Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
AS 180101 / AS 180201 spitze oder scharfe Gegenstände (außer AS 180103*, AS 180202*)
Spitze oder scharfe Gegenstände (Spritzen mit Kanülen, Skalpelle usw.), sog. "sharps" fallen überall dort an, wo Patienten bzw. Tiere behandelt werden, also insbesondere in Krankenhäusern, Tierkliniken, Praxen, Sanatorien, Pflegeheimen usw., aber auch im privaten Bereich bei Selbstmedikation bzw. häuslicher Pflege von Patienten.
AS 180102 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer AS 180103*)
Körperteile und Organabfälle entstehen infolge von Operationen in Operationsbereichen oder ambulanten Einrichtungen mit entsprechenden Tätigkeiten (Praxiskliniken), in Einrichtungen der Blutspendedienste und Blutbanken sowie in der Pathologie.
AS 180103* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
Es handelt sich hierbei um Abfälle, die mit Erregern meldepflichtiger Krankheiten behaftet sind. Im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) werden Erreger meldepflichtiger Krankheiten aufgeführt. Entsprechende Abfälle fallen bei der Diagnose, Behandlung und Pflege von Menschen mit Infektionskrankheiten an.
Eine Liste der Krankheiten, die für die Zuordnung der Abfälle zu dieser Abfallart führen, enthält die LAGA M 18. Es handelt sich um Erkrankungen, die unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien (Ansteckungsgefährlichkeit, Überlebensfähigkeit der Erreger, Übertragungsweg, Ausmaß und Art der potenziellen Kontamination, Menge des kontaminierten Abfalls, Schwere der gegebenenfalls ausgelösten Erkrankung und deren Behandelbarkeit) besondere Anforderungen an die Infektionsprävention stellen. Dabei sind auch die unterschiedlichen Übertragungswege zu berücksichtigen. Zur konkreten Beurteilung des Infektionsrisikos können im Einzelfall besondere Maßnahmen erforderlich sein, die mit den jeweiligen Verantwortlichen (Hygieniker, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt) festzulegen sind. Zudem ist insbesondere für den Umgang mit diesen Abfällen die TRBA 250 - "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege hinzufügen" (TRBA 250) zu beachten.
Abfälle mit besonderen infektionspräventiven Anforderungen fallen insbesondere an in
AS 180202* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
Abfälle dieserArt fallen bei der tierärztlichen Versorgung, Forschung und Diagnostik in Praxen und Kliniken sowie bei der Überwachung der Tierhaltung, an. Dazu zählen auch Versuchstiere und sonstige Abfälle aus der humanmedizinischen Forschung und Diagnostik, deren Beseitigung nicht durch das Tierseuchengesetz (TierSG), das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG), die Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV) und länderspezifischen Gesetze und Verordnungen (Sachsen: Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG) und Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - Landestierseuchengesetz - (SächsAGTierSG) geregelt werden. Gleiches trifft auf Streu und Exkremente aus Versuchstieranlagen zu, soweit eine Übertragung von Infektionskrankheiten oder eine Verbreitung von Tierkrankheiten oder Tierseuchen zu erwarten ist.
In diesem Zusammenhang wird auf die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) und die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 120 und 230 hingewiesen.
AS 180104 / AS 180203 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
Hierbei handelt es sich um mit Blut, Sekret oder Exkret behaftetet Abfälle, wie Verbände, Wäsche, Windeln, Schutzkleidung, Spritzenkörper ohne Kanüle, Einwegmaterialien sowie gering mit Zytostatika verunreinigte Materialien. Einige Einrichtungen tendieren dazu, diese gering mit Zytostatika verunreinigten Materialien auch als gefährliche Abfälle zu entsorgen (Merkblatt 620 der BGW). Zytostatika können auch akut toxisch sein und STOT (Spezifische Zielorgan- Toxizität). Beispielhaft hierfür sind Melphalan und Vincristin, bei denen Lebensgefahr beim Verschlucken, Hautkontakt und Einatmen besteht. Diese Abfälle müssen nicht als gefährliche Abfälle entsorgt werden, Kliniken können es aber so praktizieren.
Die Abfälle der o.g. AS fallen im gesamten Bereich der Patienten- bzw. Tierversorgung an, beispielsweise in Krankenhäusern, Arztpraxen und in der tiermedizinischen Versorgung. In der Praxis wird oftmals unterschieden zwischen Abfällen mit und ohne Körperflüssigkeiten (siehe dazu Abfallbilder unter "Zuordnung nach AVV").
AS 180106* / AS 180205* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
Chemikalien oder Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften, wie Kontrastmittel, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, fallen insbesondere in Laboratorien bei diagnostischen Arbeiten und als Rückstände aus diagnostischen Apparaten sowie in der Pathologie, in Krankenhäusern, Tierkliniken, Instituten und Forschungseinrichtungen, Pflegestationen, Arzt- oder Zahnarztpraxen sowie in Apotheken an.
AS 180107 / AS 180206 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180106* / AS 180205* fallen
Die Herkunft der nicht gefährlichen Chemikalien entspricht der der gefährlichen Chemikalien.
AS 180108* / AS 180207* Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
Bei der Zubereitung und Anwendung von CMR-Arzneimitteln (cancerogen-mutagen-reproduktionstoxisch) können Abfälle dieser Art entstehen (siehe auch TRGS 525 - Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung). Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel fallen als Abfall in den Bereichen der Patientenversorgung mit Anwendung entsprechender Arzneimittel (z. B. Onkologie), in Apotheken, in Arzt- bzw. Tierarztpraxen und in Laborbereichen an. Dazu gehören nicht vollständig entleerte Originalbehältnisse, verfallene Arzneimittel, Reste an Trockensubstanzen, Infusionssysteme und Spritzenkörper mit deutlich sichtbaren Restinhalten, kontaminierte Schutzkleidung oder Aufsaugmaterialien. Luftfilter von Sicherheitswerkbänken sind ebenfalls dazu zu zählen.
AS 180109 / AS 180208 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180108* / AS 180207* fallen
Hierzu gehören Arzneimittel sowie Kontrastmittel u. ä., die in Krankenhäusern, Tierkliniken, Apotheken oder Arzt- bzw. Tierarztpraxen als Reste, Restposten oder überlagerte Produkte anfallen. Altarzneimittel aus privaten Haushalten sind unter dem AS 200131*/200132 zu entsorgen.
AS 180110* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
Amalgamabfälle fallen in Zahnarztpraxen und -kliniken an.
Spitze oder scharfe Gegenstände (Spritzen mit Kanülen, Skalpelle usw.), sog. "sharps" fallen überall dort an, wo Patienten bzw. Tiere behandelt werden, also insbesondere in Krankenhäusern, Tierkliniken, Praxen, Sanatorien, Pflegeheimen usw., aber auch im privaten Bereich bei Selbstmedikation bzw. häuslicher Pflege von Patienten.
AS 180102 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer AS 180103*)
Körperteile und Organabfälle entstehen infolge von Operationen in Operationsbereichen oder ambulanten Einrichtungen mit entsprechenden Tätigkeiten (Praxiskliniken), in Einrichtungen der Blutspendedienste und Blutbanken sowie in der Pathologie.
AS 180103* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
Es handelt sich hierbei um Abfälle, die mit Erregern meldepflichtiger Krankheiten behaftet sind. Im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) werden Erreger meldepflichtiger Krankheiten aufgeführt. Entsprechende Abfälle fallen bei der Diagnose, Behandlung und Pflege von Menschen mit Infektionskrankheiten an.
Eine Liste der Krankheiten, die für die Zuordnung der Abfälle zu dieser Abfallart führen, enthält die LAGA M 18. Es handelt sich um Erkrankungen, die unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien (Ansteckungsgefährlichkeit, Überlebensfähigkeit der Erreger, Übertragungsweg, Ausmaß und Art der potenziellen Kontamination, Menge des kontaminierten Abfalls, Schwere der gegebenenfalls ausgelösten Erkrankung und deren Behandelbarkeit) besondere Anforderungen an die Infektionsprävention stellen. Dabei sind auch die unterschiedlichen Übertragungswege zu berücksichtigen. Zur konkreten Beurteilung des Infektionsrisikos können im Einzelfall besondere Maßnahmen erforderlich sein, die mit den jeweiligen Verantwortlichen (Hygieniker, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt) festzulegen sind. Zudem ist insbesondere für den Umgang mit diesen Abfällen die TRBA 250 - "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege hinzufügen" (TRBA 250) zu beachten.
Abfälle mit besonderen infektionspräventiven Anforderungen fallen insbesondere an in
- klinisch-chemischen und infektionsserologischen Laboratorien,
- mikrobiologischen Laboratorien,
- Isoliereinheiten von Krankenhäusern,
- Dialysestationen und Dialysezentren bei bekannten Virusträgern,
- Abteilungen für Pathologie,
- Operationssälen,
- Arztpraxen, die schwerpunktmäßig (nicht nur sporadisch) Patienten mit entsprechenden Erkrankungen behandeln.
AS 180202* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
Abfälle dieserArt fallen bei der tierärztlichen Versorgung, Forschung und Diagnostik in Praxen und Kliniken sowie bei der Überwachung der Tierhaltung, an. Dazu zählen auch Versuchstiere und sonstige Abfälle aus der humanmedizinischen Forschung und Diagnostik, deren Beseitigung nicht durch das Tierseuchengesetz (TierSG), das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG), die Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV) und länderspezifischen Gesetze und Verordnungen (Sachsen: Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG) und Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - Landestierseuchengesetz - (SächsAGTierSG) geregelt werden. Gleiches trifft auf Streu und Exkremente aus Versuchstieranlagen zu, soweit eine Übertragung von Infektionskrankheiten oder eine Verbreitung von Tierkrankheiten oder Tierseuchen zu erwarten ist.
In diesem Zusammenhang wird auf die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) und die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 120 und 230 hingewiesen.
AS 180104 / AS 180203 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
Hierbei handelt es sich um mit Blut, Sekret oder Exkret behaftetet Abfälle, wie Verbände, Wäsche, Windeln, Schutzkleidung, Spritzenkörper ohne Kanüle, Einwegmaterialien sowie gering mit Zytostatika verunreinigte Materialien. Einige Einrichtungen tendieren dazu, diese gering mit Zytostatika verunreinigten Materialien auch als gefährliche Abfälle zu entsorgen (Merkblatt 620 der BGW). Zytostatika können auch akut toxisch sein und STOT (Spezifische Zielorgan- Toxizität). Beispielhaft hierfür sind Melphalan und Vincristin, bei denen Lebensgefahr beim Verschlucken, Hautkontakt und Einatmen besteht. Diese Abfälle müssen nicht als gefährliche Abfälle entsorgt werden, Kliniken können es aber so praktizieren.
Die Abfälle der o.g. AS fallen im gesamten Bereich der Patienten- bzw. Tierversorgung an, beispielsweise in Krankenhäusern, Arztpraxen und in der tiermedizinischen Versorgung. In der Praxis wird oftmals unterschieden zwischen Abfällen mit und ohne Körperflüssigkeiten (siehe dazu Abfallbilder unter "Zuordnung nach AVV").
AS 180106* / AS 180205* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
Chemikalien oder Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften, wie Kontrastmittel, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, fallen insbesondere in Laboratorien bei diagnostischen Arbeiten und als Rückstände aus diagnostischen Apparaten sowie in der Pathologie, in Krankenhäusern, Tierkliniken, Instituten und Forschungseinrichtungen, Pflegestationen, Arzt- oder Zahnarztpraxen sowie in Apotheken an.
AS 180107 / AS 180206 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180106* / AS 180205* fallen
Die Herkunft der nicht gefährlichen Chemikalien entspricht der der gefährlichen Chemikalien.
AS 180108* / AS 180207* Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
Bei der Zubereitung und Anwendung von CMR-Arzneimitteln (cancerogen-mutagen-reproduktionstoxisch) können Abfälle dieser Art entstehen (siehe auch TRGS 525 - Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung). Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel fallen als Abfall in den Bereichen der Patientenversorgung mit Anwendung entsprechender Arzneimittel (z. B. Onkologie), in Apotheken, in Arzt- bzw. Tierarztpraxen und in Laborbereichen an. Dazu gehören nicht vollständig entleerte Originalbehältnisse, verfallene Arzneimittel, Reste an Trockensubstanzen, Infusionssysteme und Spritzenkörper mit deutlich sichtbaren Restinhalten, kontaminierte Schutzkleidung oder Aufsaugmaterialien. Luftfilter von Sicherheitswerkbänken sind ebenfalls dazu zu zählen.
AS 180109 / AS 180208 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180108* / AS 180207* fallen
Hierzu gehören Arzneimittel sowie Kontrastmittel u. ä., die in Krankenhäusern, Tierkliniken, Apotheken oder Arzt- bzw. Tierarztpraxen als Reste, Restposten oder überlagerte Produkte anfallen. Altarzneimittel aus privaten Haushalten sind unter dem AS 200131*/200132 zu entsorgen.
AS 180110* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
Amalgamabfälle fallen in Zahnarztpraxen und -kliniken an.
Charakteristische Zusammensetzung
Inhaltsstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
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AS 180101 / AS 180201 spitze oder scharfe Gegenstände (außer AS 180103* / AS 180202*) | ||
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Anteile bzw. Anhaftungen von menschlichem oder tierischem Gewebe, Sekreten und Exkrementen; Beachte: Keine infektiösen Abfälle nach AS 180103* |
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AS 180102 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer AS 180103*) | ||
|
Menschliches Gewebe, Blut, Blutbestandteile, Blutprodukte | |
AS 180103* / AS 180202* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden | ||
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Anteile bzw. Anhaftungen von menschlichem oder tierischem Gewebe oder Flüssigkeiten (Blut, Sekret, Exkret), mit infektiösen Erregern behaftet | |
AS 180104 / AS 180203 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) | ||
|
Anteile oder Anhaftungen von menschlichem oder tierischen Gewebe oder Flüssigkeiten (Blut, Sekret, Exkret), nicht infektiös; ausgenommen davon sind getrennt erfasste, nicht kontaminierte Fraktionen von Papier, Glas, Kunststoffen | |
AS 180106* / AS 180205* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | ||
|
gefährliche anorganische oder organische Chemikalien; wenn möglich Zuordnung zu einem spezielleren Abfallschlüssel der entsprechenden Kapitel der AVV 06, 07, 09, 14 | |
AS 180107 / AS 180206 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180106* / AS 180205* fallen | ||
|
nicht gefährliche organische und anorganische Chemikalien, wenn möglich Zuordnung zu einem spezielleren Abfallschlüssel der Kapitel der AVV 06, 07, 09, 14 | |
AS 180108* / AS 180207* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel | ||
|
CMR-Arzneimittel nach TRGS 525; gering kontaminierte Abfälle (z. B. Tupfer, Handschuhe, Einmalkittel, Aufwischtücher, leere Arzneibehältnisse) können den AS 180104 bzw. AS 180203 zugeordnet werden | |
AS 180109 / AS 180208 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter AS 180108* / AS 180207* fallen | ||
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Arzneimittel (Wirkstoffe und Hilfsstoffe, wie Füllstoffe, Lösungsmittel, Emulgatoren, Gleitmittel, Umhüllungsmittel, Bindemittel, Puffer, Zerfallsbeschleuniger usw.), ggf. einschließlich Verpackungsmaterial (Metalle, Kunststoffe, Glas, Papier/Pappe) | |
AS 180110* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin | ||
|
Kupfer, Silber, Quecksilber, Zinn, weitere Metalle, organische Rückstände, Wasser, Zahnrückstände können enthalten sein |
- EU - Europäische Union
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- LAGA Mitteilung 18, Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, Juni 2021
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
- Technische Regeln Biologischer Arbeitsstoffe TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"
- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
- Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)
- Technische Regeln Biologischer Arbeitsstoffe TRBA 120 "Versuchstierhaltung"
- Technische Regeln Biologischer Arbeitsstoffe TRBA 230 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten"
- Technische Regeln für Gefahrstoffe 525: Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung (TRGS 525)
- M. Streicher, J. Werny: Abfallcheck von A bis Z - Das Handbuch für Einstufung und Transport von Abfällen, UB MEDIA AG Schwaben 2004, 1. Aufl., Auflage vergriffen
- BY - Bayern
- SN - Sachsen
- Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG), 1994
- Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - Landestierseuchengesetz - (SächsAGTierSG)
- Erlass „Einführung der LAGA-Mitteilung ‚Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes‘ in Sachsen“, Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 28. Februar 2022