IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1007 Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie, Stand 09.05.2012

Sammlung und Entsorgung

 

 

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung

Die mengenmäßig bedeutenden Abfälle sind die Schlacken mit dem Abfallschlüssel 100701, die festen Abfälle aus der Abgasreinigung mit dem Abfallschlüssel 100703 und die Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasreinigung mit dem Abfallschlüssel 100705. Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen sind u. a.:
  • Vorbehandlung des Schmelzguts, z. B. Aufkonzentration des Metallgehalts, Entfernung von organischen und anorganischen Verunreinigungen,
  • Optimierung des Schmelzprozesses,
  • separate Erfassung der Schlacken sowie der Rückstände aus der Abgasreinigung,
  • Rückführung von Schlacken, Krätzen, Abschaum und Rückständen aus der Abgasreinigung in den Prozess,
  • Behandlung/Aufbereitung der Schlacken, um die Verwertungsanforderungen einhalten zu können.


Sammlung und Bereitstellung

Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen.

Die Abfälle der Untergruppe 1007 besitzen in der Regel ein geringes Umweltgefährdungspotenzial, so dass eine Auslaugung von Metallen oder anderen umweltgefährdenden Substanzen nicht zu befürchten ist und die Lagerung und Bereitstellung in Schüttgutboxen oder als Haufwerk ausreichend ist. Stäube aus der Abgasreinigung sind in staubdichten, geschlossenen Gebinden zur Entsorgung bereitzustellen, z. B. Big Bags. Schlämme und Filterkuchen sind in flüssigkeitsdichten Containern zu lagern. Entsprechende Vorgaben an Sammlung und Bereitstellung sind mit den Rückstandsaufbereitern und Entsorgern abzustimmen.

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Verwertung

Schlacken mit dem Abfallschlüssel 100701, Krätzen und Abschaum mit dem Abfallschlüssel 100702 sowie im Einzelfall feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit dem Abfallschlüssel 100703 können in den Schmelzprozess zurückgeführt werden (gleicher Prozess oder andere NE-Metallhütte).

Schlacken und ggf. auch Filterstäube können zudem in der Bauindustrie (z. B. im Straßenbau), als Verfüllmaterial (z. B. auf Deponien) und als Zuschlagstoff (z. B. in der Keramik- und Zementindustrie) eingesetzt werden. Anforderungen sind in Verordnungen und in DIN-Vorschriften geregelt. Weitere Möglichkeiten sind der Einsatz als Füller in Asphalt, die Untergrundstabilisierung im Straßenbau oder der Einsatz als Versatzmaterial unter Tage in aufgelassenen Bergwerken.

Bei den Abfällen mit dem Abfallschlüssel 100704 "Andere Teilchen und Staub" und mit dem Abfallschlüssel 100705 "Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung" sind im Einzelfall zu prüfen, ob eine Rückgewinnung der enthaltenen Metalle möglich ist.

Bei den ölhaltigen Abfällen mit dem Abfallschlüssel 100707* "Ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung" ist ggf. eine energetische Verwertung möglich, sofern der Abfall aufgrund des Kohlenstoffgehaltes einen entsprechenden Heizwert aufweist. Darüber hinaus sind für diese Abfälle keine wertschöpfenden Behandlungsverfahren bekannt.

Beseitigung

Sofern eine Verwertung nachgewiesenermaßen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kommt für die genannten Abfälle eine Ablagerung auf Deponien der DK I (Schlacken) oder DK II (Krätzen, Stäube etc.) in Betracht. Gegebenenfalls sind die Abfälle vorab zu behandeln, z. B. durch Entwässerung/Verfestigung von Schlämmen oder Filterkuchen.

Für die Ablagerung auf Deponien sind die Zuordnungskriterien und Ablagerungshinweise der Deponieverordnung (DepV), der länderspezifischen Regelungen sowie der anlagenspezifischen Genehmigungswerte zu beachten.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
100701 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
Stoffliche Nutzung Ablagerung DK I oder DK II
100702 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
Stoffliche Nutzung Ablagerung DK I oder DK II
100703 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
Stoffliche Nutzung Ablagerung DK I oder DK II
100704 andere Teilchen und Staub
Ggf. stoffliche Nutzung Ablagerung DK I oder DK II
100705 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
Ggf. stoffliche Nutzung Ablagerung DK I oder DK II, ggf. Vorbehandlung (Verfestigung) erforderlich
100707* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
Bei hohen Kohlenwasserstoffgehalten Verbrennung. Verbrennung SAV
100708 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen
Derzeit sind keine wertschöpfenden Behandlungsverfahren bekannt. Ablagerung DK I oder DK II

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Glossar
  SAVVerbrennungsanlage für gefährliche Abfälle (Sonderabfallverbrennungsanlage)
  HMVHausmüllverbrennungsanlage
  DK IDeponie der Klasse I, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse I einhalten
  DK IIDeponie der Klasse II, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse II einhalten
  DK IIIDeponie der Klasse III, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse III einhalten
  Big Bagszu Deutsch: große Säcke, d.h. flexible Schüttgutbehälter aus Kunststoffgewebe für Befüllungen bis zu 2 m3; oder 2 t
  Quenchenschnelles Abstoppen einer chemischen Reaktion, z. B. durch Abkühlung oder starke Verdünnung; hier: Abkühlen des heißen Abgasstroms mittels eines Wasservorhangs (und gleichzeitiges Auswaschen von Verunreinigungen)

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  NI - Niedersachsen
  NW - Nordrhein-Westfalen