Abfallsteckbrief "1801 und 1802 Human- und tierärztliche Versorgung"
180101 | spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) |
180102 | Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03) |
180103* | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden |
180104 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) |
180106* | Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten |
180107 | Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen |
180108* | zytotoxische und zytostatische Arzneimittel |
180109 | Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen |
180110* | Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin |
180201 | spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen |
180202* | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden |
180203 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen werden |
180205* | Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten |
180206 | Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen |
180207* | zytotoxische und zytostatische Arzneimittel |
180208 | Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen |
(* gefährliche Abfälle) |
Erläuterung
Die oben genannten Abfallarten umfassen Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung. Abfälle und Materialien, die nach den Vorgaben des Tierseuchengesetzes (TierSG), des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) sowie nach den untergesetzlichen und länderspezifischen Regularien zu behandeln sind, werden an dieser Stelle nicht berücksichtigt.
In Einrichtungen des Gesundheitswesens fallen auch Abfallarten an, die nicht dem Kapitel 18 der AVV zugeordnet werden (siehe auch LAGA Mitteilung 18 "Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" (LAGA M 18) oder Abfallwirtschaftliches Branchenkonzept für sächsische Krankenhäuser 1999, einschl. Fortschreibungen 2002 und 2008).
Dazu gehören u. a. folgende gefährliche Abfälle:
und folgende nicht gefährliche Abfälle:
Zudem spielen in medizinischen Einrichtungen elektrische und elektronische Geräte eine Rolle, die am Ende ihrer Nutzungszeit als Elektro- und Elektronikaltgeräte anfallen und entsprechend des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) entsorgt werden müssen. Elektro- und Elektronikaltgeräte aus dem Medizinbereich sind der Gruppe 5 bzw. der Kategorie 8 "Medizinprodukte" gemäß ElektroG zuzuordnen. Implantierte Geräte (z. B. Herzschrittmacher) und infizierte Geräte werden vom ElektroG nicht erfasst.
Besonders in größeren medizinischen Einrichtungen werden stetig Instandhaltungs-, Sanierungs-, Umbau-, Neubau- und/oder Rückbaumaßnahmen an Gebäuden und Installationen durchgeführt. Dabei anfallende Abfälle sind dem Kapitel 17 der AVV - Bau- und Abbruchabfälle (siehe Abfallsteckbrief 1701 mineralischer Bauschutt) zuzuordnen.
In Einrichtungen des Gesundheitswesens fallen auch Abfallarten an, die nicht dem Kapitel 18 der AVV zugeordnet werden (siehe auch LAGA Mitteilung 18 "Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" (LAGA M 18) oder Abfallwirtschaftliches Branchenkonzept für sächsische Krankenhäuser 1999, einschl. Fortschreibungen 2002 und 2008).
Dazu gehören u. a. folgende gefährliche Abfälle:
- AS 150110* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind,
- spezielle Chemikalienabfälle aus verschiedenen Kapiteln der AVV (z. B. AS 160506* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien),
- AS 150202* Aufsaug- und Filtermaterial (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (darunter fallen auch bleihaltige Röntgenschürzen)
und folgende nicht gefährliche Abfälle:
- Abfallgruppe 1501 Verpackungen,
- AS 090107 Filme und fotografische Papiere, die Silber und Silberverbindungen enthalten,
- AS 090108 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten,
- AS 200301 gemischte Siedlungsabfälle (einschließlich hausmüllähnliche Gewerbeabfälle),
- AS 200307 Sperrmüll,
- AS 200108 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle.
Zudem spielen in medizinischen Einrichtungen elektrische und elektronische Geräte eine Rolle, die am Ende ihrer Nutzungszeit als Elektro- und Elektronikaltgeräte anfallen und entsprechend des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) entsorgt werden müssen. Elektro- und Elektronikaltgeräte aus dem Medizinbereich sind der Gruppe 5 bzw. der Kategorie 8 "Medizinprodukte" gemäß ElektroG zuzuordnen. Implantierte Geräte (z. B. Herzschrittmacher) und infizierte Geräte werden vom ElektroG nicht erfasst.
Besonders in größeren medizinischen Einrichtungen werden stetig Instandhaltungs-, Sanierungs-, Umbau-, Neubau- und/oder Rückbaumaßnahmen an Gebäuden und Installationen durchgeführt. Dabei anfallende Abfälle sind dem Kapitel 17 der AVV - Bau- und Abbruchabfälle (siehe Abfallsteckbrief 1701 mineralischer Bauschutt) zuzuordnen.
Zuordnung nach AVV
Kapitel 18 | Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) |
Gruppe 1801 | Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen |
Gruppe 1802 | Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
- EU - Europäische Union
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- HB - Bremen
- HH - Hamburg
- HE - Hessen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SL - Saarland
- SN - Sachsen
- Abfallwirtschaftliches Branchenkonzept für sächsische Krankenhäuser 1999
- Abfallwirtschaftliches Branchenkonzept für sächsische Krankenhäuser, Fortschreibung 2008
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- TH - Thüringen