IPA - Home > Abfallsteckbrief - 0601 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren, Stand 09.06.2010

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

 

 

Schadstoffe

Die den Abfallschlüsseln 060101* bis 060106* zuzuordnenden Säuren sind als gefährlicher Abfall eingestuft, unabhängig von ihrer Konzentration und ihren Inhaltsstoffen. Im Umgang mit Abfallsäuren steht die ätzende Wirkung der Flüssigkeit und ihrer Dämpfe im Vordergrund. Sie können - in Abhängigkeit von Konzentration, Einwirkdauer und Temperatur - die Reizung und Zerstörung von Haut/Schleimhaut sowie der Atemwege verursachen. Einige Säuren sind zudem als akut toxisch (z. B. Blausäure, Flusssäure), gewässergefährdend (z. B. Blausäure), entzündbar (z. B. Essigsäure) oder oxidierend (z. B. Salpetersäure) eingestuft. Säuren reagieren zudem heftig und exotherm mit Alkalien und vielen organischen Materialien.

Die herstellungs- oder anwendungsbedingt in der Abfallsäure enthaltenen anorganischen Verunreinigungen, z. B. Metalle und Metallsalze, oder organischen Verunreinigungen, z. B. Fette und Öle, sind in der Regel nicht maßgebend für die gefährlichen Eigenschaften und die Einstufung der Abfallsäure als gefährlicher bzw. nicht gefährlicher Abfall.

 

Hinweis
Nähere Informationen zu den gefährlichen Eigenschaften der Abfallsäuren sind im Einzelfall den entsprechenden Sicherheitsdatenblättern oder dem Gefahrstoffinformationssystem GESTIS zu entnehmen.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
Schwefelsäure und schweflige Säure 060101*
Schwefelsäure In Konzentrationen > 5 % als reizend und > 15 % als ätzend eingestuft; schwach wassergefährdend (WGK 1)
Schweflige Säure Als ätzend und gesundheitsschädlch sowie schwach wassergefährdend (WGK 1) eingestuft
Salzsäure 060102*
Salzsäure In Konzentrationen > 10 % als reizend und > 25 % als ätzend eingestuft; schwach wassergefährdend (WGK 1)
Flusssäure 060103*
Flusssäure als akut toxisch, in Konzentrationen von 0,1 bis 1 % als reizend und > 1 % als ätzend eingestuft; wassergefährdend (WGK 2)
Phosphorsäure und phosphorige Säure 060104*
Phosphorsäure In Konzentrationen von 10 bis 25 % als reizend und > 25 % als ätzend eingestuft; schwach wassergefährdend (WGK 1)
Phosphorige Säure Als ätzend und gesundheitsschädlch sowie schwach wassergefährdend (WGK 1) eingestuft
Salpetersäure und salpetrige Säure 060105*
Salpetersäure In Konzentrationen von 5 bis 70 % als ätzend und > 70 % zusätzlich als oxidierend eingestuft; je nach Konzentration schwach wassergefährdend (WGK 1) bis wassergefährdend (WGK 2)
salpetrige Säure Als ätzend eingestuft und der WGK 1 zugeordnet
andere Säuren 060106*
Im Einzelfall prüfen (Sicherheitsdatenblatt oder GESTIS)

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
060101* Schwefelsäure und schweflige Säure 328   Analytik
060102* Salzsäure 80   Analytik
060103* Flusssäure 9
060104* Phosphorsäure und phosphorige Säure 47   Analytik
060105* Salpetersäure und salpetrige Säure 45   Analytik
060106* andere Säuren 120   Analytik

 

 

Glossar
  exotherm(i. d. R. chemische) Reaktion, bei der Energie in Form von Wärme, Licht o. ä. erzeugt und an die Umgebung abgegeben wird (Gegenteil: endotherme Reaktion)
  AlkalienSubstanzen (Basen), die mit Wasser alkalische (basische) Lösungen bilden (Laugen), d.h. pH > 7
  WGKWassergefährdungsklasse; Potential von Stoffen und Gemischen, die Eigenschaft von Wasser nachteilig zu ändern; gemäß AwSV: nicht wassergefährdend (nwg), allgemein wassergefährdend (awg), WGK 1 = schwach wassergefährdend, WGK 2 = deutlich wassergefährdend, WGK 3 = stark wassergefährdend
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  NW - Nordrhein-Westfalen