IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1201 Bearbeitungsschlämme, Stand 19.08.2016

Sammlung und Entsorgung

 

 

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung

Die Vermeidungspotentiale sind aufgrund der aufwendigen und i.d.R. teuren Bearbeitungsverfahren meist weitgehend ausgeschöpft. Der hohe Wert der zu bearbeitenden Materialen setzt grundsätzlich eine ressourcenschonende Verarbeitung und dadurch einen möglichst geringen Abfallanfall voraus. Eine stetige Prozessoptimierung erfolgt aus wirtschaftlichen Gründen, was zusätzlich den Abfallanfall minimiert.

Dennoch können Maßnahmen wie der Einsatz verbesserter Filtrationstechniken, die Entölung und Entwässerung der anfallenden Schlämme sowie eine stärkere Berücksichtigung der Verwertungsmöglichkeiten (schon im Produktionsprozess) genannt werden.

Zusätzlich sind folgende Maßnahmen relevant:
  • alternative Formgebungsverfahren (Umstellung des Bearbeitungsprozesses, z. B. Pulvermetallurgie, Feindruckguss),
  • Reduzierung des Schleifaufwands (z. B. Einsatz möglichst endabmessungsnaher Werkstücke),
  • Trockenbearbeitung bzw. Minimalmengenschmierung (Verzicht auf Einsatz von Kühlschmierstoffen (KSS) führt zu trockenen Spänen/Stäuben),
  • Einsatz hilfsmittelfreier Filtersysteme (Reduzierung anfallender Schleifschlammmengen, z. B. durch Umlaufbandfilter, Trommel- oder Spaltfilter) und
  • innerbetriebliche KSS-Abtrennung (z. B. Abpressen oder Zentrifugieren).
Sammlung und Bereitstellung

Bearbeitungsschlämme aus der Nassbearbeitung sind mit verschmutzten KSS-Ölen und Emulsionen behaftet, die in der Regel als wassergefährdende Stoffe gemäß Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) eingestuft sind. Selbst wenn das Neuprodukt in der WGK 1 eingestuft ist, so reichern sich durch den Bearbeitungsprozess zusätzlich gewässergefährdende Substanzen im KSS an (z. B. andere Öle, gelöste Metalle, Crackprodukte usw.). Beim Umgang und bei der Lagerung sind zum Schutz von Boden und Gewässern die Anforderungen der AwSV zu beachten. Allgemein gilt:
  • sortenreine Trennung der Abfallarten entsprechend Abfallschlüssel und vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungswege,
  • Verwendung von flüssigkeitsdichten Metallbehältern (zur Sammlung am Arbeitsplatz und zur Bereitstellung), die täglich in größere Metallcontainer zur Bereitstellung umgeleert werden müssen,
  • Kennzeichnung der Sammel- und Bereitstellungsbehälter mit dem Stoffnamen, dem Abfallschlüssel und den Gefahrensymbolen,
  • Auffangwannen und flüssigkeitsdichter Boden im Lagerraum und
  • Unbefugte dürfen keinen Zutritt haben.

Zur beachten sind weitere Abfälle, z. B. Stäube aus der Trockenbearbeitung oder Strahleinrichtungen. Detaillierte Informationen zu AS 120102, 120116* und 120117 sind im Steckbrief_1201 Strahlmittelabfälle nachzulesen.

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Vorbereitung zur Wiederverwendung

Die Bearbeitungsschlämme sowie ölhaltigen Metallschlämme sind je nach Möglichkeit so aufbereitet, dass Einsatzstoffe wiederverwendet werden können (z. B. über die Entölung bzw. Entwässerung der Schlämme).

Die verschiedenen verfahrenstechnischen Möglichkeiten wurden bereits unter dem Aspekt der Abfallvermeidung aufgeführt. Der anfallende Schlamm wird als Abfall verwertet oder beseitigt.

Verwertung

Bearbeitungsschlämme aus der metallbearbeitenden Industrie können, je nach Öl- oder Metallgehalt, verwertet werden.
Die Metallphase aus Schleifschlämmen kann in der Regel erst nach einer Vorbehandlung (Konditionierung und Entölung bzw. teilweiser Entölung) in Anlagen der Eisen- und Stahlherstellung sowie der Sekundärmetallurgie metallurgisch verwertet werden. Gleitschleifschlämme weisen einen sehr hohen Anteil an Schleifkörperabrieb und einen geringen Metallanteil auf, deren wirtschaftliche Rückgewinnung nur bei Edelmetallen und einigen Schwermetallen (z. B. Molybdän) in Frage kommt. Metallarme Gleitschleifschlämme können in der Baustoffindustrie verwertet werden. Störend sind dabei organische Anteile, Schwermetalle sowie ein zu hoher Feuchtegehalt.

Der Ölgehalt spielt eine wesentliche Rolle für die Verwertbarkeit von Bearbeitungsschlämmen. Grundsätzlich können abgetrennte KSS-Öle rückgeführt werden, die Öle müssen allerdings in wiedereinsetzbarer Qualität vorliegen. In jedem Fall kann die abgetrennte Ölphase stofflich (z. B. Zweitölraffinerie, KSS-Hersteller) oder energetisch verwertet werden.

Beseitigung

Bearbeitungsschlämme, welche nicht verwertet werden können, werden deponiert oder über eine Sonderabfallverbrennungsanlage (SAV) beseitigt.
Bei Bearbeitungsschlämmen aus der Nassbearbeitung liegen die Eluatwerte für Schwermetalle in der Regel unterhalb der in der Deponieverordnung (DepV) für Deponien der KlasseII (DK II) genannten Zuordnungswerte (DepV Anhang 3, Tabelle 2). Die Gehalte an Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) liegen meist oberhalb des Zuordnungswerts für Deponien der Klasse 0 (DK 0). In der DepV ist nur für Deponien der Klasse 0 ein Zuordnungswert für MKW vorgesehen. Für die weiteren Deponieklassen (DK I - DK IV) gibt es teilweise bundeslandspezifische Anforderungen. Dabei werden zum Beispiel die Zuordnungswerte für extrahierbare lipophile Stoffe beschrieben.

Bei entsprechend hohen organischen Anteilen kommt für Bearbeitungsschlämme mit AS 120114* und 120118* nur die SAV in Betracht.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
120114* Bearbeitungsschlämme
nach CPB (z. B. Entölung, Entwässerung) stoffliche Verwertung metallischer oder mineralischer Bestandteile, thermische Verwertung SAV, ggf. Ablagerung DK I - DK IV (Ablagerungskriterien beachten, je nach Ölgehalt)
120115 Bearbeitungsschlämme
stoffliche Verwertung metallischer oder mineralischer Bestandteile DK 0 (Ablagerungskriterien beachten), ggf. SAD
120118* ölhaltige Metallschlämme
energetische Verwertung der nach CPB-Vorbehandlung (z. B. Zentrifugieren oder Abpressen) erhaltenen Ölphase, stoffliche Verwertung der metallischen Bestandteile SAV, ggf. Ablagerung DK I - DK IV ( (Ablagerungskriterien beachten, je nach Ölgehalt)

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Bei der spanenden und schleifenden Metallbearbeitung steht aus wirtschaftlicher und ökologischer Sicht die Verminderung und Vermeidung im Vordergrund, u. a. die Substitution von Einwegfiltermitteln durch regenerierbare Filtersysteme, das Entölen und Entwässern durch innerbetriebliche Vorbehandlung.

Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, getroffen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen siehe Quellenverzeichnis).

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Glossar
  SAVVerbrennungsanlage für gefährliche Abfälle (Sonderabfallverbrennungsanlage)
  DK 0Deponie der Klasse 0, oberirdische Deponie für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse 0 einhalten
  DK IDeponie der Klasse I, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse I einhalten
  DK IIDeponie der Klasse II, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse II einhalten
  DK IIIDeponie der Klasse III, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse III einhalten
  DK IVDeponie der Klasse IV, Untertagedeponie für (gefährliche) Abfälle
  WGKWassergefährdungsklasse; Potential von Stoffen und Gemischen, die Eigenschaft von Wasser nachteilig zu ändern; gemäß AwSV: nicht wassergefährdend (nwg), allgemein wassergefährdend (awg), WGK 1 = schwach wassergefährdend, WGK 2 = deutlich wassergefährdend, WGK 3 = stark wassergefährdend
  CPBchemisch-physikalische Behandlungsanlage

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  NI - Niedersachsen
  NW - Nordrhein-Westfalen