IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1101 Chemische Oberflächenbearbeitung - Vorbehandlung, Stand 19.09.2017

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

 

 

Schadstoffe

Allgemein

Art und Menge der Schadstoffe aus der Vor- und Nachbehandlung und damit die resultierenden gefährlichen Eigenschaften sind im Allgemeinen je nach Anwendungsfall durch den Betriebsprozess und gewünschtem Ergebnis charakterisiert.
Trotz der vielfältigen Anwendungsfälle ist die Gefährlichkeit der Abfälle aus der Vor- und Nachbehandlung oft durch eine ätzende/reizende Wirkung gekennzeichnet. Zudem spielen die je nach Werkstück abgetragenen Metalle sowie im Bereich der Entfettung (Vorbehandlung) die Mineralölkohlenwasserstoffe für die Einstufung eine Rolle. Es ist stets der Einzelfall zu betrachten, um die gefährlichen Eigenschaften des Abfalls und dessen Entsorgung festlegen zu können.

Ätzende und reizende Stoffe

Bei verbrauchten Beizlösungen 110105*/07* ist der Gehalt an Säuren abhängig von der Säuremischung und dem Werkstoff und liegt zumeist zwischen 10 - 30 %. Es werden anorganische Säuren wie Salz-, Schwefel-, Fluss-, Phosphor-, Salpeter- oder Chromsäure und deren Gemische verwendet. Die Beize ist daher als Gefahrstoff einzustufen, die Beizen und ihre Dämpfe sind ätzend. Bei der Verwendung von Flusssäure (abhängig vom prozentualen Anteil) ist neben der Ätzwirkung auch eine Einstufung als akut toxisch gegeben. Die gängigen Säuren sind zudem als schwach wassergefährdend (WGK I) bzw. wassergefährdend (Flusssäure, WGK II) eingestuft. Bei alkalischen Beizen liegt der Laugenanteil im Allgemeinen unter 25 %, was u.U. eine Einstufung als ätzend erforderlich macht. Die Einstufung der alkalischen Beize muss im Einzelfall geprüft werden. Säuren a.n.g. AS 110106* sind vor allem durch den niedrigen pH-Wert charakterisiert und daher als ätzend einzustufen.

Bei verbrauchten Entfettungsbädern 110113*/14 liegt der Gehalt an Säuren oder Alkalien zumeist unter 5 %, wodurch im Allgemeinen eine Einstufung als reizend gegeben ist. Die gängigen Säuren sind als schwach wassergefährdend (WGK I) bzw. wassergefährdend (Flusssäure, WGK II) eingestuft.

Kohlenwasserstoffe

Der Anteil an Mineralölkohlenwasserstoffen in verbrauchten Beizlösungen 110105*/07* ist aufgrund einer i. d. R. vorangegangenen Entfettung gering. Der oft feststellbare TOC beruht zumeist auf organischen Beizzusätzen. Ein Gefährdungspotenzial ist in diesen Konzentrationen nicht gegeben.

Das Gefahrenpotenzial der verbrauchten Entfettungsbäder 110113*/14 hängt wesentlich von den Ölen und Fetten ab, die - je nach Wirkweise der Entfettung - in freier oder emulgierter Form enthalten sind und als schwach wässergefährdend (WGK I) eingestuft sind.

Metalle

In der verbrauchten Beizlösung 110105*/07* sowie Säuren a.n.g. AS 110106* sind alle Legierungsbestandteile der gebeizten Werkstoffe als Metallsalze enthalten, z. B. Chrom, Nickel, Vanadium. Die Gesamtkonzentration - bezogen auf den Metallgehalt - kann bei bis zu 10 % liegen. Die Salze der gängigen Legierungsmetalle sind als gewässergefährdend und gesundheitsschädlich eingestuft. Bei reinen Eisenbeizen, in denen keine Nichteisenmetalle enthalten sind, ist das Gefährdungspotenzial nicht gegeben.

Insbesondere bei den sauren Entfettungsbädern 110113*/14 können sich Metallionen anreichern. Die Konzentrationen sind jedoch gering und nicht gefahrenrelevant.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
110105* saure Beizlösungen
Säuren 10 - 30 %TS in den genannten Konzentrationen als ätzend und schwach wassergefährdend (WGK I) eingestuft
Nichteisen-Metalle < 10 %TS (Summe) z. B. Cu, Cr, Ni, Zn, V sind in der Regel als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft; einige Salze sind als toxisch eingestuft (z. B. Nickel-II-chlorid)
110106* Säuren a.n.g.
Säuren je nach Anwendungsfall Salz-, Schwefel-, Salpeter-, Chrom-, Phosphor- und Flusssäure sowie deren Mischungen als ätzend, Flusssäure zusätzlich als akut toxisch bzw. Salpetersäure zusätzlich als oxidierend eingestuft
110107* alkalische Beizlösungen
Laugen < 25 %TS Zubereitungen mit Natronlauge sind bei den genannten Konzentrationen als ätzend eingestuft
Nichteisen-Metalle Bis ca. 10 %TS (Summe) Metallsalze (Cu, Cr, Ni, Zn) in der Regel als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft; einige Salze sind als toxisch eingestuft (z.B. Nickel-II-chlorid)
110113*/14 Abfälle aus der Entfettung
Kohlenwasserstoffe < 1 %TS die gängigen Kohlenwasserstoffe sind als gewässergefährdend eingestuft; in der geringen Konzentration jedoch nicht relevant
Additive (Säuren/Alkalien) < 5 %TS die gängigen Säuren/Laugen sind bei Konzentrationen < 5 % in der Regel als reizend eingestuft

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
110105* saure Beizlösungen 295   Analytik
110106* Säuren a. n. g. 91   Analytik
110107* alkalische Beizlösungen 207   Analytik
110113* Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten 225   Analytik

 

Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.

Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.

Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft

Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.

Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
NW - Nordrhein-Westfalen
  Hazard-Check

 

 

Glossar
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  TOCtotal organic carbon (gesamter organisch gebundener Kohlenstoff), Analytik-Parameter, der den Gehalt an organischen Inhaltsstoffen in einer Probe kennzeichnet
  WGKWassergefährdungsklasse; Potential von Stoffen und Gemischen, die Eigenschaft von Wasser nachteilig zu ändern; gemäß AwSV: nicht wassergefährdend (nwg), allgemein wassergefährdend (awg), WGK 1 = schwach wassergefährdend, WGK 2 = deutlich wassergefährdend, WGK 3 = stark wassergefährdend
  HPhazardous property, 15 Gefährlichkeitskriterien aus Anhang III der Direktive 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie), die der Einstufung von Abfällen dienen, z. B. explosiv, brandfördernd, entzündbar, reizend, gesundheitsschädlich

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  BE - Berlin
  BB - Brandenburg
  HB - Bremen
  HH - Hamburg
  HE - Hessen
  NI - Niedersachsen
  NW - Nordrhein-Westfalen
  RP - Rheinland-Pfalz
  SL - Saarland
  SN - Sachsen
  ST - Sachsen-Anhalt
  TH - Thüringen