IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1101 Chemische Oberflächenbearbeitung - Vorbehandlung, Stand 19.09.2017

Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle


Die AwSV dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen (§ 1 Abs. 1 AwSV).

Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, [...] nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen [...] (§ 2 Abs. 2 AwSV). Abfälle sind hiervon nicht ausgenommen.

Die Verordnung gilt entsprechend § 1 AwSV u.a. nicht

    - für im Bundesanzeiger veröffentlichte nicht wassergefährdende Stoffe,
    - in nicht ortsfesten oder nicht ortsfest benutzten Anlagen (ortsfest: länger als ein halbes Jahr an einem Ort, s. § 2 Abs. 9 AwSV) und
    - in oberirdischen Anlagen mit einem Volumen = 0,22 m3 flüssigen Stoffen oder = 0,2 t gas-förmigen und festen Stoffe außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten.

Stoffe und Gemische werden in folgende Kategorien eingestuft:
    - nicht wassergefährdend (nwg),
    - allgemein wassergefährdend,
    - schwach wassergefährdend - Wassergefährdungsklasse (WGK) 1,
    - deutlich wassergefährdend - Wassergefährdungsklasse (WGK) 2,
    - stark wassergefährdend - Wassergefährdungsklasse (WGK) 3.

Das Umweltbundesamt (UBA) veröffentlicht im Bundesanzeiger die Einstufung von Stoffen, Stoffgruppen sowie Gemischen und stellt eine Suchfunktion bereit, in der die veröffentlichten Einstufungen recherchiert werden können (Rigoletto). Eine Liste der bisher veröffentlichten Stoffeinstufungen findet man beim UBA.

Als nicht wassergefährdend gelten Stoffe und Gemische, die bestimmt sind (genauer Wortlaut s. § 3 Abs. 3 AwSV):
    - als Lebensmittel oder
    - zur Tierfütterung.

Allgemein wassergefährdend gem. § 3 Abs. 2 AwSV sind u.a.:
    - Wirtschaftsdünger, Gülle, Festmist, Jauche, tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft,
    - Silagesickersaft, Silage oder Siliergut, bei denen Silagesickersaft anfallen kann,
    - Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sowie die bei der Vergärung anfallenden Gärreste,
    - aufschwimmende flüssige Stoffe (veröffentlicht vom UBA im Bundesanzeiger) und
    - feste Gemische.

Feste Gemische gelten davon abweichend als nicht wassergefährdend (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 10 Abs. 1 AwSV), wenn:
    - sie vom UBA als nicht wassergefährdend veröffentlicht sind,
    - eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist oder
    - sie vom Betreiber als nicht wassergefährdend eingestuft werden,
      - weil sie nach Anlage 1 der AwSV als nicht wassergefährdend eingestuft werden können,
      - weil sie nach anderen Rechtvorschriften offen eingebaut werden dürfen oder
      - weil sie der Einbauklasse Z0 oder Z1.1 der LAGA M20 entsprechen.

Feste Gemische können vom Betreiber nach Anlage 1 der AwSV auch als wassergefährdend in eine WGK eingestuft werden (§ 10 Abs. 2 AwSV).

Ein Fließschema als Einstufungshilfe für Gemische liegt beim UBA vor.

Stoffe und Gemische, deren Einstufung (noch) nicht geregelt ist, muss der Betreiber vorsorglich als stark wassergefährdend mit WGK 3 betrachten oder selbst einstufen (§ 3 Abs. 4 AwSV, § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AwSV). Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die während der Durchführung einer Beförderung in Behältern oder Verpackungen oder im intermodalen Verkehr umgeschlagen werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 und § 8 Abs. 2 Nr. 5 AwSV i.V.m. der Begründung zur AwSV).

Die Dokumentation der Selbsteinstufung eines Gemisches muss auf Verlangen der wasserrechtlichen Genehmigungsbehörde vorgelegt werden (§ 8 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 AwSV). Die Selbsteinstufung von Stoffen durch den Betreiber hat dieser dem UBA mitzuteilen (§ 4 Abs. 3 AwSV).

Beispiele für vom UBA veröffentlichte Einstufungen:

nwg:WGK 1:WGK 2:WGK 3:

In Kapitel 3 der AwSV werden technische und organisatorische Anforderungen an die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen formuliert.
Ausgenommen von den Anforderungen sind Anlagen zum Lagern von (genauer Wortlaut s. § 13 Abs. 2 AwSV):
    - Haushaltsabfällen,
    - Bioabfällen im Rahmen der Eigenkompostierung,
    - festen Gemischen, die auf Baustellen durch die Bautätigkeit entstehen und
    - festen gewerblichen Abfällen, wenn
      - das Volumen des Lagerbehälters kleiner gleich 1,25 m3,
      - der Behälter dicht ist,
      - bei Betriebsstörungen wassergefährdende Stoffe nicht in ein Gewässer gelangen können und
      - für Betriebsstörungen ein Bindemittel vorgehalten wird.

Neben den allgemeinen Anforderungen an Anlagen in Kapitel 3, Abschnitt 2 AwSV (wie dichte Behälter und Rückhalteeinrichtung) gibt es besondere Anforderungen in Kapitel 3, Abschnitt 3 AwSV an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen, u.a. für
    - Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe,
    - Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe,
    - Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs,
    - Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen,
    - Fass- und Gebindelager und
    - Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft.
Nach § 25 haben die besonderen Anforderungen Vorrang vor den allgemeinen Anforderungen des § 18 Abs. 1 bis 3 AwSV.

Über die Einstufung der gehandhabten Stoffe und Gemische in WGKs sowie deren Tonnage bzw. Volumen ergeben sich die Gefährdungsstufen A bis D (§ 39 Abs. 1 AwSV). Damit verbunden sind bestimmte Anforderungen an die Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen, z.B. Anzeigepflicht, Eignungsfeststellung, Fachbetriebspflicht, Prüfpflichten (s. Kapitel 3, Abschnitt 4 AwSV). Zusätzlich gibt es noch Anforderungen an Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten (s. Kapitel 3, Abschnitt 5 AwSV).

Anlagen zum Umgang mit allgemein wassergefährdenden Stoffen werden keiner Gefährdungsstufe zugeordnet (§ 39 Abs. 11 AwSV), trotzdem können für sie Anforderungen gelten, so z.B. für Gärsubstrate und Gärreste in § 19 Abs. 5 AwSV oder für Jauche, Gülle und Silagesickersäfte in Anlage 7 der AwSV.

Die Prüfzeitpunkte und -intervalle der einzelnen Anlagentypen sind den Anlagen 5 und 6 der AwSV zu entnehmen.

Mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigtes Niederschlagswasser ist ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen oder als Abfall zu entsorgen (§ 19 Abs. 1 AwSV).