IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1801 und 1802 Human- und tierärztliche Versorgung, Stand 25.11.2020

Sammlung und Entsorgung

 

 

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung, Minimierung

Nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden bzw. deren Anfall so gering wie möglich zu halten. Im medizinischen Bereich werden nach folgenden Ansätzen Abfälle vermieden bzw. die Mengen minimiert:
  • Verwendung von Großgebinden,
  • Vermeidung unnötiger Verpackungen,
  • Ersatz von Einweg- durch Mehrwegprodukte,
  • Wiederaufbereitung von Mehrwegprodukten,
  • Umstellung auf abfallarme Verfahrensweisen,
  • Verzicht auf unnötige Produkte,
  • Umstellung auf umweltfreundliche Produkte.

Zur Umsetzung dieser Möglichkeiten bieten sich viele Maßnahmen an (siehe z. B. Abfallwirtschaftliches Branchenkonzept für sächsische Krankenhäuser 1999, einschl. Fortschreibungen 2002, 2008). Dieses Konzept wird vom Freistaat Sachsen nicht mehr fortgeschrieben. Es wird jetzt auf den Link www.abfallmanager-medizin.de verwiesen. Unter diesem Link finden sich Informationen rund um die Sammlung, Lagerung und Entsorgung von medizinischen Abfällen. Zusätzlich können auch Fragen an die Redaktion gestellt werden, welche ihren Sitz in Leipzig hat.

Sammlung und Bereitstellung

Die Abfälle werden an der Anfallstelle getrennt nach den Abfallarten gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) erfasst. Ausschließlich bei einer wirtschaftlich nicht zumutbaren Erfassung und Verwertung können Abfälle gemeinsam erfasst und einer dazu geeigneten Abfallart im Kapitel 18 der AVV zugeordnet werden.

Von den Anfallstellen werden die Abfälle in der Regel zu zentralen innerbetrieblichen Sammelstellen transportiert (Lager- und Übergabestellen) und nach einer vorgelagerten Vorbehandlung (z .B. Desinfektion) für die Entsorgung bereit gestellt. Alle innerbetrieblichen Prozesse sind so auszuführen, dass Staub- und Aerosolentwicklungen, Gasbildungen und Kontaminationen der Umgebung vermieden werden. Die Abfälle sind in geeigneten Behältnissen (reißfest, stichfest, flüssigkeitsfest, fest verschließbar) ggf. unter Kühlung (AS 180102, 180103*, 180202*) zu sammeln und zu transportieren. Die Behältnisse mit den Abfällen sind vor unbefugtem Zugriff zu sichern.

Voraussetzung für eine ordnungsgemäße und kosteneffiziente Entsorgung sind die Getrennthaltung und die Getrenntführung der Abfälle. Basis hierfür bildet eine fundierte Abfallentsorgungskonzeption in der Gesundheitseinrichtung. Bei der betrieblichen Konzeptionierung ist auf eine eindeutige Einteilung der Abfälle, eine umfassende Schulung der Mitarbeiter vor Ort und der Verantwortlichen, eine effektive innerbetriebliche Logistik sowie auf eine Auswahl geeigneter innerbetrieblicher Behandlungsmaßnahmen und externer Entsorgungswege zu achten.

Festlegungen zur Erfassung, zur Sammlung und zum Transport, zu zentralen Sammelstellen und zur innerbetrieblichen Behandlung sind in der LAGA M 18 enthalten. Die Vollzugshilfe umfasst auch die Abfälle aus der tierärztlichen Versorgung.

Beispielhaft sind dazu zu nennen:
  • Raumkonzeption für die Abfallerfassung
  • Einrichtung zentraler Sammelstellen
  • Einrichtung von Lagerstellen
  • Vermeidung von Gasbildung durch Kühlung
  • lückenlose Erfassung aller Abfälle, getrennt nach Abfallarten
  • eindeutige abfall- und gefahrstoffrechtliche Kennzeichnung der Sammelbehältnisse
  • Verwendung hygienisch einwandfreier Behältnisse, die reißfest, stichfest, flüssigkeitsdicht sein müssen
  • Verhinderung von Leckagen an Abfallbehältnissen
  • Möglichkeiten der Reinigung und Desinfektion von Rücklaufbehältern
  • Möglichkeiten zur Händedesinfektion und zum Wechseln von Schutzkleidung
  • täglicher Transport von organischen Abfällen von der Anfallstelle zur zentralen Sammelstelle
  • Unzulässigkeit von Abfallabwurfschächten aus hygienischen Gründen
  • Verbot des Öffnens, Umfüllens und Sortierens von Abfällen mit den AS 180101, 180102, 180103*, 180104, 180108*, 180201, 180202*, 180203, 180207*
  • Einhaltung technischer Standards (Belüftung, Verhinderung von Staub- und Geruchsbelästigung sowie Schädlingsbefall)
  • Gewährleistung des Arbeitsschutzes bei der Zerkleinerung und/oder Verdichtung von Abfällen
  • Behandlung der Abfallarten der AS 180103* und AS 180202* in Desinfektionsanlagen (siehe Liste der vom RKI anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren)


Überlassungspflichten

Bei der Entsorgung von Abfällen sind Überlassungspflichten gegenüber öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu beachten. Festlegungen zu den Überlassungspflichten und zu den betroffenen Abfällen werden im KrWG, in den Abfallgesetzen der Bundesländer sowie in den jeweiligen Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte und der Abfallzweckverbände getroffen.

Für gefährliche Abfälle bestehen in einigen Bundesländern Andienungspflichten gegenüber "Sonderabfallentsorgungsgesellschaften". Weiterführende Informationen sind im Internet einsehbar (siehe im Quellenverzeichnis "Übersicht der Sonderabfallentsorgungsgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland").

 

Hinweis
Desinfizierte Abfälle nach AS 180103* und AS 180202* können in Abhängigkeit von der Entsorgungsanlage gemeinsam mit nicht gefährlichen Abfällen (z. B. AS 180101 oder AS 180104 bzw. AS 180203) oder mit Restabfall aus Haushalten (Hausmüll) entsorgt werden. Die LAGA M 18 enthält Anforderungen bezüglich Sammlung und Bereitstellung, die durch Konzepte einzelner Bundesländer (z. B. Sachsen, Hamburg, Rheinland-Pfalz) und insbesondere durch betriebliche Konzepte und Maßnahmepläne umgesetzt und konkretisiert wurden.

Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Die Entsorgungsmöglichkeiten für die Abfälle des Kapitels 18 der AVV sind in der LAGA M 18 dargestellt. Die vorgesehene Entsorgungsanlage muss für die Entsorgung der entsprechenden Abfallart über die genehmigungsrechtlichen und technischen Voraussetzungen verfügen. Für die Auswahl geeigneter Entsorgungsanlagen stehen Entsorgungsanlagen-Informationssysteme, wie z. B. www.abensa.de für Sachsen, online zur Verfügung.

In Ausnahmefällen können einige flüssige Abfälle aus dem Kapitel 18 der AVV über die Abwassersysteme entsorgt werden. Dabei sind die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer sowie kommunale Abfallwirtschaftssatzungen zu beachten.


Verwertung

Abgeschiedenes Amalgam aus der Zahnmedizin (AS 180110*) ist in einem dazu geeigneten Behälter aufzufangen und entsprechend den einschlägigen Bestimmungen zu kennzeichnen. Die Rücknahme durch den Hersteller oder Vertreiber zur Verwertung ist möglich. Vom Betreiber des Abscheiders ist die Abnahme des Abscheideguts durch ein Entsorgungsunternehmen (Abnahmebescheinigung) nach Menge und Datum zu dokumentieren.

Für alle anderen Abfälle des Kapitels 18 der AVV ist aus hygienischen und arbeitsschutztechnischen Gründen eine Sortierung und stoffliche Verwertung in der Regel untersagt. Ausnahmen für nicht infektiöse Abfälle der AS 180101, AS 180104 und AS 180203 können zugelassen werden, wenn die zuständige Behörde bestätigt, dass die Anforderungen des Arbeits- Gesundheits- und Umweltschutzes eingehalten werden.

Chemikalien der AS 180106*, 180107, 180205 und 180206, die einen ausreichenden Heizwert haben, können energetisch verwertet werden. Eine Weiterverwendung geeigneter Chemikalien kann z. B. über Chemikalienbörsen organisiert werden.


Beseitigung

AS 180101, AS 180201 spitze oder scharfe Gegenstände (außer AS 180103* / AS 180202*)

Eine gemeinsame Entsorgung mit den Abfällen AS 180104 bzw. 180203 ist in einer Hausmüllverbrennungsanlage unter Berücksichtigung seuchenhygienischer Anforderungen und unter Beachtung des Arbeitsschutzes möglich. Das Öffnen der Sammelbehältnisse ist nicht zulässig. Nach einem Verdichten der Abfälle (Presscontainer, Ballenpresse) sollten diese nicht mehr umgeleert werden.

AS 180102 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer AS 180103*)

Körperteile und Organabfälle, einschließlich mit Blut oder flüssigen Blutprodukten gefüllte Behältnisse, sind einer gesonderten Beseitigung in zugelassenen Verbrennungsanlagen zu entsorgen. Eine Vermischung mit Siedlungsabfällen ist nicht zulässig.

Die hygienischen und infektionspräventiven Belange des Arbeitsschutzes sowie die Einleitungsbedingungen sind gemäß länderspezifischer gesetzlicher Regelungen und der kommunalen Abwassersatzungen zu beachten. Einzelne mit Blut oder flüssigen Blutprodukten gefüllte Behältnisse können unter Beachtung von hygienischen und infektionspräventiven Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. Der Inhalt kann unter Beachtung wasserwirtschaftlicher Vorgaben (kommunale Abwassersatzung) dem Abwasser zugeführt werden.

AS 180103*, AS 180202* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

Es handelt sich hierbei um Abfälle, die bei der Diagnose, Behandlung und Pflege von Patienten oder Tieren mit Infektionskrankheiten (bei Menschen z. B. meldepflichtige Krankheiten) anfallen und mit erregerhaltigem Blut/Serum, Exkret oder Sekret kontaminiert sind oder Blut/Serum in flüssiger Form enthalten, sowie Körperteile und Organe entsprechend erkrankter Patienten.

Besondere Anforderungen an die Sammlung und Entsorgung dieser Abfälle ergeben sich aus der bekannten oder aufgrund medizinischer Erfahrung zu erwartenden Kontamination mit Erregern von Infektionskrankheiten, wenn dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist.
Alle Abfälle des AS 18 01 03* sind unmittelbar am Ort ihres Anfallens in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen (z. B. bauartgeprüfte Gefahrgutverpackung) zu sammeln und ohne Umfüllen oder Sortieren in geeigneten, sicher verschlossenen Behältnissen (ggf. Säcke in Kombination mit Rücklaufbehältern) zur zentralen Sammelstelle zu befördern. Infektiöse Abfälle von gebrauchten spitzen und scharfen medizinischen Instrumenten wie Kanülen, Skalpelle und Gegenstände mit ähnlichem Risiko für Schnitt- oder Stichverletzungen müssen in stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen gesammelt, fest verschlossen, sicher vor unbefugtem Zugriff bereitgestellt, transportiert und entsorgt werden. Eine Kennzeichnung aller Behältnisse mit dem „Biohazard“-Symbol ist erforderlich. Eine Kontamination der Außenseite der Sammelgefäße ist in jedem Falle zu vermeiden (ggf. Desinfektion der Außenseite erforderlich). Die Behältnisse sollen nicht zu groß sein, um eine sichere Handhabung zu gewährleisten.
Die infektiösen Abfälle sind ohne vorheriges Verdichten oder Zerkleinern in den für ihre Sammlung verwendeten Behältnissen in einer zugelassenen Anlage zu verbrennen. Abfälle des AS 18 01 03* dürfen in Desinfektionsanlagen mit vom Robert Koch-Institut anerkannten Desinfektionsverfahren behandelt werden.
  • Verbrennen,
  • Dampfdesinfektionsverfahren
  • Sonderverfahren

AS 180104 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
AS 180203 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden


Die Abfälle sind unmittelbar am Ort ihres Anfallens in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen zu sammeln und ohne Umfüllen oder Sortieren in sicher verschlossenen Behältnissen zur zentralen Sammelstelle zu befördern. Bei größeren Mengen von Körperflüssigkeiten (z. B. Urin, Drainageflüssigkeiten) in Behältnissen ist z. B. durch Verwendung geeigneter aufsaugender Materialien sicherzustellen, dass bei Bereitstellung und Transport dieser Abfälle keine flüssigen Abfallinhaltsstoffe austreten. Körperflüssigkeiten können unter Beachtung von hygienischen und infektionspräventiven Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes entleert und der Inhalt unter Beachtung wasserwirtschaftlicher Vorgaben (kommunale Abwassersatzung) dem Abwasser zugeführt werden. Abfälle nach AS 18 01 04 sind innerhalb der medizinischen Einrichtung getrennt von gemischten Siedlungsabfällen zu halten und in dafür zugelassenen Verbrennungsanlagen zu entsorgen.
Aus Gründen des Arbeitsschutzes ist die Sortierung, Siebung, Zerkleinerung nicht zulässig. Eine gemeinsame Entsorgung mit gemischten Siedlungsabfällen ist möglich.

AS 180106*, AS 180205* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
AS 180107, AS 180206 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180106* / AS 180205* fallen


Unter den gefährlichen und nicht gefährlichen Chemikalien werden verschiedene Stoffe und Stoffgemische zusammenfasst, die jeweils separat erfasst und entsprechend ihren Eigenschaften verschiedenen Entsorgungswegen zugeführt werden müssen, wobei die Entsorgung unter diesen Sammelschlüsselnummern erfolgen kann. Als Entsorgungswege stehen die Sonderabfallverbrennung und verschiedene chemisch-physikalische Behandlungsverfahren zur Verfügung.

In der Praxis werden Chemikalien selten unter den Schlüsselnummern des AVV-Kapitels 18 entsorgt. Üblicherweise werden Chemikalien in größeren Mengen erfasst und unter den spezifischeren Abfallschlüsseln der AVV-Kapitel entsorgt.

AS 180108*, AS 180207* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

Zytostatika und Zytotoxine sind über zugelassene thermische Behandlungsanlagen (z. B. Sonderabfallverbrennungsanlagen) zu beseitigen.
Luftfilter von Sicherheitswerkbänken sind ebenfalls unter diesem AS zu entsorgen.

AS 180109, AS 180208 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180108* / AS 180207* fallen

Altarzneimittel aus medizinischen Einrichtungen sind getrennt zu erfassen, können aber gemeinsam mit Abfällen der Abfallart AS 180104 thermisch entsorgt werden. Altmedikamente aus Haushalten (AS 201032/20033*) können gemeinsam mit Hausmüll in Hausmüllverbrennungsanlagen entsorgt werden. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nehmen Altmedikamente aus Haushalten im Rahmen der Schadstoffsammlung oder an Wertstoffhöfen entgegen. Eine Entsorgung über das Abwasser ist nicht zulässig.

Achtung: Einen missbräuchlichen Zugriff durch Dritte (insbesondere durch Kinder) ist zu vermeiden und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

AS 180110* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin

Amalgamabfälle müssen gesondert gesammelt und aufgrund des hohen Quecksilberanteils als gefährlicher Abfall entsorgt werden – in regelmäßigen Abständen und mit dem Ziel der Metallrückgewinnung. Die stoffliche Verwertung obliegt ausschließlich spezialisierten Entsorgungsunternehmen, die in der Regel vom Amalgam-Hersteller oder -Vertreiber beauftragt werden.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
AS 180101 / AS 180201 spitze oder scharfe Gegenstände (außer AS 180103* / AS 180202*)
nur bedingt zulässig (stoffliche Verwertung der Metalle) Gemeinsam mit 180104 in der Hausmüllverbrennungsanlage
AS 180102 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer AS 18003*)
unzulässig Sonderabfallverbrennungsanlage
AS 180103* / AS 180202* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
nach Desinfektion nur bedingt zulässig Sonderabfallverbrennungsanlage,
nach Desinfektion als 180104 auch in Hausmüllverbrennungsanlage
AS 180104 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) AS 180203 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
nur bedingt zulässig unter Beachtung des Arbeitsschutzes Hausmüllverbrennungsanlage,
AS 180106* / AS 180205* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten AS 180207 / AS 180206 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180106* / AS 180205* fallen
nur bedingt zulässig Sonderabfallverbrennungsanlage,
chemisch-physikalische Behandlung
AS 180108* / AS 180207* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
Sonderabfallverbrennungsanlage
AS 180209 / AS 180208 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180108* / AS 180207* fallen
unzulässig Hausmüllverbrennungsanlage, Sonderabfallverbrennungsanlage
AS 180110* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
chemisch-physikalische Behandlung chemisch-physikalische Behandlung

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Die LAGA M 18 enthält Anforderungen bzgl. Entsorgung, die durch Konzepte einzelner Bundesländer (z. B. Sachsen, Hamburg) und insbesondere durch betriebliche Konzepte und Maßnahmepläne umgesetzt und konkretisiert wurden.

Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen auf Deponien ist nicht zulässig.
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Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Glossar
  TSE-ErregerPrionen (Proteinkomplexe im tierischen Organismus), die in einer normalen als auch in einer gesundheitsschädigenden Struktur vorliegen können, letztere auf andere Prionen übertragen können und damit TSE (Transmissible spongiforme Enzephalopathie, übertragbares schwammartiges Hirnleiden) verursachen
  ZytotoxineZellgifte, d. h. Substanzen, die eine schädigende Wirkung auf die lebende Zelle ausüben, z. B. Atemgifte, Keimgifte, Zytostatika
  ZytostatikaSubstanzen, die die Entwicklung und Vermehrung schnell wachsender Zellen hemmen und vor allem in der Behandlung von Tumorerkrankungen eingesetzt werden (Chemotherapie)

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  BB - Brandenburg
  NI - Niedersachsen
  NW - Nordrhein-Westfalen
  RP - Rheinland-Pfalz
  SN - Sachsen