Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Schwermetalle
Schwermetalle spielen bei Abfällen aus der human- und tierärztlichen Versorgung (Kapitel 18 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)) hinsichtlich der Einordnung als gefährliche Abfälle eine untergeordnete Rolle. Moderne Zahnamalgame enthalten vor allem Kupfer (Cu), Silber (Ag), Zinn (Sn) und Quecksilber (Hg). In Laborchemikalien können Schwermetalle eine Einstufung als gefährliche Abfälle bedingen.
Organische Schadstoffe
Die typischen einstufungsrelevanten organischen Schadstoffe, wie z.B. PAK, PCB, Dioxine, Pestizide, spielen für die Gefährlichkeitsbewertung der medizinischen Abfälle des Kapitels 18 der AVV keine Rolle.
Chemikalienabfälle sind unter Berücksichtigung ihrer chemikalienrechtlichen Einstufung abfallrechtlich als gefährlich oder nicht gefährlich zu kennzeichnen.
Beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen sind die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 - "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege hinzufügen" (TRBA 250) zubeachten.
Krankheitserreger
Abfälle gelten als infektiös, wenn sie mit Erregern meldepflichtiger Krankheiten gemäß § 6 Infektionsschutzgesetz behaftet sind. Die nach derzeitigem Kenntnisstand relevanten Erreger und deren Übertragungswege sind in der LAGA M 18 aufgelistet.
Zytostatika
Zytostatika sind natürliche oder synthetische Substanzen, die das Zellwachstum beziehungsweise die Zellteilung hemmen. Sie werden vor allem zur Behandlung von Krebs, teilweise auch bei der Behandlung von Autoimmunerkrankungen eingesetzt.
Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel enthalten Wirkstoffe, die karzinogene, mutagene, teratogene und/oder embryotoxische Potenziale aufweisen. Derzeit ist nicht zu verhindern, dass Zytostatika auch bei bestimmungsgemäßen Umgang in die Umwelt gelangen, wie zum Beispiel während der Zubereitung von Applikationen innerhalb von Krankenhausapotheken und öffentlichen Apotheken sowie insbesondere durch dieAusscheidungen der mit Zytostatika behandelten Patienten. Da der Trend in der Onkologie derzeit in Richtung höherer Zytostatikadosen geht und gleichzeitig immer mehr Patienten mit diesen Arzneimitteln behandelt werden, kommt dem Problem der Umweltbelastung durch Zytostatika eine wachsende Bedeutung zu.
Eine „Umweltrisikobewertung von Zytostatika“ wurde im Auftrag des UBA im Jahr 2009 durchgeführt (Texte 06/2009 des UBA).
Mit dem Merkblatt 620 gibt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Informationen zur sicheren Handhabung von Zytostatika in human- und tiermedizinischen Einrichtungen.
Schwermetalle spielen bei Abfällen aus der human- und tierärztlichen Versorgung (Kapitel 18 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)) hinsichtlich der Einordnung als gefährliche Abfälle eine untergeordnete Rolle. Moderne Zahnamalgame enthalten vor allem Kupfer (Cu), Silber (Ag), Zinn (Sn) und Quecksilber (Hg). In Laborchemikalien können Schwermetalle eine Einstufung als gefährliche Abfälle bedingen.
Organische Schadstoffe
Die typischen einstufungsrelevanten organischen Schadstoffe, wie z.B. PAK, PCB, Dioxine, Pestizide, spielen für die Gefährlichkeitsbewertung der medizinischen Abfälle des Kapitels 18 der AVV keine Rolle.
Chemikalienabfälle sind unter Berücksichtigung ihrer chemikalienrechtlichen Einstufung abfallrechtlich als gefährlich oder nicht gefährlich zu kennzeichnen.
Beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen sind die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 - "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege hinzufügen" (TRBA 250) zubeachten.
Krankheitserreger
Abfälle gelten als infektiös, wenn sie mit Erregern meldepflichtiger Krankheiten gemäß § 6 Infektionsschutzgesetz behaftet sind. Die nach derzeitigem Kenntnisstand relevanten Erreger und deren Übertragungswege sind in der LAGA M 18 aufgelistet.
Zytostatika
Zytostatika sind natürliche oder synthetische Substanzen, die das Zellwachstum beziehungsweise die Zellteilung hemmen. Sie werden vor allem zur Behandlung von Krebs, teilweise auch bei der Behandlung von Autoimmunerkrankungen eingesetzt.
Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel enthalten Wirkstoffe, die karzinogene, mutagene, teratogene und/oder embryotoxische Potenziale aufweisen. Derzeit ist nicht zu verhindern, dass Zytostatika auch bei bestimmungsgemäßen Umgang in die Umwelt gelangen, wie zum Beispiel während der Zubereitung von Applikationen innerhalb von Krankenhausapotheken und öffentlichen Apotheken sowie insbesondere durch dieAusscheidungen der mit Zytostatika behandelten Patienten. Da der Trend in der Onkologie derzeit in Richtung höherer Zytostatikadosen geht und gleichzeitig immer mehr Patienten mit diesen Arzneimitteln behandelt werden, kommt dem Problem der Umweltbelastung durch Zytostatika eine wachsende Bedeutung zu.
Eine „Umweltrisikobewertung von Zytostatika“ wurde im Auftrag des UBA im Jahr 2009 durchgeführt (Texte 06/2009 des UBA).
Mit dem Merkblatt 620 gibt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Informationen zur sicheren Handhabung von Zytostatika in human- und tiermedizinischen Einrichtungen.
Gefährliche Eigenschaften
Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
AS 180103* / AS 180202* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden | ||
Krankheitserreger (lebensfähige Mikroorganismen, wie Algen, Bakterien, Parasiten, Pilze, Protisten oder deren Toxine und Prionen sowie Viren oder Viroide, die Krankheiten hervorrufen können) |
Krankheitserreger sind im Infektionsschutzgesetz und daraus abgeleitet in der LAGA M 18 bzw. in der "Amtlichen Methodensammlung für anzeigepflichtige Tierseuchen" benannt; Erreger können in allen Körperflüssigkeiten, Geweben oder Materialien, die mit infizierten Körperflüssigkeiten verunreinigt sind, sowie in mikrobiologischen Kulturen enthalten sein | |
AS 180106* / AS 180205* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | ||
Verbindungen mit Schwermetallen | Laborchemikalien mit entsprechender chemikalienrechtlicher Einstufung | |
organische Schadstoffe | Laborchemikalien mit entsprechender chemikalienrechtlicher Einstufung | |
Formaldehyd | Formaldehydlösungen, als akut toxisch, ätzend, krebserzeugend, keimzellmutagen eingestuft | |
Säuren, Laugen | Einstufung als reizend oder ätzend | |
AS 180108* / AS 180207* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel | ||
zytotoxische oder zytostatische Wirkstoffe z.B. auch zerbrochene Tabletten, Infusionssyteme und sonstiges mit Zytostatika kontaminiertes Material |
CMR-Arzneimittel aus zahlreichen Wirkstoffen hergestellt; Wirkstoffe selbst können karzinogen, mutagen, teratogen und/oder embryotoxisch sein; auch auf gesunde Zellen wirksam | |
AS 180110* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin | ||
Quecksilber | ca. 50 % | Legierung enthält Zinn, Kupfer, Indium und Zink; aufgrund des Gehalts an Hg als gefährlicher Abfall einzustufen |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
180103* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden | 1 | |
180104 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) | 2 | |
180106* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | 1 | |
180107 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen | 2 | |
180108* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel | 3 | |
180202* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden | 3 | |
180205* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | 10 | Analytik |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Einstufungshinweise infektiöse und nicht infektiöse Abfälle
- Pokyny pro zarazení infekcních a neinfekcních odpadu (Einstufungshinweise infektiöse und nicht infektiöse Abfälle - cz)
- Information on the classification of infectious and non-infectious wastes (Einstufungshinweise infektiöse und nicht infektiöse Abfälle - en)
- Wskazówki dotyczace klasyfikacji odpadów na odpady skazone i nieskazone (Einstufungshinweise infektiöse und nicht infektiöse Abfälle - pl)
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- BE - Berlin
- BB - Brandenburg
- HB - Bremen
- HH - Hamburg
- HE - Hessen
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SL - Saarland
- SN - Sachsen
- ST - Sachsen-Anhalt
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020