IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1002 Eisen- und Stahlindustrie, Stand 17.02.2021

Sammlung und Entsorgung

 

 

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung bzw. Produktstatus

Aufgrund der großen Massenströme von Schlacken, die mit der Stahlerzeugung verbunden sind, wird die Qualität durch die Auswahl von Einsatz- und Zusatzstoffen sowie die Prozessführung dahingehend beeinflusst, dass ein möglichst großer Anteil vermarktet werden kann. Unter bestimmten qualitativen Bedingungen können die bei der Eisen- und Stahlherstellung anfallenden Schlacken daher ihre Abfalleigenschaft verlieren und als Produkte angesehen werden. Entsprechende Vereinbarungen mit einzelnen Firmen sind in den Ländern möglich (z. B. in Nordrhein-Westfalen).

Bei den Stäuben, Schlämmen und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung in Stahlwerken (100207*/08 bzw. 100213*/14) sind folgende Ansatzpunkte zur Aufkommensminimierung zu nennen:
  • Feinkörnige Einsatzstoffe bzw. zu recycelnde Stäube werden vor ihrem Einsatz konditioniert bzw. stückig gemacht. In integrierten Hüttenwerken ist hier insbesondere die Sinteranlage zu nennen.
  • Angestrebt wird eine Schließung der Kreisläufe durch Rückführung von metallhaltigen Stäuben, Schlämmen und Walzzunder in den metallurgischen Anlagen, wie es in erheblichem Umfang bereits praktiziert wird. Neben der internen Kreislaufführung solcher Stoffe in den üblichen Verfahren der Stahlherstellung werden sie auch in besonderen Verfahren zur Erzeugung von Roheisen (Oxycup-Prozess) oder Gießereiroheisen (DK-Prozess der Duisburger Kupferhütte) eingesetzt.
  • Die Rückstände können auch für eine externe Nutzung als Sekundärrohstoff in darauf spezialisierten und geeigneten Prozessen, wie z. B. die Zinkrückgewinnung im Wälzrohr oder als Energie- und Eisenträger in der Klinkerherstellung genutzt werden.
  • Für die Kreislauführung oder externe Nutzung ist die Vermeidung von stark verunreinigten Einsatzstoffen erforderlich.

Im Zeitraum von 2006 bis 2018 betrug der Anteil der verwerteten Stäube und Schlämme in Deutschland etwa 82 % (mit etwa 1 % Schwankungsbreite). Walzzunder wurde sogar zu 100 % verwertet.

Sammlung und Bereitstellung

Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen.

Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke sowie unbearbeitete Schlacke besitzen in der Regel ein geringes Umweltgefährdungspotenzial, so dass eine Auslaugung von Schwermetallen oder anderen gewässergefährdenden Substanzen im Allgemeinen nicht zu befürchten ist. Daher sind i. d. R. für Sammlung und Bereitstellung keine besonderen Vorkehrungen erforderlich.

Stäube, Schlämme und Filterkuchen aus Abgas- und Abluftreinigungsprozessen können gefährliche Stoffe in umweltrelevanten Konzentrationen enthalten. Stäube werden daher i. d. R. in geschlossenen Anlagen bzw. sofern logistisch erforderlich, in staubdicht geschlossenen Behältnissen, z.B. Big Bags, bis zu ihrer Aufbereitung oder Entsorgung verwahrt. Ein Zutritt von Feuchtigkeit sollte vermieden werden. Schlämme und Filterkuchen werden in geeigneten Behältnissen oder auf geeigneten Flächen gesammelt, bevor sie einer Aufbereitung oder Entsorgung zugeführt werden. Sofern bei wassergefährdenden Inhaltsstoffen erforderlich, müssen sie in flüssigkeitsdichten und ggf. abgedeckten Containern oder in überdachten Hallenbereichen gelagert bzw. bereitgestellt werden.

Walzzunder weist üblicherweise geringe Ölgehalte (kein abtropfendes Öl) auf und kann auf befestigten Flächen bzw. in gängigen Containern gelagert werden. Bei Qualitäten mit höheren Ölanteilen sind flüssigkeitsdichte Container oder Wannen erforderlich.

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Bei der Abfallentsorgung ist grundsätzlich die Verwertung von Abfällen einer Beseitigung? vorzuziehen. Bei der Verwertung von Abfällen hat in der Regel die stoffliche Verwertung vor der energetischen Verwertung Vorrang. Diese Vorgehensweise entspricht der Rangfolge der Abfallhierarchie nach § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Verwertung

Von den jährlich etwa 8 Mio. t erzeugten Hochofenschlacken (Erzeugung von Roheisen) wurden 2018 etwa 96 % einer Verwertung zugeführt:
  • 72,2 % Hüttensand als Zementrohstoff
  • 26,4 % Hochofenstückschlacke für den Straßenbau etc.
  • 1,2 % Hüttensand für Straßenbau
  • 0,2% Düngemittel
Von den insgesamt 5,4 Mio. t Stahlwerkschlacken, die aus allen anderen Prozessen wie Konverter, Elektroofen, Edelstahlerzeugung oder Sekundärmettallurgie resultieren, wurden 2018 ca. 71 % wie folgt verwertet:
  • 2,34 Mio. t als Baustoff insbesondere für den Bau von Verkehrswegen
  • 0,71 Mio. t zur metallurgischen Kreislaufführung als Kalk- und Eisenträger
  • 0,37 Mio. t als Düngemittel
  • 0,41 Mio. t in sonstiger Verwertung
Die nicht verwertbaren Abfälle aus der Schlackenverarbeitung 100201 sowie die unbearbeiteten Schlacken 100202 (aus der Stahlerzeugung) machen derzeit in Deutschland etwa 5 % der gesamten Schlackenerzeugung aus (2018: 0,74 Mio. t). Beispiele für diese Abfälle sind feinkörnige Schlacken oder spezielle Schlacken mit erhöhten Gehalten an umweltrelevanten auslaugbaren Schwermetallen. Dazu kommen noch 0,82 Mio. t in Zwischenlagern zur späteren Verwertung oder Beseitigung.

Die anderen überwiegend mineralischen Rückstände - Walzzunder und die Stäube/Schlämme aus der Abgasbehandlung - können bei integrierten Hüttenwerken häufig intern (Kreislaufführung) oder extern (Bau- und Zuschlagstoffe) stofflich verwertet werden. In Abhängigkeit von den jeweiligen Nutzungsmöglichkeiten im Werk bestehen Beschränkungen sowohl aufgrund der Anforderungen an die physikalische (z. B. Körnung) und chemische Beschaffenheit (z. B. Störstoffe wie Schwermetalle, insbesondere Zink und Blei, sowie PCDD/PCDF, PAK und Mineralölkohlenwasserstoffe) als auch der Genehmigungswerte der Aufbereitungsanlagen. Aber auch wirtschaftliche Aspekte nehmen Einfluss auf die interne Kreislaufführung der Abfälle.

Stark ölhaltige Walzzunder müssen vor einer metallurgischen Verwertung entölt werden (z. B. im Drehrohr). Für die Schlämme aus der Kühlwasserbehandlung sind derzeit keine Verwertungsmöglichkeiten bekannt.

Beseitigung

Von der vorrangigen Verwertung im Sinne der Abfallhierarchie nach § 6 KrWG kann abgewichen werden, wenn damit der Schutz von Mensch und Umwelt besser gewährleistet werden kann. Dabei sind neben Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekten auch die technischen Möglichkeiten und die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu beachten.

Eine Beseitigung der Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung auf Deponien ist unter diesen Voraussetzungen möglich. Für die Ablagerung auf Deponien sind die Zuordnungskriterien und Ablagerungshinweise der Deponieverordnung, die länderspezifischen Regelungen sowie die anlagenspezifischen Genehmigungswerte zu beachten. 2018 wurden rund 0,74 Mio. t, d. h. ca. 5 % der erzeugten Schlackenmenge auf Deponien abgelagert.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
100201 Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke und 100202 unbearbeitete Schlacke
stofflich als Baustoff Ablagerung DK I oder DK II
100207* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
stofflich: bei hohen Metallgehalten (Zink und Eisen) Rückführung in den Eisenherstellungsprozess (Eisen) bzw. spezialisierte Prozesse (Zink) Ablagerung DK III; Abfälle aus der Abgasbehandlung von Sinteranlagen sind potenziell mit PCDD/PCDF belastet
100208 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100207 fallen
stofflich: bei hohen Metallgehalten (Zink und Eisen) Rückführung in den Eisenherstellungsprozess (Eisen) bzw. spezialisierte Prozesse (Zink); als Zuschlagsstoff in Zementwerken Ablagerung DK I oder DK II
100210 Walzzunder
stofflich: Einsatzstoff für Sinteranlagen (ggf. vorherige Entölung) oder als Eisenzuschlagsstoff in Zementwerken (bei chromarmen Qualitäten) Ablagerung DK I oder DK II
100211* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
thermisch (bei hohen Ölgehalten)
interne Kreislaufführung;
stofflich: bei hohen Eisengehalten ggf. als Eisenzuschlagsstoff in Zementwerken
Verbrennung
100212 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100211 fallen
interne Kreislaufführung;
bei hohen Eisengehalten ggf. als Eisenzuschlagsstoff in Zementwerken
Ablagerung DK I oder DK II
100213* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
stofflich: bei hohen Metallgehalten (Zink und Eisen) Rückführung in den Eisenherstellungsprozess (Eisen) bzw. spezialisierte Prozesse (Zink); als Zuschlagsstoff in Zementwerken Ablagerung DK III; Abfälle aus der Abgasbehandlung von Sinteranlagen sind potenziell mit PCDD/PCDF belastet
100214 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100213 fallen
stofflich: bei hohen Metallgehalten (Zink und Eisen) Rückführung in den Eisenherstellungsprozess (Eisen) bzw. spezialisierte Prozesse (Zink); als Zuschlagsstoff in Zementwerken Ablagerung DK I oder DK II
100215 andere Schlämme und Filterkuchen
stofflich: bei Eignung als Sekundärrohstoff in der Roheisen- sowie der Zementherstellung Ablagerung DK I oder DK II

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Fußnote 4 zu Tabelle 2 in Anhang 3 der DepV:
Die Begrenzung für Glühverlust bzw. TOC bei Deponien der Klassen I, II oder III gilt nicht für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hochtemperaturprozessen, insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie.

Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Glossar
  PAKpolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe aus mindestens zwei verbundenen aromatischen Ringen, die überwiegend bei unvollständiger Verbrennung entstehen (oft angelagert an Ruß) und meist eine hohe Toxizität und Persistenz aufweisen, z. B. Benzo[a]pyren
  PCDD/PCDFpolychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane, Sammelbezeichnung für ähnlich aufgebaute, chlorierte organische Verbindungen, die hauptsächlich bei thermischen Prozessen von organischen Materialien anfallen, giftig (u. a. krebserzeugend), fettlöslich, bioakkumulierbar, persistent, unterfallen der POP-Verordnung (im Anhang IV aufgeführt)
  DK IDeponie der Klasse I, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse I einhalten
  DK IIDeponie der Klasse II, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse II einhalten
  DK IIIDeponie der Klasse III, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse III einhalten

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  HB - Bremen
  HH - Hamburg
  NI - Niedersachsen
  NW - Nordrhein-Westfalen
  RP - Rheinland-Pfalz
  SN - Sachsen
  TH - Thüringen