Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Allgemein
Bodenaushub, Baggergut und Gleisschotter können sowohl nutzungsbedingt (anthropogen), als auch natürlicherweise (geogene Hintergrundbelastung) Schadstoffe enthalten. Üblicherweise werden je nach Standorthistorie bzw. vermuteter Ursache Schwermetalle und Arsen sowie die organischen Schadstoffe PAK, MKW, BTEX, LCKW und PCB betrachtet. Bodenaushub, der Bestandteile von gebrochenem Bauschutt enthält, kann zudem asbesthaltig sein.
Metalle
Bodenaushub und Baggergut können aufgrund der heterogenen Verhältnisse im geologischen Untergrund naturbedingt Belastungen mit Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel und Zink sowie Verbindungen mit Arsen und Quecksilber aufweisen. Art und Menge sind standortspezifisch. Eine anthropogene Belastung ist nutzungs- oder schadensbedingt sehr unterschiedlich. Die maßgebenden Schwermetalle bzw. Schwermetallverbindungen sind im Einzelfall anhand des Nutzungs- oder Schadensprofils (historische Erkundung, gegenwärtige Standortnutzung) und durch gezielte Probenahme und -analyse zu bestimmen.
Hierbei muss im Einzelfall darauf geachtet bzw. berücksichtigt werden, dass ggf. bei der Gewinnung und Lagerung unvermeidbar eintretende Verwitterungsumstände, z.B. Oxidationen, bewirken, dass die Schadstoffbestimmung immer auf den Verwendungsfall zu prüfen ist. Darüber hinaus können auch pH-Wert Verschiebungen oder Veränderungen durch Umsetzungsprodukte oder andere Effekte eintreten, die dann ebenso bei der Bewertung von Analysenergebnissen zu betrachten sind, da sich Löslichkeitspotentiale, insbesondere von Schwermetallen verändern können.
Gleisschotter kann bedingt durch den Abrieb von Schienen, Rädern, Bremsen und Oberleitungen die Schwermetalle Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel und Zink sowie Verbindungen mit Arsen und Quecksilber aufweisen. Vor allem im Weichen-, Bahnhof- und Abstellbereich, bei Gleisanlagen von Straßen-, S- und U-Bahnen sowie bei Industriegleisen ist mit hohen Schadstoffgehalten zu rechnen.
Organische Schadstoffe
Bodenaushub und Baggergut enthalten naturbedingt organische Substanz (Humus), deren Anteil standortspezifisch und in der Regel auf den obersten Bodenhorizont (humoser Oberboden) beschränkt ist.
Zu den nutzungs- oder schadensbedingt in Bodenaushub und Baggergut vorkommenden organischen Schadstoffen gehören polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK, Quelle häufig Überreste teerhaltigen Straßenaufbruchs in Auffüllungsböden), Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW, Quelle häufig Havarien und Tropfverluste an z.B. Tankstellen und metallverarbeitenden Betrieben), leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW, Quelle häufig Havarien und Tropfverluste bei chemischen Reinigungen und Werkstätten), polycyclische Biphenyle (PCB, Quelle häufig Sümpfungswasser aus dem Steinkohlenbergbau und Herstellung von Trafos und Isolatoren) und polyfluorierte Tenside (PFC, häufig aus Löschschäumen auf Feuerwehrübungsflächen oder über Komposte die PFC-haltige Papierschlämme enthalten, welche z.B. auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgetragen wurden).
Überdies können sich zinnorganische Verbindungen sowie Biozide in Baggergut wiederfinden. Verantwortlich sind hierfür hauptsächlich die bei Schiffen verwendeten Antifoulinganstriche, welche vielfach Tributylzinnoxid (akut toxisch, gewässergefährdend) enthielten. Heute können diese Anstriche fein verteiltes Kupfer (gewässergefährdend), Kupfer-I-oxid (gesundheitsschädlich, gewässergefährdend) und Biozide wie Diuron (seit 2008 verboten) oder Cybutryn (seit 2017 verboten) enthalten. Viele Biozide sind vermutlich krebserzeugend, akut toxisch bzw. gesundheitsschädlich und gewässergefährdend.
Gleisschotter ist nutzungsbedingt mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) aus Treibstoff- und Schmiermittelverlusten, polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) aus Teerölen und Rückständen von Herbiziden belastet. Der Gehalt an Herbiziden liegt normalerweise in einer Größenordnung, die als ungefährlich gilt. Hohe Schadstoffgehalte können vor allem im Weichen-, Bahnhof- und Abstellbereich, bei Gleisanlagen von Straßen-, S- und U-Bahnen sowie bei Industriegleisen auftreten. Folgende Herbizidwirkstoffe/Abbauprodukte können vorhanden sein: Aminomethylphosphonsäure (AMPA), Atrazin, Dimefuron, Diuron, Flumioxazin, Glyphosat, und Simazin.
Für die unterhalb der Gleisschotterbettung liegenden Bodenschichten kommt u.U. auch eine Kontamination mit den vorgenannten Schadstoffen in Frage, sodass auch diese unterlagernden Bodenschichten mit derartigen Schadstoffen belastet sein können.
Sonstige Schadstoffe
Bodenaushub, Baggergut und Gleisschotter können mit weiteren Fremdstoffen behaftet sein. Nichtmineralische Bestandteile wie Metall, Holz und Kunststoff können durch mechanische Verfahren (z.B. Sieben) abgetrennt werden. Bei Vorhandensein von gebrochenem Bauschutt aus dem Gebäuderückbau besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass dieser asbesthaltig ist, was hinsichtlich der Untersuchung des Materials sowie des Arbeitsschutzes beachtet werden muss. Weiterführende Information zum Thema Asbest können vor allem im Steckbrief 1706 "Dämmmaterialien und asbesthaltige Baustoffe" nachvollzogen werden.
Bodenaushub, Baggergut und Gleisschotter können sowohl nutzungsbedingt (anthropogen), als auch natürlicherweise (geogene Hintergrundbelastung) Schadstoffe enthalten. Üblicherweise werden je nach Standorthistorie bzw. vermuteter Ursache Schwermetalle und Arsen sowie die organischen Schadstoffe PAK, MKW, BTEX, LCKW und PCB betrachtet. Bodenaushub, der Bestandteile von gebrochenem Bauschutt enthält, kann zudem asbesthaltig sein.
Metalle
Bodenaushub und Baggergut können aufgrund der heterogenen Verhältnisse im geologischen Untergrund naturbedingt Belastungen mit Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel und Zink sowie Verbindungen mit Arsen und Quecksilber aufweisen. Art und Menge sind standortspezifisch. Eine anthropogene Belastung ist nutzungs- oder schadensbedingt sehr unterschiedlich. Die maßgebenden Schwermetalle bzw. Schwermetallverbindungen sind im Einzelfall anhand des Nutzungs- oder Schadensprofils (historische Erkundung, gegenwärtige Standortnutzung) und durch gezielte Probenahme und -analyse zu bestimmen.
Hierbei muss im Einzelfall darauf geachtet bzw. berücksichtigt werden, dass ggf. bei der Gewinnung und Lagerung unvermeidbar eintretende Verwitterungsumstände, z.B. Oxidationen, bewirken, dass die Schadstoffbestimmung immer auf den Verwendungsfall zu prüfen ist. Darüber hinaus können auch pH-Wert Verschiebungen oder Veränderungen durch Umsetzungsprodukte oder andere Effekte eintreten, die dann ebenso bei der Bewertung von Analysenergebnissen zu betrachten sind, da sich Löslichkeitspotentiale, insbesondere von Schwermetallen verändern können.
Gleisschotter kann bedingt durch den Abrieb von Schienen, Rädern, Bremsen und Oberleitungen die Schwermetalle Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel und Zink sowie Verbindungen mit Arsen und Quecksilber aufweisen. Vor allem im Weichen-, Bahnhof- und Abstellbereich, bei Gleisanlagen von Straßen-, S- und U-Bahnen sowie bei Industriegleisen ist mit hohen Schadstoffgehalten zu rechnen.
Organische Schadstoffe
Bodenaushub und Baggergut enthalten naturbedingt organische Substanz (Humus), deren Anteil standortspezifisch und in der Regel auf den obersten Bodenhorizont (humoser Oberboden) beschränkt ist.
Zu den nutzungs- oder schadensbedingt in Bodenaushub und Baggergut vorkommenden organischen Schadstoffen gehören polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK, Quelle häufig Überreste teerhaltigen Straßenaufbruchs in Auffüllungsböden), Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW, Quelle häufig Havarien und Tropfverluste an z.B. Tankstellen und metallverarbeitenden Betrieben), leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW, Quelle häufig Havarien und Tropfverluste bei chemischen Reinigungen und Werkstätten), polycyclische Biphenyle (PCB, Quelle häufig Sümpfungswasser aus dem Steinkohlenbergbau und Herstellung von Trafos und Isolatoren) und polyfluorierte Tenside (PFC, häufig aus Löschschäumen auf Feuerwehrübungsflächen oder über Komposte die PFC-haltige Papierschlämme enthalten, welche z.B. auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgetragen wurden).
Überdies können sich zinnorganische Verbindungen sowie Biozide in Baggergut wiederfinden. Verantwortlich sind hierfür hauptsächlich die bei Schiffen verwendeten Antifoulinganstriche, welche vielfach Tributylzinnoxid (akut toxisch, gewässergefährdend) enthielten. Heute können diese Anstriche fein verteiltes Kupfer (gewässergefährdend), Kupfer-I-oxid (gesundheitsschädlich, gewässergefährdend) und Biozide wie Diuron (seit 2008 verboten) oder Cybutryn (seit 2017 verboten) enthalten. Viele Biozide sind vermutlich krebserzeugend, akut toxisch bzw. gesundheitsschädlich und gewässergefährdend.
Gleisschotter ist nutzungsbedingt mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) aus Treibstoff- und Schmiermittelverlusten, polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) aus Teerölen und Rückständen von Herbiziden belastet. Der Gehalt an Herbiziden liegt normalerweise in einer Größenordnung, die als ungefährlich gilt. Hohe Schadstoffgehalte können vor allem im Weichen-, Bahnhof- und Abstellbereich, bei Gleisanlagen von Straßen-, S- und U-Bahnen sowie bei Industriegleisen auftreten. Folgende Herbizidwirkstoffe/Abbauprodukte können vorhanden sein: Aminomethylphosphonsäure (AMPA), Atrazin, Dimefuron, Diuron, Flumioxazin, Glyphosat, und Simazin.
Für die unterhalb der Gleisschotterbettung liegenden Bodenschichten kommt u.U. auch eine Kontamination mit den vorgenannten Schadstoffen in Frage, sodass auch diese unterlagernden Bodenschichten mit derartigen Schadstoffen belastet sein können.
Sonstige Schadstoffe
Bodenaushub, Baggergut und Gleisschotter können mit weiteren Fremdstoffen behaftet sein. Nichtmineralische Bestandteile wie Metall, Holz und Kunststoff können durch mechanische Verfahren (z.B. Sieben) abgetrennt werden. Bei Vorhandensein von gebrochenem Bauschutt aus dem Gebäuderückbau besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass dieser asbesthaltig ist, was hinsichtlich der Untersuchung des Materials sowie des Arbeitsschutzes beachtet werden muss. Weiterführende Information zum Thema Asbest können vor allem im Steckbrief 1706 "Dämmmaterialien und asbesthaltige Baustoffe" nachvollzogen werden.
Hinweis
Eine natürliche bzw. geogene Gefährlichkeit ist bei Bodenaushub, Baggergut und Gleisschotter nur bedingt gegeben (z. B. bei Abbruchmaterialien aus der Erzgewinnung). Vielmehr steht das nutzungs- und ggf. schadensbedingte Gefährdungspotenzial im Vordergrund, das zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen kann.
Bei Bodenmaterialien mit unterschiedlichen Korngrößen weist die Feinfraktion in der Regel eine höhere Schadstoffbelastung auf. Dies trifft insbesondere auf die Feinfraktion von Altschotter zu. Eine Bestimmung der Kornverteilung wird daher im Hinblick auf die Behandelbarkeit, z. B. Klassierung und Verwertbarkeit, grundsätzlich empfohlen, s. a. Regelungen für die Probenahme, Probevorbereitung, Analytik und Ergebnisbewertung der einzelnen Bundesländer, der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-Richtlinie PN 98) sowie der Altschotterrichtlinie der Deutschen Bahn.
Bei Bodenmaterialien mit unterschiedlichen Korngrößen weist die Feinfraktion in der Regel eine höhere Schadstoffbelastung auf. Dies trifft insbesondere auf die Feinfraktion von Altschotter zu. Eine Bestimmung der Kornverteilung wird daher im Hinblick auf die Behandelbarkeit, z. B. Klassierung und Verwertbarkeit, grundsätzlich empfohlen, s. a. Regelungen für die Probenahme, Probevorbereitung, Analytik und Ergebnisbewertung der einzelnen Bundesländer, der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-Richtlinie PN 98) sowie der Altschotterrichtlinie der Deutschen Bahn.
Gefährliche Eigenschaften
Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
170503* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten170505* Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält | ||
Schwermetalle bzw. Schwermetallverbindungen (überwiegend Salze); relevant sind insbesondere Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink | in erster Linie Metallverbindungen, die als akut toxisch, gesundheitsschädlich oder gewässergefährdend eingestuft sind und damit Anlass für die Einstufung als gefährlicher Abfall bieten | |
Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW), z. B. Kraftstoffe, Schmieröle, Reinigungsflüssigkeiten | die gängigen MKW sind als gewässergefährdend eingestuft; bestimmte Derivate, z. B. Waschöl, gelten als krebserzeugend | |
Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW), z. B. chlor-, fluor- oder bromhaltige Reinigungs-, Lösungs-, Extraktions-, Kälte- oder Treibmittel | LHKW weisen eine große Vielfalt auf und sind z. T. als akut toxisch, gewässergefährdend und krebserzeugend eingestuft | |
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) | PAK ist ein Sammelbegriff für verschiedene aromatische Verbindungen, die z. T. als akut toxisch, gewässergefährdend und krebserzeugend eingestuft sind (z. B. Benzo[a]pyren) | |
Polychlorierte Biphenyle (PCB) | PCB wurden bis in die 1980er Jahre vor allem in Transformatoren, Kondensatoren und Hydraulikanlagen sowie Dichtungsmassen eingesetzt, sie sind als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend (kumulative Wirkung, persistent) eingestuft | |
Aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) | die Stoffgruppe BTEX fasst die Einzelstoffe Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol zusammen; es handelt sich um flüchtige organische Verbindungen; Benzol ist als krebserregend eingestuft | |
Asbest | i. d. R. durch eingebrachten asbesthaltigen Bauschutt möglich, als spezifisch zielorgantoxisch und krebserzeugend eingestuft | |
Zinnorganische Verbindungen und andere Biozide (z. B. Diuron und Cybutryn) | nur für Baggergut relevant; aus Antifoulinganstrichen (Schiffbau/-pflege), biozidhaltig, können als akut toxisch, krebserzeugend und gewässergefährdend eingestuft sein | |
170507* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält | ||
Schwermetalle, z. B. Bestandteile von Stahl (Abrieb von Rädern und Bremsen) | in der Regel kein gefahrenrelevantes Belastungsniveau | |
Kohlenwasserstoffe (KW), z. B. Betriebsstoffe wie Kraftstoffe und Öle | die als Betriebsmittel genutzten KW sind als gewässergefährdend eingestuft | |
Herbizide, z. B. Atrazin, Bromacil, Diuron, Flumioxazin, Glyphosat, Hexazinon und Dimefuron | Tränkmittel, z. B. Teeröle (Bahnschwellen), Teeröle sind als akut toxisch und, abhängig vom Benzolgehalt, als krebserregend eingestuft |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
170503* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten | 6377 | Analytik |
170504 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen | 1786 | Analytik |
170505* Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält | 58 | Analytik |
170506 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt | 133 | Analytik |
170507* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält | 1264 | Analytik |
170508 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt | 783 | Analytik |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Hazard-Check
Hinweis
Anwendung der LAGA-Mitteilung 20 in den Bundesländern:
Um einen bundesweit einheitlichen Vollzug bei der Verwertung mineralischer Abfälle zu ermöglichen, wurde die LAGA-Mitteilung 20 erstellt und 2003/2004 überarbeitet. Nur der allgemeine Teil I der Überarbeitung wurde von der LAGA veröffentlicht. Die Anwendung der weiteren überarbeiteten Teile wird in den Ländern unterschiedlich gehandhabt. Dies betrifft:
Um einen bundesweit einheitlichen Vollzug bei der Verwertung mineralischer Abfälle zu ermöglichen, wurde die LAGA-Mitteilung 20 erstellt und 2003/2004 überarbeitet. Nur der allgemeine Teil I der Überarbeitung wurde von der LAGA veröffentlicht. Die Anwendung der weiteren überarbeiteten Teile wird in den Ländern unterschiedlich gehandhabt. Dies betrifft:
- Teil II: Technische Regeln für die Verwertung 1.2 Bodenmaterial (TR Boden) (2004)
- Teil III: Probenahme und Analytik (2004)
- Veröffentlichung und Einführung in den Vollzug (ganz, teilweise oder mit kleinen Ergänzungen/Änderungen): Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
- Keine Veröffentlichung oder eigene Regelung für den Vollzug: Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen
- Keine Angaben im Internet: Hessen
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- BE - Berlin
- BB - Brandenburg
- Brandenburgische Technische Richtlinien für Recycling-Baustoffe im Straßenbau (BTR RC-StB), Gemeinsame Richtlinien des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, Ausgabe 2014
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Abfallwirtschaftsplanung - Bau- und Abbruchabfälle
- Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Hinweise zur Abgrenzung gefährlicher und nicht gefährlicher Bauabfälle, Oktober 2022
- HE - Hessen
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 09.01.2013 zur Zuordnung von Abfallschlüsseln zu Straßenausbaustoffen (Straßenaufbruch) nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), hier: Natürliches Gesteinsmaterial
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Enerige, Bauen und Klimaschutz vom 13.08.2015 zur Einstufung von Gleisschotter und von Bodenaushub mit Belastungen von bahntypischen Herbiziden nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 25.06.2012 zur Zuordnung von Abfallschlüsseln zu Straßenausbaustoffen (Straßenaufbruch) nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 18.08.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung, hier: Ablagerung von gefährlichen Abfällen mit Gehalten an sprengstoff-typischen Verbindungen auf Siedlungsabfalldeponien der Klassen DK I und DK II
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 12.08.2015 zur Entsorgung von Baggergut, hier: abfallrechtliche Einstufung des als Konditionierungsmittel eingesetzten Vorwärmerkalk
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 22.11.2018 zu Anforderungen an die Verwertung von Gleisschotter (Altschotter) und von Bodenaushub aus dem Unterbau von Bahnstrecken
- Handreichung Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau, Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, September 2019
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 10.09.2010 zur Abgrenzung von Bodenmaterial und Bauschutt mit und ohne schädliche Verunreinigungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- Erlass zu Anforderungen an die Entsorgung von mineralischen Abfällen, hier: Einführung der Handreichung „Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau“, Nierdersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, 02.11.2020
- Ergänzende Hinweise zur Einstufung von Bodenmaterial, Baggergut und Bauschutt nach der Gefährlichkeit im Sinne der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV): Nach Ersatzbaustoffverordnung untersuchte Materialien, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Nov 2022
- Einstufung (AVV), Verwertung und Ablagerung von Gleisschotter, Betonbahnschwellen und Bodenaushub mit Belastungen von bahntypischen Herbiziden: Nach Ersatzbaustoffverordnung untersuchte Materialien, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Dez 2023
- Ende der Abfalleigenschaft von Torf oder torfhaltigem Bodenaushub, der als Abfall anfällt- Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, 2021
- Erlass des Niedersächsichen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 01.06.2017 zur Zuordnung von Abfallschlüsseln zu Straßenausbaustoffen (Straßenaufbruch) nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SL - Saarland
- SN - Sachsen
- ST - Sachsen-Anhalt
- SH - Schleswig-Holstein
- TH - Thüringen