IPA - Home > Abfallsteckbrief - 0601 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren, Stand 09.06.2010

Sammlung und Entsorgung

 

 

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Minimierung

Die Möglichkeiten zur Minimierung von Abfallsäuren sind vom jeweiligen Anwendungsfall abhängig. Der Schwerpunkt liegt in der produktionsprozessintegrierten Aufbereitung von Altsäuren und der Schließung der Säurekreisläufe.

In der Chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel-, Farben- und Pharmaherstellung, fallen große Mengen Alt- und Rückstandssäuren an, die durch integrierte Maßnahmen rückgewonnen und wieder direkt in den Produktionsprozess eingespeist werden. So wird beispielsweise bei der Herstellung von Titandioxid mittels Sulfatverfahren die anfallende Dünnsäure in einem mehrstufigen Verdampfungs- und Rücklöseprozess aufgearbeitet und direkt wieder eingesetzt. Auch die bei der Isocyanate-Herstellung in großen Mengen anfallende Salzsäure wird direkt verwertet und mittels Elektrolyse in Chlor und Wasser zerlegt. Das gewonnene Chlor wird erneut zur Isocyanate-Herstellung eingesetzt und damit in einem Kreislauf gefahren.

Auch in den sonstigen Anwendungsbereichen können die anfallenden Abfallsäuren vielfach nach Abtrennung der organischen/anorganischen Verunreinigungen wieder im Produktionsprozess eingesetzt werden. Folgende Verfahren zur Teil- oder Totalregeneration sind von besonderer technischer Bedeutung:
  • Diffusionsdialyse, bei der die Säureionen eine Membran durchdringen und dadurch Schwermetalle sowie sonstige Inhaltsstoffe abgetrennt werden,
  • Retardation, bei der ein Anionenaustauscherharz mit der verbrauchten Beize beaufschlagt wird; die freie Säure diffundiert in das Harz während die Metalle das Harzbett weitgehend ungehindert passieren; das Harzbett wird anschließend mit Wasser beaufschlagt und die Säure wieder freigesetzt,
  • Thermische Regeneration (z. B. Pyrohydrolyse), bei der das im Ofen abgespaltene Gas in Wasser rückgelöst wird und zur Säure aufkonzentriert wird,
  • Elektrodialyse, bei der durch eine Kombination von ionenselektiven Membranen in einem elektrischen Feld die Trennung der Säureionen von sonstigen Inhaltsstoffen (Metalle etc.) ermöglicht wird,
  • Nanofiltration, bei der mittels Membranen und hohem Druck die Altsäure in ein säurereiches Permeat und ein säurearmes, die Verunreinigungen enthaltendes Konzentrat getrennt wird,
  • Gefrier- und Fällungskristallisation, bei der zuerst das Wasser aus der Altsäure entfernt wird (Gefrierkristallisation) und aus dem entstehenden Konzentrat anschließend durch Fällungskristallisation die Verunreinigung entfernt wird und als Produkt eine regenerierte Säure entsteht.
Die Wahl des Verfahrens ist wesentlich von der Art und Menge der Säure sowie der Art und dem Grad der Verunreinigung abhängig. Vielfach kommen kombinierte Verfahren zur Anwendung, z. B. Mikrofiltration mit anschließender Verdampfung. Die Anlagen können sowohl dezentral, z. B. betriebsintern integriert in den Produktionsprozess, oder zentral, z. B. externe Säureaufbereitungsanlagen, betrieben werden. Thermische Verfahren sind zumeist Großanlagen mit einem Durchsatz > 500 l/h, während Aufkonzentrierungsanlagen (Diffusion, Retardation) zumeist kleinere Anlagen mit einem Durchsatz < 100 l/h sind.

Sammlung und Bereitstellung

Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen.

Säuren sind wassergefährdend und gelten als Gefahrgut. Sie sind, sofern nicht andere Eigenschaften maßgebend sind, in den Gefahrgutbeförderungs-Vorschriften der Klasse 8 (Ätzende Stoffe) und der Verpackungsgruppe II/III (Stoffe mit mittlerer/geringer Gefahr) zugeordnet. Lagerung, Sammlung und Transport der Abfallsäuren müssen daher in nach Wasserrecht bzw. Gefahrgutrecht zugelassenen und gekennzeichneten Behältnissen erfolgen, z. B. ASK-Behälter.

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Verwertung

060101* Schwefelsäure und schweflige Säure

Für die Aufarbeitung von Schwefelsäure kommen grundsätzlich alle gängigen Verfahren (siehe oben) in Betracht. Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Säure. Ggf. auch Verwendung als Neutralisationsmittel in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen.

Stark metallhaltige Schwefelsäurebeizen können auch metallurgisch aufgearbeitet werden.

060102* Salzsäure

Für die Aufarbeitung von Salzsäure kommen grundsätzlich alle gängigen Verfahren (siehe oben) in Betracht. Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Säure. Ggf. auch Verwendung als Neutralisationsmittel in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen.

Rückstandssäuren aus Produktionsprozessen der Chlorchemie werden in der Regel mittels elektrolytischer Verfahren aufgearbeitet, denen Stufen zur Abtrennung von Verunreinigungen vorgeschaltet sind (z. B. Filtration oder Adsorption). Der entstehende Chlorwasserstoff wird wieder im Produktionsprozess genutzt.

060103* Flusssäure

Für die Aufarbeitung von Flusssäure kommen grundsätzlich alle gängigen Verfahren (siehe oben) in Betracht. Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Säure.

060104* Phosphorsäure und phosphorige Säure

Verunreinigte Phosphorsäuren werden in der Oberflächentechnik häufig im Ionenaustauscherverfahren zurückgewonnen.

060105* Salpetersäure und salpetrige Säure

Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Säure.

060106* Andere Säuren

Säuregemische

Sofern es sich um nicht eindeutige Säuregemische handelt, sind hierfür derzeit keine wertschöpfenden Behandlungsverfahren bekannt. Ggf. Verwendung als Neutralisationsmittel in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen.

Für definierte Säuregemische, z. B. Flusssäure-/ Salpetersäuregemische bei Edelstahlbeizen, können vorgenannte Aufbereitungsverfahren, insbesondere thermische Verfahren (Pyrohydrolyse) und Aufkonzentrierungsverfahren (Retardation, Diffusionsanalyse) angewendet werden.

Verbrauchte organische, nicht-cyanidische Säuren

Je nach Verfahren liegen organische Rückstandssäuren aus der chemischen und pharmazeutischen Produktion in unterschiedlicher Konzentration vor und sind mit organischen und/oder anorganischen Stoffen verunreinigt. In der Regel erfolgt eine Aufarbeitung und direkte Rückführung der Säure in den Produktionsprozess

Beseitigung

060101* Schwefelsäure und schweflige Säure

Ist eine Aufarbeitung oder sonstige Verwertung der Abfallsäure nicht möglich, so ist sie als Abfall in chemisch-physikalischen Anlagen (CPB) zu behandeln. In der Regel Abscheidung der Grobstoffe, ggf. Entgiftung, Neutralisation (z. B. mit Kalkmilch, ggf. mit Abfalllaugen), Sedimentation und anschließende Abtrennung der Wasserphase. Die Behandlung erfolgt, je nach spezifischen Gegebenheiten bzw. Erfordernissen, in zentralen Entsorgungsanlagen oder dezentral beim Erzeuger.

060102* Salzsäure

Siehe 060101*

060103* Flusssäure

Siehe 060101*

060104* Phosphorsäure und phosphorige Säure

Siehe 060101*

060105* Salpetersäure und salpetrige Säure

Siehe 060101*

060106* Andere Säuren

Siehe 060101*, ggf. nach vorgeschalteter Entgiftung.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
Schwefelsäure und schweflige Säure 060101*
Rückgewinnung CPB
Salzsäure 060102*
Rückgewinnung CPB
Flusssäure 060103*
Rückgewinnung CPB
Phosphorsäure und phosphorige Säure 060104*
Rückgewinnung CPB
Salpetersäure und salpetrige Säure 060105*
Rückgewinnung CPB
Andere Säuren 060106*
Ggf. Rückgewinnung CPB

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Säuren 200114* aus Siedlungsabfällen weisen grundsätzlich die im Abfallsteckbrief beschriebene Schadstoffcharakteristik auf. Sie fallen sortenrein oder gemischt in unterschiedlichen Konzentrationen an. Sie sollten zur Entsorgung in den Originalverpackungen belassen und über die Schadstoffsammlung entsorgt werden.

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Glossar
  CPBchemisch-physikalische Behandlungsanlage
  ASK-BehälterAbfall-Sammelbehälter für Säuren und Laugen, auch zum Transport geeignet
  IsocyanateEster der Isocyansäure HNCO, hochreaktive Ausgangsstoffe zur Herstellung von Kunststoffen (Polyurethan) und Bindemitteln für Holzspan- und Holzwerkstoffplatten
  ExtraktionStofftrennverfahren, bei dem mit Hilfe eines Extraktionsmittels eine Komponente (Extrakt) aus einem festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffgemisch (Extraktionsgut) gelöst wird
  AdsorptionAnreicherung von Stoffen aus Gasen oder Flüssigkeiten an der Oberfläche eines Festkörpers oder einer Flüssigkeit
  Gefahrgutbeförderungs-VorschriftenRegelungen hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung, Kennzeichnung und Transport von Gefahrgut, basierend auf der europäischen Richtlinie 2008/68/EG und deren Novellierungen sowie weiteren internationalen Vereinbarungen wie dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), dem Europäischen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) oder der Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr (RID), welche national umgesetzt sind durch das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) und darauf gründender Verordnungen wie die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiffahrt (GGVSEB), wobei zahlreiche Ausnahmeregelungen gelten

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland