Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Sämtliche hier getroffene Aussagen beziehen sich nur auf den Normalbetrieb und nicht auf den Störfall (Brände z. B. von Reifen, Blitzeinschlag usw.).
Schwermetalle
Relevant ist nur Quecksilber, das außerhalb der EU bis ca. 1995 in Kipp- und Mikroschaltern verwendet wurde, z. B. Innenraumbeleuchtung und Airbags, und gegenwärtig in Leuchtmitteln, wie Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen, z. B. Xenon-Lampen), vorkommt. Letztere können ggf. auch dem AS 200121* zugeordnet werden und sind als gewässergefährdend einzustufen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Quecksilberabfälle der Verordnung (EU) 2017/852 (Quecksilberverordnung) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102 /2008 unterliegen. Einige Anbieter liefern seit etwa 2010 auch schon quecksilberfreie Lampen. Es ist aber nicht bekannt, wie viele der ca. 1/3 mit Xenon-Lampen ausgestatteten Pkw kein Quecksilber enthalten.
Bei den anderen Abfällen der Gruppe 1601 sind Gefährdungen aufgrund von Schwermetallen in der Regel nicht gegeben.
Organische Schadstoffe
Mineralöl ist in Ölfiltern (AS 160107*) enthalten, angereichert mit Zersetzungsprodukten, Metallabrieb und Schmutzpartikeln. Gebrauchte Ölfilter sind als gewässergefährdend einzustufen.
Mineralöl kann zudem als Inhaltsstoff oder Verschmutzung bei Ausbauteilen eine Rolle spielen, z. B. Motoren, Getriebe, Achsen etc. Diese Abfälle sind - sofern sie ordnungsgemäß entleert wurden - in der Regel nicht als gefährliche Abfälle einzustufen, erfordern jedoch bestimmte Vorkehrungen bei der Lagerung und dem Transport, um eine Verschmutzung des Untergrunds zu vermeiden.
Bremsflüssigkeiten (AS 160113*) bestehen überwiegend aus Polyglycolen mit gebrauchsverbessernden Additiven. Die für Bremsflüssigkeiten verwendeten Stoffe sind als gewässergefährdend und zum Teil als reizend oder gesundheitsschädlich eingestuft. Für die Gefahrenbeurteilung sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt maßgebend. Bremsflüssigkeiten aus Altfahrzeugen müssen einer Sonderbehandlung zugeführt werden.
Frostschutzmittel (160114*/15) werden als Konzentrat vermarktet, dessen Grundstoff (Glykole) als gesundheitsschädlich einzustufen ist. Dies trifft auch auf die gebräuchlichen Mischungen mit Wasser zu, die Konzentrationen von ≥ 25 % aufweisen. Für die Gefahrenbeurteilung sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt maßgebend.
Halogenierte Kohlenwasserstoffe treten bei Altfahrzeugteilen nicht auf. Eine Ausnahme bilden die bis ca. 1986 in Kondensatoren verwendeten Polychlorierten Biphenyle PCB. Diese können vor allem noch in Originalbauteilen von Oldtimern vorkommen (AS 160109* Bestandteile, die PCB enthalten).
Dem Abfallschlüssel 160199 Abfälle a.n.g. wird die harnstoffhaltige Adblue-Flüssigkeit zugeordnet. Diese ist biologisch unbedenklich und kann von Mikroben verwertet und damitabgebaut werden. Es ist in der Wassergefährdungsklasse (WKG) 1 eingeordnet.
Mineralische Schadstoffe
Bremsbeläge (AS 160111*/12) enthielten bis 1992 Asbestfasern mit einem Anteil von bis zu 40 % und sind als krebserzeugend einzustufen. Eine Gefährdung ist bei den nach 1992 hergestellten Bremsbelägen nicht mehr gegeben. Scheibenfrostschutzmittel können mikroskalische glasaktive Substanzen (Nanopartikel) enthalten, die geringfügige Oberflächenbeschädigungen der Windschutzscheibe auffüllen.
Explosivstoffe
Explosivstoffe sind in Airbags und Gurtstraffern enthalten, die unter die Abfallart Explosive Bestandteile (160110*) fallen. Bis 1995 wurde Natriumazid (NaN3) mit Kaliumnitrat (KNO3) verwendet. Neben der möglichen Gefährdung durch die explosive Wirkung sind diese Treibstoffe als akut toxisch, oxidierend und gewässergefährdend eingestuft. Seit Anfang der neunziger Jahre wird versucht, das toxische Natriumazid als Treibstoff durch umweltfreundlichere azidfreie Sprengstoffe zu ersetzen. Dafür bieten sich drei Alternativen an, von denen geringere Mengen als von Natriumazid gebraucht werden:
Ruß ist in den unter sonstige Baustoffen (160121*/22) fallenden Rußpartikelfiltern enthalten. Ruß aus unvollständiger Verbrennung ist als krebserzeugend eingestuft. Aus Vorsorgegründen gelten gebrauchte Rußfilter aus Dieselfahrzeugen daher als gefährlicher Abfall. Für die Einstufung besteht derzeit, analog zu den Katalysatoren für Otto-Motoren, noch keine allgemeingültige Regelung.
Faserverstärkte Kunststoffe (GFK, CFK oder NFK – z. B. Innenverkleidungen, vollkommen entleerte Gastanks) fallen unter den Abfallschlüssel 160122 Bauteile a.n.g. und weisen im eingebauten Zustand keine Gefährdungen auf. Bei der Demontage können durch Teilebeschädigungen, Materialbrüche oder bei der mechanischen Bearbeitung alveolengängige Feinstäube < 1µm mit carbonfasrigen (CFK) oder glasfasrigen (GFK) bzw. naturfasrigen Bestandteilen (NFK) und evtl. klebrige Stäube (aus den Kunststoffmonomeren) entstehen, die zu Reizungen der Atemwege oder der Haut führen.
Schwermetalle
Relevant ist nur Quecksilber, das außerhalb der EU bis ca. 1995 in Kipp- und Mikroschaltern verwendet wurde, z. B. Innenraumbeleuchtung und Airbags, und gegenwärtig in Leuchtmitteln, wie Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen, z. B. Xenon-Lampen), vorkommt. Letztere können ggf. auch dem AS 200121* zugeordnet werden und sind als gewässergefährdend einzustufen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Quecksilberabfälle der Verordnung (EU) 2017/852 (Quecksilberverordnung) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102 /2008 unterliegen. Einige Anbieter liefern seit etwa 2010 auch schon quecksilberfreie Lampen. Es ist aber nicht bekannt, wie viele der ca. 1/3 mit Xenon-Lampen ausgestatteten Pkw kein Quecksilber enthalten.
Bei den anderen Abfällen der Gruppe 1601 sind Gefährdungen aufgrund von Schwermetallen in der Regel nicht gegeben.
Organische Schadstoffe
Mineralöl ist in Ölfiltern (AS 160107*) enthalten, angereichert mit Zersetzungsprodukten, Metallabrieb und Schmutzpartikeln. Gebrauchte Ölfilter sind als gewässergefährdend einzustufen.
Mineralöl kann zudem als Inhaltsstoff oder Verschmutzung bei Ausbauteilen eine Rolle spielen, z. B. Motoren, Getriebe, Achsen etc. Diese Abfälle sind - sofern sie ordnungsgemäß entleert wurden - in der Regel nicht als gefährliche Abfälle einzustufen, erfordern jedoch bestimmte Vorkehrungen bei der Lagerung und dem Transport, um eine Verschmutzung des Untergrunds zu vermeiden.
Bremsflüssigkeiten (AS 160113*) bestehen überwiegend aus Polyglycolen mit gebrauchsverbessernden Additiven. Die für Bremsflüssigkeiten verwendeten Stoffe sind als gewässergefährdend und zum Teil als reizend oder gesundheitsschädlich eingestuft. Für die Gefahrenbeurteilung sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt maßgebend. Bremsflüssigkeiten aus Altfahrzeugen müssen einer Sonderbehandlung zugeführt werden.
Frostschutzmittel (160114*/15) werden als Konzentrat vermarktet, dessen Grundstoff (Glykole) als gesundheitsschädlich einzustufen ist. Dies trifft auch auf die gebräuchlichen Mischungen mit Wasser zu, die Konzentrationen von ≥ 25 % aufweisen. Für die Gefahrenbeurteilung sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt maßgebend.
Halogenierte Kohlenwasserstoffe treten bei Altfahrzeugteilen nicht auf. Eine Ausnahme bilden die bis ca. 1986 in Kondensatoren verwendeten Polychlorierten Biphenyle PCB. Diese können vor allem noch in Originalbauteilen von Oldtimern vorkommen (AS 160109* Bestandteile, die PCB enthalten).
Dem Abfallschlüssel 160199 Abfälle a.n.g. wird die harnstoffhaltige Adblue-Flüssigkeit zugeordnet. Diese ist biologisch unbedenklich und kann von Mikroben verwertet und damitabgebaut werden. Es ist in der Wassergefährdungsklasse (WKG) 1 eingeordnet.
Mineralische Schadstoffe
Bremsbeläge (AS 160111*/12) enthielten bis 1992 Asbestfasern mit einem Anteil von bis zu 40 % und sind als krebserzeugend einzustufen. Eine Gefährdung ist bei den nach 1992 hergestellten Bremsbelägen nicht mehr gegeben. Scheibenfrostschutzmittel können mikroskalische glasaktive Substanzen (Nanopartikel) enthalten, die geringfügige Oberflächenbeschädigungen der Windschutzscheibe auffüllen.
Explosivstoffe
Explosivstoffe sind in Airbags und Gurtstraffern enthalten, die unter die Abfallart Explosive Bestandteile (160110*) fallen. Bis 1995 wurde Natriumazid (NaN3) mit Kaliumnitrat (KNO3) verwendet. Neben der möglichen Gefährdung durch die explosive Wirkung sind diese Treibstoffe als akut toxisch, oxidierend und gewässergefährdend eingestuft. Seit Anfang der neunziger Jahre wird versucht, das toxische Natriumazid als Treibstoff durch umweltfreundlichere azidfreie Sprengstoffe zu ersetzen. Dafür bieten sich drei Alternativen an, von denen geringere Mengen als von Natriumazid gebraucht werden:
- stickstoffreiche organische Verbindungen (z. B. 5-Aminotetrazol) in Kombination mit anorganischen Oxidationsmitteln (wie etwa Alkali- oder Erdalkalinitraten),
- Cellulosenitrat in Kombination mit Nitratestern von Polyolen (z. B. Nitroglycerin) oder
- sauerstoffreiche, stickstofffreie organische Verbindungen (z. B. Zitronensäure) in Kombination mit Chloraten oder Perchloraten.
Ruß ist in den unter sonstige Baustoffen (160121*/22) fallenden Rußpartikelfiltern enthalten. Ruß aus unvollständiger Verbrennung ist als krebserzeugend eingestuft. Aus Vorsorgegründen gelten gebrauchte Rußfilter aus Dieselfahrzeugen daher als gefährlicher Abfall. Für die Einstufung besteht derzeit, analog zu den Katalysatoren für Otto-Motoren, noch keine allgemeingültige Regelung.
Faserverstärkte Kunststoffe (GFK, CFK oder NFK – z. B. Innenverkleidungen, vollkommen entleerte Gastanks) fallen unter den Abfallschlüssel 160122 Bauteile a.n.g. und weisen im eingebauten Zustand keine Gefährdungen auf. Bei der Demontage können durch Teilebeschädigungen, Materialbrüche oder bei der mechanischen Bearbeitung alveolengängige Feinstäube < 1µm mit carbonfasrigen (CFK) oder glasfasrigen (GFK) bzw. naturfasrigen Bestandteilen (NFK) und evtl. klebrige Stäube (aus den Kunststoffmonomeren) entstehen, die zu Reizungen der Atemwege oder der Haut führen.
Hinweis
Bei der Vorbehandlung/ Schadstoffentfrachtung, Trockenlegung, und Demontage von Altfahrzeugen sowie bei deren Wartung und Reparatur fallen weitere gefährliche und nicht gefährliche Abfälle an, die nicht der AVV-Gruppe 16 01 zugeordnet sind (siehe Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses im Kapitel: Zuordnung). Unter Herkunft werden einige gefährliche Abfälle genannt. Die gefährlichen Inhaltstoffe können hier nicht im Einzelnen beschrieben werden, hierzu wird u. a. verwiesen beispielsweise auf die entsprechenden Abfallsteckbriefe oder Sicherheitsdatenblätter oder Technische Produktbeschreibungen der Hersteller. Im Folgenden wird ein Sonderfall beschrieben:
160504* Flüssig- und Erdgas
Erdgas oder CNG ("Compressed Natural Gas", Natural gas vehicle [NGV], Gaz naturel pour véhicules [GNV]) hat den Hauptbestandteil Methan und ist gasförmig. Hier liegt auch der Unterschied zu Autogas oder LPG ("Liquified Petroleum Gas" – verdichtetes Gas) begründet, welches aus Propan und Butan besteht und durch Druck verflüssigt wird. Reste müssen wegen ihrer Eigenschaften vor der Trockenlegung restlos entfernt werden (siehe auch Quellenverzeichnis) und fallen unter den Abfallschlüssel 160504* (Steckbrief 1605 und 1501 – Gase), die vollkommen entleerten Flüssiggasbehälter unter 160116, Stahlbehälter unter 160117 (Eisenmetalle) die Erdgasbehälter unter 150110*.
160504* Flüssig- und Erdgas
Erdgas oder CNG ("Compressed Natural Gas", Natural gas vehicle [NGV], Gaz naturel pour véhicules [GNV]) hat den Hauptbestandteil Methan und ist gasförmig. Hier liegt auch der Unterschied zu Autogas oder LPG ("Liquified Petroleum Gas" – verdichtetes Gas) begründet, welches aus Propan und Butan besteht und durch Druck verflüssigt wird. Reste müssen wegen ihrer Eigenschaften vor der Trockenlegung restlos entfernt werden (siehe auch Quellenverzeichnis) und fallen unter den Abfallschlüssel 160504* (Steckbrief 1605 und 1501 – Gase), die vollkommen entleerten Flüssiggasbehälter unter 160116, Stahlbehälter unter 160117 (Eisenmetalle) die Erdgasbehälter unter 150110*.
Gefährliche Eigenschaften
Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
160103 Altreifen | ||
keine Freisetzung schädlicher Stoffe bei normaler Handhabung und Lagerung; potenzielle Brandgefahr mit Freisetzung schädlicher Gase | ||
160104* Altfahrzeuge | ||
Öle, Kraftstoffe, Brems- und Kühlflüssigkeiten, säurehaltige Bleibatterien, Katalysatoren oder Rußfilter | Freisetzung schädlicher Stoffe bei unsachgemäßer Handhabung und Lagerung möglich; Gefahr der Untergrund- und Wasserverunreinigung | |
160106 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch anderen gefährliche Bestandteile enthalten | ||
keine Freisetzung schädlicher Stoffe bei normaler Handhabung und Lagerung | ||
160107* Ölfilter | ||
Mineralöl | ca. 20 - 35 % | für die Abfalleinstufung ist HP14 relevant, als gewässergefährdend (Zuordnung zu einer WGK 1-3) eingestuft |
Abrieb, Schmutz | ca. 10 - 20 % | neben den metallischen und mineralischen Bestandteilen liegt ein hoher Ölanteil vor; gewässergefährdend (WGK1-3) |
160108* quecksilberhaltige Bauteile | ||
Quecksilber in Mikroschaltern | ca. 0,8 Gramm pro Schalter | akut toxisch, reproduktionstoxisch, spezifische Zielorgantoxizität und ökotoxisch (akut und chronisch gewässergefährdend) eingestuft; Verwendung in Kfz nur bis ca. 1995 (herstellerabhängig) |
Quecksilber in Leuchtmitteln | Spuren, ca. 0,5 mg je Lampe | akut toxisch, gesundheitsgefährdend, gewässergefährdend |
160109* Bestandteile, die PCB enthalten | ||
polychlorierte Biphenyle PCB | kann einzelne Organe schädigen gewässergefährdend, WGK 3 | |
160110* explosive Bauteile (z. B. aus Airbags) | ||
Natriumazid (NaN3), Kaliumnitrat | Natriumazid ist als explosiv, akut toxisch und gewässergefährdend sowie ökotoxisch eingestuft; Kaliumnitrat wirkt oxidierend (ausgelöste Airbags stellen keine Gefahr dar; bei Lagerung und Transport ist das Sprengstoffgesetz (SprenG) zu beachten). | |
5-Aminotetrazol und Kaliumnitrat | 5-Aminotetrazol ist explosiv, gesundheitsschädlich, reizend; Kaliumnitrat wirkt oxidierend (ausgelöste Airbags stellen keine Gefahr dar; bei Lagerung und Transport ist das SprenG zu beachten) | |
Nitroglycerin (oder andere Nitratester von Polyole) und Cellulosenitrat | Nitroglycerin ist explosiv, sehr giftig und wassergefährdend, Cellulosenitrat ist explosionsgefährlich (ausgelöste Airbags stellen keine Gefahr dar; bei Lagerung und Transport ist das SprenG zu beachten) | |
Chlorate/Perchlorate und Zitronensäure | Chlorate/Perchlorate sind explosiv, oxidierend, gesundheitsschädlich und teilweise gewässergefährdend (ausgelöste Airbags stellen keine Gefahr dar; bei Lagerung und Transport ist das SprenG zu beachten) | |
160111* asbesthaltige Bremsbeläge | ||
Asbest | ca. 10 - 15 % | gesundheitsgefährdend und krebserzeugend; Asbest wurde nur bis 1992 angewandt |
160112 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 160111 fallen | ||
Flammschutzmittel | Spuren | Antimontrioxid (beim Bremsvorgang entstanden) stuft die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) als möglicherweise krebserzeugende Substanz ein |
160113* Bremsflüssigkeiten | ||
Polyglycole | gewässergefährdend WGK 1, reizend, gesundheitsgefährdend | |
160114* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten; 160115 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 160114 fallen | ||
organische Stoffe wie Glykol, Glyzerin | ca. 30 -70 % | die häufig verwendeten Glykole sind als reizend oder gesundheitsgefährdend und gewässergefährdend (WGK1) eingestuft; Glyzerin ist schwach gewässergefährdend (WGK 1) |
160116 Flüssiggasbehälter | ||
Restgase, in der Regel Liquid Petrol Gas (LPG), ein Gemisch aus Butan und Propan | Butan und Propan sind leicht entzündbar (Kategorie 1) | |
160117 Eisenmetalle; 160118 Nichteisenmetalle; 160119 Kunststoffe; 160120 Glas | ||
keine Freisetzung schädlicher Stoffe bei normaler Handhabung und Lagerung | ||
160121* gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 160107 bis 160111, 160113 und 160114 fallen | ||
Rußfilter | ||
Ruß | aus unvollständiger Verbrennung, es liegen Anhaltspunkte einer krebserregenden Wirkung z. B. durch PAK vor | |
160122 Bauteile a.n.g. | ||
glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK), carbonfaserverstärkte Kunststoffe (CFK) oder naturfaserverstärkte Kunststoffe (NFK) | ||
fasrige Feinstäube | alveolengängige Fraktion (> 1µm) kann Reizungen der Lunge hervorrufen (gesundheitsgefährdend), andere Fasern können die Haut reizen (gesundheitsgefährdend) | |
160199 Abfälle a.n.g. | ||
wässrige Harnstofflösung (Adblue) | wassergefährdend (WGK 1) |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
160103 Altreifen | 13 | Analytik |
160107* Ölfilter | 11 | Analytik |
160111* asbesthaltige Bremsbeläge | 1 | |
160113* Bremsflüssigkeiten | 38 | Analytik |
160114* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten | 109 | Analytik |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Hazard-Check
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Abfallratgeber Bayern: Demontage und Verwertung von Altfahrzeugen, LfU Bayern, 2005
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- BE - Berlin
- BB - Brandenburg
- HB - Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Freien und Hansestadt Hamburg zum Thema Gefährlicher Abfall
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- HE - Hessen
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- NI - Niedersachsen
- Merkblatt zur Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen, Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), Januar 2019
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- ST - Sachsen-Anhalt
- TH - Thüringen