befinden sich z. B. in Kompressoren von Kühlgeräten, Radiatoren und Werkzeugmaschinen. In Hochdruckreinigungsgeräten können ggf. noch flüssige Reiniger enthalten sein. Aus Akkumulatoren und Batterien kann durch Beschädigung flüssiger Elektrolyt freigesetzt werden. Aus in Druckern oder Kopierern enthaltenen Tonerkartuschen u. ä. können gefährliche Stäube austreten.
Hinweis
Eine Umweltgefährdung durch gefährliche Stoffe aus EAG soll überwiegend durch die in Anlage 4 des ElektroG vorgeschriebene Schadstoffentfrachtung vermieden werden. Diese Schadstoffentfrachtung hat i. d. R. vor der maschinellen Behandlung zu erfolgen, um eine Verschleppung von gefährlichen Stoffen in die Outputmaterialien, die weitgehend der Verwertung zugeführt werden, zu vermeiden.
Gefährliche Eigenschaften
Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
160209* Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten; 160210* gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen | ||
PCB | PCB befinden sich nur noch in alten Geräten, die vor 1989 hergestellt wurden oder in Importen. In Zweifelsfällen sind die Öle in Transformatoren auf PCB zu testen. PCB sind als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend (kumulative Wirkung, persistent) eingestuft. Aufgrund ihrer Persistenz und Bioakkumulierbarkeit unterliegen sie der POP-Verordnung. |
|
160211* gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW oder HFKW enthalten | ||
FCKW, HFCKW, HFKW | FCKW und HFCKW befinden sich nur noch in alten Geräten, die vor dem Jahr 2000 hergestellt wurden oder in Importen. FCKW/HFCKW müssen aus dem Kühlmittelkreislauf, dem Kompressoröl und dem PU-Isolierschaum entfernt werden. FCKW und HFCKW sind als gewässergefährdend eingestuft und wegen ihrer ozonschädigenden Wirkung verboten. HFKW werden in Kälteanlagen noch als Kühlmittel eingesetzt, die Verwendung wird jedoch stetig weiter beschränkt (neue F-Gase-Verordnung). HFKW sind nicht ozonschädigend, tragen aber zur Klimaerwärmung bei. |
|
160212*gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten | ||
Asbest | Asbest ist nur in Geräten enthalten, die in Deutschland vor dem Jahr 1993 bzw. in der EU vor 2005 hergestellt wurden. Asbestfasern sind als krebserzeugend eingestuft. | |
160213* gefährliche Bauteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen | ||
Schwermetalle, u. a. Quecksilber, Nickel, Blei, Chrom (VI), Cadmium, Kupfer | Metallisches Quecksilber ist als sehr giftig und gewässergefährdend eingestuft. Die Metalle Nickel, Blei, Kupfer, Cadmium können in metallischer Form, als Legierung oder in Verbindungen auftreten. Nickel ist als gesundheitsschädlich mit Verdacht auf krebserzeugende Wirkung und hautallergen eingestuft. Einige Kupferverbindungen gelten als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend. Blei (einschl. Legierungen), Cadmium und Chrom-(VI)-Verbindungen sind als sehr giftig und gewässergefährdend eingestuft. |
|
Mineralöle | Mineralöle sind als wassergefährdend der WGK III zugeordnet. | |
Kältemittel, z. B. Propan, Butan, Cyclopentan | Propan, Butan und Cyclopentan sind entzündbar und teilweise als gewässergefährdend eingestuft. | |
bromierte FSM | Bromierte FSM sind gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet, z. B. Decabromdiphenylether (DecaBDE) ist gewässergefährdend (WGK 1) und seit März 2019 verboten. Aufgrund der Vielfalt an FSM ist im Einzelfall auf das Sicherheitsdatenblatt zurückzugreifen. |
|
160215* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile | ||
Der Abfallschlüssel ist zu unspezifisch, um konkrete Angaben zu den enthaltenen Schadstoffen machen zu können. |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
160209* Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten | 140 | Analytik |
160210* gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen | 1 | |
160213* gefährliche Bauteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen | 29 | Analytik |
160215* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile | 5 | |
160216 aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen | 67 | Analytik |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Hazard-Check
Hinweis
Zur Tabelle "gefährliche Eigenschaften"
Da die Abfallschlüssel 16 02 14 „gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen“ und 16 02 16 „aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen“ keine gefährlichen Eigenschaften beinhalten, werden diese in der Tabelle nicht aufgeführt.
Da die Abfallschlüssel 16 02 14 „gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen“ und 16 02 16 „aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen“ keine gefährlichen Eigenschaften beinhalten, werden diese in der Tabelle nicht aufgeführt.
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV), 2012
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- LAGA-Mitteilung 31 A, Umsetzung des Elektro-und Elektronikgerätegesetzes, 2017
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, 2005
- Informationsangebot des Fachverbandes für Starkstromkondensatoren (ZVEI) zur Entsorung von PCB-haltigen Starkstromkondensatoren, März 2009
- LAGA Mitteilung 31B, Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, 2018
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- HE - Hessen
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- NI - Niedersachsen
- Merkblatt zur Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen, Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), Januar 2019
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SN - Sachsen
- TH - Thüringen