Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Allgemein
Die Abfallarten 191209 (Mineralien, z. B. Sand, Steine) und 191212 (Sonstige Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen) treten sowohl im Input- als auch im Output vieler Anlagen auf. Die Qualität der Outputströme hängt vom Anlageninput, der eingesetzten Technologie (Aggregate und deren Kombination zu Verfahren) und den Betriebsbedingungen (z.B. Anzahl der Sortierkräfte, Überlast/Unterlast der eingesetzten Aggregate) ab. Die Variabilität der erzeugten Stoffströme und deren Qualität wird weiter durch marktwirtschaftliche Einflüsse (z.B. hohe oder geringe Wertstofferlöse, Nachfragesituation nach Ersatzbrennstoff oder anderen brennbaren Fraktionen, Verfügbarkeit von Verwertungswegen auch für schwierige Teilfraktionen, Kosten der Müllverbrennungsanlagen) beeinflusst.
Der eingehende Abfall wird je nach Sortierziel der Anlagen getrennt gesammelt und gelagert.
Die Abfallarten 191209 (Mineralien, z. B. Sand, Steine) und 191212 (Sonstige Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen) treten sowohl im Input- als auch im Output vieler Anlagen auf. Die Qualität der Outputströme hängt vom Anlageninput, der eingesetzten Technologie (Aggregate und deren Kombination zu Verfahren) und den Betriebsbedingungen (z.B. Anzahl der Sortierkräfte, Überlast/Unterlast der eingesetzten Aggregate) ab. Die Variabilität der erzeugten Stoffströme und deren Qualität wird weiter durch marktwirtschaftliche Einflüsse (z.B. hohe oder geringe Wertstofferlöse, Nachfragesituation nach Ersatzbrennstoff oder anderen brennbaren Fraktionen, Verfügbarkeit von Verwertungswegen auch für schwierige Teilfraktionen, Kosten der Müllverbrennungsanlagen) beeinflusst.
Der eingehende Abfall wird je nach Sortierziel der Anlagen getrennt gesammelt und gelagert.
Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Bei den Abfallarten 191212 und 191209 handelt es sich um heterogene Abfälle in Abhängigkeit der Abfallherkunft, die unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung unterschiedlichen Entsorgungswegen zugeordnet werden können.
Stoffliche Verwertung
Stoffliche Verwertung
- AS 191209
Die stoffliche Verwertung des AS 191209 ist prinzipiell möglich. Im Einzelfall ist der Abfall einer Prüfung zu unterziehen, ob die Zuordnungswerte für die jeweiligen Verwertungswege, wie z. B. die Verwendung als Ersatzbaustoff, eingehalten werden. - AS 191212
Eine stoffliche Verwertung des AS 191212 setzt voraus, dass eine ausreichende Menge an werthaltigen Materialien im Input vorhanden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Abfall in Einfachstanlagen sortiert wurde. In komplexeren Anlagen ist dagegen eine bessere Wertstoffausbeute möglich.
- AS 191209
Eine Bedingung für die energetische Verwertung ist ein entsprechender Brennwert ohne Vermischung des Abfalls mit anderen Stoffen. Ein Abfall mit dem AS 191209 kann diesen Brennwert nicht aufweisen. Unter der Voraussetzung, dass der maximale Glühverlust 1 Masse-% nicht überschreitet, kann davon ausgegangen werden, dass der Brennwert Hs (s tief) < 6.000 kJ/kg beträgt und der Abfall somit nicht energetisch verwertbar ist. - AS 191212
Die energetische Verwertung von Abfällen mit dem AS 191212 in Mitverbrennungsanlagen, Kraft- oder Zementwerken ist abhängig von der Einhaltung bestimmter Qualitätskriterien. Allerdings wurden bei Untersuchungen vielfache Überschreitungen von Parametern festgestellt, die eine energetische Verwertung in Frage stellen. Dies trifft auch für Ersatzbrennstoffe zu, die aus Abfällen mit dem AS 191212 hergestellt wurden. Informationen zu Abfällen unter der Abfallart 191210 können Sie im Abfallsteckbrief "191210 Brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)" entnehmen.
- AS 191209
Die Behandlung in einer MBA ist ohne Vorbedingungen möglich.
Die Deponierung von AS 191209 ist unter Einhaltung der für die jeweiligen Deponieklassen vorgegebenen Parameter der Deponieverordnung (DepV) möglich. Wenn auf Grund hoher Sulfatgehalte eine Deponierung auf Deponien DK 0 nicht möglich ist, muss die DK I gewählt werden. Überschreitungen des Glühverlustes (GV) und des TOC sind zulässig, wenn ein DOC von ≤ 50 mg/l, die Gasbildungsrate GB21 von ≤ 20 l/kg TS und ein Brennwert Hs (s tief) von ≤ 6.000 kJ/kg eingehalten werden. - AS 191212
Für den AS 191212 ist die Beseitigung durch thermische Behandlung in Abhängigkeit von der Einhaltung bestimmter Analysenparameter in einer HMV entsprechend der Anforderungen der Anlage möglich.
Bei einer Behandlung des AS 191212 in einer MBA werden verwertbare Stoffe separiert und organische Stoffe biologisch nachbereitet, um ein ablagerungsfähiges Deponiegut zu erzeugen.
Eine Deponierung von 191212 ohne Vorbehandlung ist nicht erlaubt.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
Mineralien, z. B. Sand und Steine (AS 191209) | |
|
|
sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (AS 191212) | |
|
|
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Hinweis
Abfälle mit dem AS 191212 sind in erster Linie energetisch zu verwerten oder thermisch zu behandeln. Als Input in Aufbereitungsanlagen, d. h. für eine stoffliche Verwertung, sind Abfälle mit dem AS 191212 nur dann geeignet, wenn weitere Wertstoffe aussortiert werden können. Aus der heizwertreichen Fraktion können Ersatzbrennstoffe hergestllt werden, die unter den AS 191210 fallen (siehe Abfallsteckbrief "191210 Brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)").
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr