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Beurteilung der Abfallgefährlichkeit anhand hinterlegter Grenzwertlisten



Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnisverordnung mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft (Hazardous Property – HP) nach Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) besitzen. Bei einigen Abfallarten, den sogenannten Spiegeleinträgen, sind sowohl gefährliche (*) als auch nicht gefährliche Abfallschlüssel vorhanden. Bei diesen Spiegeleinträgen hängt die Einstufung als gefährlicher Abfall vom Gehalt gefährlicher Stoffe bzw. von entsprechenden physikalischen Gefahren des Abfalls ab.

Die Kriterien und Maßstäbe zur Abfalleinstufung basieren dabei auf dem Chemikalienrecht, der europäischen CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008), die seit dem 01.06.2015 die Stoffrichtlinie (RL 67/548/EWG) und Zubereitungsrichtlinie (RL 1999/45/EG) vollständig abgelöst hat. Neben den auf dem Chemikalienrecht ruhenden Kriterien werden durch den Bezug auf die POP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 850/2004) auch abfallrechtliche Kriterien zur Beurteilung der Abfallgefährlichkeit eingeführt.

Die europäischen Vorgaben zur Beurteilung der Abfallgefährlichkeit werden durch eine Neufassung der Abfallverzeichnisverordnung in deutsches Recht umgesetzt.

Der Hazard-Check soll bei der Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten mit Spiegeleintrag helfen, wenn keine detaillierten Informationen zur Abfallzusammensetzung vorliegen und daher eine chemikalienrechtliche Beurteilung der Abfälle kaum möglich ist. Folgende Informationen werden bereitgestellt:
Zur Bewertung eines Abfalls, kann die in ABANDA vorliegende Abfallanalytik mit einer (sinnvoll) auswählbaren Grenzwertliste abgeglichen werden, um einen Hinweis auf die Abfallgefährlichkeit zu erhalten. Zur Hintergrundrecherche stehen die Tabellen 3.1 und 3.2 aus Anhang VI der CLP-Verordnung zur Verfügung.

Für die Abfallbewertung mit Hilfe des Hazard-Checks wird keine Haftung übernommen.