IPA - Home > Abfallsteckbrief - 0602 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Basen, Stand 10.06.2010

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

 

 

Schadstoffe

Die den Abfallschlüsseln 060201* bis 060205* zuzuordnenden Basen sind als gefährlicher Abfall eingestuft, unabhängig von ihrer Konzentration und ihren Inhaltsstoffen. Im Umgang mit Abfalllaugen steht die ätzende Wirkung der Flüssigkeit und ihrer Dämpfe im Vordergrund. Sie können - in Abhängigkeit von Konzentration, Einwirkdauer und Temperatur - die Reizung und Zerstörung von Haut/Schleimhaut sowie der Atemwege verursachen. Einige Laugen sind zudem als gesundheitsschädlich (z.B. Kaliumhydroxid) und gewässergefährdend (z. B. Ammoniumhydroxid) eingestuft.

Die herstellungs- oder anwendungsbedingt in der Abfalllauge enthaltenen anorganischen Verunreinigungen, z. B. Metalle und Metallsalze, oder organischen Verunreinigungen, z. B. Fette und Öle, sind in der Regel nicht maßgebend für die gefährlichen Eigenschaften und die Einstufung der Abfalllaugen als gefährlicher bzw. nicht gefährlicher Abfall.

 

Hinweis
Nähere Informationen zu den gefährlichen Eigenschaften der Abfalllaugen sind im Einzelfall den entsprechenden Sicherheitsdatenblättern oder dem Gefahrstoffinformationssystem GESTIS zu entnehmen.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
Calciumhydroxid 060201*
Calciumhydroxid Reizend sowie schwach wassergefährdend (WGK 1)
Ammoniumhydroxid 060203*
Ammoniumhydroxid Als ätzend (Konzentration >= 5%) und gewässergefährdend eingestuft; wassergefährdend (WGK 2)
Natrium- und Kaliumhydroxid 060204*
Natriumhydroxid In Konzentrationen > 0,5 % als reizend und > 2 % als ätzend eingestuft; schwach wassergefährdend (WGK 1)
Kaliumhydroxid Als gesundheitsschädlich beim Verschlucken und in Konzentrationen > 0,2 % als reizend und > 2 % als ätzend eingestuft; schwach wassergefährdend (WGK 1)
Andere Basen 060205*
Im Einzelfall prüfen (Sicherheitsdatenblatt oder GESTIS)

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
060201* Calciumhydroxid 7
060203* Ammoniumhydroxid 28   Analytik
060204* Natrium- und Kaliumhydroxid 42   Analytik
060205* andere Basen 178   Analytik

 

 

Glossar
  Basenim engeren Sinne alle Verbindungen, die mit Wasser basische Lösungen bilden, d. h. pH-Wert > 7, wobei reines Wasser einen pH-Wert = 7 besitzt (neutral)
  Laugenim engeren Sinne wässrige Lösungen von Alkalihydroxiden, z. B. von Natriumhydroxid (Natronlauge) oder Kaliumhydroxid (Kalilauge), im weiteren Sinne jede wässrige Lösung von Basen (pH > 7)
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  WGKWassergefährdungsklasse; Potential von Stoffen und Gemischen, die Eigenschaft von Wasser nachteilig zu ändern; gemäß AwSV: nicht wassergefährdend (nwg), allgemein wassergefährdend (awg), WGK 1 = schwach wassergefährdend, WGK 2 = deutlich wassergefährdend, WGK 3 = stark wassergefährdend

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  NW - Nordrhein-Westfalen