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Hinweise zur Abfallverbringung (grenzüberschreitender Abfalltransport)


Der internationale Transport von Abfällen unterfällt den Regelungen der VVA (EG-Verordnung Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen).
Entscheidend für die Prüfung der korrekten Verbringung bzw. der erforderlichen Voraussetzungen ist die Feststellung der folgenden Sachverhalte:

    - Abfalleinstufung nach AVV (gefährlich, nicht gefährlich) und VVA (grün, gelb oder nicht gelistet),
    - Import in die EU, Export aus der EU, Durchfuhr EU oder Transport zwischen EU-Staaten (und ggf. Drittstaaten),
    - Abfall zur Verwertung oder zur Beseitigung sowie
    - Staaten, die an der Verbringung beteiligt sind wie EU, OECD, EFTA, Basel-Staat bzw. andere Drittstaaten.


Vereinfachte Darstellung der Zulässigkeit grenzüberschreitender Abfallverbringungen (Quelle):

Zwischen EU-Staaten
Import in die EU
Durchfuhr durch EU
Export aus EU
Abfälle zur Beseitigung
Zustimmung erforderlich
Zustimmung erforderlich Zustimmung erforderlich verboten1
Abfälle der „Grünen
Liste”, die keine gefährlichen Bestandteile enthalten,
zur Verwertung
Informationspflicht
Informationspflicht Informationspflicht Informationspflicht
oder
Sonderregelung2
alle anderen Abfälle Zustimmung erforderlich Zustimmung erforderlich Zustimmung erforderlich verboten3
1 Die Ausfuhr in EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz) ist mit Zustimmung erlaubt.
2 Für Abfälle des Anhang IIIB der VVA ist eine Notifizierung erforderlich. Für den Export von Abfällen der „Grünen Liste” zur Verwertung in einen Staat,
für den der OECD-Beschluss nicht gilt, ist in der sog. Staatenliste zusammengefasst, ob und wenn ja, unter welchem Verfahren, die Abfälle dort importiert werden dürfen.
3 Der Export gefährlicher Abfälle zur Verwertung in Staaten, für die der OECD Beschluss nicht gilt, ist verboten.


In der Konsolidierten Liste des Umweltbundesamtes sind die Abfälle der Grünen und der Gelben Liste aufgeführt.

Die Abfallverbringungen, die nur der Informationspflicht unterliegen (im Wesentlichen Abfälle der grünen Liste, wenn sie zur Verwertung vorgesehen sind), können unter Mitführung eines ausgefüllten Formulars nach Anhang VII der VVA durchgeführt werden. Informationen über Einzelheiten hierzu sind z. B. beim Umweltbundesamt zu finden.

Alle anderen Abfallverbringungen, so sie nicht generell verboten sind, müssen vorab ein Notifizierungsverfahren durchlaufen, in welchem Versandstaat, Empfangsstaat und evtl. Transitstaaten zustimmen müssen und Auflagen festlegen können. Notifizierungen sind bei der zuständigen Behörde des Versandstaates zu beantragen.

Zu einzelnen Abfällen werden in den Anlaufstellen-Leitlinien weitergehende Hinweise zur Verbringung gegeben.
Es lassen sich dort bspw. die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 1 zu Elektroaltgeräten, Nr. 9 zu Altfahrzeugen oder Nr. 12 zur Verbringung von Kunststoffabfällen einsehen.
Die Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht für die Beförderung von Abfällen sowie die Kennzeichnungspflicht der Transporte (A-Schilder) gelten in Deutschland auch für internationale Abfallverbringungen und auch für ausländische Transportunternehmen.