IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1911 Abfälle aus der Altölaufbereitung, Stand 09.05.2012

Sammlung und Entsorgung

 

 

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung

Wesentliche Anteile der Abfälle aus der Altölaufbereitung resultieren aus den in den Altölen enthaltenen Fremd- und Schadstoffen. Einen gewissen Einfluss auf möglichst "saubere" Altölqualitäten haben die Altölsammler. Diese können ihre Kunden, die Abfallerzeuger, zumindest darauf hinweisen, die Altöle möglichst nicht zusätzlich zu verunreinigen bzw. keine unsachgemäßen Abfälle dem Altöl zuzugeben (z. B. Emulsionen, Ölbindemittel usw.).

Der zweite die Abfallmengen bestimmende Faktor ist das Aufarbeitungsverfahren selbst. So sind in dem, in der Vergangenheit noch üblichen Behandlungsverfahren mittels Schwefelsäure/Bleicherde große Mengen an schwierig zu entsorgenden Abfällen angefallen (191102* Säureteere und 191101* verbrauchte Bleicherde). Die heute in Deutschland überwiegend eingesetzten modernen Verfahren (z. B. Vakuumverdampfung, Solventextraktion, Hydrierung) weisen neben einer deutlich verbesserten Produktausbeute auch eine erheblich geringere Abfallrelevanz auf.

Sammlung und Bereitstellung

Bei den Zweitölraffinerien handelt es sich um Entsorgungsbetriebe, die im richtigen Umgang mit gefährlichen Abfällen geschult sind. Die einzelnen Abfälle sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen.

Die aus der Altölaufbereitung resultierenden Abfälle enthalten Anteile/Reste von Mineralölen oder organische Schadstoffe, so dass die Abfälle generell als wassergefährdend eingestuft sind. Sie stellen damit ein Gefährdungspotenzial für Boden und Gewässer dar, so dass bei Umgang und Bereitstellung folgende Maßnahmen zu beachten sind:
  • Zur Erfassung an den Entstehungsorten und zur Bereitstellung sind flüssigkeitsdichte und transportgeeignete Behälter zu verwenden, z. B. ASF-Behälter oder ASP-Behälter.
  • Die Sammel- und Bereitstellungsbehälter sind mit Stoffbezeichnung, Abfallschlüssel und, sofern erforderlich, mit Gefahrensymbolen zu kennzeichnen.
  • Lagerräume und Lagerbereiche müssen mit Auffangwannen und flüssigkeitsdichten, mineralölbeständigen Bodenbeschichtungen ausgerüstet sein.
  • Unbefugte dürfen keinen Zutritt haben.

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Verwertung

191101* gebrauchte Filtertone

Verunreinigte Bleicherde (gebrauchte Filtertone) kann bei ausreichend hohem Brennwert in der Zementindustrie verwertet werden. Neben der energetischen Nutzung der organischen Bestandteile können dabei auch die anorganischen Anteile im Prozess der Zementherstellung genutzt werden.

191102* Säureteere

Die noch in den Säureteeren enthaltene Schwefelsäure kann zur Wiederaufbereitung in der Schwefelsäureherstellung eingesetzt werden. Eine weitere Verwertungsmöglichkeit besteht als Reduktionsmittel bei der Erzverhüttung und in der Stahlindustrie.

191103* wässrige flüssige Abfälle

Die Abtrennung der Wasserphase in einer zur Einleitung in die Kanalisation zulässigen Qualität muss in einer Chemisch-physikalische Behandlung (CPB) erfolgen. Der bei den Fällungs-, Flockungs- und Filtrationsprozessen entstehende Filterschlamm wird als 191105*/06 eingestuft und entsprechend verwertet.

191104* Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

Für Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen sind keine Verwertungsmöglichkeiten bekannt.

191105*/06 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

Der bei der Abwasserbehandlung über Fällungs-, Flockungs- und Filtrationsprozesse anfallende Filterschlamm ist in der Regel organisch stark belastet. Bei ausreichend hohem Heizwert ist eine energetische Verwertung z. B. bei der Zement- und Kalkherstellung möglich.

191107* Abfälle aus der Abgasreinigung

Wenn es sich um verbrauchte Aktivkohle handelt kann diese regeneriert, d. h. desorbiert und wiederverwendet werden. Für nicht regenerierbare Aktivkohle besteht die Möglichkeit der energetischen Verwertung.

Beseitigung

191101* gebrauchte Filtertone

Sofern eine Verwertung nicht möglich ist, muss die Beseitigung durch Verbrennung, in der Regel in einer Sonderabfallverbrennungsanlage (SAV) erfolgen.

191102* Säureteere

Sofern eine Verwertung nicht möglich ist, muss die Beseitigung durch Verbrennung, in der Regel in einer Sonderabfallverbrennungsanlage (SAV) erfolgen.

191103* wässrige flüssige Abfälle

Zur Entgiftung, Neutralisation und Entfernung der Mineralölkohlenwasserstoffe müssen diese in einer Chemisch-physikalischen Behandlung (CPB) behandelt werden. Bei Einhaltung der Einleitgrenzwerte kann die abgetrennte Wasserphase in die Kanalisation eingeleitet werden.

191104* Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

Über die Zusammensetzung dieser Abfallart liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Derart deklarierte Abfälle müssen im Zweifel analysiert und dem Entsorgungsweg der Sonderabfallverbrennung (SAV) zugewiesen werden.

191105*/06 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

Eine Ablagerung auf obertägigen Deponien kommt aufgrund des hohen organischen Anteils nicht in Betracht, so dass die Regelentsorgung über die Abfallverbrennung (HMV, SAV) erfolgt. Ausnahmen sind jedoch bei geringen organischen Gehalten möglich (191106), bei denen dann eine Ablagerung auf Deponien der Klasse III in Frage kommt.

191107* Abfälle aus der Abgasreinigung

Ist bei verbrauchter Aktivkohle keine Regenerierung oder Verwertung möglich, so muss diese über eine Sonderabfallverbrennungsanlage (SAV) entsorgt werden. Andere trockene Rückstände aus der Abgasreinigung weisen i.d.R. hohe Anteile an wasserlöslichen Schadstoffen auf und müssen daher in einer untertägigen Deponie (DK IV) abgelagert werden.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
19 11 01* gebrauchte Filtertone
Energetische oder stoffliche Verwertung in der Zementindustrie Verbrennung SAV
19 11 02* Säureteere
Stoffliche Verwertung Verbrennung SAV
19 11 03* wässrige flüssige Abfälle
Chemisch-physikalische Behandlung CPB Energetische Verwertung der Behandlungsschlämme Chemisch-physikalische Behandlung CPB
19 11 04* Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen
Keine Verwertungsmöglichkeit bekannt Verbrennung SAV
19 11 05*/06 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
Energetische Verwertung in der Zementindustrie Verbrennung HMV, SAV Ablagerung DK III, DK IV
19 11 07* Abfälle aus der Abgasreinigung
Aktivkohle: 1) Regenerierung, 2) energetische Verwertung Aktivkohle: Verbrennung SAV Andere: Ablagerung DK IV

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Glossar
  ASF-BehälterAbfall-Sammelbehälter für Flüssigkeiten, auch zum Transport geeignet
  ASP-BehälterAbfall-Sammelbehälter für feste und pastöse Stoffe, auch zum Transport geeignet
  CPBchemisch-physikalische Behandlungsanlage
  DK IIIDeponie der Klasse III, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse III einhalten
  DK IVDeponie der Klasse IV, Untertagedeponie für (gefährliche) Abfälle
  SAVVerbrennungsanlage für gefährliche Abfälle (Sonderabfallverbrennungsanlage)
  HMVHausmüllverbrennungsanlage

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  NI - Niedersachsen