IPA - Home > Abfallsteckbrief - 0901 Abfälle aus der fotografischen Industrie, Stand 22.06.2010

Sammlung und Entsorgung

 

 

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung

Flüssige Abfälle aus dem Fotoprozess sind im Wesentlichen bedingt durch abgearbeitete ("verbrauchte") Prozessbadflüssigkeiten und durch Verschleppungen von Prozesslösungen in Spül- und Stoppbäder. Verschleppungen können durch ausreichende Abtropfzeiten sowie mechanische Maßnahmen (z. B. Abstreifen, Abrollen oder Abquetschen der Papiere und Filme) vermindert werden. Eine prozessintegrierte Aufarbeitung ermöglicht eine Standzeitverlängerung der Badflüssigkeiten. Dabei werden Verschmutzungen und Umsetzungsprodukte, z. B. Bromide und Carbonate, abgetrennt und die Prozessbäder durch Wirkmittelzugabe (sogenannte Regenerate) nachgeschärft.

Der Filmabfall aus Reproarbeiten in Druckereien kann durch filmlose Verfahren, insbesondere das Computer-to-plate Verfahren, minimiert oder ganz vermieden werden.

Sammlung und Bereitstellung

Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen.

Vebrauchte Entwicklerlösungen sind Laugen, Fixierbäder sind Säuren. Die Flüssigkeiten sind teilweise wassergefährdend und gelten als Gefahrgut. Sie sind in geeigneten verschließbaren Behältern zu sammeln, z. B. verschließbare Kunststoffgebinde. Lagerung, Sammlung und Transport der flüssigen Abfälle müssen in nach Wasserrecht bzw. Gefahrgutrecht zugelassenen und gekennzeichneten Behältnissen erfolgen, z. B. ASK-Behälter. In der Regel werden die Behälter durch die auf die Verwertung und Behandlung von fotochemischen Flüssigkeiten spezialisierten Unternehmen zur Verfügung gestellt.

 

Hinweis
Bei einer betriebsinternen Behandlung der flüssigen Abfälle ist der Anhang 53 der Abwasserverordnung (AbwV) zu beachten.

Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Verwertung

Silberhaltige flüssige Abfälle: Fixierbäder und Bleichfixierbäder 090104*, 090105*

Silberhaltige Bäder werden in fast allen Fällen verwertet. Bei der Verwertung wird ausschließlich das in den Bädern enthaltene Silber zurückgewonnen. Die Silbergehalte dieser Bäder bewegen sich zwischen 2 und 20 g/l. Die Silberrückgewinnung erfolgt prozessintegriert oder extern in spezialisierten Unternehmen.

Für die Rückgewinnung werden folgende Verfahren angewandt:
  • Elektrolyse ist das Standardverfahren zur Rückgewinnung von Silber; das Silber wird an der Kathode in metallischer Form abgeschieden.
  • Ionenaustausch wird bei geringen Silberkonzentrationen angewendet; dabei wird das Silber an der Ionenaustauschermasse abgelagert.
  • Durch Fällungsverfahren kann das Silber als Sulfid aus der Flüssigkeit abgetrennt werden, z. B. Kaliumsulfid und Natriumsulfid.
Das abgeschiedene Silber wird in Scheideanstalten weiter aufbereitet.

Silberhaltige Filmmaterialien 090107

Reste von silberhaltigen Filmen und Papieren werden in Spezialbetrieben verascht, um den Silberanteil zurückzugewinnen.

Filme, insbesondere Röntgenfilme können auch "entschichtet" werden. Dabei wird die silberhaltige Fotoschicht mittels eines Reaktionsmittels von dem Kunststoff-Trägermaterial getrennt. Das Silber wird anschließend in Scheideanstalten zurückgewonnen, während dasTrägermaterial wiederverwendet werden kann.

Einwegkameras mit und ohne Batterien 090110 / 11* / 12

Einwegkameras werden als ganzes ins Fotolabor gegeben, wo der Film zum Entwickeln entnommen wird. Je nach Konstruktionstyp muss dabei das Gehäuse zerstört werden oder kann, nach erneuter Bestückung mit Film, Batterien etc., wiederverwendet werden.

Beseitigung

Flüssige fotochemische Abfälle 090101 / 02 / 04 / 05 / 13

Entwickler und entsilberte Fixier- und Bleichbäder sowie die Wässerungsbäder werden in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen entsorgt.

Die Abfälle können auch, nach Eindampfen um 80 bis 90 %, z. B. im Vakuumverdampfer, in der Sondermüllverbrennung thermisch beseitigt werden.

Die Nassoxidation, bei der flüssige Rückstände in einem Reaktor bei Temperaturen von 200 bis 300 °C und einem Druck von 50 bis 200 bar mit Luftsauerstoff oxidiert werden, findet zumeist bei Halbkonzentraten und Spülwässern Anwendung. Die Abbaurate für organische Moleküle liegt bei 99 %.

Filme und Papierabfälle

Film- und Papierabfälle, die kein rückgewinnbares Silber mehr enthalten, werden verbrannt.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
Fixierbäder / Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder 090104* / 090105*
Rückgewinnung des Silbers, z. B. Elektrolyse, Sulfidfällung, Ionenaustausch entsilberte Bäder: Behandlung in CPB, Volumenreduzierung durch Verdampfen oder Nassoxidation, Verbrennung der Konzentrate in SAV
Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis 090101*, Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis, wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen 090101* / 090102* / 090113*
Behandlung in CPB, Volumenreduzierung durch Verdampfen oder Nassoxidation, Verbrennung der Konzentrate in SAV
silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle 090106*
Rückgewinnung des Silbers in der Scheideanstalt
Einwegkameras mit und ohne Batterien 090110 / 11* / 12
Wiederbefüllung der Kameras mit Filmen
Stoffliche oder energetische Verwertung der Kunststoffe
Quecksilberbatterien: Stoffliche Verwertung, Rückgewinnung von Quecksilber durch Destillation
Deponierung der Hg-Batterien auf DK III oder DK IV

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Die Einwegkameras sind als Elektrokleingeräte entsprechend Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) zu behandeln.

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Glossar
  ASK-BehälterAbfall-Sammelbehälter für Säuren und Laugen, auch zum Transport geeignet
  CPBchemisch-physikalische Behandlungsanlage
  DK IIIDeponie der Klasse III, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse III einhalten
  SAVVerbrennungsanlage für gefährliche Abfälle (Sonderabfallverbrennungsanlage)
  DK IVDeponie der Klasse IV, Untertagedeponie für (gefährliche) Abfälle

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg