Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Schwermetalle
Schwermetalle in den Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken (190111*/12), im Kesselstaub (190115*/16) und im Filterstaub (190113*/14) liegen oxidisch (inert) oder gebunden an Salze wie Calciumcarbonat (CaCO3) und Calciumsulfat (CaSO4) vor und sind daher im sauren Bereich löslich. Die Schwermetalle und ihre Verbindungen liegen in den drei Abfallarten in unterschiedlicher Verteilung vor, wobei Filterstaub die maßgebliche Senke darstellt und dort auch eine vergleichsweise hohe Eluierbarkeit gegeben ist. Auch innerhalb der einzelnen Abfallarten liegen starke Schwankungsbreiten bei den Schwermetallgehalten vor, die sich im Wesentlichen aus schwankenden Abfallzusammensetzungen und der eingesetzten Verbrennungstechnologie ergeben. Neben den Metallen Eisen und Aluminium kommen die Schwermetalle Zink, Kupfer, Nickel, Chrom sowie die für die Umwelt kritischen Schwermetalle Blei, Cadmium und Quecksilber in relevanten Mengen vor. Die Einstufung des Abfalls als nicht gefährlich oder gefährlich erfolgt entsprechend der chemischen Zusammensetzung im Feststoff und im Eluat. Zur Beurteilung bedarf es der Information zu der Verbindung, in der das Metall vorliegt.
Schwermetalle aus den Waschwässern der Abgasreinigung (190106*) werden durch spezielle Fällungsverfahren abgetrennt und gelangen so in den Filterkuchen aus der Abgasbehandlung (190105*). In der Regel können die so gereinigten Waschwässer als Abwasser ordnungsgemäß in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden. Filterkuchen enthalten Schwermetalle wie Zink, Quecksilber, Blei, Cadmium und Nickel, die je nach Fällungsmittel meist als Hydroxide oder Sulfide vorliegen. Diese Schwermetallverbindungen und ihre Gehalte in den Filterkuchen können die Einstufung als gefährlicher Abfall bewirken. Nicht behandelte flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung (190106*) sind aufgrund der gelösten Schwermetalle in der Regel als ökotoxisch einzustufen.
Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung (190107*) bestehen im Wesentlichen aus den Reaktionsprodukten der quasitrockenen und trockenen Abgasbehandlung sowie dem zugesetzten Behandlungsmittel, z. B. Kalk. Wird ohne eine Vorentstaubung gearbeitet, können die festen Abfälle auch Filterstäube enthalten. Dementsprechend können die Schwermetallgehalte in diesen Abfällen stark schwanken. Insbesondere Schwermetalle wie Zink, Quecksilber, Blei, Kupfer, Chrom, Cadmium und Nickel liegen in relevanten Mengen meist als Oxide oder Salze, z. B. als Halogenide, Sulfate oder Carbonate, vor. Die festen Abfälle aus der Abgasbehandlung können je nach Schwermetallgehalten, z. B. an Zink und Blei, mindestens gewässergefährdend sein. Hohe Quecksilbergehalte können zur Einstufung des Abfalls als akut toxisch führen.
Aktivkohle aus der Abgasbehandlung (190110*)
fällt im letzten Rauchgasreinigungschritt an und enthält daher insbesondere das leicht flüchtige Quecksilber. Die anderen Schwermetalle werden in der Regel in den vorangegangenen Reinigungsstufen weitgehend abgetrennt.
Organische Schadstoffe
Organische Schadstoffe sollten im Verbrennungsprozess zerstört worden sein. Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken (190111*/12), Filterstaub (190113*/14) und Kesselstaub (190115*/16) können jedoch prozessbedingt organische Schadstoffe enthalten, die eine Einstufung als gefährlicher Abfall bedingen, z. B. auf Grundlage der PAK- und PCDD/PCDF-Gehalte. Die Anreicherung an diesen organischen Stoffen in den drei Abfallarten ist sehr unterschiedlich. Die PAK-Gehalte sind im Allgemeinen bei allen drei Abfallarten für eine Gefährdungseinstufung nicht relevant. Bei PCDD/PCDF sind insbesondere Filterstäube aufgrund höherer Gehalte als giftig und krebserzeugend einzustufen. In der Praxis kann eine Einstufung nur auf Basis einer chemisch-physikalischen Analyse erfolgen.
Wässrige Abfälle (190106*), Filterkuchen (190105*) und feste Abfälle (190107*) aus der Abgasbehandlung weisen vergleichsweise geringe PCDD/PCDF-Gehalte auf, die je nach Verfahren sehr unterschiedlich sein können. Eine Einstufung setzt eine Einzelfallbetrachtung voraus.
Aktivkohle aus der Abgasbehandlung 190110*
weist in der Regel so hohe PCDD/PCDF-Konzentrationen auf, dass sie als gefährlich einzustufen sind. Sonstige organische Schadstoffe, z. B. PAK und PCB, sind für die Einstufung nicht relevant.
Sonstige Schadstoffe
Die vorgenannten Abfälle der Gruppe 1901 enthalten weitere abfallarten- und herkunftsspezifische Stoffe, z.B. Sulfate und Chloride, die jedoch im Allgemeinen nicht gefahrenbestimmend sind und für die Einstufung als gefährlicher bzw. nicht gefährlicher Abfall nicht relevant sind. Insbesondere frische Schlacken reagieren wegen ihres CaO-Gehaltes unter Berührung mit Wasser alkalisch, was reizende oder ätzende Eigenschaften des Eluates zur Folge hat und damit zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen kann.
Schwermetalle in den Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken (190111*/12), im Kesselstaub (190115*/16) und im Filterstaub (190113*/14) liegen oxidisch (inert) oder gebunden an Salze wie Calciumcarbonat (CaCO3) und Calciumsulfat (CaSO4) vor und sind daher im sauren Bereich löslich. Die Schwermetalle und ihre Verbindungen liegen in den drei Abfallarten in unterschiedlicher Verteilung vor, wobei Filterstaub die maßgebliche Senke darstellt und dort auch eine vergleichsweise hohe Eluierbarkeit gegeben ist. Auch innerhalb der einzelnen Abfallarten liegen starke Schwankungsbreiten bei den Schwermetallgehalten vor, die sich im Wesentlichen aus schwankenden Abfallzusammensetzungen und der eingesetzten Verbrennungstechnologie ergeben. Neben den Metallen Eisen und Aluminium kommen die Schwermetalle Zink, Kupfer, Nickel, Chrom sowie die für die Umwelt kritischen Schwermetalle Blei, Cadmium und Quecksilber in relevanten Mengen vor. Die Einstufung des Abfalls als nicht gefährlich oder gefährlich erfolgt entsprechend der chemischen Zusammensetzung im Feststoff und im Eluat. Zur Beurteilung bedarf es der Information zu der Verbindung, in der das Metall vorliegt.
Schwermetalle aus den Waschwässern der Abgasreinigung (190106*) werden durch spezielle Fällungsverfahren abgetrennt und gelangen so in den Filterkuchen aus der Abgasbehandlung (190105*). In der Regel können die so gereinigten Waschwässer als Abwasser ordnungsgemäß in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden. Filterkuchen enthalten Schwermetalle wie Zink, Quecksilber, Blei, Cadmium und Nickel, die je nach Fällungsmittel meist als Hydroxide oder Sulfide vorliegen. Diese Schwermetallverbindungen und ihre Gehalte in den Filterkuchen können die Einstufung als gefährlicher Abfall bewirken. Nicht behandelte flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung (190106*) sind aufgrund der gelösten Schwermetalle in der Regel als ökotoxisch einzustufen.
Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung (190107*) bestehen im Wesentlichen aus den Reaktionsprodukten der quasitrockenen und trockenen Abgasbehandlung sowie dem zugesetzten Behandlungsmittel, z. B. Kalk. Wird ohne eine Vorentstaubung gearbeitet, können die festen Abfälle auch Filterstäube enthalten. Dementsprechend können die Schwermetallgehalte in diesen Abfällen stark schwanken. Insbesondere Schwermetalle wie Zink, Quecksilber, Blei, Kupfer, Chrom, Cadmium und Nickel liegen in relevanten Mengen meist als Oxide oder Salze, z. B. als Halogenide, Sulfate oder Carbonate, vor. Die festen Abfälle aus der Abgasbehandlung können je nach Schwermetallgehalten, z. B. an Zink und Blei, mindestens gewässergefährdend sein. Hohe Quecksilbergehalte können zur Einstufung des Abfalls als akut toxisch führen.
Aktivkohle aus der Abgasbehandlung (190110*)
fällt im letzten Rauchgasreinigungschritt an und enthält daher insbesondere das leicht flüchtige Quecksilber. Die anderen Schwermetalle werden in der Regel in den vorangegangenen Reinigungsstufen weitgehend abgetrennt.
Organische Schadstoffe
Organische Schadstoffe sollten im Verbrennungsprozess zerstört worden sein. Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken (190111*/12), Filterstaub (190113*/14) und Kesselstaub (190115*/16) können jedoch prozessbedingt organische Schadstoffe enthalten, die eine Einstufung als gefährlicher Abfall bedingen, z. B. auf Grundlage der PAK- und PCDD/PCDF-Gehalte. Die Anreicherung an diesen organischen Stoffen in den drei Abfallarten ist sehr unterschiedlich. Die PAK-Gehalte sind im Allgemeinen bei allen drei Abfallarten für eine Gefährdungseinstufung nicht relevant. Bei PCDD/PCDF sind insbesondere Filterstäube aufgrund höherer Gehalte als giftig und krebserzeugend einzustufen. In der Praxis kann eine Einstufung nur auf Basis einer chemisch-physikalischen Analyse erfolgen.
Wässrige Abfälle (190106*), Filterkuchen (190105*) und feste Abfälle (190107*) aus der Abgasbehandlung weisen vergleichsweise geringe PCDD/PCDF-Gehalte auf, die je nach Verfahren sehr unterschiedlich sein können. Eine Einstufung setzt eine Einzelfallbetrachtung voraus.
Aktivkohle aus der Abgasbehandlung 190110*
weist in der Regel so hohe PCDD/PCDF-Konzentrationen auf, dass sie als gefährlich einzustufen sind. Sonstige organische Schadstoffe, z. B. PAK und PCB, sind für die Einstufung nicht relevant.
Sonstige Schadstoffe
Die vorgenannten Abfälle der Gruppe 1901 enthalten weitere abfallarten- und herkunftsspezifische Stoffe, z.B. Sulfate und Chloride, die jedoch im Allgemeinen nicht gefahrenbestimmend sind und für die Einstufung als gefährlicher bzw. nicht gefährlicher Abfall nicht relevant sind. Insbesondere frische Schlacken reagieren wegen ihres CaO-Gehaltes unter Berührung mit Wasser alkalisch, was reizende oder ätzende Eigenschaften des Eluates zur Folge hat und damit zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen kann.
Gefährliche Eigenschaften
Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
190111*/12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken | ||
Schwermetalle und Arsen | ||
Arsen | 3 - 15 mg/kg | |
Blei | 1.000 - 3.500 mg/kg | |
Cadmium | 2 - 20 mg/kg | |
Chrom | 200 - 1.000 mg/kg | |
Kupfer | 1.000 - 10.000 mg/kg | |
Nickel | 100 - 500 mg/kg | |
Quecksilber | 10 mg/kg | |
Zink | 2.000 - 7.000 mg/kg | |
Organische Schadstoffe | ||
PCDD/PCDF und andere organische Schadstoffe | liegen i. d. R. nicht in gefahrenrelevanten Konzentrationen vor | |
Sonstige Schadstoffe bzw. Eigenschaften | ||
Eluate | stark alkalisch; reizende/ätzende Eigenschaften sind über den pH-Wert in Verbindung mit der alkalischen Reserve nach Young festzustellen; geringe Wasserlöslichkeit 5 %; abhängig von Austrag und Vorbehandlung | |
190115*/16 Kesselstaub | ||
Schwermetalle und Arsen | ||
Arsen | 5 - 55 mg/kg | |
Blei | 1 - 16 g/kg | kritischer Parameter bei der Gefährlichkeitseinstufung |
Cadmium | 40 - 200 mg/kg | |
Chrom | 150 - 250 mg/kg | |
Kupfer | 800 - 2.200 mg/kg | insbesondere Kupferverbindungen bei der Gefährlichkeitseinstufung berücksichtigen |
Nickel | 130 - 350 mg/kg | |
Quecksilber | 0,6 - 19 mg/kg | |
Zink | 4,3 - 48 g/kg | insbesondere Zinkverbindungen bei der Gefährlichkeitseinstufung berücksichtigen |
Organische Schadstoffe | ||
PCDD/PCDF | Einzelfallbetrachtung zur Einstufung als giftig und krebserzeugend erforderlich | |
190113*/14 Filterstaub | ||
Schwermetalle und Arsen | ||
Arsen | 40 - 900 mg/kg | |
Blei | 0,3 - 25 g/kg | kritischer Parameter bei der Gefährlichkeitseinstufung |
Cadmium | 7 - 1.400 mg/kg | |
Chrom | 170 - 2.000 mg/kg | |
Kupfer | 50 - 5.000 mg/kg | insbesondere Kupferverbindungen bei der Gefährlichkeitseinstufung berücksichtigen |
Nickel | 30 - 1.000 mg/kg | |
Quecksilber | 0,4 - 20 mg/kg | |
Zink | 1,5 - 100 g/kg | insbesondere Zinkverbindungen bei der Gefährlichkeitseinstufung berücksichtigen |
Organische Schadstoffe | ||
PCDD/PCDF | 200 - 1.700 ngTE/kg | Einzelfallbetrachtung zur Einstufung als giftig und krebserzeugend erforderlich |
Sonstige Schadstoffe bzw. Eigenschaften | ||
Calcium | 40 - 340 g/kg | wirkt als CaO stark alkalisch |
Chlorid | 30 - 200 g/kg | hohe Salzgehalte bewirken hohe Wasserlöslichkeit (15%) |
Fluorid | 100 - 3.000 mg/kg | hohe Salzgehalte bewirken hohe Wasserlöslichkeit (15%) |
Sulfat | 90 - 140 g/kg | hohe Salzgehalte bewirken hohe Wasserlöslichkeit (15%) |
190106* wässrige flüssige Abfälle aus der Gasreinigung | ||
Schwermetalle | gereinigte Waschwässer können i.d.R. ordnungsgemäß eingeleitet werden, ansonsten sind Schwermetallgehalte so hoch, dass ein gefährlicher Abfall vorliegt. | |
PCDD/PCDF | liegen i. d. R. nicht in gefahrenrelevanten Konzentrationen vor | |
190105* Filterkuchen | ||
Schwermetalle und Arsen | ||
Arsen | 0,5 - 20 mg/kg | |
Blei | 100 - 600 mg/kg | |
Cadmium | 5 - 450 mg/kg | |
Chrom | 20 - 250 mg/kg | |
Nickel | 20 - 320 mg/kg | |
Quecksilber | 100 - 2.000 mg/kg | |
Zink | 0,7 - 15 g/kg | |
Organische Schadstoffe | ||
PCDD/PCDF | 200 - 1.000 ngTE/kg | |
Sonstige Schadstoffe bzw. Eigenschaften | ||
Calcium | 200 - 400 g/kg | alkalische Eigenschaften, z. B. durch Calciumhydroxid |
Chlorid | 6 - 32 g/kg | Wasserlöslichkeit 5 % |
Fluorid | 6 - 20 mg/kg | Wasserlöslichkeit 5 % |
Sulfat | 180 - 400 g/kg | Wasserlöslichkeit 5 % |
190107* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung | ||
Schwermetalle und Arsen | ||
Blei | 1,3 - 17,5 g/kg | |
Cadmium | 75 - 620 mg/kg | |
Chrom | 40 - 1.400 mg/kg | |
Kupfer | 115 - 1.900 mg/kg | |
Nickel | 10 - 285 mg/kg | |
Zink | 4 - 40 g/kg | |
Sonstige Schadstoffe bzw. Eigenschaften | ||
Calcium | 120 - 400 g/kg | Calciumverbindungen können alkalische Eigenschaften bewirken |
Chlorid | 33 - 380 g/kg | |
Sulfat | 40 - 350 g/kg | |
190110* Gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung | ||
Quecksilber | Quecksilber (akut toxisch und gewässergefährdend); Einzelfallbetrachtung erforderlich | |
PCDD/PCDF | in der Regel erhöhte PCDD/PCDF-Gehalte (giftig und krebserzeugend); Einzelfallbetrachtung erforderlich |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
190105* Filterkuchen aus der Abgasbehandlung | 231 | Analytik |
190106* wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle | 47 | Analytik |
190107* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung | 605 | Analytik |
190110* gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung | 66 | Analytik |
190111* Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten | 379 | Analytik |
190112 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen | 747 | Analytik |
190113* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält | 938 | Analytik |
190114 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt | 26 | Analytik |
190115* Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält | 79 | Analytik |
190116 Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt | 3 |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Hazard-Check
Hinweis
Vielfach liegen die organischen und anorganischen Schadstoffe in Konzentrationen vor, die nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nicht gefahrenrelevant sind. Die Inhaltsstoffe und ihre Eigenschaften, z. B. Eluierbarkeit, können jedoch maßgebend für die Verwertbarkeit oder Ablagerbarkeit sein.
Sachsen-Anhalt
In einer Studie "Untersuchung von Abfällen aus der thermischen Abfallbehandlung - Einschätzung der Gefährlichkeit der Abfälle anhand der gefahrenrelevanten Eigenschaften (H-Kriterien) und Bewertung der Entsorgungswege" des Landes Sachsen-Anhalt wurden Rückstände aus Abfallverbrennungsanlagen bewertet. Entsprechend der Abfallgenese konnten H-Kriterien aus der Betrachtung ausgeschlossen werden. Anhand der Metallparameter wurde auf die Konzentration der chemischen Verbindungen, die mit einiger Wahrscheindlichkeit in Verbrennungsrückständen auftreten können, geschlossen und deren Vorhandensein oder Ausschluss auf Grund der Wasserlöslichkeit, der Salzsäurelöslichkeit sowie stöchiometrischer Betrachtungen festgestellt. Die Eigenschaften "reizend" und "ätzend" wurden unter Berücksichtigung der alkalischen Reserve nach YOUNG (Anlage 1 der TRGS 200 - "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen" (TRGS 200)) festgestellt.
Sachsen-Anhalt
In einer Studie "Untersuchung von Abfällen aus der thermischen Abfallbehandlung - Einschätzung der Gefährlichkeit der Abfälle anhand der gefahrenrelevanten Eigenschaften (H-Kriterien) und Bewertung der Entsorgungswege" des Landes Sachsen-Anhalt wurden Rückstände aus Abfallverbrennungsanlagen bewertet. Entsprechend der Abfallgenese konnten H-Kriterien aus der Betrachtung ausgeschlossen werden. Anhand der Metallparameter wurde auf die Konzentration der chemischen Verbindungen, die mit einiger Wahrscheindlichkeit in Verbrennungsrückständen auftreten können, geschlossen und deren Vorhandensein oder Ausschluss auf Grund der Wasserlöslichkeit, der Salzsäurelöslichkeit sowie stöchiometrischer Betrachtungen festgestellt. Die Eigenschaften "reizend" und "ätzend" wurden unter Berücksichtigung der alkalischen Reserve nach YOUNG (Anlage 1 der TRGS 200 - "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen" (TRGS 200)) festgestellt.
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Technische Regel für Gefahrstoffe 200: Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen (TRGS 200)
- Untersuchung der physikalisch/chemischen Eigenschaften von Filterstäuben aus Müllverbrennungsanlagen (MVA), Forschungszentrum Karlsruhe, Wissenschaftliche Berichte (FZKA 5693), Karlsruhe, 1996
- Verbesserung der umweltrelevanten Qualitäten von Schlacken aus Abfallverbrennungsanlagen, FKZ 363 01 256, Umweltbundesamt, 2010
- Abschlussbericht zum Projekt "Recyclingpotenziale bei Rückständen aus der Müllverbrennung", Universität Duisburg Essen, Fakultät für Ingenieurwissenschaften, 2012
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- Beitrag der Abfallwirtschaft zur nachhaltigen Entwicklung in Deutschland, Industrieabfälle, FKZ 205 33 312, Umweltbundesamt, 2006
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Schlacken aus Hausmüllverbrennungsanlagen in Baden-Württemberg, LUBW, 2004
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- BY - Bayern
- BE - Berlin
- BB - Brandenburg
- HB - Bremen
- HH - Hamburg
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SL - Saarland
- SN - Sachsen
- ST - Sachsen-Anhalt
- TH - Thüringen